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Wohlwollende Aufnahme
Die veröffentlichten Empfehlungen der sog. „Uhlenbruck-Kommission“ werden in einem Thesenpapier des 19. Deutschen Richter- und Staatsanwaltstages 2007 und einer Presseerklärung des Deutschen Richterbundes begrüßt.

Gegen die Forderung einer akademischen Vorbildung als Voraussetzung für eine Aufnahme auf eine Vorauswahlliste werden Bedenken insbesondere für den Bereich der Verbraucherinsolvenzverfahren erhoben. Dieses Bedenken dürfte allerdings an Bedeutung verlieren, wenn die jetzt beabsichtigte Gesetzesänderung im Hinblick auf das Entschuldungsverfahren umgesetzt wird.

Die Empfehlungen zur Ortsnähe und zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung seien aus Sicht des Thesenpapiers zu streichen, da sie für das Zulassungsverfahren ohne Belang seien. Die Frage einer Gläubigerbeteiligung wird nach dem Thesenpapier deutlich kritischer gesehen als von der Kommission. Besondere Bedeutung wird auf das Augenmerk gelegt, dass die Entscheidung über einen Zugang zum Beruf des Insolvenzverwalters, die mit einer solchen über den Zugang zu der von den Insolvenzgerichten zu führenden Vorauswahlliste verbunden sei, sachlich nicht zu den Aufgaben der Insolvenzgerichte gehören sollte. Hier wird die Übertragung der Berufszugangsentscheidung an eine zentrale Stelle, etwa eine zu schaffende Insolvenzverwalterkammer befürwortet (in diesem Sinne auch Frind in einer äußerst kritischen Stellungnahme zum überarbeiteten Gesetzentwurf der Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen (GAVI), ZInsO 2007, 922). Ebenso bedeutsam wird die Vorgabe der Konzentration der Insolvenzverfahren auf die Amtsgerichte am Ort der Landgerichte entsprechend § 2 I InsO angesehen. Eine große Zahl von Bundesländern ist von dieser gesetzlich vorgesehenen Konzentration nach 1999 abgewichen.

Insgesamt können die beiden erwähnten Stellungnahmen als eine wohlwollende Aufnahme der Empfehlungen der so genannten „Uhlenbruck-Kommission“ angesehen werden, die auf eine weitere Diskussion und Veränderungen hoffen lässt.

Rechtsanwalt Thomas Kind, Fachanwalt für Insolvenzrecht



BGH: Anforderungen an das Beweismaß für den Nachweis der Erbringung des Stammkapitals unterliegen tatrichterlicher Beurteilung

GmbHG § 19 I; BGB § 362

I. Leitsatz des Verfassers
Nach einem Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofes ist es Sache tatrichterlicher Beurteilung, welches Beweismaß für die dem Gesellschafter obliegende Beweislast der Erfüllung der Einlageschuld zu fordern ist. Diese Beurteilung ist im Sinne von § 559 II ZPO revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar.

BGH, Hinweisbeschluss vom 09.07.2007 - II ZR 222/06 (OLG Brandenburg)

II. Sachverhalt
In diesem Hinweisbeschluss hat der BGH, ohne auf den Sachverhalt näher einzugehen, eine Aussage dazu getroffen, welche Rolle die tatrichterliche Beurteilung bei der Bewertung von Indizien in einem Prozess auf Erbringung der Stammeinlage hat.

Zu diesem Hinweisbeschluss kam es, weil aus Sicht des BGH, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorlagen. Der Senat beabsichtigte daher die Revision des Klägers zurückzuweisen. Das Revisionsverfahren erledigte sich schließlich durch Revisionsrücknahme.

III. Rechtliche Wertung
Im Grundsatz sei – so der BGH – der Gesellschafter dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass die Einlage vollständig erbracht sei, was der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entspreche (z. B. Urteil vom 22.06.1992 – II ZR 30/91, ZIP 1992, 1303 = NJW 1992, 2698; Urteil vom 13.09.2004 – II ZR 137/02, ZIP 2005, 28). Welches Beweismaß im Einzelfall hierbei zu fordern sei, sei allerdings Sache tatrichterlicher Beurteilung (Urteil vom 08.11.2004 – II ZR 202/02, DStR 2005, 297 mit Anmerkung Goette). Der Nachweis über die Erfüllung der Einlagenschuld könne durch eine Gesamtwürdigung unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen durch den Tatrichter bereits als geführt angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2004 – VI ZR 136/03, NJW 2004, 3423 ff.). Er könne dann auf die Erhebung weiteren Hauptbeweises verzichten, es sei denn, es würden gegenteilige Indizien dargelegt werden oder diese seien ersichtlich bzw. der Prozessgegner biete Gegenbeweis an (vgl. hierzu BGH Urteil vom 19.03.2002 – XI ZR 193/01, NJW-RR 2002, 1073).

Das Berufungsgericht hatte insbesondere die in notariellen Urkunden enthaltenen Erklärungen der früheren Gesellschafter über die vollständige Erbringung der Stammeinlagen sowie das Fehlen von Hinweisen auf ausstehende Einlagen in vorgelegten Bilanzen und weiteren Geschäftsunterlagen als Indizien herangezogen und in seinem Urteil gewürdigt. Gegenteilige Anhaltspunkte lagen ebenfalls nicht vor. Lassen – so der BGH – diese Indizien aufgrund tatrichterlicher Würdigung den Schluss auf die vollständige Erbringung der Einlageschuld zu, so sei damit der erforderliche Hauptbeweis bereits geführt. Es komme dann nicht mehr darauf an, ob der beklagte Gesellschafter gegensätzliche Behauptungen des Klägers zur Zahlung bestreite.

Aus Sicht des BGH war die durch das Berufungsgericht vorgenommene und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbare Gesamtwürdigung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere könne den Angaben von Gesellschaftern in notariellen Urkunden nicht generell unterstellt werden, dass diese unrichtig seien. Auch das Fehlen unmittelbarer Einzahlungsbelege sei kein gegenläufiges Indiz für die Nichterbringung des Stammkapitals, zumal im vorliegenden Fall die Aufbewahrungsfrist nach § 257 IV HGB bereits längst abgelaufen sei.
Es könne nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beklagte, weil er noch vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist Gesellschafter der Schuldnerin geworden sei, noch im Besitz der Einzahlungsbelege sein müsse, wenn die Einlagen auch eingezahlt worden seien. Denn Einzahlungsbelege seien bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist durch die Gesellschaft aufzubewahren und hätten dort durch diesen eingesehen werden können. Den Gesellschafter treffe hierzu keine Nachforschungspflicht. Vielmehr könne er auf die in der notariellen Urkunde gemachten Angaben des Verkäufers vertrauen.

IV. Praxishinweis
Das Überprüfen der vollständigen Erbringung des Stammkapitals gehört gerade in Insolvenzverfahren einer GmbH zu den Pflichtübungen des Insolvenzverwalters. Bei Gesellschaften, deren Gründung bereits viele Jahrzehnte zurückliegt, wird vom Gesellschafter der Nachweis über die vollständige Erbringung des Stammkapitals durch Einzahlungsbelege allerdings schwerlich zu erbringen sein. Anders sieht es hier schon bei Bilanzen oder bei Gesellschaftsverträgen aus. Der Insolvenzverwalter kann nicht immer abschätzen, wie sorgfältig durch den Ersteller der Bilanz oder den Notar die vollständige Erbringung des Stammkapitals geprüft wurde. Grundsätzlich muss er jedoch von einer Zahlung ausgehen, wenn es keine gegenteiligen Anhaltspunkte gibt. Diese beiden Tatsachen können trotz fehlender Einzahlungsbelege bei der Würdigung durch den Tatrichter dann bereits als Nachweis ausreichen. Dies sollte durch den Insolvenzverwalter bei der Abwägung der Prozessrisiken berücksichtigt werden.

Patric W. Naumann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht



BGH: Die Zahlungsklage eines Massegläubigers während der Wohlverhaltensperiode ist zulässig

InsO § 90 I, § 294 I

I. Leitsatz des Verfassers
Der Inhaber einer so genannten oktroyierten Masseverbindlichkeit hat nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes während der Wohlverhaltensphase ein Rechtsschutzinteresse an einer Zahlungsklage gegen den Schuldner.

BGH, Urteil vom 28.06.2007 – IX ZR 73/06 (LG Hamburg)
   
II. Sachverhalt
Die Klägerin hatte der Beklagten einen Frisörsalon vermietet. Sie stellte, nachdem die Beklagte seit April 2002 ihre Mietzinsen schuldig geblieben war, Insolvenzantrag über deren Vermögen, das Insolvenzverfahren wurde eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte das Mietverhältnis zum 30.09.2002, die Klägerin meldete die Mietzinsforderungen des Zeitraumes April bis September 2002 zur Insolvenztabelle an. Der Verwalter bestritt die Forderungen ab Mai 2002, weil es sich um Masseforderungen handele; bezahlt wurden sie aus der Masse nicht. Das Insolvenzverfahren wurde nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben, die Beklagte beschritt die Wohlverhaltensphase. Wegen des Insolvenzverfahrens nahm die Klägerin ihre Rechtsschutzversicherung in Anspruch, woraus ihr aus der Selbstbeteiligung weitere Kosten entstanden. Der Zahlungsklage wegen der Mietzinsen betreffend die Monate Mai bis September 2002 u.a. gab das Amtsgericht statt. Das Landgericht wies die Klage auf die Berufung hin ab, weil die Klägerin durch §§ 286, 301 InsO an der Durchsetzung der Mietforderungen gehindert sei. Die Klägerin begehrt mit der zugelassenen Revision die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

III. Rechtliche Wertung
Der BGH gibt der Revision im Wesentlichen statt und geht zunächst auf die zu beachtenden Förmlichkeiten eines Rechtsmittels, insbesondere auf die Unbedingtheit seiner Einlegung ein. Eine Bedingung des Rechtsmittels und damit seine Unzulässigkeit ist häufig dann gegeben, wenn das Rechtsmittel – wie hier – in Verbindung mit einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegt wird. Die wegen der schwerwiegenden Folgen geforderte ausdrückliche und zweifelsfreie Bedingung sah der BGH nicht in dem Satz „Die Berufung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass der Beklagten/Berufungsklägerin Prozesskostenhilfe gewährt wird“. Denn diese Erklärung könnte nicht die Einlegung selbst, sondern die Entscheidung über Art und Umfang der weiteren Durchführung des Rechtmittelverfahrens betreffen.
Die Revision ist auch begründet, da die Klägerin nach Auffassung des BGH nicht durch §§ 286, 301 InsO an der Durchsetzung der Mietforderung gehindert sei. Vielmehr könne sie die Beklagte persönlich auf Zahlung der Mieten in Anspruch nehmen. Die Frage, ob ein Massegläubiger seine Forderung schon während des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner persönlich verfolgen könne, sei umstritten. Ohne den Streit hier einer abschließenden Klärung zuführen zu müssen, stellt der BGH fest, dass der Massegläubiger jedenfalls im Laufe der sich anschließenden Wohlverhaltensperiode den Schuldner persönlich verklagen könne. Denn die Haftung des Schuldners beschränke sich gegenständlich nicht auf die ihm überlassene, nicht verwertete Masse, sondern erstrecke sich auch auf die von ihm bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete so genannte oktroyierte Masseverbindlichkeiten (§ 90 InsO).
Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin läge vor, weil über den Antrag der Beklagten auf Erteilung der Restschuldbefreiung bisher nicht entschieden worden sei. Falls es zur Versagung der Restschuldbefreiung komme, könnten die Insolvenzgläubiger sofort aus der Tabelleneintragung vollstrecken. Die Möglichkeit, ihre Forderung zur Tabelle feststellen zu lassen und auf diese Weise einen Vollstreckungstitel zu erlangen, stünde der Beklagten als Massegläubigerin nicht offen.
Nicht maßgeblich sei die Frage, ob die Klageforderung durch die von der Beklagten beantragte Restschuldbefreiung erfasst werde. Denn zum jetzigen Zeitpunkt sei die Restschuldbefreiung eben noch nicht erteilt worden. Während der Wohlverhaltensphase sei die Klägerin berechtigt, in das Vermögen der Beklagten zu vollstrecken, da das Vollstreckungsverbot des § 90 InsO spätestens mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens entfallen ist und dasjenige des § 294 I InsO nicht für Massegläubiger gelte.
Ergänzend weist der BGH darauf hin, dass die Klägerin während der Wohlverhaltensperiode bei der Verteilung etwaiger Einnahmen des Treuhänders bisher nicht beteiligt worden sei, obwohl sie gemäß § 292 I InsO vor den Insolvenzgläubigern zu berücksichtigen sei. Die Aussicht auf eine anteilige Ausschüttung dem Treuhänder gegenüber sieht der BGH als größer an, wenn die Klägerin über einen ihre Masseforderung ausweisenden Titel verfüge.

IV. Praxishinweis
Eine höchstrichterliche Entscheidung, die die Klagebefugnis des Massegläubigers in der Wohlverhaltensperiode klärt und stärkt. Gerade in den Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren über das Vermögen natürlicher Personen, in welchen die Einstufung der vor Verfahrenseröffnung bereits begründeten Forderungen, z. B. aus gegenseitigen Verträgen, als – bevorzugt zu behandelnde – Masseforderung häufig wegen weitgehender Unpfändbarkeit des Schuldnervermögens praktisch keinen Vorteil bedeutet, ist es wichtig, dem Massegläubiger zumindest die Möglichkeit zur Titulierung seiner Forderung gegen den Schuldner frühzeitig zu eröffnen. Wenn dem Schuldner auf begründeten Antrag hin die Restschuldbefreiung versagt wird, ist auf diese Weise der unmittelbare Vollstreckungszugriff des Massegläubigers gegeben. Eine Nachhaftung des Schuldners für die von ihm vor Verfahrenseröffnung begründeten, jedoch im Verfahren nicht getilgten Masseverbindlichkeiten ist auf diesem Weg möglich und auch nicht unbillig.

Dr. Andreas Lang, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht



BGH: Europarecht geht nationalem (Insolvenz)recht bei der Rückforderung von Beihilfen mit Auswirkungen auf die Forderungsanmeldung vor

InsO §§ 38, 39 I Nr. 5, §§ 174, 181, 183;
EG Art. 87 I, Art. 88 II und III

I. Leitsatz der Verfasserinnen
Meldet ein Gesellschafter ein eigenkapitalersetzendes Darlehen zur Insolvenztabelle an, ist aber der Vertrag wegen Verstoßes gegen Durchführungsverbot staatlicher Beihilfen nach dem EG-Vertrag nichtig, ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs die Klage auf Feststellung des vom Verwalter bestrittenen Anspruchs als Darlehensforderung unzulässig. Es bedarf einer Neuanmeldung des Rückforderungsanspruchs. Die Rückforderung einer Beihilfe ist eine einfache Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO. § 39 I Nr. 5 InsO kommt nicht zur Anwendung.

BGH, Urteil vom 05.07.2007 – IX ZR 221/05 (OLG Naumburg)

II. Sachverhalt
Die Klägerin gewährte der Schuldnerin mehrere Darlehen in Höhe von insgesamt  cirka 55 Millionen DM, die vorbehaltlich einer Genehmigung der Kommission der EU in Zuschüsse umgewandelt werden sollten, und stundete ihr eine Kaufpreisforderung. Alleinige Gesellschafterin der Schuldnerin war eine andere GmbH, deren Alleingesellschafterin die Klägerin war. Wegen der Darlehen leitete die Kommission im August 2000 ein Verfahren nach Art. 88 II EGV gegen die Bundesrepublik Deutschland ein. Im September 2000 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Die Klägerin meldete die Darlehensforderungen – teilweise nachrangig – nebst Zinsen zur Insolvenztabelle an. Der Insolvenzverwalter bestritt sie vorläufig. Die Kommission entschied am 09.04.2002, dass von der Bundesrepublik Deutschland an die Schuldnerin vergebene Beihilfen in Höhe von 34 Millionen Euro, darunter auch die Darlehen und die gestundete Forderung, mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar seien, und forderte die Bundesrepublik auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die Beihilfen zuzüglich Zinsen zurückzufordern (ABIEG – L 314/75, 84 f).

III. Rechtliche Wertung
Der Neunte Senat des BGH führt aus, dass es einer neuen Anmeldung bedürfe, wenn der Anspruchsgrund einer zur Tabelle angemeldeten Forderung nach der insolvenzrechtlichen Prüfung geändert wird. Anderenfalls sei eine auf den anderen Anspruchsgrund gestützte Feststellungsklage unzulässig. Die europarechtlichen Regelungen und der Rückforderungsbescheid der Kommission würden nicht dazu zwingen, von den Voraussetzungen des § 181 InsO abzuweichen. Die Klägerin habe ihre auf den Darlehen beruhenden Forderungen teilweise mit einem anderen Rang als dem von ihr nunmehr bezeichneten zur Tabelle angemeldet (nämlich als nachrangig, § 39 InsO, weil die Gesellschafterdarlehen den Restriktionen des Eigenkapitalersatzrechts unterliegen würden) und die Forderungen als Darlehensforderungen und damit unter Angabe eines anderen Grundes angemeldet. Tatsächlich stünden der Klägerin Bereicherungsansprüche gegen die Schuldnerin zu, weil die zwischen den Parteien vereinbarten Darlehen mangels Notifizierung gegen das unmittelbar anwendbare Durchführungsverbot des Art. 88 III 3 EGV verstießen. Dieser Verstoß führe zur Nichtigkeit des Vertrages (Art. 88 III 3 EGV, § 134 BGB, BGH, Urteil vom 04.04.2003 – V ZR 34/02, WM 2003, 1491, 492). Im Gegensatz zu von einem Gesellschafter angemeldeten – meist nachrangigen – Darlehensforderungen seien Bereicherungsansprüche nicht nachrangige Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) und somit rechtlich wesentlich anders zu behandeln.

Auf die angemeldete Kaufpreisforderung sei § 39 I Nr. 5 InsO nicht anzuwenden. Zwar führe das Stehenlassen von Forderungen zur Anwendung der Regeln über den Eigenkapitalersatz (§§ 32a, 32b GmbHG), die Kaufpreisforderung sei aber nicht als nachrangige Insolvenzforderung zu berücksichtigen, da sie aufgrund der europarechtlichen Rückforderungsbestimmungen durchzusetzen sei, um die durch die unerlaubte Beihilfe eingetretene Wettbewerbsbeeinträchtigung zu beseitigen. Die maßgeblichen nationalen Regeln dürften die Rückforderung nicht ausschließen, erschweren oder faktisch unmöglich machen. Falls zwischen dem unmittelbar anwendbaren Recht der EG und dem nationalen deutschen Recht ein Widerspruch auftrete, komme EG-Recht nach Art. 24 I GG ein Anwendungsvorrang zu (BVerfGE 73, 339, 375; 75, 223, 244; 85, 191, 204). Verhindere also die Anwendung des deutschen Rechts die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung und erschwere sie dadurch die Wiederherstellung eines wirksamen Wettbewerbs, seien die entsprechenden deutschen Normen nicht anzuwenden (vgl. EuGH, Rs. C-232/05, EuZW 2007, 56, 58 Rn 53.) Befinde sich das Unternehmen in der Insolvenz, genüge es, dass der Beihilfegeber seine Rückerstattungsforderung zur Tabelle anmelde (EuGH, Rs. C-277/00, Slg. 2004, I-3925 Rn. 85; BGH Urteil vom 15.12.2005 – IX ZB 135/03, WM 2006, 778, 779). Die Verpflichtung zur Rückforderung würde mit der Anmeldung im Insolvenzverfahren aber nur dann effektiv und unverzüglich umgesetzt, wenn die Rückforderungsansprüche als nicht nachrangige Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) behandelt würden. Nur unter dieser Voraussetzung würde die mit der rechtswidrigen Beihilfe verbundene Wettbewerbsverzerrung wirksam beseitigt. Der Vorrang der europarechtlichen Regelungen (Art. 88 II EGV) führe zur Nichtanwendung des § 39 I Nr. 5 InsO. Mit der Nichtanwendung des § 39 I Nr. 5 InsO würde weder ein Gläubigervorrecht eingeführt, noch sei sie eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung. Sie folge aus dem Anwendungsvorrang des europäischen Rechts (EuGH, Rs.C-39/94, Slg. 1996,I-3547 Rn. 67). Die nur theoretische Möglichkeit, dass grundsätzlich auch eine nachrangige Forderung befriedigt werden kann, reiche für die von Art. 88 II EGV geforderte effektive Durchsetzung der Rückforderung nicht aus. Zudem würde die Anwendung des § 39 I Nr. 5 InsO die Einflussnahme des Rückforderungsgläubigers auf das Insolvenzverfahren des Beihilfeempfängers ausschalten.

IV. Praxishinweis
Die Entscheidung des BGH ist als Wende in der bisherigen Rechtsprechung deutscher Gerichte in Bezug auf die Anwendbarkeit eigenkapitalersetzender Regeln bei der Rückforderung von Beihilfen zu sehen. Das OLG Jena hatte in seinem Urteil vom 30.11.2005 (6 U 906/04, WM 2006, 222) noch entschieden, dass im Rahmen der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidrig gewährter Beihilfen die Vorschriften des deutschen Kapitalerhaltungs- und Insolvenzrechts zu beachten seien und legte die Entscheidungen des EuGH zur Anmeldung der Rückerstattungsforderung zur Tabelle anders aus. Auch in der Literatur (Bork, FS für Lutter, S. 315 f.; Smid, FS für Uhlenbruck, S. 405, 417 f.; Kübler/Prütting/Holzer, InsO, § 39, Rn. 20 e u. 20 f.; Geuting/Michels, ZIP 2004, 12, 15) wurde diese Auffassung zum Teil vertreten: § 39 I Nr. 5 InsO komme zur Anwendung, das Europarecht gebiete nichts anderes, die Vorschriften des Eigenkapitalersatzrechts seien wettbewerbsneutral. Der BGH schränkt durch seine jetzige Entscheidung den Anwendungsbereich der nationalen, eigenkapitalersetzenden Regeln, insbesondere § 39 I Nr. 5 InsO, ein, indem er unter Verweis auf das Grundgesetz und die Rechtsprechung des EuGH den europarechtlichen Bestimmungen Vorrang einräumt. Insolvenzgläubiger in ähnlichen Konstellationen haben sich in Zukunft deshalb darauf einzustellen, dass auf die Rückforderungen gemeinschaftsrechtswidrig überlassener Beihilfen § 39 I Nr. 5 InsO nicht mehr anzuwenden ist, diese mithin nicht mehr nachrangig behandelt werden und als einfache Insolvenzforderungen die Quote entsprechend minimieren werden.

Dr. Annerose Tashiro, Rechtsanwältin / Amrei Schröder, Rechtsanwältin



BGH: Die Anforderungen an die Substantiierung der Zahlungsunfähigkeit im Insolvenzanfechtungsprozess sind nicht zu überziehen.

InsO §§ 17, 131 I Nr. 2

I. Leitsatz des Verfassers
Der Insolvenzverwalter muss nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs die Zahlungsunfähigkeit in einem Anfechtungsstreit substantiiert darlegen, insbesondere die  Unterlagen, aus denen sich die Fälligkeit der Gläubigerforderung ergibt, geordnet sowie leicht und klar zuordenbar vorlegen.

BGH, Beschluss vom 12.07.2007 – IX ZR 210/04 – OLG Köln

II. Sachverhalt
Der Bundesgerichtshof hatte über eine Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden. Er betont, dass die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts gem. § 543 II ZPO gebiete.

III. Rechtliche Wertung
Zunächst führt der Neunte Zivilsenat aus, der Umstand, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 3, § 133 InsO nicht geprüft habe, führe nicht zu einer Divergenz zu Entscheidungen des BGH, weil keine Rechtsfrage anders beantwortet sei als in einer Vergleichsentscheidung. Auch habe der Kläger die Voraussetzungen der Vorschriften gem. § 131 Abs. 1 Nr. 3, § 133 InsO nicht ausreichend dargelegt, insbesondere sei nicht vorgetragen, dass für die Beklagte Anlass bestand, an der Liquidität der Schuldnerin zu zweifeln (unter Hinweis auf BGHZ 157, 242, 251; BGH, Urteil vom 21.01,1999 – IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406, 407).

Des weiteren nimmt der BGH an, die Anforderungen des Berufungsgerichts an den Vortrag des Klägers zur Substantiierung des Vortrages zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin weiche zwar von der BGH-Rechtsprechung ab und sei auch überzogen, darauf beruhe jedoch das Berufungsurteil nicht, weil der Sachvortrag des Klägers nicht einmal die Mindestanforderungen erfülle. Der Senat führt in diesem Zusammenhang aus, es sei Sache des Klägers, den Bestand und die Fälligkeit der Verbindlichkeiten der Schuldnerin ausreichend vorzutragen und unter Beweis zu stellen. Bei der Frage, welche Anforderungen dabei an die Darlegungslast zu stellen seien, sei insbesondere zu berücksichtigen, ob sich die vorzutragenden Geschehnisse im Wahrnehmungsbereich einer Partei abgespielt haben. Der Senat hebt hervor, dass dem Insolvenzverwalter häufig zur Begründung einer Anfechtungsklage über die aufgefundenen schriftlichen Unterlagen hinaus nur geringe Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung ständen. Zu hohe Anforderungen an die Substantiierungslast würden häufig die Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage von vornherein vereiteln. Deshalb reiche ein Vortrag aus, der zwar in bestimmten Punkten lückenhaft sei, aber eine Ergänzung fehlender Tatsachen auf der Grundlage allgemeiner Erfahrungen und Gebräuche im Geschäftsverkehr zulasse (BGH, Urteil vom 08.10.1998 – IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2010).

Deshalb könne die Vorlage von Listen über die Verbindlichkeiten der Schuldnerin in Verbindung mit ergänzenden Angaben, insbesondere den Rechnungen der Gläubiger, zur Substantiierung genügen, wenn sich hieraus die notwendigen Informationen über den jeweiligen Anspruch und seine Fälligkeit entnehmen liessen.
Der BGH kritisiert im vorliegenden zu entscheidenden Fall, dass die vorgelegte Aufstellung der Verbindlichkeiten diesen Anforderungen nicht genüge, weil gemäß der vorgelegten Anlage K 8 noch nicht einmal der Rechtsgrund der einzelnen Forderungen angegeben sei. Zwar sei eine neue Liste vorgelegt worden, nachdem die Beklagte den Bestand und die Fälligkeit der Forderung bestritten habe. Diese sei aber nunmehr zu teilweise weit abweichenden Zahlen gelangt, ohne dass diese erläutert worden seien. Zudem sei ein Konvolut von 214 Anlagen beigefügt worden, die die zugrunde liegenden Rechnungen darstellen sollten. Eine Zuordnung dieser Rechnungen zu den Nummern der Liste sei jedoch nicht erfolgt. Zwar könne auch nach den Belegnummern (Rechnungsnummern, die in der Liste aufgeführt seien), nach den passenden Rechnungen in dem Anlagenkonvolut gesucht werden. Die Rechnungen seien jedoch teilweise in niederländisch verfasst. Auch seien zahlreiche Rechnungen im Konvolut enthalten, die in der Liste nicht aufgeführt seien. Der Kläger habe damit dem Gericht ein Konvolut von Belegen eingereicht, aus denen sich dieses sodann die passenden Unterlagen selbst zusammensuchen sollte. Auch seien die auf der Liste angegebenen Fälligkeiten den Rechnungen zudem zumindest teilweise nicht zu entnehmen. Außerdem weichten die Fälligkeitsangaben in der Liste von den Angaben in den Rechnungen ab. Insgesamt seien unter diesen Umständen die vorgelegten Unterlagen zu einer Substantiierung unzureichend. Die in Bezug genommenen Unterlagen hätten zumindest geordnet, den Positionen in der Liste leicht und klar zuzuordnen und mit der Liste stimmig sein müssen, was nicht der Fall sei.

Im Übrigen führt der BGH ergänzend aus, dass das Grundrecht des Klägers auf rechtliches Gehör, das Willkürverbot und das Recht auf ein faires Verfahren nicht verletzt worden sei, ohne dies im Einzelnen zu begründen.

IV. Praxishinweis
Der vorliegende Beschluss des Neunten Zivilsenats ist ein anschauliches Beispiel für das „Nadelöhr“ einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO). Der BGH stellt zwar fest, dass die Anforderungen des Berufungsgerichts an die Substantiierung nicht seiner Rechtsprechung entsprechen, so dass hätte geprüft werden können, ob eine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Sinne einer Divergenz vorliegt oder aber ein Rechtsfehler gegeben ist, der die Gefahr der Nachahmung bzw. Häufigkeit der Begehung in sich trägt (vgl. umfassend Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 543 Rdnr. 14 mit weiteren Nachweisen zu den Anforderungen an das Kriterium „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“). Ist aber – wie vorliegend – ein solcher Zulassungsgrund nicht entscheidungserheblich, sei es im Rahmen der Prüfung im Stadium der Nichtzulassungsbeschwerde (so BGH, NJW 2003, 1125) oder unter Berücksichtigung der Entscheidungserheblichkeit im späteren Revisionsverfahren (dazu Baumert MDR 2003, 606), ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet (vgl. zur Entscheidungserheblichkeit auch Zöller/Gummer, 26. Aufl., ZPO, § 544 Rdnr. 12 b).

Wichtig ist die Entscheidung auch aus insolvenzrechtlicher Sicht. Der BGH hebt dankenswerter Weise hervor, dass grundsätzlich für den Insolvenzverwalter ein Vortrag ausreicht, der zwar in bestimmten Punkten lückenhaft ist, jedoch eine Ergänzung fehlender Tatsachen aber auf der Grundlage allgemeiner Erfahrung und Gebräuche im Geschäftsverkehr zulässt (BGH, ZIP 1998, 2008, 2010). Auf eine solche Erleichterung ist der Insolvenzverwalter zwingend angewiesen, nachdem er selbst – wie der Senat ebenfalls vorliegend erfreulicherweise hervorhebt – oft nur geringe Erkenntnismöglichkeiten außerhalb der aufgefundenen schriftlichen Unterlagen hat und somit eine Anfechtungsklage mit den Anforderungen an die Substantiierungslast unter anderem auch zur Zahlungsunfähigkeit steht und fällt.

Dass im vorliegenden Fall der BGH ausführt, die Substantiierung sei unzureichend, nachdem der Kläger die in Bezug genommenen Anlagen nicht geordnet, den Positionen in der Liste leicht und klar zuordenbar und mit der Liste stimmig dem Gericht überlassen hat, ist – genau gesehen – kein Novum, sondern eine Selbstverständlichkeit. Wer im Hinblick auf das konkrete Bestreiten des Beklagten weitreichend substantiiert vortragen muss, insbesondere die einzelnen Forderungen und ihre Fälligkeit belegen muss, muss natürlich im einzelnen nachvollziehbar die entsprechenden Unterlagen vorlegen. Die Entscheidung bedeutet ersichtlich nicht, dass der Insolvenzverwalter bereits bei Klageerhebung immer alle Rechnungen vorlegen muss, um die Fälligkeit der nicht bezahlten Gläubigerforderungen zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit zu belegen. Die Substantiierungslast hängt bekanntlich vom Bestreiten des Beklagten ab. Wenn dieser eine Aufstellung der fälligen Forderungen nicht bestreitet, so kann die Aufstellung (nebst Fälligkeitsvermerk und ggf. Erläuterung, wie die Aufstellung entstanden ist) auch für die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit genügen. Erst wenn das Bestehen der Forderungen oder aber deren Fälligkeit bestritten wird, wird dem Kläger nichts anderes übrig bleiben, als alle maßgeblich vorhandenen Unterlagen geordnet vorzulegen (vgl. zur Relativität der Erklärungslast im Hinblick auf das gegnerische Bestreiten: Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 138 Rdnr. 8 a).

Ob dagegen der Insolvenzverwalter – im Hinblick auf das mögliche Bestreiten – bereits bei Klageeinreichung das „Päckchen“ (Ordner) dem Gericht zuleitet, ist eher Geschmackssache. Bei Vorbereitung der Klage muss jedenfalls klar sein, dass die Unterlagen im Fall der Fälle geordnet eingereicht werden können.

Dr. Andreas J. Baumert, Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter der Fachhochschule Kehl



BGH: Ein Rückforderungsbescheid der Europäischen Kommission steht der Insolvenzanfechtung der Rückzahlung einer Beihilfe nicht entgegen

InsO §§ 38, 39 I Nr. 5, § 130 I Nr. 1, § 133; GmbHG §§ 30, 31; EGV Art. 87 I, Art. 88 II und III

I. Leitsatz des Verfassers
Hat die Europäische Kommission entschieden, dass eine Beihilfe zurückzufordern ist, steht dies nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes einer späteren Insolvenzanfechtung der zurückgezahlten Beihilfe nicht entgegen. Eine Rückgewähr nach §§ 30 ff. GmbHG scheidet dagegen aus.

BGH, Urteil vom 05.07.2007 - IX ZR 256/06 (OLG Jena)

II. Sachverhalt
Die beklagte Wirtschaftsförderungsbank hatte der späteren Schuldnerin Kredite gewährt, die durch Bescheid der Europäischen Kommission später als Beihilfe qualifiziert wurden. Die Bundesrepublik Deutschland wurde aufgefordert, diese zurückzufordern. Teils vor, teils nach diesem Bescheid hatte die Schuldnerin Teile der Kreditforderung der Beklagten an diese zurückgezahlt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlangt der klagende Insolvenzverwalter die Rückzahlung der an die Beklagte geflossenen Zahlungen unter dem Gesichtspunkt des Eigenkapitalersatzes und der Insolvenzanfechtung. Das Berufungsgericht hatte der Klage unter dem Gesichtspunkt des Eigenkapitalersatzes stattgegeben.

III. Rechtliche Wertung
Der Neunte Senat des BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichtes auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurück. Wie bereits in einem am gleichen Tage entschiedenen Parallelsachverhalt, seien weder die §§ 32 a, 32 b GmbHG noch die Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatz anwendbar, da sie durch das vorrangige Europarecht verdrängt würden (vergleiche zu diesem Gesichtspunkt die Anmerkung von Tashiro/Schröder, FD-InsR 2007, 241899 zu der Parallelentscheidung IX ZR 221/05). Dies gelte jedoch nicht für das Recht der Insolvenzanfechtung. Denn anders als die Vorschriften über den Kapitalersatz betreffe diese nicht das „Ob“ der Rückforderung, sondern deren „Wie“. Die Vorschriften der Insolvenzanfechtung dienten der Verwirklichung des insolvenzrechtlichen Gläubigergleichbehandlungsgrundsatzes. Diesen gegenüber gebühre dem Rückforderungsanspruch kein Vorrang. Denn dem Ziel der Bereinigung der durch die unerlaubte Beihilfe hervorgerufenen Beeinträchtigung des Wettbewerbes werde bereits dadurch genügt, dass der Beihilfegeber seine Rückerstattungsforderung zur Tabelle anmelden und dadurch auf die Liquidation des Beihilfeempfängers hinwirken könne. Da die Anfechtungsvoraussetzungen im vorliegenden Falle durch das Berufungsgericht nicht abschließend geprüft waren, musste der BGH die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

IV. Praxishinweis
Der BGH greift mit der vorliegenden Entscheidung nur so weit in das nationale Recht ein, als dies zur Durchsetzung der Rückforderung der Beihilfezahlung unbedingt notwendig ist. Die Entscheidung bewirkt daher eine praktische Konkordanz zwischen den Europäischen Wettbewerbsregeln und den nationalen Gläubigerschutzbestimmungen. Die Quote künftiger Insolvenzverfahren, in denen Rückforderungen gemeinschaftsrechtswidrig überlassener Beihilfen geltend gemacht werden, wird daher wegen der typischerweise großen Höhe dieser Forderungen zwar sinken, einer gleichbehandlungsgrundsatzwidrigen Ausplünderung der Insolvenzmasse im Vorfeld der Antragstellung ist jedoch ein Riegel vorgeschoben.

Dr. Peter de Bra, Rechtsanwalt
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