Insgesamt ist erfreulicherweise ein „vorgezogenes Weihnachtsgeschenk“ des Bundesjustizministeriums zu bilanzieren. Hinzu kommt, dass wohl auch die Änderung des § 251 AO im Jahressteuergesetz 2007 nicht umgesetzt werden wird.
Rechtsanwalt Thomas Kind
BGH: Lehnt das Insolvenzgericht ein Eingreifen nach § 58 InsO ab, findet kein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung statt.
BGH, Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZB 128/05 (LG Köln)
I. Leitsatz des Gerichts
Die
Rechtsbeschwerde findet gemäß § 574 I ZPO gegen einen Beschluss nur
dann statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das
Beschwerde-gericht sie ausdrücklich zugelassen hat. Die Befugnis zur
Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft
war. Schließt das Gesetz die Anfechtung einer gerichtlichen
Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde aus, ist auch die
Rechtsbeschwerde unzulässig.
II. Sachverhalt
Über das
Vermögen des Schuldners wurde am 12.02.2004 das Insolvenz-verfahren
eröffnet. Der (weitere) Beteiligte zu 2 wurde zum Insolvenzverwalter
bestellt. Er hat ein Mietverhältnis über Räumlichkeiten gekündigt, in
denen der Schuldner eigenen Angaben zufolge seine anwaltliche Praxis
betrieb. Der Schuldner beantragte daraufhin festzustellen, dass die
Kündigung unwirksam und der Beteiligte zu 2 zur Kündigung nicht
berechtigt sei; außerdem beantragte er festzustellen, dass der
Insolvenzverwalter nicht berechtigt sei, die Praxis stillzulegen. Das
Amtsgericht – Rechtspflegerin – hatte die Anträge als unzulässig
zurückgewiesen, weil das Insolvenzgericht für Entscheidungen dieser Art
nicht zuständig sei. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen
diesen Beschluss wurde als unzulässig verworfen. Eine hilfsweise
beantragte Verweisung der Anträge an das zuständige Prozessgericht
wurde durch das Beschwerdegericht abgelehnt, weil § 281 ZPO nicht
anwendbar sei. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgte der Schuldner
seine ursprünglichen Anträge erfolglos weiter.
III. Rechtliche Wertung
Der BGH
hält die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der sofortigen
Be-schwerde für unstatthaft, weil bereits die sofortige Beschwerde
unstatthaft war (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschluss vom 18.09.2003 – IX
ZB 75/03, WM 2003, 2344; vom 16.10.2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390;
vom 07.04.2005 – IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Schließt das Gesetz die
Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der sofortigen
Beschwerde aus, ist auch die Rechts-beschwerde unzulässig.
Nach Auffassung des BGH wollte der Schuldner Einfluss auf die Abwicklung des Insolvenzverfahrens nehmen. Die Insolvenzordnung sieht eine derartige Einflussnahme jedoch nicht vor. Hinsichtlich der mit Eröffnung des Insolvenz-verfahrens auf ihn übergehenden Rechte und Befugnisse steht der Insolvenzver-walter dabei unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 58 I InsO). Den Verfahrensbeteiligten – auch dem Schuldner – steht lediglich die Möglichkeit zu, Aufsichtsmaßnahmen des Insolvenzgerichts anzuregen. Ein Antragsrecht der Verfahrensbeteiligten enthält § 58 InsO nicht. Sofern das Insolvenzgericht ein Eingreifen ablehnt, findet kein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung statt (BGH, Beschluss vom 01.10.2002 – IX ZB 53/02, WM 2002, 2476, 2478 unter III 1b; MünchKomm-InsO/Graeber, § 58 Rn. 57). Denn die Entscheidungen des Insolvenz-gerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenz-ordnung dies ausdrücklich vorschreibt (§ 6 InsO). Hinsichtlich des Verweisungsantrags an das zuständige Prozessgericht nach §§ 4 InsO, 281 ZPO findet nach der ständigen Rechtsprechung des BGH im Verhältnis der freiwilligen zur streitigen ordentlichen Gerichtsbarkeit wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der jeweiligen Verfahren § 281 ZPO keine Anwendung, sondern die §§ 17 bis 17b GVG (z.B. BGHZ 40, 1, 3 ff.; 76, 9, 15; 115, 275, 285; 130, 159, 164 ff.). Gemäß § 17a IV 4 GVG steht den Beteiligten die Rechtsbeschwerde (nur) zu, wenn sie durch das Beschwerdegericht – auch das Landgericht – zugelassen worden ist (vgl. dazu BGHZ 155, 365, 368 ff.). In einem obiter dictum führt der BGH aus, dass eine Verweisung in einem Amtsverfahren – wie vorliegend – von vornherein nicht in Betracht kommt, da die Eingabe des Schuldners schon nicht die Anforderungen des § 253 ZPO oder einer anderen Verfahrensordnung an ein Schriftstück erfüllt, das ein Parteiverfahren einleitet.
IV. Praxishinweis
Der nicht mit
Leitsätzen versehene Beschluss des BGH verdient Zustimmung. Es wird
einmal mehr klargestellt, dass mit Eröffnung des Verfahrens
hinsichtlich der Insolvenzmasse die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
auf den Insolvenzver-walter übergeht (§ 80 I InsO). Die wesentlichen
Verfahrensentscheidungen treffen danach die Gläubiger im Termin zur
ersten Gläubigerversammlung (§ 157 InsO). Auseinandersetzungen über die
Art und Weise und die Zweckmäßigkeit des Vorgehens des
Insolvenzverwalters sind nicht Gegenstand des § 58 InsO. Sofern der
Schuldner oder andere Beteiligte anderer Auffassung sind, haben sie
Auseinandersetzungen mit dem Insolvenzverwalter gegebenenfalls über die
Anspruchsgrundlage des § 60 InsO oder andere subsidiäre Haftungsnormen
zu führen.
Rechtsanwalt Thomas Kind
BGH: Es besteht keine Pflicht des Schuldners, Rücklagen für die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu bilden.
BGH, Beschluss vom 21.09.2006 - IX ZB 24/06 (LG Duisburg)
I. Leitsatz des Gerichts
Die
Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens kann dem Schuldner nicht
unter Rückgriff auf die von der Rechtsprechung zur Prozesskostenhilfe
entwickelten Grundsätze zur herbeigeführten Vermögenslosigkeit versagt
werden. Der Schuldner ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Rücklagen
für die zu erwartenden Kosten eines Insolvenzverfahrens über sein
Vermögen zu bilden.
II. Sachverhalt
Nach zwei
vorangegangenen Eröffnungsanträgen von Sozialversicherungsträgern hatte
auch der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung eines
Regelinsolvenz-verfahrens sowie einen Antrag auf Gewährung der
Restschuldbefreiung gestellt. Ferner begehrte er die Stundung der
Verfahrenskosten. Der Schuldner hatte bis Mitte Dezember 2004 ein
Unternehmen zur Brandsanierung und einen Handel mit Textilien und
Haushaltswaren betrieben. Zeitweilig hatte er bis zu zehn Arbeit-nehmer
beschäftigt. Im November 2004 fanden mehrere erfolglose
Zwangs-vollstreckungsversuche in sein Vermögen statt. Zu diesem
Zeitpunkt schuldete er Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von
13.900,00 Euro.
Nach der Gewerbeabmeldung am 17.12.2004 veräußerte der Schuldner vier Kraft-fahrzeuge zum Gesamtpreis von 5.100,00 Euro. Den Erlös verwendete er für existenzielle Bedürfnisse, nämlich seine Familie zu ernähren, zu kleiden und den Wohnraum zu sichern. Seit Februar 2005 erhält der Schuldner für sich und seinen minderjährigen Sohn Arbeitslosengeld II.
Das Amtsgericht hatte den Stundungsantrag abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hatte das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendete sich der Schuldner mit seiner erfolgreichen Rechtsbeschwerde.
III. Rechtliche Wertung
Unter
Hinweis auf seine Beschlüsse vom 16.12.2004 (ZInsO 2005, 207, 208) und
vom 27.01.2005 (WM 2005, 527, 528) hat der BGH nochmals klargestellt,
dass die Stundung nach § 4 a I 3 und 4 InsO nicht nur bei Vorliegen
eines der in § 290 I Nr. 1 und 3 InsO benannten Versagungsgründe für
die Restschuldbefreiung, sondern auch in anderen Fällen des § 290 I
InsO ausgeschlossen ist, sofern deren Voraussetzungen bereits in diesem
Verfahrensstadium zweifelsfrei gegeben sind. Der Gesetzgeber wollte,
wie der Senat zur Begründung ausgeführt hat, die Entscheidung über die
Stundung an leicht feststellbare und für den Schuldner offensichtliche
Tatsachen knüpfen.
Dies gilt auch für den Versagungsgrund des § 290 I Nr. 4 InsO. Die Voraussetz-ungen dieser Vorschrift waren indes im vorliegenden Falle nicht zweifelsfrei gegeben. Die insofern im Fall allein in Betracht kommende Fallvariante Versch-wendung schuldnereigenen Vermögens war hier nicht feststellbar gewesen. Der Schuldner hatte sich im Dezember 2004 im Zusammenhang mit der Aufgabe seines Gewerbes in einer finanziellen Ausnahmesituation befunden und in dem Verkauf der Fahrzeuge die einzige Möglichkeit gesehen, seine Familie zu ernähren. Dass er den Verkaufserlös für seine existenziellen Bedürfnisse verwendet hatte, ist keine Verhaltensweise, die unter wirtschaftlichen Gesichts-punkten nicht mehr nachvollziehbar ist und grob unangemessen erscheint. Nur in dieser Konstellation wäre die Verschwendung von Vermögen zu bejahen gewesen.
Der BGH wies im übrigen unter Hinweis auf einen Beschluss vom 16.12.2004 (a.a.O.) nochmals darauf hin, dass § 4 a I 4 InsO auch sonst keine abschließende Regelung trifft. Eine Stundung braucht dann nicht gewährt zu werden, wenn die Restschuldbefreiung aus anderen Gründen, die nicht unter § 290 InsO fallen, offensichtlich nicht erreicht werden kann, etwa weil der Schuldnerantrag unzulässig ist oder die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gem. § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind.
Der vorliegende Fall war aber insoweit nicht vergleichbar, da aus den Feststellungen des Landgerichts nicht hervorgegangen war, dass der Schuldner das Ziel der Rest-schuldbefreiung nicht oder doch im wesentlichen nicht erreichen hätte können. Den Rückgriff auf die von der Rechtsprechung zur Prozesskostenhilfe entwickelten all-gemeinen Grundsätze zur herbeigeführten Vermögenslosigkeit lehnte der BGH ab. Die Verfahrenskostenhilfe nach der Insolvenzordnung ist ein von der Vorschrift der Prozesskostenhilfe abweichendes, eigenständiges Rechtsinstitut (BT-Drucks. 14/5680 S. 1, 11 f.). Die Verfahrens-kostenhilfe soll vielmehr zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung beitragen, weswegen aufwändige Aufklärungsversuche des Insolvenzgerichts, ob und warum ein Schuldner seit dem Zeitpunkt drohender oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit die ihm verbliebenen Vermögenswerte veräußert hat, regelmäßig zu unterbleiben haben. Nachdem der Schuldner darüber hinaus ständigen Vollstreckungsversuchen ausgesetzt war, schied auch die Möglichkeit aus, Vermögen zur Finanzierung eines Insolvenzverfahrens zu bilden.
IV. Praxishinweis
Die aktuellen
Reformüberlegungen sehen bekanntlich vor, die bisherige Möglichkeit zur
Verfahrenskostenstundung (§ 4 a – 4 b InsO) ersatzlos zu streichen. In
der nunmehr am 02.03.2006 vom Bundesministerium der Justiz an die
Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Neue Wege zu einer Restschuldbefreiung“
übergebenen und als „Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung völlig
mittelloser Personen und zur Änderung des
Verbraucherinsolvenzverfahrens“ bezeichneten Drittvorlage scheint als
vorrangig prägender Gedanke die Kosteneinsparung bei den
Justizhaushalten zugrunde zu liegen (vgl. auch Grote, ZInsO 2006, 119).
Der zunächst im Herbst 2006 erwartete Referentenentwurf liegt bislang
allerdings noch nicht vor, so dass eine Einführung einer geänderten
Insolvenzordnung bereits zu Beginn des Jahres 2007 nicht in Betracht
kommt, sich vielmehr bereits in den Lauf des Jahres 2007 verschieben
dürfte. Gemäß Art. 12 EGInsOÄndG in der Fassung des überarbeiteten
Entwurfs vom 02.03.2006 soll die geänderte InsO erst mit Beginn des 6.
Monats nach Verkündung in Kraft treten.
Bevor sich mittellose Personen dann aller Voraussicht nach in ein wie auch immer geartetes Entschuldungsverfahren begeben müssen, sollten diese möglichst zeitnah noch Insolvenzanträge mit der Möglichkeit der Verfahrens-kostenstundung stellen.
Rechtsanwalt Stefano Buck, Fachanwalt für Insolvenzrecht
BGH: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt einen Insolvenzgrund im Zeitpunkt der Eröffnung voraus.
BGH, Beschluss vom 27.07.2006 – IX ZB 204/04 (LG Halle)
I. Leitsatz des Gerichts
Die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt einen Insolvenzgrund im
Zeitpunkt der Eröffnung voraus. Lagen die Eröffnungsvoraussetzungen im
Zeitpunkt der Eröf-fnung nicht vor, ist der Eröffnungsbeschluss
aufzuheben und der Eröffnungsantrag abzuweisen. Waren die
Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Eröffnung erfüllt, kann der
nachträgliche Wegfall des Insolvenzgrundes nur im Verfahren des § 212
InsO geltend gemacht werden. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die
Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung bis zur Entscheidung des
Beschwerdegerichtes aussetzen.
II. Sachverhalt
Der Gläubiger
beantragte am 17.11.2003 nach erfolglosen Vollstreckungs-versuchen die
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner. Die vom
Gericht beauftragte Gutachterin stellt in ihrem Gutachten vom
03.05.2004 die Zahlungsunfähigkeit fest. Dabei ging sie von einer
freien Masse von 26.464,20 Euro aus und von Verbindlichkeiten von
28.303,14 Euro, also nur wenig mehr als die freie Masse. Am 04.05.2004
wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die sofortige Beschwerde des
Schuldners gegen den Eröffnungsbeschluss wurde zurückgewiesen. Der
Schuldner erhob erfolgreich Rechtsbeschwerde zum BGH.
III. Rechtliche Wertung
Der BGH
kommt in seinem Urteil zu anderen Ergebnissen bei der Frage, welche
freien Vermögenswerte und welche Verbindlichkeiten für die Feststellung
der Zahlungsunfähigkeit zu berücksichtigen sind:
- Auch für den Fall der Eröffnung des Verfahrens gelten anfechtbare
Zahlungen oder noch widerrufliche Lastschriftabbuchungen bereits
bezahlter Verbindlichkeiten für die Beurteilung der Frage der
Zahlungsunfähigkeit als getilgt.
- Lebensversicherungen können in
Höhe des Rückkaufswertes und der Über-schussanteile als kurzfristige
liquide Vermögenswerte angesehen werden.
Der BGH begründet ausführlich, warum es für das Vorliegen der Eröffnungs-gründe entgegen der bisherigen Meinung in Rechtsprechung und Literatur nicht auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachentscheidung, sondern auf den Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung ankommt. Seine Kontrollüberlegung geht dahin, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Regel eine derartige Verschlechter-ung der rechtlichen und wirtschaftlichen Lage des Schuldners bewirkt, dass die vom Insolvenzgericht zu Unrecht bejahte Zahlungsunfähigkeit nunmehr alsbald eintritt. Innerhalb kürzester Zeit kann das schuldnerische Unternehmen wegen der §§ 115, 116, 41, 109, 113 InsO durch den Verlust von Kunden, Lieferanten und Arbeitnehmern auseinanderfallen.
Der BGH kommt hier – unter Bezugnahme auf sein grundlegendes Urteil zur Zahlungsunfähigkeit (BGHZ 163, 134, 145; abgedruckt in NZI 2005, 547 ff) – zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorliegen und daher die angefochtene Entscheidung aufzuheben ist. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, mit dem Hinweis, dass der Eröffnungs-beschluss gegebenenfalls aufzuheben sei. Eine Neubescheidung des Eröffn-ungsantrages käme zwar nach allgemeinem Verfahrensrecht auch in Betracht, würde jedoch – soweit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Aufhebung des materiell rechtswidrigen Eröffnungsbeschlusses auf Grundlage des alten Insolvenzantrages erfolgen würde – gegen das Recht des Schuldners auf effek-tiven Rechtsschutz verstoßen. Der BGH sieht dabei auch, dass die tatsächlichen Folgen des ergangenen Eröffnungsbeschlusses kaum rückgängig zu machen sind. Auf sekundäre Schadenersatzansprüche gegen die Gutachterin (§ 839a BGB), den antragstellenden Gläubiger (§ 826 BGB) und das Land als Anstellungskörperschaft des Insolvenzrichters (§ 839 BGB, Art. 34 1 GG) kann der Schuldner nur dann verwiesen werden, wenn ein Primärrechtsschutz nicht möglich ist.
Die Gläubigerin trägt – so der BGH – die Kosten des Antragsverfahrens zu Recht. Der BGH lässt dabei offen, ob darunter auch die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung fallen. Für die Anfechtungsfristen kann der zurückgewiesene Antrag nicht berücksichtigt werden.
Am Ende des dritten Teils der Entscheidung geht der BGH indirekt davon aus, dass die Rechtsgeschäfte, die die im rechtswidrigen Eröffnungsbeschluss bestellte Insolvenzverwalterin abgeschlossen hat, grundsätzlich wirksam sind.
Der Senat setzte die Vollziehung des Eröffnungsbeschlusses bis zur Ent-scheidung über die Rechtsbeschwerde bereits in einer früheren Entscheidung vom 21.03.2002 (BGH, Beschluss vom 21.03.2002 – IX ZB 48/02, WM 2002, 827, 828) aus, weil die Verwertung des Schuldnervermögens unmittelbar bevorstand. Dabei bleibt es – so der BGH –, da die sofortige Beschwerde des Schuldners Aussicht auf Erfolg hat. Insoweit kann das Rechtsbeschwerdegericht nach § 575 V, § 570 III ZPO auch von Amts wegen entscheiden.
IV. Praxishinweis
Der BGH nimmt
in diesem schuldnerfreundlichen Beschluss zu in der Praxis sehr
bedeutsamen Fragen Stellung. Wichtig sind die weiteren klarstellenden
Aussagen zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit. Die
Insolvenzverwalterin hatte hier ca. zwei Jahre auf der Basis eines
rechtswidrigen Eröffnungsbeschlusses gehandelt. Über die Frage der
Rechtsfolgen der möglichen Aufhebung des Eröffnungs-beschlusses wird
sicher noch eingehend diskutiert werden.
Rechtsanwalt Harald Bußhardt