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Vorgezogenes Weihnachtsgeschenk?
Erfreulicherweise hat das Bundesjustizministerium die Änderung der insolvenz-rechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) hinsichtlich der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Angriff genommen. Mit Schreiben vom 02.11.2006 wurde ein Verordnungsentwurf zur Änderung des § 11 Abs. 1 InsVV zur Stellungnahme verteilt. Erklärtes Ziel ist es, den „hochqualif-izierten Verwalter“ für die Unterstützung einer Unternehmensfortführung, die zwingend auch eine Verwaltung der Aus- und Absonderungsrechte bedingt, angemessen zu vergüten. Die Absätze 1 bis 3 des § 11 InsVV werden neu gefasst. Die Rechtsprechung des BGH vom 13.07.2006 – IX ZB 104/05 wird damit insoweit korrigiert, als das Gesetz Aus- und Absonderungsrechte ausdrücklich in die Berechnungsgrundlage aufnimmt, „sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst“. Gegenstände, die der Schuldner auf-grund eines Gebrauchsüberlassungsvertrages in Besitz hat, werden ausdrück-lich ausgenommen. Damit bleibt aus der erwähnten Rechtsprechung des BGH als Neuerung die Hürde der „erheblichen Befassung“, die der BGH in einem weiteren Beschluss vom 28.09.2006 - IX ZB 230/05 konkretisiert hat. Die Fest-legung eines Abschlages in Absatz 2, sofern später eine Wertdifferenz von 20 Prozent bezogen auf die Gesamtheit der verwalteten Gegenstände festgestellt wird, dürfte sich als wenig praktikabel erweisen.

Insgesamt ist erfreulicherweise ein „vorgezogenes Weihnachtsgeschenk“ des Bundesjustizministeriums zu bilanzieren. Hinzu kommt, dass wohl auch die Änderung des § 251 AO im Jahressteuergesetz 2007 nicht umgesetzt werden wird.

Rechtsanwalt Thomas Kind


BGH: Lehnt das Insolvenzgericht ein Eingreifen nach § 58 InsO ab, findet kein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung statt.

BGH, Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZB 128/05 (LG Köln)

I. Leitsatz des Gerichts
Die Rechtsbeschwerde findet gemäß § 574 I ZPO gegen einen Beschluss nur dann statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerde-gericht sie ausdrücklich zugelassen hat. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war. Schließt das Gesetz die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde aus, ist auch die Rechtsbeschwerde unzulässig.

II. Sachverhalt
Über das Vermögen des Schuldners wurde am 12.02.2004 das Insolvenz-verfahren eröffnet. Der (weitere) Beteiligte zu 2 wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Er hat ein Mietverhältnis über Räumlichkeiten gekündigt, in denen der Schuldner eigenen Angaben zufolge seine anwaltliche Praxis betrieb. Der Schuldner beantragte daraufhin festzustellen, dass die Kündigung unwirksam und der Beteiligte zu 2 zur Kündigung nicht berechtigt sei; außerdem beantragte er festzustellen, dass der Insolvenzverwalter nicht berechtigt sei, die Praxis stillzulegen. Das Amtsgericht – Rechtspflegerin – hatte die Anträge als unzulässig zurückgewiesen, weil das Insolvenzgericht für Entscheidungen dieser Art nicht zuständig sei. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen diesen Beschluss wurde als unzulässig verworfen. Eine hilfsweise beantragte Verweisung der Anträge an das zuständige Prozessgericht wurde durch das Beschwerdegericht abgelehnt, weil § 281 ZPO nicht anwendbar sei. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgte der Schuldner seine ursprünglichen Anträge erfolglos weiter.

III. Rechtliche Wertung
Der BGH hält die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der sofortigen Be-schwerde für unstatthaft, weil bereits die sofortige Beschwerde unstatthaft war (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschluss vom 18.09.2003 – IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; vom 16.10.2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390; vom 07.04.2005 – IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Schließt das Gesetz die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde aus, ist auch die Rechts-beschwerde unzulässig.

Nach Auffassung des BGH wollte der Schuldner Einfluss auf die Abwicklung des Insolvenzverfahrens nehmen. Die Insolvenzordnung sieht eine derartige Einflussnahme jedoch nicht vor. Hinsichtlich der mit Eröffnung des Insolvenz-verfahrens auf ihn übergehenden Rechte und Befugnisse steht der Insolvenzver-walter dabei unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 58 I InsO). Den Verfahrensbeteiligten – auch dem Schuldner – steht lediglich die Möglichkeit zu, Aufsichtsmaßnahmen des Insolvenzgerichts anzuregen. Ein Antragsrecht der Verfahrensbeteiligten enthält § 58 InsO nicht. Sofern das Insolvenzgericht ein Eingreifen ablehnt, findet kein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung statt (BGH, Beschluss vom 01.10.2002 – IX ZB 53/02, WM 2002, 2476, 2478 unter III 1b; MünchKomm-InsO/Graeber, § 58 Rn. 57). Denn die Entscheidungen des Insolvenz-gerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenz-ordnung dies ausdrücklich vorschreibt (§ 6 InsO). Hinsichtlich des Verweisungsantrags an das zuständige Prozessgericht nach §§ 4 InsO, 281 ZPO findet nach der ständigen Rechtsprechung des BGH im Verhältnis der freiwilligen zur streitigen ordentlichen Gerichtsbarkeit wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der jeweiligen Verfahren § 281 ZPO keine Anwendung, sondern die §§ 17 bis 17b GVG (z.B. BGHZ 40, 1, 3 ff.; 76, 9, 15; 115, 275, 285; 130, 159, 164 ff.). Gemäß § 17a IV 4 GVG steht den Beteiligten die Rechtsbeschwerde (nur) zu, wenn sie durch das Beschwerdegericht – auch das Landgericht – zugelassen worden ist (vgl. dazu BGHZ 155, 365, 368 ff.). In einem obiter dictum führt der BGH aus, dass eine Verweisung in einem Amtsverfahren – wie vorliegend – von vornherein nicht in Betracht kommt, da die Eingabe des Schuldners schon nicht die Anforderungen des § 253 ZPO oder einer anderen Verfahrensordnung an ein Schriftstück erfüllt, das ein Parteiverfahren einleitet.

IV. Praxishinweis
Der nicht mit Leitsätzen versehene Beschluss des BGH verdient Zustimmung. Es wird einmal mehr klargestellt, dass mit Eröffnung des Verfahrens hinsichtlich der Insolvenzmasse die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzver-walter übergeht (§ 80 I InsO). Die wesentlichen Verfahrensentscheidungen treffen danach die Gläubiger im Termin zur ersten Gläubigerversammlung (§ 157 InsO). Auseinandersetzungen über die Art und Weise und die Zweckmäßigkeit des Vorgehens des Insolvenzverwalters sind nicht Gegenstand des § 58 InsO. Sofern der Schuldner oder andere Beteiligte anderer Auffassung sind, haben sie Auseinandersetzungen mit dem Insolvenzverwalter gegebenenfalls über die Anspruchsgrundlage des § 60 InsO oder andere subsidiäre Haftungsnormen zu führen.

Rechtsanwalt Thomas Kind


BGH: Es besteht keine Pflicht des Schuldners, Rücklagen für die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu bilden.

BGH, Beschluss vom 21.09.2006 - IX ZB 24/06 (LG Duisburg)

I. Leitsatz des Gerichts
Die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens kann dem Schuldner nicht unter Rückgriff auf die von der Rechtsprechung zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätze zur herbeigeführten Vermögenslosigkeit versagt werden. Der Schuldner ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Rücklagen für die zu erwartenden Kosten eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zu bilden.

II. Sachverhalt
Nach zwei vorangegangenen Eröffnungsanträgen von Sozialversicherungsträgern hatte auch der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung eines Regelinsolvenz-verfahrens sowie einen Antrag auf Gewährung der Restschuldbefreiung gestellt. Ferner begehrte er die Stundung der Verfahrenskosten. Der Schuldner hatte bis Mitte Dezember 2004 ein Unternehmen zur Brandsanierung und einen Handel mit Textilien und Haushaltswaren betrieben. Zeitweilig hatte er bis zu zehn Arbeit-nehmer beschäftigt. Im November 2004 fanden mehrere erfolglose Zwangs-vollstreckungsversuche in sein Vermögen statt. Zu diesem Zeitpunkt schuldete er Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 13.900,00 Euro.

Nach der Gewerbeabmeldung am 17.12.2004 veräußerte der Schuldner vier Kraft-fahrzeuge zum Gesamtpreis von 5.100,00 Euro. Den Erlös verwendete er für existenzielle Bedürfnisse, nämlich seine Familie zu ernähren, zu kleiden und den Wohnraum zu sichern. Seit Februar 2005 erhält der Schuldner für sich und seinen minderjährigen Sohn Arbeitslosengeld II.

Das Amtsgericht hatte den Stundungsantrag abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hatte das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendete sich der Schuldner mit seiner erfolgreichen Rechtsbeschwerde.

III. Rechtliche Wertung
Unter Hinweis auf seine Beschlüsse vom 16.12.2004 (ZInsO 2005, 207, 208) und vom 27.01.2005 (WM 2005, 527, 528) hat der BGH nochmals klargestellt, dass die Stundung nach § 4 a I 3 und 4 InsO nicht nur bei Vorliegen eines der in § 290 I Nr. 1 und 3 InsO benannten Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung, sondern auch in anderen Fällen des § 290 I InsO ausgeschlossen ist, sofern deren Voraussetzungen bereits in diesem Verfahrensstadium zweifelsfrei gegeben sind. Der Gesetzgeber wollte, wie der Senat zur Begründung ausgeführt hat, die Entscheidung über die Stundung an leicht feststellbare und für den Schuldner offensichtliche Tatsachen knüpfen.

Dies gilt auch für den Versagungsgrund des § 290 I Nr. 4 InsO. Die Voraussetz-ungen dieser Vorschrift waren indes im vorliegenden Falle nicht zweifelsfrei gegeben. Die insofern im Fall allein in Betracht kommende Fallvariante Versch-wendung schuldnereigenen Vermögens war hier nicht feststellbar gewesen. Der Schuldner hatte sich im Dezember 2004 im Zusammenhang mit der Aufgabe seines Gewerbes in einer finanziellen Ausnahmesituation befunden und in dem Verkauf der Fahrzeuge die einzige Möglichkeit gesehen, seine Familie zu ernähren. Dass er den Verkaufserlös für seine existenziellen Bedürfnisse verwendet hatte, ist keine Verhaltensweise, die unter wirtschaftlichen Gesichts-punkten nicht mehr nachvollziehbar ist und grob unangemessen erscheint. Nur in dieser Konstellation wäre die Verschwendung von Vermögen zu bejahen gewesen.

Der BGH wies im übrigen unter Hinweis auf einen Beschluss vom 16.12.2004 (a.a.O.) nochmals darauf hin, dass § 4 a I 4 InsO auch sonst keine abschließende Regelung trifft. Eine Stundung braucht dann nicht gewährt zu werden, wenn die Restschuldbefreiung aus anderen Gründen, die nicht unter § 290 InsO fallen, offensichtlich nicht erreicht werden kann, etwa weil der Schuldnerantrag unzulässig ist oder die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gem. § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind.

Der vorliegende Fall war aber insoweit nicht vergleichbar, da aus den Feststellungen des Landgerichts nicht hervorgegangen war, dass der Schuldner das Ziel der Rest-schuldbefreiung nicht oder doch im wesentlichen nicht erreichen hätte können. Den Rückgriff auf die von der Rechtsprechung zur Prozesskostenhilfe entwickelten all-gemeinen Grundsätze zur herbeigeführten Vermögenslosigkeit lehnte der BGH ab. Die Verfahrenskostenhilfe nach der Insolvenzordnung ist ein von der Vorschrift der Prozesskostenhilfe abweichendes, eigenständiges Rechtsinstitut (BT-Drucks. 14/5680 S. 1, 11 f.). Die Verfahrens-kostenhilfe soll vielmehr zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung beitragen, weswegen aufwändige Aufklärungsversuche des Insolvenzgerichts, ob und warum ein Schuldner seit dem Zeitpunkt drohender oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit die ihm verbliebenen Vermögenswerte veräußert hat, regelmäßig zu unterbleiben haben. Nachdem der Schuldner darüber hinaus ständigen Vollstreckungsversuchen ausgesetzt war, schied auch die Möglichkeit aus, Vermögen zur Finanzierung eines Insolvenzverfahrens zu bilden.

IV. Praxishinweis
Die aktuellen Reformüberlegungen sehen bekanntlich vor, die bisherige Möglichkeit zur Verfahrenskostenstundung (§ 4 a – 4 b InsO) ersatzlos zu streichen. In der nunmehr am 02.03.2006 vom Bundesministerium der Justiz an die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Neue Wege zu einer Restschuldbefreiung“ übergebenen und als „Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung völlig mittelloser Personen und zur Änderung des Verbraucherinsolvenzverfahrens“ bezeichneten Drittvorlage scheint als vorrangig prägender Gedanke die Kosteneinsparung bei den Justizhaushalten zugrunde zu liegen (vgl. auch Grote, ZInsO 2006, 119). Der zunächst im Herbst 2006 erwartete Referentenentwurf liegt bislang allerdings noch nicht vor, so dass eine Einführung einer geänderten Insolvenzordnung bereits zu Beginn des Jahres 2007 nicht in Betracht kommt, sich vielmehr bereits in den Lauf des Jahres 2007 verschieben dürfte. Gemäß Art. 12 EGInsOÄndG in der Fassung des überarbeiteten Entwurfs vom 02.03.2006 soll die geänderte InsO erst mit Beginn des 6. Monats nach Verkündung in Kraft treten.

Bevor sich mittellose Personen dann aller Voraussicht nach in ein wie auch immer geartetes Entschuldungsverfahren begeben müssen, sollten diese möglichst zeitnah noch Insolvenzanträge mit der Möglichkeit der Verfahrens-kostenstundung stellen.

Rechtsanwalt Stefano Buck, Fachanwalt für Insolvenzrecht


BGH: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt einen Insolvenzgrund im Zeitpunkt der Eröffnung voraus.

BGH, Beschluss vom 27.07.2006 – IX ZB 204/04 (LG Halle)

I. Leitsatz des Gerichts
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt einen Insolvenzgrund im Zeitpunkt der Eröffnung voraus. Lagen die Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Eröf-fnung nicht vor, ist der Eröffnungsbeschluss aufzuheben und der Eröffnungsantrag abzuweisen. Waren die Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Eröffnung erfüllt, kann der nachträgliche Wegfall des Insolvenzgrundes nur im Verfahren des § 212 InsO geltend gemacht werden. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichtes aussetzen.

II. Sachverhalt
Der Gläubiger beantragte am 17.11.2003 nach erfolglosen Vollstreckungs-versuchen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner. Die vom Gericht beauftragte Gutachterin stellt in ihrem Gutachten vom 03.05.2004 die Zahlungsunfähigkeit fest. Dabei ging sie von einer freien Masse von 26.464,20 Euro aus und von Verbindlichkeiten von 28.303,14 Euro, also nur wenig mehr als die freie Masse. Am 04.05.2004 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Eröffnungsbeschluss wurde zurückgewiesen. Der Schuldner erhob erfolgreich Rechtsbeschwerde zum BGH.

III. Rechtliche Wertung
Der BGH kommt in seinem Urteil zu anderen Ergebnissen bei der Frage, welche freien Vermögenswerte und welche Verbindlichkeiten für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit zu berücksichtigen sind:

- Auch für den Fall der Eröffnung des Verfahrens gelten anfechtbare Zahlungen oder noch widerrufliche Lastschriftabbuchungen bereits bezahlter Verbindlichkeiten für die Beurteilung der Frage der Zahlungsunfähigkeit als getilgt.
- Lebensversicherungen können in Höhe des Rückkaufswertes und der Über-schussanteile als kurzfristige liquide Vermögenswerte angesehen werden.

Der BGH begründet ausführlich, warum es für das Vorliegen der Eröffnungs-gründe entgegen der bisherigen Meinung in Rechtsprechung und Literatur nicht auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachentscheidung, sondern auf den Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung ankommt. Seine Kontrollüberlegung geht dahin, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Regel eine derartige Verschlechter-ung der rechtlichen und wirtschaftlichen Lage des Schuldners bewirkt, dass die vom Insolvenzgericht zu Unrecht bejahte Zahlungsunfähigkeit nunmehr alsbald eintritt. Innerhalb kürzester Zeit kann das schuldnerische Unternehmen wegen der §§ 115, 116, 41, 109, 113 InsO durch den Verlust von Kunden, Lieferanten und Arbeitnehmern auseinanderfallen.

Der BGH kommt hier – unter Bezugnahme auf sein grundlegendes Urteil zur Zahlungsunfähigkeit (BGHZ 163, 134, 145; abgedruckt in NZI 2005, 547 ff) – zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorliegen und daher die angefochtene Entscheidung aufzuheben ist. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, mit dem Hinweis, dass der Eröffnungs-beschluss gegebenenfalls aufzuheben sei. Eine Neubescheidung des Eröffn-ungsantrages käme zwar nach allgemeinem Verfahrensrecht auch in Betracht, würde jedoch – soweit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Aufhebung des materiell rechtswidrigen Eröffnungsbeschlusses auf Grundlage des alten Insolvenzantrages erfolgen würde – gegen das Recht des Schuldners auf effek-tiven Rechtsschutz verstoßen. Der BGH sieht dabei auch, dass die tatsächlichen Folgen des ergangenen Eröffnungsbeschlusses kaum rückgängig zu machen sind. Auf sekundäre Schadenersatzansprüche gegen die Gutachterin (§ 839a BGB), den antragstellenden Gläubiger (§ 826 BGB) und das Land als Anstellungskörperschaft des Insolvenzrichters (§ 839 BGB, Art. 34 1 GG) kann der Schuldner nur dann verwiesen werden, wenn ein Primärrechtsschutz nicht möglich ist.

Die Gläubigerin trägt – so der BGH – die Kosten des Antragsverfahrens zu Recht. Der BGH lässt dabei offen, ob darunter auch die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung fallen. Für die Anfechtungsfristen kann der zurückgewiesene Antrag nicht berücksichtigt werden.

Am Ende des dritten Teils der Entscheidung geht der BGH indirekt davon aus, dass die Rechtsgeschäfte, die die im rechtswidrigen Eröffnungsbeschluss bestellte Insolvenzverwalterin abgeschlossen hat, grundsätzlich wirksam sind.

Der Senat setzte die Vollziehung des Eröffnungsbeschlusses bis zur Ent-scheidung über die Rechtsbeschwerde bereits in einer früheren Entscheidung vom 21.03.2002 (BGH, Beschluss vom 21.03.2002 – IX ZB 48/02, WM 2002, 827, 828) aus, weil die Verwertung des Schuldnervermögens unmittelbar bevorstand. Dabei bleibt es – so der BGH –,  da die sofortige Beschwerde des Schuldners Aussicht auf Erfolg hat. Insoweit kann das Rechtsbeschwerdegericht nach § 575 V, § 570 III ZPO auch von Amts wegen entscheiden.

IV. Praxishinweis
Der BGH nimmt in diesem schuldnerfreundlichen Beschluss zu in der Praxis sehr bedeutsamen Fragen Stellung. Wichtig sind die weiteren klarstellenden Aussagen zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit. Die Insolvenzverwalterin hatte hier ca. zwei Jahre auf der Basis eines rechtswidrigen Eröffnungsbeschlusses gehandelt. Über die Frage der Rechtsfolgen der möglichen Aufhebung des Eröffnungs-beschlusses wird sicher noch eingehend diskutiert werden.

Rechtsanwalt Harald Bußhardt

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