Zum Ende des Jahres hat das
Bundesjustizministerium mit Datum vom 14.12.2006 zwei
Pressemitteilungen zu weiteren, Insolvenzverfahren betreffende,
Gesetzesvorhaben herausgegeben. Zum einen ist das „Gesetz zum
Pfändungsschutz der Altersvorsorge Selbständiger“ von der geplanten
Änderung des Insolvenzanfechtungsrechts abgekoppelt und im Bundestag
abschließend beraten worden. Es soll die Altervorsorge Selbständiger in
gleicher Weise vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger schützen wie
den Rentenanspruch. Es wird von der Praxis allgemein begrüßt.
Weiter wurde durch den deutschen Bundestag eine Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes verabschiedet. Für die Insolvenz bedeutsam ist dies wegen der Regelungen zu den rechtlichen Verhältnissen zwischen der Eigentümergemeinschaft, den Wohnungseigentümern und den Gläubigern der Eigentümergemeinschaft. Durch die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für rechtsfähig gehalten. Damit wurde auch die Diskussion um die „Insolvenzfähigkeit“ der Wohnungseigentümergemeinschaft angeregt. Hierzu liegen die Insolvenzfähigkeit bejahende und verneinende instanzgerichtliche Urteile vor.
Am 28.12.2006 wurde die zweite Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21.12.2006 veröffentlicht, die dem Newsletter am Schluss beigefügt ist.
Am Beginn eines mit Sicherheit wieder ereignisreichen Jahres darf ich Ihnen im Namen all unserer Autoren ein gutes neues Jahr wünschen.
Rechtsanwalt Thomas Kind
BGH: Zur prozessualen Überholung bei Anordnung einer vorläufigen Postsperre
BGH, Beschluss vom 12.10.2006 – IX ZB 34/05 (LG Göttingen)
I. Leitsatz des Gerichts
Eine sofortige Beschwerde gegen die Anordnung einer vorläufigen Postsperre ist nach deren Aufhebung unzulässig
II. Sachverhalt
Das Insolvenzgericht hatte mit Beschluss vom 19.10.2004 nach Anhörung des Schuldners eine vorläufige Postsperre nach § 21 II Nr. 4 InsO angeordnet, nachdem der Schuldner keine Auskünfte erteilt und nicht zu einem Anhörungstermin erschienen war. Einer am 02.11.2004 eingelegten sofortigen Beschwerde hatte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 05.11.2004 nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 26.11.2004 hatte das Insolvenzgericht die Postsperre aufgehoben, nachdem der Schuldner Auskunft erteilt hatte. Auf gerichtlichen Hinweis hatte der Schuldner erklärt, die organisatorischen Folgen der Postsperre seien noch nicht beseitigt. "Für den Fall einer kurzfristig eintretenden Erledigung" hatte er beantragt festzustellen, dass die Anordnung rechtswidrig gewesen sei.
Das Beschwerdegericht hatte die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgte der Schuldner seine bisherigen Anträge weiter. Die zulässige Rechtsbeschwerde war jedoch erfolglos.
III. Rechtliche Wertung
Der BGH verneint eine Beschwer des Schuldners im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts (z.B. BGH, Beschluss vom 29.06.2004 – IX ZB 11/04, NJW-RR 2004, 1365). Zu diesem Zeitpunkt war die Anordnung der vorläufigen Postsperre jedoch bereits aufgehoben worden. Die Zulassung eines Fortsetzungsfeststellungsantrages ist – so der BGH – weder in der Zivilprozessordnung geregelt noch verfassungsrechtlich geboten. Auch ein Ausnahmefall besonderer Schutzwürdigkeit lag nicht vor, da weder eine Wiederholungsgefahr bestand noch eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu befürchten gewesen war (BVerfGE 96, 27, 40). Der BGH hält fest, dass eine vorläufige Postsperre nicht typischerweise gegenstandslos wird, ehe eine Entscheidung des Beschwerdegerichts eingeholt werden kann. Sie erledigt sich regelmäßig nicht nach wenigen Tagen, so dass ausreichend Zeit besteht, ihre Anordnung gerichtlich überprüfen zu lassen (OLG Köln, ZIP 2000, 1221, 1223). Gerade im vorliegenden Fall war jedenfalls ein Nichtabhilfebeschluss ergangen. Ein besonders schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person lag nicht vor, da es im vorliegenden Fall um einen Eingriff in das unter einfachem Gesetzesvorbehalt stehende Briefgeheimnis des Art. 10 I GG ging, der sich in dem von § 21 II Nr. 4 InsO vorgegebenen Rahmen hielt. Der BGH hat auch den gestellten Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt, da sich aus dem Wortlaut und Zweck des § 114 1 ZPO ergibt, dass entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels abzustellen ist. Zweck der Prozesskostenhilfe ist, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu gewähren wie dem Bemittelten. Damit ist lediglich geboten, ihn einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Eine vernünftig denkende Prozesspartei – so der BGH – wird dann, wenn sie ihr Ziel aller Voraussicht nach nicht erreichen kann, einen Verfahrensfehler nicht zum Anlass nehmen, Kosten der Rechtsmittelinstanz sowie weitere Verfahrenskosten entstehen zu lassen, die sie im Ergebnis doch selbst tragen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 14.12.1993 – VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160). Daher wurde auch der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt, da die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Anordnung der Postsperre offensichtlich erfüllt waren.
IV. Praxishinweis
Der BGH hat in erfreulich klarer Tonart einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach Aufhebung und Erledigung einer vorläufigen Postsperre abgelehnt. Dies dient der Entlastung der Beschwerdegerichte.
Rechtsanwalt Thomas Kind
BGH: Im Anwendungsbereich des § 114 InsO rückt eine nachrangige Abtretung im Rang auf, sobald ein vorrangiges Pfändungspfandrecht insolvenzrechtlich unwirksam wird
BGH, Urteil vom 12.10.2006 - IX ZR 109/05 (LG Bielefeld)
I. Leitsatz des Gerichts
Die Abtretung einer Forderung auf künftige Bezüge aus einem Dienstverhältnis ist auch dann in der Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Monats wirksam, wenn die Forderung vor der Abtretung von einem anderen Gläubiger gepfändet worden war.
II. Sachverhalt
Die W-AG erwirkte am 01.09.2000 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in die pfändbaren Teile der gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Schuldners auf Zahlung von Arbeitsentgelt. Später, am 13.05.2002, trat der Schuldner den pfändbaren Teil seiner Bezüge an die Rechtsvorgängerin der Klägerin ab. Über sein Vermögen wurde am 08.12.2003 ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. In den Folgemonaten Januar bis April 2004 flossen die Bezüge im pfändbaren Rahmen von 2.345,00 Euro zur Masse. Die Klägerin begehrt vom Treuhänder deren Auskehrung nebst Zinsen.
III. Rechtliche Wertung
Nach dem Sachverhalt kollidieren der Prioritätsgrundsatz (vgl. §§ 804 III, 829 I S.2 ZPO) und die Tatsache miteinander, dass der Gesetzgeber nicht für alle Arten von „Vorausverfügungen“ die insolvenzrechtliche Gültigkeitsdauer einheitlich bemessen hat. Während Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gemäß § 114 III InsO ihre Wirkung bereits zum Ende des Monates der Insolvenzverfahrenseröffnung bzw. spätestens zum Ablauf des Folgemonates verlieren, bleiben Abtretungen der Arbeitseinkünfte gemäß § 114 I InsO im Insolvenzverfahren für weitere zwei Jahre durchsetzbar. Vorliegend war der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zwar deutlich älter und somit zunächst privilegiert; das Pfändungspfandrecht galt aber gemäß § 114 III InsO für die Dauer und Zwecke des Insolvenzverfahrens (par conditio creditorum) schon zum 31.12.2003 als erloschen.
Daraus entwickelte sich die Anschlussfrage, ob in solcher Lage die erst später gewährte Abtretung das insolvenzrechtlich erloschene Pfändungspfandrecht überdauert, die Abtretung also rangmäßig aufrückt. Dies bejaht der BGH mit folgenden Argumenten: Das Verfügungsverbot des § 829 I 2 ZPO wirke nur „relativ“. Die gegen dieses Verbot verstoßende Abtretungsverfügung sei zwar der W-AG als Pfändungsgläubigerin gegenüber unwirksam gewesen (§§ 135, 136 BGB), jedoch mit Wegfall des geschützten Rechtes voll gültig geworden.
Dem stehe auch § 91 InsO nicht entgegen. Diese Norm betreffe nur das Verhältnis zum Schuldner und zur Masse. Ihr Anwendungsbereich werde also durch relative Wirksamkeitsbeschränkungen, die allein unter Prätendenten wirken sollen bzw. durch den späteren Wegfall solcher Beschränkungen nicht unmittelbar berührt.
Sodann vertieft der Senat seine jüngere Rechtsprechung vom 11.05.2006 zu Sinn und Zweck des § 114 I InsO (IX ZR 247/03; dazu allerdings kritisch Ries, in: Haarmeyer/Wutzke/Förster, PräsensKomm/InsO, § 91 Rn.17 ff). Die Norm sei als besondere Ausnahmebestimmung gegenüber § 91 InsO zu sehen, den sie insoweit verdränge. § 114 I InsO wirke rechtsbegründend und bezwecke, dem Schuldner eine Kreditgrundlage zu erhalten. Für viele Arbeitnehmer sei das künftige Arbeitseinkommen die einzige dingliche Sicherheit, die sie Banken bestellen können. Dieser Gesichtspunkt komme auch gegenüber anfänglich vorrangigen Pfändungen zum Tragen.
In der Praxis würden Abtretungen häufiger erst aufgedeckt, nachdem zuvor schon Pfändungsmaßnahmen weggefertigt und erledigt worden sind. Nach der Wertung des § 114 I InsO verändere sich hierdurch für die Gemeinschaft der Gläubiger die Lage nicht nachteilig, da nach dem Willen des Gesetzgebers die Abtretung generell (also nicht nur isoliert und ohne vorausgegangene Pfändungsmaßnahme) für die Dauer von zwei Jahren ein insolvenzfestes Absonderungsrecht begründe.
IV. Praxishinweis
Im Anwendungsbereich des § 114 InsO wird der Prioritätsgrundsatz auf die Betrachtung jeweils gleichartiger Absonderungsrechte beschränkt. Das ältere Pfändungspfandrecht geht auch weiterhin für die kurze Übergangszeit des § 114 III InsO dem jüngeren vor; ebenso behält auch nach § 114 I die ältere Abtretung den Vorrang vor der jüngeren. Treffen indes unterschiedliche Arten von Vorausverfügungen aufeinander, ist insoweit nicht mehr entscheidend, welches Recht das ältere ist, sondern welches Recht im Insolvenzverfahren länger fortbesteht. Insolvenzverwalter/Treuhänder dürfen sich also keineswegs damit begnügen, nur vorrangige Pfändungspfandrechte abzufragen. Immer muss zusätzlich geklärt werden, ob nachrangige Abtretungen bestehen, die nach Ablauf der Übergangszeit des § 114 III InsO - auch ohne besondere Offenlegung - automatisch für die Zeitdauer des § 114 I InsO aufrücken.
Rechtsanwalt Stephan Ries
Auf Grund des § 65 der Insolvenzverordnung vom 05.Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Nr. 1, der durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, § 73 Abs. 2, der durch Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S, 2710) geändert worden ist, § 293 Abs. 2, der durch Artikel 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S 2710) geändert worden ist, und § 313 Abs. 1 verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom 19. August 1998 (BGBl. S 2205), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 04. Oktober 2004 (BGBl. 1 S. 2569), wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende Absätze 1 bis 3 ersetzt:
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 2006
Weiter wurde durch den deutschen Bundestag eine Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes verabschiedet. Für die Insolvenz bedeutsam ist dies wegen der Regelungen zu den rechtlichen Verhältnissen zwischen der Eigentümergemeinschaft, den Wohnungseigentümern und den Gläubigern der Eigentümergemeinschaft. Durch die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für rechtsfähig gehalten. Damit wurde auch die Diskussion um die „Insolvenzfähigkeit“ der Wohnungseigentümergemeinschaft angeregt. Hierzu liegen die Insolvenzfähigkeit bejahende und verneinende instanzgerichtliche Urteile vor.
Am 28.12.2006 wurde die zweite Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21.12.2006 veröffentlicht, die dem Newsletter am Schluss beigefügt ist.
Am Beginn eines mit Sicherheit wieder ereignisreichen Jahres darf ich Ihnen im Namen all unserer Autoren ein gutes neues Jahr wünschen.
Rechtsanwalt Thomas Kind
BGH: Zur prozessualen Überholung bei Anordnung einer vorläufigen Postsperre
BGH, Beschluss vom 12.10.2006 – IX ZB 34/05 (LG Göttingen)
I. Leitsatz des Gerichts
Eine sofortige Beschwerde gegen die Anordnung einer vorläufigen Postsperre ist nach deren Aufhebung unzulässig
II. Sachverhalt
Das Insolvenzgericht hatte mit Beschluss vom 19.10.2004 nach Anhörung des Schuldners eine vorläufige Postsperre nach § 21 II Nr. 4 InsO angeordnet, nachdem der Schuldner keine Auskünfte erteilt und nicht zu einem Anhörungstermin erschienen war. Einer am 02.11.2004 eingelegten sofortigen Beschwerde hatte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 05.11.2004 nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 26.11.2004 hatte das Insolvenzgericht die Postsperre aufgehoben, nachdem der Schuldner Auskunft erteilt hatte. Auf gerichtlichen Hinweis hatte der Schuldner erklärt, die organisatorischen Folgen der Postsperre seien noch nicht beseitigt. "Für den Fall einer kurzfristig eintretenden Erledigung" hatte er beantragt festzustellen, dass die Anordnung rechtswidrig gewesen sei.
Das Beschwerdegericht hatte die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgte der Schuldner seine bisherigen Anträge weiter. Die zulässige Rechtsbeschwerde war jedoch erfolglos.
III. Rechtliche Wertung
Der BGH verneint eine Beschwer des Schuldners im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts (z.B. BGH, Beschluss vom 29.06.2004 – IX ZB 11/04, NJW-RR 2004, 1365). Zu diesem Zeitpunkt war die Anordnung der vorläufigen Postsperre jedoch bereits aufgehoben worden. Die Zulassung eines Fortsetzungsfeststellungsantrages ist – so der BGH – weder in der Zivilprozessordnung geregelt noch verfassungsrechtlich geboten. Auch ein Ausnahmefall besonderer Schutzwürdigkeit lag nicht vor, da weder eine Wiederholungsgefahr bestand noch eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu befürchten gewesen war (BVerfGE 96, 27, 40). Der BGH hält fest, dass eine vorläufige Postsperre nicht typischerweise gegenstandslos wird, ehe eine Entscheidung des Beschwerdegerichts eingeholt werden kann. Sie erledigt sich regelmäßig nicht nach wenigen Tagen, so dass ausreichend Zeit besteht, ihre Anordnung gerichtlich überprüfen zu lassen (OLG Köln, ZIP 2000, 1221, 1223). Gerade im vorliegenden Fall war jedenfalls ein Nichtabhilfebeschluss ergangen. Ein besonders schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person lag nicht vor, da es im vorliegenden Fall um einen Eingriff in das unter einfachem Gesetzesvorbehalt stehende Briefgeheimnis des Art. 10 I GG ging, der sich in dem von § 21 II Nr. 4 InsO vorgegebenen Rahmen hielt. Der BGH hat auch den gestellten Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt, da sich aus dem Wortlaut und Zweck des § 114 1 ZPO ergibt, dass entscheidend auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels abzustellen ist. Zweck der Prozesskostenhilfe ist, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu gewähren wie dem Bemittelten. Damit ist lediglich geboten, ihn einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Eine vernünftig denkende Prozesspartei – so der BGH – wird dann, wenn sie ihr Ziel aller Voraussicht nach nicht erreichen kann, einen Verfahrensfehler nicht zum Anlass nehmen, Kosten der Rechtsmittelinstanz sowie weitere Verfahrenskosten entstehen zu lassen, die sie im Ergebnis doch selbst tragen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 14.12.1993 – VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160). Daher wurde auch der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt, da die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Anordnung der Postsperre offensichtlich erfüllt waren.
IV. Praxishinweis
Der BGH hat in erfreulich klarer Tonart einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach Aufhebung und Erledigung einer vorläufigen Postsperre abgelehnt. Dies dient der Entlastung der Beschwerdegerichte.
Rechtsanwalt Thomas Kind
BGH: Im Anwendungsbereich des § 114 InsO rückt eine nachrangige Abtretung im Rang auf, sobald ein vorrangiges Pfändungspfandrecht insolvenzrechtlich unwirksam wird
BGH, Urteil vom 12.10.2006 - IX ZR 109/05 (LG Bielefeld)
I. Leitsatz des Gerichts
Die Abtretung einer Forderung auf künftige Bezüge aus einem Dienstverhältnis ist auch dann in der Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Monats wirksam, wenn die Forderung vor der Abtretung von einem anderen Gläubiger gepfändet worden war.
II. Sachverhalt
Die W-AG erwirkte am 01.09.2000 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in die pfändbaren Teile der gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Schuldners auf Zahlung von Arbeitsentgelt. Später, am 13.05.2002, trat der Schuldner den pfändbaren Teil seiner Bezüge an die Rechtsvorgängerin der Klägerin ab. Über sein Vermögen wurde am 08.12.2003 ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. In den Folgemonaten Januar bis April 2004 flossen die Bezüge im pfändbaren Rahmen von 2.345,00 Euro zur Masse. Die Klägerin begehrt vom Treuhänder deren Auskehrung nebst Zinsen.
III. Rechtliche Wertung
Nach dem Sachverhalt kollidieren der Prioritätsgrundsatz (vgl. §§ 804 III, 829 I S.2 ZPO) und die Tatsache miteinander, dass der Gesetzgeber nicht für alle Arten von „Vorausverfügungen“ die insolvenzrechtliche Gültigkeitsdauer einheitlich bemessen hat. Während Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gemäß § 114 III InsO ihre Wirkung bereits zum Ende des Monates der Insolvenzverfahrenseröffnung bzw. spätestens zum Ablauf des Folgemonates verlieren, bleiben Abtretungen der Arbeitseinkünfte gemäß § 114 I InsO im Insolvenzverfahren für weitere zwei Jahre durchsetzbar. Vorliegend war der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zwar deutlich älter und somit zunächst privilegiert; das Pfändungspfandrecht galt aber gemäß § 114 III InsO für die Dauer und Zwecke des Insolvenzverfahrens (par conditio creditorum) schon zum 31.12.2003 als erloschen.
Daraus entwickelte sich die Anschlussfrage, ob in solcher Lage die erst später gewährte Abtretung das insolvenzrechtlich erloschene Pfändungspfandrecht überdauert, die Abtretung also rangmäßig aufrückt. Dies bejaht der BGH mit folgenden Argumenten: Das Verfügungsverbot des § 829 I 2 ZPO wirke nur „relativ“. Die gegen dieses Verbot verstoßende Abtretungsverfügung sei zwar der W-AG als Pfändungsgläubigerin gegenüber unwirksam gewesen (§§ 135, 136 BGB), jedoch mit Wegfall des geschützten Rechtes voll gültig geworden.
Dem stehe auch § 91 InsO nicht entgegen. Diese Norm betreffe nur das Verhältnis zum Schuldner und zur Masse. Ihr Anwendungsbereich werde also durch relative Wirksamkeitsbeschränkungen, die allein unter Prätendenten wirken sollen bzw. durch den späteren Wegfall solcher Beschränkungen nicht unmittelbar berührt.
Sodann vertieft der Senat seine jüngere Rechtsprechung vom 11.05.2006 zu Sinn und Zweck des § 114 I InsO (IX ZR 247/03; dazu allerdings kritisch Ries, in: Haarmeyer/Wutzke/Förster, PräsensKomm/InsO, § 91 Rn.17 ff). Die Norm sei als besondere Ausnahmebestimmung gegenüber § 91 InsO zu sehen, den sie insoweit verdränge. § 114 I InsO wirke rechtsbegründend und bezwecke, dem Schuldner eine Kreditgrundlage zu erhalten. Für viele Arbeitnehmer sei das künftige Arbeitseinkommen die einzige dingliche Sicherheit, die sie Banken bestellen können. Dieser Gesichtspunkt komme auch gegenüber anfänglich vorrangigen Pfändungen zum Tragen.
In der Praxis würden Abtretungen häufiger erst aufgedeckt, nachdem zuvor schon Pfändungsmaßnahmen weggefertigt und erledigt worden sind. Nach der Wertung des § 114 I InsO verändere sich hierdurch für die Gemeinschaft der Gläubiger die Lage nicht nachteilig, da nach dem Willen des Gesetzgebers die Abtretung generell (also nicht nur isoliert und ohne vorausgegangene Pfändungsmaßnahme) für die Dauer von zwei Jahren ein insolvenzfestes Absonderungsrecht begründe.
IV. Praxishinweis
Im Anwendungsbereich des § 114 InsO wird der Prioritätsgrundsatz auf die Betrachtung jeweils gleichartiger Absonderungsrechte beschränkt. Das ältere Pfändungspfandrecht geht auch weiterhin für die kurze Übergangszeit des § 114 III InsO dem jüngeren vor; ebenso behält auch nach § 114 I die ältere Abtretung den Vorrang vor der jüngeren. Treffen indes unterschiedliche Arten von Vorausverfügungen aufeinander, ist insoweit nicht mehr entscheidend, welches Recht das ältere ist, sondern welches Recht im Insolvenzverfahren länger fortbesteht. Insolvenzverwalter/Treuhänder dürfen sich also keineswegs damit begnügen, nur vorrangige Pfändungspfandrechte abzufragen. Immer muss zusätzlich geklärt werden, ob nachrangige Abtretungen bestehen, die nach Ablauf der Übergangszeit des § 114 III InsO - auch ohne besondere Offenlegung - automatisch für die Zeitdauer des § 114 I InsO aufrücken.
Rechtsanwalt Stephan Ries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65,
ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006
Zweite Verordnung
zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung
Vom 21. Dezember 2006
ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006
Zweite Verordnung
zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung
Vom 21. Dezember 2006
Auf Grund des § 65 der Insolvenzverordnung vom 05.Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866) in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Nr. 1, der durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, § 73 Abs. 2, der durch Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S, 2710) geändert worden ist, § 293 Abs. 2, der durch Artikel 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S 2710) geändert worden ist, und § 313 Abs. 1 verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom 19. August 1998 (BGBl. S 2205), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 04. Oktober 2004 (BGBl. 1 S. 2569), wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende Absätze 1 bis 3 ersetzt:
„(1)
Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird besonders
vergütet. Er erhält in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung nach § 2
Abs. 1 bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während
der Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung
ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der
Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung
unterliegt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus-
oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 2
hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in
erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Eine Berücksichtigung erfolgt
nicht, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich aufgrund eines
Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 2 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt. Bei einer solchen Wertdifferenz kann das Gericht den Beschluss bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.
(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.“
(2) Wird die Festsetzung der Vergütung beantragt, bevor die von Absatz 1 Satz 2 erfassten Gegenstände veräußert wurden, ist das Insolvenzgericht spätestens mit Vorlage der Schlussrechnung auf eine Abweichung des tatsächlichen Werts von dem der Vergütung zugrunde liegenden Wert hinzuweisen, sofern die Wertdifferenz 20 vom Hundert bezogen auf die Gesamtheit dieser Gegenstände übersteigt. Bei einer solchen Wertdifferenz kann das Gericht den Beschluss bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.
(3) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2)
Auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen, die zum 29.
Dezember 2006 bereits rechtskräftig abgerechnet sind, sind die bis zum
Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der
Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl.
I S. 3389) geltenden Vorschriften anzuwenden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 2006
Die Bundesministerin der Justiz
in Vertretung
Diwell
in Vertretung
Diwell