Die Bundesregierung hat unter dem
23.01.2007 nunmehr einen Gesetzesentwurf unter der Überschrift „Entwurf
eines Gesetzes zur Entschuldung völlig mittelloser Personen und zur
Änderung des Verbraucherinsolvenzverfahrens“ vorgelegt. Damit ist eine
jahrelange Diskussion um den richtigen Weg zur Änderung dieses Teils
der Insolvenzordnung vorläufig abgeschlossen. Änderungsbedarf bestand
in Anbetracht der Tatsache, dass die Verfahrenskosten den mittellosen
Schuldnern gestundet wurden und die Mindestvergütung für die
Treuhänder/Insolvenzverwalter nach zwei Urteilen des
Bundesgerichtshofes angehoben werden musste. Damit wurde durch die
Justizhaushalte der Bundesländer ein sehr aufwendiges Verfahren ohne
Befriedigungsaussichten für die Gläubiger finanziert. Dieses hat bei
übermäßig stark ansteigenden Verfahrenszahlen sowohl die Gerichte als
auch die mit der Bearbeitung befassten Treuhänder/Insolvenzverwalter
erheblich belastet und konnte kaum kostendeckend durchgeführt werden .
Die Neukonzeption sieht nunmehr - um ein „Zwei-Klassen-Recht“ zu vermeiden - vor, dass das Entschuldungsverfahren kein eigenes Verfahren darstellt, sondern das bereits begonnene Restschuldbefreiungsverfahren fortführt. Die Interessen der Gläubiger sollen dadurch gewahrt werden, dass die Gerichtsvollzieher für eine Abnahme der eidesstattlichen Versicherung einbezogen werden. Dabei soll auch die Passivmasse erfasst und überprüft werden.
Die Finanzierung muss vom Schuldner mitgetragen werden. Die Stundung der Verfahrenskosten wird ersatzlos abgeschafft. Dabei wird dem Schuldner zugemutet, monatlich einen Betrag von 13,00 Euro zur Finanzierung der Verfahrenskosten beizusteuern.
Erweitert wird auch der Katalog der Versagungsgründe. Hier werden die Konsequenzen aus in der Praxis erkannten Lücken des Gläubigerschutzes gezogen. Diese werden berechtigterweise geschlossen. Es wird die Möglichkeit eingeführt, die Restschuldbefreiung von Amts wegen zu versagen. Dies entspricht den Bedürfnissen der Praxis, da den antragsberechtigten Gläubigern die Versagungsgründe meist nicht oder erst nach Abschluss des Verfahrens zur Kenntnis gelangten (insbesondere bei Durchführung eines schriftlichen Verfahrens).
Erwähnenswert ist auch noch ein „Anhängsel“ dieses Gesetzesentwurfs. Der Gesetzgeber macht ernst mit einer aussagefähigeren und zeitnahen Statistik. Er traut sich diese Aufgabe allerdings offensichtlich nur unter Einbeziehung der Insolvenzverwalter zu. Diesen wird - da sie nach zutreffender Annahme des Gesetzgebers näher an den Zahlen sind - ein Teil der Informationsaufgaben aufgebürdet.
Rechtsanwalt Thomas Kind
BGH: Keine Inkongruenz einer Zahlung, wenn lediglich der Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde
BGH, Urteil vom 07.12.2006 – IX ZR 157/05 (LG Heilbronn)
I. Leitsatz des Gerichts
Leistet der Schuldner auf eine Forderung und hat der Gläubiger weder vor, noch nach der Zustellung des Vollstreckungsbescheides die unmittelbare Einleitung der Zwangsvollstreckung angekündigt, so fehlt es nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes an der für eine Inkongruenz erforderlichen Drucksituation.
(Leitsatz des Gerichts)
II. Sachverhalt
Der Anfechtungsgegnerin stand gegen die Schuldnerin ein Zahlungsanspruch aus Warenlieferung zu. Nach einer Mahnung durch die Anfechtungsgegnerin selbst, wurde die Zahlung der Forderung schließlich nochmals durch ein Inkassounternehmen unter Fristsetzung angemahnt. Nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides am 11.07.2003 beglich die Schuldnerin am 19.07.2003 die offene Forderung. Zu diesem Zeitpunkt war die Schuldnerin bereits zahlungsunfähig. Später wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Durch den Insolvenzverwalter wurde die Zahlung angefochten.
III. Rechtliche Wertung
Der BGH vertritt die Auffassung, dass der Anfechtungsgegner den Kaufpreis nicht im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt habe. Zwar sei nicht erforderlich, dass die Zwangsvollstreckung schon formalrechtlich begonnen habe. Denn es genüge für die Annahme der Inkongruenz, dass die Sicherung oder Befriedigung der Forderung unter dem Druck der bereits unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erfolgt sei (vgl. BGHZ 136, 309, 311; 157, 242, 248; BGH, Urteil vom 11.04.2002 – IX ZR 211/01, WM 2002, 1193, 1194; vom 15.05.2003 – IX ZR 194/02, WM 2003, 1278, 1279). Dies sei dann der Fall, wenn der Gläubiger unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er die Mittel der Zwangsvollstreckung einsetze, wenn der Schuldner die Forderung nicht erfülle (BGH, Urteil vom 11.04.2002, aaO). Ob die Leistung schließlich auf diese Androhung hin erfolgt sei, beurteile sich aus einer objektivierten Sicht des Schuldners (BGH, Urteil vom 15.05.2003, aaO). Davon müsse regelmäßig dann ausgegangen werden, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Leistung damit rechnen müsse, dass der Gläubiger nach dem bevorstehenden Ablauf einer letzten Zahlungsfrist mit der ohne weiteres zulässigen Zwangsvollstreckung beginne (BGHZ 157, aaO; BGH Urteil vom 15.05.2003, aaO). Daran fehle es hier, weil vor oder nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides die unmittelbare Einleitung der Zwangsvollstreckung nicht angekündigt worden sei. Allein die Zustellung des Vollstreckungsbescheides durch das Mahngericht reiche jedenfalls nicht aus, eine solche Drucksituation zu schaffen.
Der BGH hebt hervor, dass die für die Annahme einer Drucksituation gestellten Bedingungen für eine klare Grenzziehung zwischen dem Anwendungsbereich des
§ 130 und dem des § 131 InsO erforderlich seien. Nur so lasse sich die schärfere Haftung unter Anwendung des § 131 InsO rechtfertigen.
Bereits durch das Berufungsgericht wurde im vorliegenden Fall der Rückgriff auf
§ 130 I Nr. 1 InsO versperrt, da der Beweis der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit nicht gelungen sei. Der BGH lässt das Überwinden der Hürde der Beweislast mit der Vermutung des § 131 InsO nur zu, wenn durch den Gläubiger ein Vollstreckungsdruck aufgebaut wurde. Damit setzt er einer ausufernden Anwendung des § 131 InsO Grenzen. Mit der Fallgruppe „Vollstreckungsinkongruenz“ wollte der BGH der besonderen Situation des Vollstreckungsdrucks Rechnung tragen. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn allein der Erlass und die Zustellung des Vollstreckungsbescheids ausreichen würden.
IV. Praxishinweis
Ist aus Sicht des Insolvenzverwalters der Nachweis der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Kenntnis über den Eröffnungsantrag in vergleichbaren Fällen nicht möglich, so sollte auch überprüft werden, ob dem Anfechtungsgegner möglicherweise Umstände im Sinne von § 130 II InsO bekannt waren, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
Rechtsanwalt Patric W. Naumann
BGH: Zur Abgrenzung von Auslagen und einem Vergütungszuschlag für erhebliche Mehrbelastung bei Übertragung des Zustellwesens auf den Insolvenzverwalter
BGH, Beschluss vom 21.12.2006 – IX ZB 81/06 (LG Aschaffenburg)
I. Leitsatz des Gerichts
Nach dem vor In-Kraft-Treten der Änderungsverordnung vom 04.10.2004 geltenden Recht können die Auslagen, die dem Insolvenzverwalter infolge der Übertragung des Zustellwesens durch das Insolvenzgericht entstanden sind, nicht im Wege der Einzelabrechnung neben der allgemeinen Pauschale geltend gemacht werden. Nach einem Beschluss des BGH können danach die durch die Besorgung der Zustellungen angefallenen Personalkosten dem Insolvenzverwalter nicht im Wege des Auslagenersatzes erstattet werden. Möglich ist allerdings ein Zuschlag auf die Vergütung für die erhebliche Mehrbelastung bei einer großen Zahl von Gläubigern.
II. Sachverhalt
Der weitere Beteiligte war Insolvenzverwalter in dem - nach vorheriger Stundung der Verfahrenskosten (§ 4a InsO) - am 05.03.2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Der Insolvenzverwalter wurde gemäß § 8 III InsO beauftragt, die Zustellungen durchzuführen. Unter dem 18.05.2005 hat der Insolvenzverwalter Schlussrechnung gelegt und die Festsetzung seiner Vergütung und des Auslagenersatzes beantragt. Als Nettovergütung hat er die Mindestvergütung von 500,00 Euro und einen Vergütungszuschlag wegen der großen Zahl von 898 Forderungsanmeldungen von 25,00 Euro je Anmeldung (898 x 25,00 Euro = 22.450,00 Euro) beantragt. Bezogen auf die daraus berechnete Bruttovergütung von 26.622,00 Euro hat er eine 25-prozentige Auslagenpauschale in Höhe von 6.655,50 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) verlangt. Zusätzlich hat er im Wege der Einzelabrechnung Zustellkosten von 7.471,18 Euro geltend gemacht. Das Insolvenzgericht hatte zunächst den Vergütungszuschlag auf 20,00 Euro je anmeldenden Gläubiger gekürzt. Der Insolvenzverwalter hat sofortige Beschwerde eingelegt und die Zahl der zugrundegelegten Forderungsanmeldungen auf 896 reduziert. Das Insolvenzgericht hat durch Anhebung des Zuschlages zur Vergütung von 20,00 auf 25,00 Euro je Gläubiger teilweise abgeholfen. Soweit nicht abgeholfen wurde, hatte das Beschwerdegericht der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Auslagenpauschale des § 8 III InsVV auf 6.496,00 Euro angehoben. Im Übrigen wurde die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wandte sich der Insolvenzverwalter mit seiner Rechtsbeschwerde.
III. Rechtliche Wertung
Der BGH musste sich in seinem Beschluss zunächst mit prozessrechtlichen Fragen des Rechts der Beschwerde befassen. Dabei hält er fest, dass eine unzulässige Beschwerde, die das Beschwerdegericht sachlich verbeschieden hat, im Rahmen einer zulässigen Rechtsbeschwerde aufzuheben und die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen sei. Soweit allerdings bereits die Rechtsbeschwerde unzulässig sei, müsse sie ohne Rücksicht auf die Zulässigkeit der vorausgegangenen sofortigen Beschwerde verworfen werden. Soweit mit der sofortigen Beschwerde ein neuer Hilfsantrag gestellt werde, sei dieser nicht Gegenstand der Abhilfeentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts; das Beschwerdegericht dürfe die Verbescheidung des Hilfsantrags nicht wegen Fehlens einer Abhilfeentscheidung unterlassen.
Zur Frage, ob nach altem Vergütungsrecht neben der Auslagenpauschale (§ 8 III InsVV) noch Zustellkosten im Wege der Einzelabrechnung (§ 8 I InsVV) geltend gemacht werden können, beschäftigte sich der BGH zunächst mit der Auseinandersetzung in Rechtsprechung und Schrifttum. Für das frühere Recht schließt sich der BGH derjenigen Auffassung an, die eine Kombination zwischen Pauschal- und Einzelabrechnung für unzulässig hält.
Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut „anstelle der tatsächlichen Auslagen einen Pauschalsatz fordern“ des § 8 III InsVV. Der Pauschsatz sei nach der alten Fassung der InsVV auf die „gesetzliche Vergütung“ bezogen. Es handele sich daher um einen einheitlichen Auslagenbegriff. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Pauschsatz für die Auslagen nach der „gesetzlichen Vergütung“ zu berechnen sei, bestünde andernfalls die Gefahr, dass Auslagen doppelt erstattet würden. Soweit sie als Zuschläge gemäß § 3 InsVV in die Berechnung der allgemeinen Auslagenpauschale mit eingeflossen seien, würden sie - nach dem früheren Recht - bereits die allgemeine Auslagenpauschale erhöhen. Der Insolvenzverwalter hatte im vorliegenden Fall hilfsweise beantragt, ihm einen Vergütungszuschlag zu gewähren. Dieser Antrag war bislang noch nicht verbeschieden worden. Der BGH bejaht die Möglichkeit eines Zuschlages wegen der ungewöhnlich großen Anzahl von Gläubigern (zur Zuschlagsfähigkeit dieses Umstandes vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2006 – IX ZB 249/04, NZI 2006, 464 ff.; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, § 3 Rn. 35, 73; MünchKomm-InsO/Nowak, § 3 InsVV Rn. 23). Das Beschwerdegericht hätte über diesen Hilfsantrag des Insolvenzverwalters entscheiden müssen, was es nicht getan hatte. Dieser Fehler ergreife - so der BGH - die Entscheidung als Ganzes. Er hat daher die Sache an das Beschwerdegericht zur Entscheidung über den Hilfsantrag zurückverwiesen. Als Segelhinweis hat der BGH mit auf den Weg gegeben, dass die Gewährung eines Vergütungszuschlages nicht davon abhängig sei, ob und in welcher Form ein Auslagenersatz stattfinde. Maßgeblich sei die mit der Besorgung der Zustellungen verbundene Arbeitsbelastung. Eine „erhebliche Mehrbelastung“ müsse daher zu einem Zuschlag führen. Im Falle einer Zuschlagsgewährung sei dann auch die allgemeine Auslagenpauschale neu festzusetzen.
IV. Praxishinweis
Der begrüßenswerte Beschluss des BGH ist beachtenswert in zweierlei Hinsicht. Zum einen klärt er nochmals das Verhältnis zwischen den Zustellkosten als Auslagen und der mit der Übertragung der Zustellung verbundenen Mehrbelastung, die zu einem Vergütungszuschlag führen kann. Zum anderen gibt er auch Anhaltspunkte für den Umgang mit dieser Frage nach dem inzwischen geänderten Vergütungsrecht. Danach knüpft die Auslagenpauschale an die „Regelvergütung“ an (§ 8 III InsVV n.F.). Die vom BGH beschworene Gefahr einer doppelten Berücksichtigung besteht daher nicht mehr.
Rechtsanwalt Thomas Kind
BGH: Zur Berechnungsgrundlage und der Frage von Zu- oder Abschlägen bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
BGH, Beschluss vom 16.11.2006 – IX ZB 302/05 (LG Bonn)
I. Leitsatz des Verfassers
Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes sind Forderungen, die vor Antragstellung entstanden und bis zur Beendigung des Insolvenzeröffnungsverfahrens noch offen waren für die Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen. Die Zeitdauer des Insolvenzeröffnungsverfahrens kann je nach Sachlage zu einem Zu- oder Abschlag führen. Beteiligt sich ein vorläufiger Insolvenzverwalter an der Fortführung des schuldnerischen Betriebes nur in geringem Umfang, rechtfertigt dies in der Regel keinen Abschlag.
II. Sachverhalt
Der Beschwerdegegner war seit 25.10.2001 vorläufiger, mit einem Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 II Nr. 2 Alt. 2 InsO ausgestalteter Insolvenzverwalter in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers. In diesem Zeitraum wurde der Betrieb des Schuldners fortgeführt. Dem Beschwerdegegner war das Zustellwesen übertragen. Das Amtsgericht hatte die Nettovergütung zunächst - antragsgemäß - festgesetzt, später jedoch - unter teilweise Abhilfe einer sofortigen Beschwerde des Schuldners - herabgesetzt. Das Landgericht hatte die sofortige Beschwerde des Schuldners - soweit dieser noch beschwert war - durch Beschluss vom 23.11.2005 zurückgewiesen. Dagegen wandte sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.
III. Rechtliche Wertung
Zunächst beschäftigt sich der BGH mit der Frage, ob das Anlagevermögen des Schuldners mit dem - höheren - Wert angesetzt werden könne, der bei der Verwertung erzielt worden sei. Dabei hält er nochmals fest, dass der objektive Wert des Vermögens des Schuldners im Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters entscheidend sei. Der Betrag, der bei der späteren Veräußerung von Vermögenswerten erzielt worden sei, sei allerdings ein gewichtiges Indiz dafür. Er hält allerdings entsprechenden Vortrag, warum ausnahmsweise der höhere Wert angesetzt werden könne für notwendig. Im konkreten Fall hatte der vorläufige Insolvenzverwalter dies unterlassen.
Weiter betont der BGH, dass nicht nur die zwischen Antragstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Forderungen in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen seien, sondern alle Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung entstanden seien. Dazu gehörten auch solche Forderungen, die vor Antragstellung entstanden und danach - bis zur Beendigung des Insolvenzeröffnungsverfahrens - noch offen waren.
Da das Insolvenzeröffnungsverfahren nur etwa dreieinhalb Wochen (vom 25.10. bis zum 19.11.2001) angedauert hatte, sah der BGH einen Abschlag veranlasst. Eine deutliche Unterschreitung der normalen Dauer des Insolvenzeröffnungsverfahrens könne im Einzelfall einen Abschlag gebieten. Dagegen verneint der Neunte Senat einen Abschlag wegen der angeblichen unzureichenden Beteiligung des vorläufigen Insolvenzverwalters an der Betriebsfortführung. Der Umfang der Beteiligung an der Betriebsfortführung sei lediglich maßgeblich bei der Frage, ob ein Zuschlag zu gewähren sei (BGH, Beschluss vom 11.05.2006 – IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1205).
IV. Praxishinweis
Es handelt sich um einen weiteren klarstellenden Beschluss des BGH zur Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Bemerkenswert ist zu diesem Beschluss, dass der BGH erstmals auf die inzwischen umgesetzte Änderung zu § 11 InsVV eingeht.
Rechtsanwalt Thomas Kind
Was lange währt, wird endlich gut - oder: neue Niederlassung in Straßburg
Schultze & Braun hat zum 01. Februar 2007 in Straßburg/Frankreich ein Büro eröffnet. Leiterin der neuen Niederlassung ist Ellen Delzant (Rechtsanwältin und Avocat).
Das Straßburger Büro soll die Beratung von Mandanten in der Grenzregion Baden/Elsass, aber auch die Zusammenarbeit mit Insolvenzverwaltern in ganz Frankreich fördern. Schultze & Braun trägt damit der zunehmenden Internationalisierung von Insolvenzverwaltung und Insolvenzberatung Rechnung. Unternehmenskrisen sind schon heute in vielen Fällen nicht mehr nur auf eine Jurisdiktion beschränkt, sondern werfen eine Vielzahl von internationalen Fragestellungen auf. Dieser Trend wird sich in den kommenden Jahren fortsetzen, Schultze & Braun reagiert hierauf und stellt sich daher ebenfalls verstärkt international auf.
Der Gründung der Niederlassung war ein jahrelanger Rechtsstreit mit der Straßburger Rechtsanwaltskammer vorausgegangen, der im Herbst 2006 vom Oberlandesgericht Colmar zugunsten von Schultze & Braun entschieden wurde. Im Januar 2007 wurde nun das Urteil von der Straßburger Rechtsanwaltskammer vollzogen und Schultze & Braun mit der neuen Niederlassung eingetragen. Das Oberlandesgericht Colmar hat bestätigt, dass es gegen europäisches Recht verstößt, wenn einer deutschen Rechtsanwaltsgesellschaft die Zulassung in Frankreich versagt wird. Das Gericht ist damit der Rechtsauffassung von Schultze & Braun gefolgt
Die Neukonzeption sieht nunmehr - um ein „Zwei-Klassen-Recht“ zu vermeiden - vor, dass das Entschuldungsverfahren kein eigenes Verfahren darstellt, sondern das bereits begonnene Restschuldbefreiungsverfahren fortführt. Die Interessen der Gläubiger sollen dadurch gewahrt werden, dass die Gerichtsvollzieher für eine Abnahme der eidesstattlichen Versicherung einbezogen werden. Dabei soll auch die Passivmasse erfasst und überprüft werden.
Die Finanzierung muss vom Schuldner mitgetragen werden. Die Stundung der Verfahrenskosten wird ersatzlos abgeschafft. Dabei wird dem Schuldner zugemutet, monatlich einen Betrag von 13,00 Euro zur Finanzierung der Verfahrenskosten beizusteuern.
Erweitert wird auch der Katalog der Versagungsgründe. Hier werden die Konsequenzen aus in der Praxis erkannten Lücken des Gläubigerschutzes gezogen. Diese werden berechtigterweise geschlossen. Es wird die Möglichkeit eingeführt, die Restschuldbefreiung von Amts wegen zu versagen. Dies entspricht den Bedürfnissen der Praxis, da den antragsberechtigten Gläubigern die Versagungsgründe meist nicht oder erst nach Abschluss des Verfahrens zur Kenntnis gelangten (insbesondere bei Durchführung eines schriftlichen Verfahrens).
Erwähnenswert ist auch noch ein „Anhängsel“ dieses Gesetzesentwurfs. Der Gesetzgeber macht ernst mit einer aussagefähigeren und zeitnahen Statistik. Er traut sich diese Aufgabe allerdings offensichtlich nur unter Einbeziehung der Insolvenzverwalter zu. Diesen wird - da sie nach zutreffender Annahme des Gesetzgebers näher an den Zahlen sind - ein Teil der Informationsaufgaben aufgebürdet.
Rechtsanwalt Thomas Kind
BGH: Keine Inkongruenz einer Zahlung, wenn lediglich der Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde
BGH, Urteil vom 07.12.2006 – IX ZR 157/05 (LG Heilbronn)
I. Leitsatz des Gerichts
Leistet der Schuldner auf eine Forderung und hat der Gläubiger weder vor, noch nach der Zustellung des Vollstreckungsbescheides die unmittelbare Einleitung der Zwangsvollstreckung angekündigt, so fehlt es nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes an der für eine Inkongruenz erforderlichen Drucksituation.
(Leitsatz des Gerichts)
II. Sachverhalt
Der Anfechtungsgegnerin stand gegen die Schuldnerin ein Zahlungsanspruch aus Warenlieferung zu. Nach einer Mahnung durch die Anfechtungsgegnerin selbst, wurde die Zahlung der Forderung schließlich nochmals durch ein Inkassounternehmen unter Fristsetzung angemahnt. Nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides am 11.07.2003 beglich die Schuldnerin am 19.07.2003 die offene Forderung. Zu diesem Zeitpunkt war die Schuldnerin bereits zahlungsunfähig. Später wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Durch den Insolvenzverwalter wurde die Zahlung angefochten.
III. Rechtliche Wertung
Der BGH vertritt die Auffassung, dass der Anfechtungsgegner den Kaufpreis nicht im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt habe. Zwar sei nicht erforderlich, dass die Zwangsvollstreckung schon formalrechtlich begonnen habe. Denn es genüge für die Annahme der Inkongruenz, dass die Sicherung oder Befriedigung der Forderung unter dem Druck der bereits unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erfolgt sei (vgl. BGHZ 136, 309, 311; 157, 242, 248; BGH, Urteil vom 11.04.2002 – IX ZR 211/01, WM 2002, 1193, 1194; vom 15.05.2003 – IX ZR 194/02, WM 2003, 1278, 1279). Dies sei dann der Fall, wenn der Gläubiger unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er die Mittel der Zwangsvollstreckung einsetze, wenn der Schuldner die Forderung nicht erfülle (BGH, Urteil vom 11.04.2002, aaO). Ob die Leistung schließlich auf diese Androhung hin erfolgt sei, beurteile sich aus einer objektivierten Sicht des Schuldners (BGH, Urteil vom 15.05.2003, aaO). Davon müsse regelmäßig dann ausgegangen werden, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Leistung damit rechnen müsse, dass der Gläubiger nach dem bevorstehenden Ablauf einer letzten Zahlungsfrist mit der ohne weiteres zulässigen Zwangsvollstreckung beginne (BGHZ 157, aaO; BGH Urteil vom 15.05.2003, aaO). Daran fehle es hier, weil vor oder nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides die unmittelbare Einleitung der Zwangsvollstreckung nicht angekündigt worden sei. Allein die Zustellung des Vollstreckungsbescheides durch das Mahngericht reiche jedenfalls nicht aus, eine solche Drucksituation zu schaffen.
Der BGH hebt hervor, dass die für die Annahme einer Drucksituation gestellten Bedingungen für eine klare Grenzziehung zwischen dem Anwendungsbereich des
§ 130 und dem des § 131 InsO erforderlich seien. Nur so lasse sich die schärfere Haftung unter Anwendung des § 131 InsO rechtfertigen.
Bereits durch das Berufungsgericht wurde im vorliegenden Fall der Rückgriff auf
§ 130 I Nr. 1 InsO versperrt, da der Beweis der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit nicht gelungen sei. Der BGH lässt das Überwinden der Hürde der Beweislast mit der Vermutung des § 131 InsO nur zu, wenn durch den Gläubiger ein Vollstreckungsdruck aufgebaut wurde. Damit setzt er einer ausufernden Anwendung des § 131 InsO Grenzen. Mit der Fallgruppe „Vollstreckungsinkongruenz“ wollte der BGH der besonderen Situation des Vollstreckungsdrucks Rechnung tragen. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn allein der Erlass und die Zustellung des Vollstreckungsbescheids ausreichen würden.
IV. Praxishinweis
Ist aus Sicht des Insolvenzverwalters der Nachweis der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Kenntnis über den Eröffnungsantrag in vergleichbaren Fällen nicht möglich, so sollte auch überprüft werden, ob dem Anfechtungsgegner möglicherweise Umstände im Sinne von § 130 II InsO bekannt waren, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
Rechtsanwalt Patric W. Naumann
BGH: Zur Abgrenzung von Auslagen und einem Vergütungszuschlag für erhebliche Mehrbelastung bei Übertragung des Zustellwesens auf den Insolvenzverwalter
BGH, Beschluss vom 21.12.2006 – IX ZB 81/06 (LG Aschaffenburg)
I. Leitsatz des Gerichts
Nach dem vor In-Kraft-Treten der Änderungsverordnung vom 04.10.2004 geltenden Recht können die Auslagen, die dem Insolvenzverwalter infolge der Übertragung des Zustellwesens durch das Insolvenzgericht entstanden sind, nicht im Wege der Einzelabrechnung neben der allgemeinen Pauschale geltend gemacht werden. Nach einem Beschluss des BGH können danach die durch die Besorgung der Zustellungen angefallenen Personalkosten dem Insolvenzverwalter nicht im Wege des Auslagenersatzes erstattet werden. Möglich ist allerdings ein Zuschlag auf die Vergütung für die erhebliche Mehrbelastung bei einer großen Zahl von Gläubigern.
II. Sachverhalt
Der weitere Beteiligte war Insolvenzverwalter in dem - nach vorheriger Stundung der Verfahrenskosten (§ 4a InsO) - am 05.03.2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Der Insolvenzverwalter wurde gemäß § 8 III InsO beauftragt, die Zustellungen durchzuführen. Unter dem 18.05.2005 hat der Insolvenzverwalter Schlussrechnung gelegt und die Festsetzung seiner Vergütung und des Auslagenersatzes beantragt. Als Nettovergütung hat er die Mindestvergütung von 500,00 Euro und einen Vergütungszuschlag wegen der großen Zahl von 898 Forderungsanmeldungen von 25,00 Euro je Anmeldung (898 x 25,00 Euro = 22.450,00 Euro) beantragt. Bezogen auf die daraus berechnete Bruttovergütung von 26.622,00 Euro hat er eine 25-prozentige Auslagenpauschale in Höhe von 6.655,50 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) verlangt. Zusätzlich hat er im Wege der Einzelabrechnung Zustellkosten von 7.471,18 Euro geltend gemacht. Das Insolvenzgericht hatte zunächst den Vergütungszuschlag auf 20,00 Euro je anmeldenden Gläubiger gekürzt. Der Insolvenzverwalter hat sofortige Beschwerde eingelegt und die Zahl der zugrundegelegten Forderungsanmeldungen auf 896 reduziert. Das Insolvenzgericht hat durch Anhebung des Zuschlages zur Vergütung von 20,00 auf 25,00 Euro je Gläubiger teilweise abgeholfen. Soweit nicht abgeholfen wurde, hatte das Beschwerdegericht der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Auslagenpauschale des § 8 III InsVV auf 6.496,00 Euro angehoben. Im Übrigen wurde die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wandte sich der Insolvenzverwalter mit seiner Rechtsbeschwerde.
III. Rechtliche Wertung
Der BGH musste sich in seinem Beschluss zunächst mit prozessrechtlichen Fragen des Rechts der Beschwerde befassen. Dabei hält er fest, dass eine unzulässige Beschwerde, die das Beschwerdegericht sachlich verbeschieden hat, im Rahmen einer zulässigen Rechtsbeschwerde aufzuheben und die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen sei. Soweit allerdings bereits die Rechtsbeschwerde unzulässig sei, müsse sie ohne Rücksicht auf die Zulässigkeit der vorausgegangenen sofortigen Beschwerde verworfen werden. Soweit mit der sofortigen Beschwerde ein neuer Hilfsantrag gestellt werde, sei dieser nicht Gegenstand der Abhilfeentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts; das Beschwerdegericht dürfe die Verbescheidung des Hilfsantrags nicht wegen Fehlens einer Abhilfeentscheidung unterlassen.
Zur Frage, ob nach altem Vergütungsrecht neben der Auslagenpauschale (§ 8 III InsVV) noch Zustellkosten im Wege der Einzelabrechnung (§ 8 I InsVV) geltend gemacht werden können, beschäftigte sich der BGH zunächst mit der Auseinandersetzung in Rechtsprechung und Schrifttum. Für das frühere Recht schließt sich der BGH derjenigen Auffassung an, die eine Kombination zwischen Pauschal- und Einzelabrechnung für unzulässig hält.
Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut „anstelle der tatsächlichen Auslagen einen Pauschalsatz fordern“ des § 8 III InsVV. Der Pauschsatz sei nach der alten Fassung der InsVV auf die „gesetzliche Vergütung“ bezogen. Es handele sich daher um einen einheitlichen Auslagenbegriff. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Pauschsatz für die Auslagen nach der „gesetzlichen Vergütung“ zu berechnen sei, bestünde andernfalls die Gefahr, dass Auslagen doppelt erstattet würden. Soweit sie als Zuschläge gemäß § 3 InsVV in die Berechnung der allgemeinen Auslagenpauschale mit eingeflossen seien, würden sie - nach dem früheren Recht - bereits die allgemeine Auslagenpauschale erhöhen. Der Insolvenzverwalter hatte im vorliegenden Fall hilfsweise beantragt, ihm einen Vergütungszuschlag zu gewähren. Dieser Antrag war bislang noch nicht verbeschieden worden. Der BGH bejaht die Möglichkeit eines Zuschlages wegen der ungewöhnlich großen Anzahl von Gläubigern (zur Zuschlagsfähigkeit dieses Umstandes vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2006 – IX ZB 249/04, NZI 2006, 464 ff.; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, § 3 Rn. 35, 73; MünchKomm-InsO/Nowak, § 3 InsVV Rn. 23). Das Beschwerdegericht hätte über diesen Hilfsantrag des Insolvenzverwalters entscheiden müssen, was es nicht getan hatte. Dieser Fehler ergreife - so der BGH - die Entscheidung als Ganzes. Er hat daher die Sache an das Beschwerdegericht zur Entscheidung über den Hilfsantrag zurückverwiesen. Als Segelhinweis hat der BGH mit auf den Weg gegeben, dass die Gewährung eines Vergütungszuschlages nicht davon abhängig sei, ob und in welcher Form ein Auslagenersatz stattfinde. Maßgeblich sei die mit der Besorgung der Zustellungen verbundene Arbeitsbelastung. Eine „erhebliche Mehrbelastung“ müsse daher zu einem Zuschlag führen. Im Falle einer Zuschlagsgewährung sei dann auch die allgemeine Auslagenpauschale neu festzusetzen.
IV. Praxishinweis
Der begrüßenswerte Beschluss des BGH ist beachtenswert in zweierlei Hinsicht. Zum einen klärt er nochmals das Verhältnis zwischen den Zustellkosten als Auslagen und der mit der Übertragung der Zustellung verbundenen Mehrbelastung, die zu einem Vergütungszuschlag führen kann. Zum anderen gibt er auch Anhaltspunkte für den Umgang mit dieser Frage nach dem inzwischen geänderten Vergütungsrecht. Danach knüpft die Auslagenpauschale an die „Regelvergütung“ an (§ 8 III InsVV n.F.). Die vom BGH beschworene Gefahr einer doppelten Berücksichtigung besteht daher nicht mehr.
Rechtsanwalt Thomas Kind
BGH: Zur Berechnungsgrundlage und der Frage von Zu- oder Abschlägen bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
BGH, Beschluss vom 16.11.2006 – IX ZB 302/05 (LG Bonn)
I. Leitsatz des Verfassers
Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes sind Forderungen, die vor Antragstellung entstanden und bis zur Beendigung des Insolvenzeröffnungsverfahrens noch offen waren für die Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen. Die Zeitdauer des Insolvenzeröffnungsverfahrens kann je nach Sachlage zu einem Zu- oder Abschlag führen. Beteiligt sich ein vorläufiger Insolvenzverwalter an der Fortführung des schuldnerischen Betriebes nur in geringem Umfang, rechtfertigt dies in der Regel keinen Abschlag.
II. Sachverhalt
Der Beschwerdegegner war seit 25.10.2001 vorläufiger, mit einem Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 II Nr. 2 Alt. 2 InsO ausgestalteter Insolvenzverwalter in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers. In diesem Zeitraum wurde der Betrieb des Schuldners fortgeführt. Dem Beschwerdegegner war das Zustellwesen übertragen. Das Amtsgericht hatte die Nettovergütung zunächst - antragsgemäß - festgesetzt, später jedoch - unter teilweise Abhilfe einer sofortigen Beschwerde des Schuldners - herabgesetzt. Das Landgericht hatte die sofortige Beschwerde des Schuldners - soweit dieser noch beschwert war - durch Beschluss vom 23.11.2005 zurückgewiesen. Dagegen wandte sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.
III. Rechtliche Wertung
Zunächst beschäftigt sich der BGH mit der Frage, ob das Anlagevermögen des Schuldners mit dem - höheren - Wert angesetzt werden könne, der bei der Verwertung erzielt worden sei. Dabei hält er nochmals fest, dass der objektive Wert des Vermögens des Schuldners im Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters entscheidend sei. Der Betrag, der bei der späteren Veräußerung von Vermögenswerten erzielt worden sei, sei allerdings ein gewichtiges Indiz dafür. Er hält allerdings entsprechenden Vortrag, warum ausnahmsweise der höhere Wert angesetzt werden könne für notwendig. Im konkreten Fall hatte der vorläufige Insolvenzverwalter dies unterlassen.
Weiter betont der BGH, dass nicht nur die zwischen Antragstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Forderungen in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen seien, sondern alle Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung entstanden seien. Dazu gehörten auch solche Forderungen, die vor Antragstellung entstanden und danach - bis zur Beendigung des Insolvenzeröffnungsverfahrens - noch offen waren.
Da das Insolvenzeröffnungsverfahren nur etwa dreieinhalb Wochen (vom 25.10. bis zum 19.11.2001) angedauert hatte, sah der BGH einen Abschlag veranlasst. Eine deutliche Unterschreitung der normalen Dauer des Insolvenzeröffnungsverfahrens könne im Einzelfall einen Abschlag gebieten. Dagegen verneint der Neunte Senat einen Abschlag wegen der angeblichen unzureichenden Beteiligung des vorläufigen Insolvenzverwalters an der Betriebsfortführung. Der Umfang der Beteiligung an der Betriebsfortführung sei lediglich maßgeblich bei der Frage, ob ein Zuschlag zu gewähren sei (BGH, Beschluss vom 11.05.2006 – IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1205).
IV. Praxishinweis
Es handelt sich um einen weiteren klarstellenden Beschluss des BGH zur Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Bemerkenswert ist zu diesem Beschluss, dass der BGH erstmals auf die inzwischen umgesetzte Änderung zu § 11 InsVV eingeht.
Rechtsanwalt Thomas Kind
Was lange währt, wird endlich gut - oder: neue Niederlassung in Straßburg
Schultze & Braun hat zum 01. Februar 2007 in Straßburg/Frankreich ein Büro eröffnet. Leiterin der neuen Niederlassung ist Ellen Delzant (Rechtsanwältin und Avocat).
Das Straßburger Büro soll die Beratung von Mandanten in der Grenzregion Baden/Elsass, aber auch die Zusammenarbeit mit Insolvenzverwaltern in ganz Frankreich fördern. Schultze & Braun trägt damit der zunehmenden Internationalisierung von Insolvenzverwaltung und Insolvenzberatung Rechnung. Unternehmenskrisen sind schon heute in vielen Fällen nicht mehr nur auf eine Jurisdiktion beschränkt, sondern werfen eine Vielzahl von internationalen Fragestellungen auf. Dieser Trend wird sich in den kommenden Jahren fortsetzen, Schultze & Braun reagiert hierauf und stellt sich daher ebenfalls verstärkt international auf.
Der Gründung der Niederlassung war ein jahrelanger Rechtsstreit mit der Straßburger Rechtsanwaltskammer vorausgegangen, der im Herbst 2006 vom Oberlandesgericht Colmar zugunsten von Schultze & Braun entschieden wurde. Im Januar 2007 wurde nun das Urteil von der Straßburger Rechtsanwaltskammer vollzogen und Schultze & Braun mit der neuen Niederlassung eingetragen. Das Oberlandesgericht Colmar hat bestätigt, dass es gegen europäisches Recht verstößt, wenn einer deutschen Rechtsanwaltsgesellschaft die Zulassung in Frankreich versagt wird. Das Gericht ist damit der Rechtsauffassung von Schultze & Braun gefolgt