Der deutsche Bundestag hat nunmehr in
seiner Sitzung vom 01.02.2007 das Gesetz zur Vereinfachung des
Insolvenzverfahrens (BT-Drs. 16/3227) mit geringfügigen Änderungen auf
Grund der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 16/4194)
auf den Weg gebracht. Änderungen hat der Rechtsausschuss noch in den §§
8, 9, 21, 27, 35, 138 InsO sowie in den §§ 1 und 2 der
BekanntmachungsVO, ferner in Artikel 103 c EGInsO angeregt. Es handelt
sich überwiegend um redaktionelle Änderungen. Für die Praxis und
materiell bedeutsam sind die Änderungen in den §§ 21, 35 InsO und
Artikel 103 c EGInsO. Während die Änderung des § 21 II 1 Nr. 5 InsO den
Insolvenzverwaltern das Leben leichter macht, da sie bei Nutzung von
der Aus- und Absonderung unterliegenden Gegenständen eine Verpflichtung
zu Ausgleichszahlungen an die Gläubiger nur vorsieht, soweit der durch
die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des
absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt, sind erste Stimmen
aus der Praxis dahin gehend zu vernehmen, dass die vorgenommene
Änderung des § 35 II InsO zu Missverständnissen Anlass gibt.
Fakt
ist, dass - keine weiteren Verzögerungen durch die Anrufung des
Vermittlungsausschusses unterstellt - damit zu rechnen ist, dass die
InsO in einer Vielzahl von Vorschriften Änderungen erfährt, so dass die
Anschaffung neuer Gesetzestexte eingeplant werden sollte.
Rechtsanwalt Thomas Kind
OLG Frankfurt/Main: Zum Rangverhältnis von Neumassegläubigern im masseunzulänglichen Verfahren
BGH, Beschluss vom 25.09.2006 - 10 U 79/05 (OLG Frankfurt/Main)
I. Leitsatz des Verfassers
Nach
der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main können
Neumassegläubiger wegen des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung
nicht in die Insolvenzmasse vollstrecken, wenn der Insolvenzverwalter
darlegt und nachweist, dass die verfügbare Masse nicht zur vollen
Befriedigung aller Neumassegläubiger ausreicht. Neumassegläubiger
können in einem solchen Fall ihre Forderung lediglich feststellen
lassen.
II. Sachverhalt
Der
Kläger ist Insolvenzverwalter. Er hatte Klage erhoben und gegen das
klagabweisende Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt. Nach
Begründung der Berufung hat er diese wieder zurückgenommen. Gegen die
Kostenfestsetzung hatte der Insolvenzverwalter Erinnerung erhoben und
darauf hingewiesen, dass er bereits vor Berufungseinlegung die drohende
Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 I 2 InsO angezeigt und diese Anzeige
nunmehr gegenüber dem Insolvenzgericht wiederholt habe. Die vorhandene
Insolvenzmasse reiche zur Befriedigung der Gerichtskasse als
Neumassegläubiger nicht aus, es seien derzeit noch nicht einmal die
Verfahrenskosten vollständig gedeckt. Ob und in welchem Umfange noch
offene streitige Debitoren zufließen würden, sei ungewiss, weshalb
derzeit jedenfalls Masseunzulänglichkeit auch hinsichtlich der
Neumassegläubiger bestehe und die Höhe einer Quote nicht angegeben
werden könne.
Hiergegen
hat der Bezirksrevisor eingewandt, § 210 InsO verbiete die
Vollstreckung von Neumasseverbindlichkeiten nicht, weshalb das
Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Insolvenzverwalter betrieben
werden könne.
III. Rechtliche Wertung
Das
Oberlandesgericht Frankfurt/Main ist zunächst der Auffassung des
Bezirksrevisors beigetreten, dass die zur Festsetzung beantragten
Gerichtskosten zu den Neumasseverbindlichkeiten gehören würden, da der
Insolvenzverwalter bereits vor deren Entstehen die drohende
Masseunzulänglichkeit angezeigt habe. Der InsO sei eine Regelung fremd,
wonach der Insolvenzverwalter mehrfach nacheinander die
Masseunzulänglichkeit anzeigen und dadurch die entstandene
Privilegierung der unter § 209 InsO vereinten Neumasseverbindlichkeiten
wieder beseitigen könne. Allerdings sei es aus dem Grundsatz der
Gläubigergleichbehandlung geboten, in den Fällen erneuter
Masseunzulänglichkeit auch gegenüber Neumassegläubigern auf
entsprechende Einwendungen des Insolvenzverwalters hin nur noch die
Feststellungsklage zuzulassen. Denn wie in den Fällen des § 208 InsO
könne der Insolvenzverwalter die Erfüllung von
Neumasseverbindlichkeiten verweigern, sobald sich herausstelle, dass
die verfügbare Insolvenzmasse nicht zur vollen Befriedigung aller
Neumassegläubiger ausreiche.
Der
Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main ist im Ergebnis
zuzustimmen. Der Bundesgerichtshof hatte in der vom Oberlandesgericht
zitierten Grundsatzentscheidung (BGH NJW 2003, 2454 = NZI 2003, 369)
bereits festgestellt, dass eine gesetzliche Regelung für den Fall
fehle, dass nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Masse nicht
ausreicht, um alle fälligen Neumasseverbindlichkeiten zu decken,
insbesondere § 210 InsO in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich
lediglich ein Vollstreckungsverbot für Altmasseverbindlichkeiten im
Sinne von § 209 I Nr. InsO anordne. Diese Auffassung hat der BGH auch
in seiner Entscheidung vom 13.04.2006 (BGH NZI 2006, 392) noch einmal
bestätigt. Allerdings enthält diese Entscheidung für das Rangverhältnis
zwischen den erstrangigen Verfahrenskosten und den zweitrangigen
Neumasseverbindlichkeiten die eindeutige Aussage, dass aus der
entsprechenden Anwendung des § 210 InsO gefolgert werden müsse, dass in
Fällen, in denen nicht einmal die Verfahrenskosten vollständig gedeckt
wären, auch Neumasseverbindlichkeiten nicht mehr vollstreckt werden
dürften und im Erkenntnisverfahren auch nur deren Feststellung verlangt
werden könne. Diesen Rechtsgedanken wird der BGH wohl auch auf die
bisher von ihm noch nicht entschiedene Frage der Konkurrenz von
Neumasseverbindlichkeiten untereinander anwenden.
IV. Praxishinweis
Die
Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main folgt der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rangordnung der
Masseverbindlichkeiten. In seiner Entscheidung vom 13.04.2006 (BGH NZI
2006, 392) hatte der Bundesgerichtshof in Ergänzung seiner
Rechtsprechung aus dem Jahre 2003 klargestellt, dass auch nach Anzeige
der Masseunzulänglichkeit neu entstandene Verfahrenskosten absolut
vorrangig vor Neumasseverbindlichkeiten sind. In der Entscheidung vom
21.09.2006 (BGH NZI 2006, 697) hat der Bundesgerichtshof das
Vollstreckungsverbot des § 210 InsO im Falle der Massearmut auch auf
Verfahrenskostengläubiger ausgedehnt, die ebenfalls nur die
Feststellung der Forderungshöhe betreiben können, wegen der nur
möglichen anteiligen Befriedigung jedoch nicht in die Insolvenzmasse
vollstrecken dürfen. Soweit die Verfahrenskosten gedeckt sind, jedoch
die Neumasseverbindlichkeiten nicht vollständig erfüllt werden können,
wird vom Oberlandesgericht Frankfurt/Main ebenfalls klargestellt, dass
lediglich eine Feststellung der Forderungshöhe erfolgen kann, jedoch
keine Vollstreckung einzelner Neumassegläubiger, da auch insoweit eine
Gläubigergleichbehandlung zu erfolgen habe. Ob man dies aus dem
allgemeinen Verfahrensgrundsatz der „par conditio creditorum“ herleitet
oder aus einer entsprechenden Anwendung des Vollstreckungsverbots des §
210 InsO, mag für den Praktiker dabei lediglich von akademischem
Interesse sein.
Rechtsanwalt - vereid. Buchprüfer Dr. Ferdinand Kießner
BGH: Zur Insolvenzbeständigkeit des Vermieterpfandrechtes
BGH, Urteil vom 14.12.2006 - IX ZR 102/03 (Sprungrevision; LG Mönchengladbach)
I. Leitsatz des Verfassers
Nach
der Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist § 91 InsO auf den Zeitraum
des Insolvenzeröffnungsverfahrens nicht analog anwendbar. Wurde der
Mietvertrag bereits ausreichend lange vor der Krise abgeschlossen und
hat der Mieter die pfandbeschlagenen Sachen ebenfalls schon vor der
Krise eingebracht, sichert das Pfandrecht gemäß § 562 BGB auch
diejenigen Mietzinsansprüche, die in der Zeit zwischen Insolvenzantrag
und Verfahrenseröffnung zahlbar sind. Dass die Gläubiger durch den
Fortbestand des Pfandrechtes nicht benachteiligt werden (§§ 129 ff
InsO), folgt aus dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 140 III InsO.
II. Sachverhalt
Die
Klägerin schloss am 04.07.2000 mit der Schuldnerin einen Mietvertrag
über Büroräume. Am 30.07.2001 stellte die Schuldnerin einen
Insolvenzeigenantrag. Das Gericht bestellte den Beklagten zum
vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 II 2, 2.
Alt. InsO). Die Klägerin wies am 01.08.2001 auf ihr Vermieterpfandrecht
hin und untersagte der Schuldnerin die Entfernung eingebrachter Sachen.
In der Folgezeit blieben die Mietzahlungen bis zum 03.10.2001 in Höhe
von 26.490,09 Euro aus. Am 04.10.2001 wurde das Insolvenzverfahren
eröffnet. Der Beklagte verwertete anschließend die eingebrachten Sachen
zu einem die Mietforderungen übersteigenden Erlös, lehnte jedoch dessen
Auskehr an die Klägerin (§ 170 I 2 InsO) ab. Der Beklagte meint, ein
insolvenzbeständiges Vermieterpfandrecht habe nicht mehr entstehen
können, weil die Mietzinsansprüche erst im Eröffnungsverfahren neu
entstanden sind.
III. Rechtliche Wertung
Das
Urteil befasst sich mit der Anfechtungs- und Insolvenzbeständigkeit von
dinglichen Sicherheiten, soweit sie „befristete“ Ansprüche abdecken.
Der Neunte Senat setzt konsequent seine zu BGH, Urteil vom 09.11.2006 -
IX ZR 133/05, NZI 2007, 98 abgehandelte Rechtsprechung fort, betont
jetzt aber sehr viel deutlicher den besonderen insolvenzrechtlichen
Regelungsgehalt des § 140 III InsO.
Vorab
bekräftigt er sein ständiges Judiz, dass Ansprüche auf künftige
Mietzinszahlungen nicht „betagt“, sondern „befristet“ sind (§ 163 BGB).
Sie entstehen zu Beginn des jeweils maßgeblichen Zeitabschnitts der
Überlassung (§ 556 b BGB) periodisch neu.
§
91 InsO ist gleichwohl auf das vorgelagerte Eröffnungsverfahren, auch
bei Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 II Nr. 2 und 3 InsO,
nicht analog anzuwenden. Der Reformgesetzgeber hat das Problem gekannt
und dennoch § 24 I InsO bewusst eng gefasst. § 91 InsO wird gerade
nicht in Bezug genommen. Somit fehlt es am Erfordernis der planwidrigen
Lücke (vergleiche bereits ablehnend zur Konkursordnung BGH, NJW 1997,
1857 [1858]).
Obwohl
nicht unmittelbar fallrelevant, nutzt der Senat hier die Gelegenheit,
obiter dictum - und durchaus allgemein bedeutsam - § 110 InsO für
Mietzinszahlungen nach der Verfahrenseröffnung zu positionieren. Die
Norm sei gegenüber den §§ 91, 140 I InsO eine lex-specialis-Regelung,
ermögliche also den Fortbestand dinglicher Sicherheiten zumindest noch
bis zur dort geregelten Auslauffrist (ebenso bereits zu § 114 InsO BGH,
Urteil vom 11.05.2006 - IX ZR 237/03, NZI 2006, 457).
Im
Zentrum der Entscheidung steht die anfechtungsrechtliche Beständigkeit
des in der vorinsolvenzlichen Krise entstandenen Vermieterpfandrechtes.
Der Senat wirft zunächst einen Blick auf die insolvenzrechtlichen
Mechanismen des „Entstehens“ der gesicherten Mietzinsforderung
(„causa“). Vermutlich hat ihn hierzu - unausgesprochen - der Grundsatz
der Akzessorietät des Pfandrechtes bewogen. Gemäß § 140 III InsO bleibe
bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung der Eintritt der
Bedingung oder Befristung außer Betracht. Anfechtungsrechtlicher
Anknüpfungspunkt sei damit allein der Abschluss der rechtsbegründenden
Tatumstände, hier also des Mietvertrages. Der Anspruch auf Zahlung von
Mietzins werde nach § 140 III InsO so behandelt, als habe schon der
Vertragsabschluss für ihn die Rechtsgrundlage geschaffen. Liege das
Vertragsabschlussdatum außerhalb des Fristenrahmens der
Anfechtungsnormen (§§ 130 ff InsO), bleibe eine hierdurch begründete
Absonderungsbefugnis (§§ 50 I, 166 ff InsO) unantastbar.
An
dieser Stelle formt nun der Senat den Brückenschlag zur
anfechtungsfesten Begründung des Vermieterpfandrechtes. Der in §§ 129
ff InsO verwendete Begriff der „Rechtshandlung“ sei weit auszulegen,
umfasse also auch rechtsgeschäftsähnliche Handlungen und Realakte. Dazu
zähle das „Einbringen“ von Sachen des Mieters gemäß § 562 BGB. Soweit
das Pfandrecht hierdurch latent entstehe, decke es anerkanntermaßen
künftige Zahlungsansprüche ab. Damit lege schon das „Einbringen“ den
sicheren Rechtsboden zur späteren Absonderung. Genau das entspreche dem
Rechtsgedanken des § 140 III InsO, auch wenn diese Norm enger
formuliert sei und unmittelbar nur den Abschluss von „Rechtsgeschäften“
betreffe. Nach der neueren Senatsrechtsprechung werde zwar das Vermögen
des Schuldners nicht durch die „Begründung“, sondern erst durch die
„Valutierung“ eines Pfandrechtes, d.h. durch das Entstehen der
gesicherten Forderung („causa“) geschmälert. Wo aber der Mieter schon
die Kausalforderung gemäß § 140 III InsO durch Zahlung erfüllen dürfe
(eigentlich gemeint war wohl: der Vermieter selbst über die Forderung
anderweitig anfechtungsfest verfügen könne), sei auch die gesetzlich
unterlegte Sicherheit gleichermaßen geschützt. Wertungsmäßig
benachteilige das erst in Zeiten der Krise valutierte
Vermieterpfandrecht somit die anderen Gläubiger nicht.
Abschließend
betont der Senat erneut die besondere Bedeutung des § 169 InsO (siehe
dazu schon BGH, NZI 2006, 306. Erfolge die Erlösauskehr (§ 170 I 2
InsO) zu spät, treffe die Verzinsungspflicht die übrige Masse, sei also gerade nicht aus dem Verwertungserlös zu bedienen.
IV. Praxishinweis
Der
Senat tut sich in der Begründung - unnötig - schwer, weil er die
Begriffe der dinglichen „Anwartschaft“ und der „Akzessorietät des
Pfandrechtes“ meidet.
In
früherer Zeit war anerkannt, dass der Rechtserwerb vorinsolvenzlich
"abgeschlossen" ist (und damit dem Anwendungsbereich von § 91 I InsO
gar nicht mehr unterstellt sein kann), wo bereits in Form von
"Bedingungen" eine so starke Anwartschaftsposition vorlag, dass der
Schuldner sie ohnehin nicht mehr beeinflussen konnte. Dann hatte die
betreffende Rechtsposition de facto schon ihre Massezugehörigkeit
verloren. Der Schuldner hatte sich insoweit eigener
Vermögensdispositionen endgültig begeben, und der Anspruchsberechtigte
konnte sich seines Rechtserwerbes „sicher“ sein. Diese herkömmlichen
Grundsätze wollte der historische Gesetzgeber mit § 140 III InsO (über
bloßes Anfechtungsrecht hinaus) gewiss nur bekräftigen, jedoch nicht
neu normieren. Hiermit nicht in Einklang steht die neuere
Senatsrechtsprechung, die nunmehr besagt, §§ 110, 114 InsO würden bis
zum Ende der dortigen Auslauffristen Absonderungsbefugnisse überhaupt
erst (konstitutiv) neu begründen. Anderenfalls greife schon § 91 InsO
ein.
Wichtig ist, dass
§ 140 III InsO jetzt wieder sehr viel deutlicher in das Blickfeld
geraten ist. Damit kommt der BGH letzten Endes aus genau der anderen
Richtung doch zum richtigen Ergebnis. Das latente Vermieterpfandrecht
ist einerseits „Vorausverfügung“ und andererseits
„forderungsakzessorisch“. Es ist also mit der Ausrichtung auf § 140 III
InsO in solchen Fällen ein Gleichklang von „causa“ und „Sicherheit“
herzustellen.
Bis dato
vom BGH nicht entschieden ist die Frage, wie die Anfechtungslage
beurteilt werden muss, falls auch die „Einbringung“
pfandrechtsbeschlagener Sachen überhaupt erst in kritischer Zeit
erfolgte, also das Sicherheitenvolumen Bestandsveränderungen
unterworfen wurde. Die §§ 130, 131 InsO unterbinden eine nachträgliche Aufwertung dinglicher
Sicherheiten (im Sinne eines Verschaffens zusätzlicher „Deckung“). Das
kann bei gleichwertigen Bestandsveränderungen (Stichwort: bloßer
Sicherheitentausch) im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein und
führt bei revolvierendem Umlaufvermögen (insbesondere bei Einbringung
neuer Warenlagerbestände) zu vergleichbar streitigen Fragestellungen,
wie sie aktuell zur Insolvenzbeständigkeit der Globalzession diskutiert
werden (dazu stellvertr. OLG Karlsruhe, NZI 2006, 103).
Für
die tägliche Verwalterpraxis ist eine unscheinbare Randbemerkung zum
Abschluss des Urteiles (in Rz. 20) von erheblicher Bedeutung. Der
Insolvenzverwalter muss nämlich „unverzüglich“, also schnellstmöglich
Absonderungserlöse abrechnen und auskehren (§ 170 I 2 InsO). Das
bedeutet in weiterer - unausgesprochener - Konsequenz: Fallen gemäß §
169 InsO erst einmal Zinsen an, die nicht aus dem Erlös, sondern aus
der sonstigen Masse zu bedienen sind, dürfen die ungesicherten
Gläubiger den zögerlich arbeitenden Insolvenzverwalter in den
persönlichen Regress nehmen (§§ 92, 60 InsO).
Rechtsanwalt Stephan Ries
BGH: Zur Verfahrensunterbrechung bei Anordnung der Eigenverwaltung
BGH, Beschluss vom 07.12.2006 - V ZB 93/06 (KG Berlin)
I. Leitsatz des Gerichts
Die
Verfahrensunterbrechung nach § 240 1 ZPO tritt nach einem Beschluss des
Bundesgerichtshofes auch dann ein, wenn das Insolvenzgericht keinen
Insolvenzverwalter bestellt, sondern die Eigenverwaltung durch den
Schuldner anordnet.
II. Sachverhalt
Die
Klägerin hat die Schuldnerin auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages
über eine Eigentumswohnung sowie Schadensersatz verklagt. Das
Landgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die
Schuldnerin Berufung eingelegt. Im Laufe des Berufungsverfahrens wurde
das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und
die Eigenverwaltung gemäß § 270 InsO angeordnet. Das Berufungsgericht
hat den Antrag der Klägerin auf Fortsetzung des Verfahrens aufgrund der
Unterbrechungswirkung des § 240 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde (§ 574 Nr. 2 ZPO)
verfolgte die Klägerin ihren Antrag weiter.
III. Rechtliche Wertung
Der
BGH stellt zunächst klar, dass aufgrund der mit Eröffnung des
Insolvenzverfahrens angeordneten Eigenverwaltung die
Prozessführungsbefugnis bei der Insolvenzschuldnerin verbleibe und
daher die Schuldnerin und nicht der Sachwalter (§ 270 I 1 InsO) Partei
des Rechtsstreites sei. Die Prozessführungsbefugnis folge der
Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, die im Fall der Eigenverwaltung
beim Insolvenzschuldner verbleibe.
Weiter
hat sich der BGH mit der Frage beschäftigt, ob es auch bei Anordnung
der Eigenverwaltung zu einer Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens
gemäß § 240 1 ZPO kommt und diese Frage bejaht. Neben dem Wortlaut
spreche vor allem der Sinn und Zweck des § 240 ZPO für seine Anwendung,
unabhängig davon, ob mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein
Insolvenzverwalter bestellt oder die Eigenverwaltung angeordnet werde.
Anders
als beim Regelinsolvenzverfahren werde bei der Eigenverwaltung dem
Schuldner nicht die Befugnis entzogen, das zur Insolvenzmasse gehörende
Vermögen zu verwalten und hierüber zu verfügen. Der Schuldner bleibe
damit auch prozessführungsbefugt, was zunächst gegen die Anwendung des
§ 240 ZPO spreche. Auch die Überlegung, dem Insolvenzverwalter
ausreichend Bedenkzeit zu geben, über die Fortführung eines
Rechtsstreites zu entscheiden (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 240 Rn.
1), spiele bei der Anordnung der Eigenverwaltung keine Rolle.
Zutreffend sei nach Auffassung des BGH aber auch, dem Schuldner eine
Überlegungsfrist einzuräumen. Der Schuldner dürfe sein bisheriges
Prozessverhalten nicht ohne weiteres beibehalten, da zum einen eine
Abstimmung mit dem Sachwalter erforderlich sei (vergleiche §§ 274 II,
279 InsO) und zum anderen der Schuldner die gesamte
Verfahrensabwicklung an den Interessen der Gläubiger auszurichten und
eigene Interessen zurückzustellen habe (Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., §
270 Rn. 18 mit weiteren Nachweisen). Es sei zudem nicht in jedem Fall
zu erwarten, dass der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
an seinem bisherigen Bestreiten der Forderung des Gläubigers festhalten
und es daher auf Betreiben des Gläubigers zur Aufnahme des Verfahrens
zur Feststellung der Forderung zur Tabelle kommen werde.
IV. Praxishinweis
Dass
der BGH sich sieben Jahre nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung
erstmals mit der Frage der Anwendbarkeit des § 240 ZPO im Fall der
Anordnung der Eigenverwaltung zu beschäftigen hat, zeigt die Bedeutung,
die der Eigenverwaltung in der Praxis zukommt. So wurde das Institut
der Eigenverwaltung bisher vor allem bei Großinsolvenzen bekannt.
Dem
BGH ist zuzustimmen. Der Wortlaut des § 240 1 ZPO spricht nur von der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ohne zu differenzieren, ob ein
Insolvenzverwalter bestellt oder die Eigenverwaltung angeordnet wird.
Soweit Gegenstand des Verfahrens eine Insolvenzforderung ist, ergibt
sich die Anwendung des § 240 1 ZPO bereits aus dem systematischen
Zusammenhang der §§ 87, 174 ff, 180 II, 184 2 InsO. Die Fortsetzung der
Verfahren und Umstellung der Klage auf Feststellung zur
Insolvenztabelle setzt die Anmeldung der Forderung und deren Bestreiten
im Prüfungstermin voraus (MünchKomm-InsO/Schumann, vor §§ 85 bis 87,
Rn. 6). Für Aktivprozesse beziehungsweise die in § 86 InsO genannten
Passivprozesse hinsichtlich Aussonderungs- und Absonderungsrechten
sowie Masseverbindlichkeiten folgt die Anwendung des § 240 ZPO aus dem
Sinn und Zweck der Verfahrensunterbrechung. Auch wenn der Schuldner
weiter verfügungsberechtigt über das zur Insolvenzmasse gehörende
Vermögen bleibt, so ändert sich jedoch mit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens als einem Gesamtvollstreckungsverfahren mit dem
Ziel der optimalen Gläubigerbefriedigung die Interessenlage des
Schuldners. Ihm muss damit die Möglichkeit eingeräumt werden, sein
weiteres Handeln zu überdenken und mit dem Sachwalter abzustimmen. Dies
lässt sich auch direkt aus dem Gesetz ableiten. Nach § 276 in
Verbindung mit § 160 II Nr. 3 InsO hat der Schuldner die Zustimmung des
Gläubigerausschusses beziehungsweise der Gläubigerversammlung
einzuholen, wenn es um Rechtshandlungen geht, die für das
Insolvenzverfahren von wesentlicher Bedeutung sind, wozu auch die
Aufnahme eines bei Verfahrenseröffnung unterbrochenen Rechtsstreites
gehört. Ohne eine Verfahrensunterbrechung würde § 160 InsO mitunter
leerlaufen.
Zu beachten
ist, dass bei Aufhebung der Eigenverwaltung nach § 272 InsO und
Bestellung eines Insolvenzverwalters auf den die Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis übergeht, keine erneute Unterbrechung der
gegebenenfalls auch erst im eröffneten Insolvenzverfahren anhängig
gemachten Rechtsstreite in Betracht kommt. Gleiches gilt, wenn die
Eigenverwaltung erst nachträglich angeordnet wird (§ 271 InsO).
Rechtsanwalt Dr. Dirk Herzig
BGH: Welche Einzelbefugnisse können dem sogenannten „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht übertragen werden?
BGH, Beschluss vom 11.01.2007 - IX ZB 271/04 – (LG Würzburg)
I. Leitsatz des Verfassers
Nach
einem Beschluss des Bundesgerichtshofes kann das Insolvenzgericht den
vorläufigen Insolvenzverwalter ermächtigen, in Bezug auf
Betriebsgrundstücke des Schuldners Betretungsverbote auszusprechen.
Soweit es sich beim Schuldner um eine Gesellschaft handelt, kann der
vorläufige Insolvenzverwalter nicht dazu ermächtigt werden, in die
organschaftliche Stellung einzugreifen. Ein
Fortsetzungsfeststellungsantrag gegen Sicherungsmaßnahmen ist nur im
Ausnahmefall zulässig.
II. Sachverhalt
Am
03.08.2004 beantragte die Schuldnerin, eine GmbH & Co. KG, die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und Anordnung der
Eigenverwaltung. Sie erklärte, zur Vorbereitung der Eigenverwaltung
zwei langjährige, als Insolvenzverwalter tätige und auf dem Gebiet der
Finanzierung von Unternehmen in der Krise erfahrene Personen in die
Geschäftführung berufen zu haben. Das Insolvenzgericht beauftragte den
weiteren Beteiligten zunächst mit der Erstattung eines
Sachverständigengutachtens. Auf eigene Anregung wurde er am 06.08.2004
zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Im Beschluss hieß es
wörtlich:
„6.
Im Hinblick auf die beantragte Eigenverwaltung wird dem vorläufigen
Verwalter das Recht eingeräumt, Mitglieder der Geschäftsführung,
leitende Angestellte oder Prokuristen von ihren Aufgaben zu entbinden
und freizustellen. Bis zur Freistellung getroffene Verfügungen des
Freigestellten bleiben wirksam.“
Am 11.08.2004 erließ das Insolvenzgericht auf Anregung des weiteren Beteiligten folgenden ergänzenden Beschluss:
„Es wird angeordnet,
a) dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam sind;
b) dass dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Ermächtigung erteilt wird, Forderungen der Schuldnerin gegen Dritte sowie Bankguthaben einzuziehen
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt hinsichtlich sämtlicher Betriebsgelände der Schuldnerin Betretungsverbote auszusprechen.“
a) dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam sind;
b) dass dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Ermächtigung erteilt wird, Forderungen der Schuldnerin gegen Dritte sowie Bankguthaben einzuziehen
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt hinsichtlich sämtlicher Betriebsgelände der Schuldnerin Betretungsverbote auszusprechen.“
Am
selben Tag teilte der weitere Beteiligte den beiden neu bestellten
Geschäftsführern der Komplementär-GmbH mit, er entbinde sie von ihren
Aufgaben als Geschäftsführer; sie dürften das Betriebsgelände der
Schuldnerin nur noch in Absprache mit ihm betreten. Am 19.08.2004 hatte
die Schuldnerin sofortige Beschwerde gegen beide Beschlüsse eingelegt.
Am 01.10.2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter
ernannt. Die Schuldnerin hatte die sofortige Beschwerde aufrecht
erhalten mit dem Ziel der Feststellung, dass die Anordnung unter Ziffer
6 des Beschlusses vom 06.08.2004 sowie der Beschluss vom 11.08.2004
rechtswidrig seien. Die sofortige Beschwerde wurde als unzulässig
verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgte die Schuldnerin die in
der Beschwerdeinstanz zuletzt gestellten Feststellungsanträge weiter.
III. Rechtliche Wertung
Der
BGH beschäftigte sich zunächst mit der Frage der Zulässigkeit eines
Fortsetzungsfeststellungsantrages. Voraussetzung dafür wäre eine
Beschwer der Schuldnerin gewesen. Er setzt sich mit der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Thema
auseinander und verneint die besonderen Voraussetzungen im vorliegenden
Fall.
Die
Rechtsbeschwerde hatte lediglich beanstandet, dass der vorläufige
Insolvenzverwalter mit Beschluss vom 11.08.2004 ermächtigt worden war,
hinsichtlich aller Betriebsgrundstücke Betretungsverbote auszusprechen.
Nach Auffassung des BGH fielen Betretungsverbote nicht in den
Schutzbereich des Artikel 13 I GG. Artikel 13 I GG, schütze nicht das
Besitzrecht an einer Wohnung, sondern deren Privatheit (BVrfGE 89, 1,
12). Allenfalls Grundrechte der Schuldnerin aus Artikel 14 I GG und
Artikel 2 I GG hätten beeinträchtigt sein können. Ein tiefgreifender
Eingriff in diese Grundrechte wird vom BGH verneint. Nach seiner
Auffassung ist die Ermächtigung von § 22 II 1 InsO gedeckt (vergleiche
zur KO bereits LG Duisburg NZI 1999, 328, 329). Der BGH bemüht zunächst
den Vergleich mit dem sogenannten „starken“ vorläufigen
Insolvenzverwalter. Die auf diesen bereits im Eröffnungsverfahren
übergegangene Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis umfasse auch das
Hausrecht über Betriebsgrundstücke des Schuldners. Es sei danach
zulässig, im Rahmen von Einzelermächtigungen solche Befugnisse auf
einen sogenannten „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter zu
übertragen (§ 22 II 1 InsO; vergleiche HK-InsO/Kirchhoff, 4. Auflage, §
21 Rn. 7). Solange sich die übertragenen Befugnisse im Rahmen des § 22
I InsO hielten und im Einzelfall verhältnismäßig seien, bestünden keine
rechtlichen Bedenken. Die Befugnis, Betretungsverbote in Bezug auf die
Betriebsgrundstücke auszusprechen, sei ein Ausschnitt aus dem
Hausrecht, das dem vorläufigen Insolvenzverwalter dann, wenn ein
allgemeines Verfügungsverbot angeordnet worden sei, schon nach § 22 I
InsO zustehe. Die Bezeichnung der Maßnahme „Erteilung von
Betretungsverboten hinsichtlich der Betriebsgrundstücke“ sei
schließlich - so der BGH - exakt genug bezeichnet. Es sei nicht
erforderlich, dass das Insolvenzgericht im Voraus entscheide, welchen
Personen der Zutritt verwehrt werden dürfe.
Allerdings
sei der Beschluss insoweit rechtswidrig gewesen, als er den weiteren
Beteiligten ermächtigte, „Mitglieder der Geschäftsführung“ der
Schuldnerin „von ihren Aufgaben zu entbinden“. Die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens habe auf die Struktur der betroffenen Gesellschaft
keinen Einfluss. Dies gelte unabhängig von der Rechtsform der
Gesellschaft. Es bleibe auch bei der Zuständigkeit der
Gesellschafterversammlung für die Bestellung und die Abberufung der
Geschäftführer (§ 26 Nr. 5 GmbHG), soweit der Gesellschaftsvertrag
nichts anderes vorsehe. Einem vorläufigen Insolvenzverwalter könnten -
so der BGH - keine weitergehenden Befugnisse übertragen werden, als sie
der endgültige Verwalter mit der Eröffnung kraft Gesetzes erhalte. Der
endgültige Insolvenzverwalter sei aber hierzu nicht berechtigt.
Grundsätzlich handele es sich damit um eine Maßnahme, die dem Gesetz
fremd sei. Allerdings fehle es für die Zulässigkeit eines
Fortsetzungsfeststellungsantrages insoweit an einer fortwirkenden
Grundrechtsverletzung. Der vorläufige Insolvenzverwalter habe von der
ihm rechtswidrig erteilten Ermächtigung nicht wirksam Gebrauch gemacht.
Seine Schreiben vom 11.08.2004 seien an die Geschäftsführer der
Komplementär-GmbH der Schuldnerin gerichtet gewesen. Hinsichtlich
dieser Gesellschaft seien ihm aber keinerlei Befugnisse übertragen
gewesen. Damit sei sein Versuch, die Abberufung der beiden neu
bestellten Geschäftführer im Handelsregister eintragen zu lassen,
folgerichtig gescheitert.
IV. Praxishinweis
Es
handelt sich um einen erfreulichen und sauber begründeten Beschluss des
BGH zur Frage, inwieweit durch Einzelermächtigungen Befugnisse auf
einen sogenannten „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen
werden können. Bemerkenswert ist die Feststellung des BGH nach der
Randnummer 21 ff. Hier wird - und darüber gab es zuweilen Unklarheit -
mit erfreulicher Deutlichkeit klargestellt, dass die bis zur Eröffnung
geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter die Rechte
der Schuldnerin im Insolvenzverfahren wahrnehmen. Daneben wird dem
„ungeschickten“ Versuch, durch Anordnung von Sicherungsmaßnahmen eine
Eigenverwaltung schon im Eröffnungsverfahren „im Keim zu ersticken“,
eine klare Absage erteilt
Rechtsanwalt Thomas Kind