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Richter telefonieren nicht!
“Swedish judges will not communicate with anybody else at all!”(Rolf Abjörnsson, Setterwals Advokatbyra, Schweden, anlässlich seines Redebeitrages zu „Collapse of multinational corporate groups: Lessons to be learned“, INSOL International – Annual Regional Conference, Cape Town, am 20.03.2007). Ist das die Quintessenz allen Konferierens und Diskutierens nach 5 Jahren EuInsVO, nach 10 Jahren UNCITRAL Model Law und nach 4 Jahren §§ 335 ff. InsO? Jedenfalls scheint es so, wenn man die über 400 Kollegen Rechtsanwälte, Verwalter, Richter und sonstige Insolvency Practitioners hört, die aus aller Welt nach Kapstadt angereist waren, um zwischen dem 18. und 21. März 2007 an der Annual Regional Conference von INSOL International, der weltweit größten Vereinigung aller Insolvenz(rechts)-praktiker und -theoretiker, teilzunehmen.

Gerichte sollen kooperieren, Gerichte sollen kommunizieren – das ist ein Grundgedanke der meisten internationalen und transnationalen Insolvenzrechtstatuten. Denn es ist die zwingende Konsequenz der (weitgehend) weltweiten Entscheidung, auf spezielle Regelungen zu verzichten, die eine ganze Gruppe von verbundenen Unternehmen erfassen. Akzeptiert man aber, dass über jedes einzelne Gruppenunternehmen ein eigenes Insolvenzverfahren eröffnet wird, muss man zwangsläufig darauf setzen, dass die Beteiligten miteinander reden, sich abstimmen und die Verfahren (auch) angesichts der anderen bearbeiten.

Aus Gläubiger- und inzwischen auch Investorensicht ist dies mit Risiken verbunden – wer will schon die sprichwörtliche „Katze im Sack kaufen“? Sie setzen lieber auf Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit und versuchen deshalb lieber den Weg zu gehen, der ihnen das gewährt: Sie nehmen Einfluss darauf, dass die schuldnerische Gesellschaft nicht Gegenstand eines deutschen, schwedischen oder holländischen Insolvenzverfahrens wird, sondern der eines englischen, von dem sie sich gerade diese Vorhersehbarkeit versprechen – Vorhersehbarkeit nicht nur in Bezug auf den zu bestellenden Verwalter, sondern auch in Bezug auf die Kommunikationswilligkeit und -fähigkeit der Richter? Sicherlich, alle Aspekte spielen eine Rolle, wie die Redebeiträge der Vortragenden und Zuhörer eindeutig erkennen ließen. Auf ein effektives und den Gegebenheiten angemessenes Verfahren kommt es an. Flexibilität ist gefragt.

„Forum Shopping“ ist in aller Munde (vergleiche auch die Diskussionen auf dem 4. Deutschen Insolvenzrechtstag in Berlin vom 22. bis zum 24.03.2007, „Sanierer rufen nach Hilfe – Insolvenzanwälte beklagen Abwanderung der Firmen“, Handelsblatt vom 23./24.03.2007) – und so liegt es auch in eben diesem der deutschen Richterschaft, die Möglichkeiten der klassischen Moderne zu nutzen und mit Richtern anderer Länder und Gläubigern zu kommunizieren. So schaffen sie ein Stück mehr Vorhersehbarkeit und Vertrauen in das deutsche Insolvenzverfahren und könnten gerade diesen Trend zur „Flucht“ aus dem deutschen Insolvenzverfahren zumindest ein bisschen beeinflussen. Das American Law Institute und das International Insolvency Institute haben sog. Court-to-Court Communication Guidelines in Cross-Border Cases (Richtlinien für die  Kommunikation zwischen Gerichten in grenzüberschreitenden Fällen) entwickelt, die im Juni 2001 von den Mitgliedern angenommen und bislang in 13 Sprachen übersetzt wurden. Deren Einsatz wird ausdrücklich erlaubt und angeregt. Sämtliche Fassungen sind über die Homepage des International Insolvency Institutes erhältlich. Die deutsche Übersetzung wurde durch Dr. Eberhard Braun, Schultze & Braun, Achern, erstellt und ist unter http://www.iiiglobal.org/international/projects/German_package.pdf verfügbar. Die Verbreitung und Nutzung dieser Richtlinien zur Gestaltung der gerichtlichen Kommunikation ist ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zu international betriebenen Insolvenzverfahren und sollte deshalb auch von der deutschen Insolvenzöffentlichkeit stärker als bislang zur Kenntnis genommen und umgesetzt werden.

Rechtsanwältin Dr. Annerose Tashiro



BGH: Zur sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Einberufung einer Gläubigerversammlung

BGH, Beschluss vom 21.09.2006 - IX ZP 138/06 (LG Hamburg)

I. Leitsatz des Verfassers
Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes steht einem Gläubiger die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf Einberufung einer Gläubigerversammlung zu, auch wenn die Ablehnung darauf gestützt worden ist, nach der Schätzung des Gerichts sei das Quorum nach § 75 InsO verfehlt.

II. Sachverhalt
Das Insolvenzgericht hatte den Antrag eines Gläubigers auf Einberufung einer Gläubigerversammlung mit der Begründung zurückgewiesen, die Absonderungsrechte und Forderungen des Antragstellers hätten nicht das von § 75 I Nr. 4 InsO geforderte Quorum erreicht. Die Summe aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeiträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger hätte 812.178,00 Euro betragen. Demgegenüber beliefen sich die Absonderungsrechte und Forderungen des Antragstellers auf 236.616,00 Euro. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Dagegen wendete sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde.

III. Rechtliche Wertung
Das Rechtsmittel war statthaft (§§ 6, 7, 75 III InsO) und führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Während noch unter Geltung der Konkursordnung nach ganz überwiegender Auffassung die Ablehnung der Einberufung der Gläubigerversammlung wegen Verfehlens des Quorums nicht anfechtbar gewesen war (OLG Karlsruhe ZIP 1988, 382 f; Jäger /Weber, KO 8. Auflage, § 93 Rn. 6; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Auflage, § 93 Rn. 2a; Kilger/K. Schmidt: Insolvenzgesetze 17. Auflage, § 93 KO Anmerkung 2), werden nunmehr unterschiedliche Auffassungen vertreten (verneidend: MünchKomm – InsO/Ehricke, § 75 Rn. 15; Uhlenbruck, InsO 12. Auflage, § 75 Rn. 7; bejahend: Kübler in Kübler/Prütting, InsO § 75 Rn. 11; Kind in FK-InsO, 4. Auflage, § 75 Rn. 14; Preß in HmbKomm - InsO, § 75 Rn. 14).

Für die gerichtliche Überprüfung der Schätzung des Gerichtes spricht zunächst der Sinn und Zweck des § 75 InsO, den Einfluss der Gläubiger auf den Ablauf des Verfahrens zu stärken. Der Senat verweist in diesem Zusammenhang auf seinen Beschluss vom 14.10.2004 (IX ZB 114/04, ZInsO 2004, 1312 f), wonach Insolvenzgläubiger selbst dann berechtigt seien, einen Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung zu stellen, wenn ihre angemeldeten Forderungen noch nicht geprüft oder bestritten worden seien. Die Frage nach der Insolvenzgläubigerschaft soll der Entscheidung zwischen dem Insolvenzverwalter und den Gläubigern in der Gläubigerversammlung überlassen bleiben und nicht vom Gericht vorweggenommen werden. Auch wenn für die Beantwortung der Frage, ob die Absonderungsrechte und Forderungen des antragstellenden Gläubigers die Grenze des § 75 I Nr. 4 InsO erreichen, ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig sei, sei der Sinn und Zweck des § 75 InsO auch für das Bestehen und den Umfang der nach § 75 III InsO eröffneten Beschwerde zu beachten. Zudem ließe sich eine Einschränkung des Beschwerderechtes auf solche Fälle, in denen die Ablehnung nicht auf das Verfehlen des Quorums gestützt worden ist, nicht den Gesetzesmaterialien entnehmen. Könne der Gläubiger die durch das Insolvenzgericht vorgenommene Schätzung nicht angreifen, so wäre die in § 75 III InsO eröffnete Beschwerde in erheblichem Umfange durchbrochen. Gegen ein Beschwerderecht spreche auch nicht, dass der Schätzung des Insolvenzgerichts über das Quorum funktional eine ähnliche Bedeutung zukomme, wie der Entscheidung über das Stimmrecht, welches nach wie vor keiner Anfechtung unterworfen sei. Es mache einen qualitativen Unterschied, ob das Recht der Gläubiger auf Zusammenkunft versagt werde oder ob nach Erörterung und Diskussion in einer solchen Zusammenkunft das Stimmrecht unanfechtbar abgelehnt werde (Kübler, a.a.O. § 75 Rn. 11).

In der Sache führte die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung und Zurückverweisung. Die Beschwerdeentscheidung sei bereits nicht mit Gründen versehen gewesen (§§ 576 III i.V.m. 547 Nr. 6 ZPO), da das Gericht keine abschließenden Feststellungen getroffen habe. Soweit der Antragsteller sich gegen die Berücksichtigung der Forderungen eines Gläubigergesamtbetrags von ca. 550.000,00 Euro gewandt habe, habe das Beschwerdegericht die Forderung mit einem „erheblichen Schätzbetrag“ berücksichtigt, ohne diesen anzugeben. Auch für die bestrittenen Forderungen eines anderen Gläubigers über ca. 20 Millionen Euro habe das Berufungsgericht ohne Angabe eines Schätzbetrages lediglich ausgeführt, dass diese Anmeldung zur Verfehlung des Quorums führen „dürfte“.

IV. Praxishinweis
Der Entscheidung des BGH ist zuzustimmen; sie führt zur Stärkung der Gläubigerrechte. Die zum alten Recht überwiegend vertretene Auffassung stützte sich vor allem auf die Unanfechtbarkeit der Stimmrechtsentscheidung nach §§ 95 III, 96 II KO und 11 V 2  RPflG alte Fassung, wonach auch eine Erinnerung in den Fällen der §§ 95, 96 KO nicht möglich war. Die Neuregelung des § 18 III 2 RPflG eröffnet nunmehr eine Überprüfung der Stimmrechtsentscheidung des Rechtspflegers. Würde man die Schätzungen des Insolvenzgerichts, auf deren Grundlage sich in der Regel das Erreichen der Quoren in § 75 InsO entscheidet, nicht angreifen können, liefe das in § 75 III InsO normierte Beschwerderecht weitgehend leer und würde die Gläubigerautonomie entwerten. Soweit die Ablehnung des Beschwerderechts mit Zweckmäßigkeitserwägungen, insbesondere der Gefahr einer erheblichen Blockade des gesamten Verfahrens, begründet wird (MünchKomm - InsO/Ehricke, § 75 Rn. 15), ist dies im Interesse des gesetzgeberischen Ziels der Stärkung der Einflussnahme der Gläubiger auf den Verfahrensablauf hinzunehmen. Da das Insolvenzgericht zudem die Grundlagen seiner Bewertung und Berechnung darzulegen und zu dokumentieren hat, ist nicht erkennbar, warum diese Überlegungen nicht zur Überprüfung durch ein Beschwerdegericht gestellt werden könnten.

Rechtsanwalt Dr. Dirk Herzig



BGH: Zulässigkeit der Beschwerde eines Insolvenzgläubigers gegen den Beschluss zur Festsetzung der Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters

BGH, Beschluss vom 07.12.2006 - IX ZB 1/04 (LG Bochum)

I. Leitsatz des Verfassers
Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes ist die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters bereits dann gegeben, wenn eine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet wurde.

II. Sachverhalt
Der (weitere) Beteiligte zu 2 war vom 11.09.2000 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30.10.2000 vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin; seither ist er Insolvenzverwalter. Am 22.12.2000 hatte er beantragt, seine Vergütung auf insgesamt 173.370,12 Deutsche Mark festzusetzen. Mit Beschluss vom 27.12.2000 hatte das Amtsgericht – Insolvenzgericht – dem Antrag entsprochen. Gegen diesen Beschluss haben die Schuldnerin und der (weitere) Beteiligte zu 1 in seiner Eigenschaft als Gläubiger sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hatte mit Beschluss vom 29.11.2001 die sofortige Beschwerde der Schuldnerin als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen hatten die Schuldnerin und der Beteiligte zu 1 weitere sofortige Beschwerde eingelegt. Das damals noch zuständige Oberlandesgericht Köln hatte beide Rechtsmittel als unzulässig verworfen, dasjenige des Beteiligten zu 1 deshalb, weil er durch den zum Nachteil der Schuldnerin ergangenen Beschluss nicht beschwert sei. Mit Beschluss vom 26.11.2003 hatte das Landgericht auch die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde wollte der Beteiligte zu 1 weiterhin die Zurückweisung des Vergütungsantrags des Beteiligten zu 2 erreichen.

III. Rechtliche Wertung
Der BGH beschäftigt sich zunächst mit dem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers. Der Insolvenzverwalter hatte mit Datum vom 12.10.2001 Masseunzulänglichkeit angezeigt. Nur wenn bereits im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde mit Sicherheit feststehe, dass der beschwerdeführende Gläubiger keine auch nur teilweise Befriedigung seiner Forderung erwarten könne, fehle ausnahmsweise das Rechtsschutzinteresse (BGH, Beschluss vom 02.02.2006 - IX ZB 78/04, WM 2006, 1498 f.). Im entschiedenen Fall stand dies noch nicht fest.

Weiter hat der BGH auch betont, dass der Beteiligte zu 1 „Insolvenzgläubiger“ im Sinne des § 64 III 1 InsO sei. Der Insolvenzverwalter hatte angemeldete Ansprüche des Beteiligten zu 1 hinsichtlich ihrer Berechtigung bestritten. Für die Frage der Beschwerdeberechtigung nach § 64 III 1 InsO komme nicht darauf an, ob eine zur Tabelle angemeldete Forderung tatsächlich bestehe. „Insolvenzgläubiger“ im Sinne dieser Vorschrift (und im Rahmen anderer insolvenzverfahrensrechtlicher Vorschriften, welche einem Insolvenzgläubiger ein Beschwerderecht geben) sei jeder Gläubiger, der seine Forderung im eröffneten Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet habe (Jäger/Gerhardt, InsO, § 6 Rn. 29; Gerhardt, in: Festschrift für Uhlenbruck, S. 75 ff., 85; Braun/Kießner, InsO 2. Auflage, § 6 Rn. 12; vergleiche auch HK-InsO/Kirchhof, 4. Auflage, § 6 Rn. 24; Uhlenbruck, InsO 12. Auflage, § 6 Rn. 13). Nicht das Insolvenzgericht habe die Insolvenzgläubigereigenschaft festzustellen, sondern der Insolvenzverwalter und die übrigen Gläubiger (§§ 176, 178 ff. InsO) und gegebenenfalls das jeweils zuständige Prozessgericht (§ 180 InsO). Nur diese Aufgabenverteilung sei sinnvoll. Erst wenn rechtskräftig festgestellt sei, dass dem (vermeintlichen) Gläubiger die zunächst angemeldete Forderung nicht zustehe, entfalle dessen Beschwerdeberechtigung. Dies war nicht der Fall. Da der Festsetzungsantrag des Beteiligten zu 2 aus Sicht des BGH mangelhaft war, musste die Entscheidung aufgehoben und an das Insolvenzgericht zurückverwiesen werden.

IV. Praxishinweis
Es handelt sich um eine klarstellende Entscheidung des BGH im Sinne der Gläubiger. Diese sind im Zweifel beschwerdeberechtigt. Auch die Frage des Zeitpunktes, zu dem die Beschwerdeberechtigung vorliegen muss, ist damit zugunsten der Gläubiger beantwortet.

Rechtsanwalt Thomas Kind



BGH: Maßgeblichkeit des Gläubigerantrages bei Versagungsentscheidungen nach § 296 InsO

BGH, Beschluss vom 08.02.2007 - IX ZB 88/06 (LG Stade)

I. Leitsatz des Verfassers
Das Insolvenzgericht darf nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung nicht von Amts wegen auf andere als die vom Antragsteller geltend gemachten Versagungsgründe stützen.

II. Sachverhalt
Mit Beschluss vom 16.03.2004 war der Schuldnerin unter der Voraussetzung, dass sie während der Laufzeit der Abtretungserklärung (Wohlverhaltensperiode) die Obliegenheiten gemäß § 295 InsO erfüllt, die Restschuldbefreiung angekündigt worden. Hierbei war ihr mitgeteilt worden, dass während der Wohlverhaltensperiode die pfändbaren Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge nach Maßgabe der Abtretungserklärung auf den Treuhänder übergehen. Mit Beschluss vom 31.03.2004 war das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin aufgehoben worden.

Unter dem 08.07.2005 war von Insolvenzgläubigern beantragt worden, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung gemäß § 296 InsO zu versagen. Zur Begründung war darauf hingewiesen worden, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin "ihre Einnahmen ordnungsgemäß an den Treuhänder abgetreten" habe. Sie sei im April 2005 als Maklerin aufgetreten und habe insoweit 2.100,00 Euro vereinnahmt. Diese Einnahmen habe sie dem Treuhänder gewiss nicht offenbart. Der dazu angehörte Treuhänder hatte mitgeteilt, er habe von der Schuldnerin bislang keinerlei Auskünfte über ihre Einkommensverhältnisse erhalten; auch habe sie ihm gegenüber eine Änderung ihrer Anschrift nicht angegeben.

Unter Bezugnahme auf den Bericht des Treuhänders hatte das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung versagt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte das Landgericht mit Beschluss vom 26.04.2006 zurückgewiesen. Zur Begründung hatte das Landgericht ausgeführt, die Schuldnerin habe dem Treuhänder ihren Wohnsitzwechsel nicht angezeigt und insofern eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung begangen.

Dagegen wendete sich die Schuldnerin mit der im Ergebnis erfolgreichen Rechtsbeschwerde.

III. Rechtliche Wertung
Unter Hinweis auf § 296 I 1, 1. HS InsO weist der BGH darauf hin, dass die Versagung der Restschuldbefreiung einen entsprechenden Antrag eines Insolvenzgläubigers voraussetze. Im konkreten Fall hatten die Antragsteller ihren Versagungsantrag allerdings nicht auf den vom Beschwerdegericht angenommenen Versagungsgrund (Unterlassung der Anzeige des Wohnsitzwechsels) gestützt. Sie hatten vielmehr allein darauf abgehoben, die Schuldnerin habe dem Treuhänder nicht alle Einkünfte angezeigt, weswegen eine Obliegenheitsverletzung im Sinne von § 295 I 3, 3. Fall InsO (verheimlichen von durch die Abtretungserklärung erfassten Bezügen) vorliege.

Unter Hinweis auf die überwiegende Meinung in der Kommentarliteratur (vergleiche z.B. MünchKomm-InsO/Stephan, § 296 Rn. 4; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Auflage, § 296 Rn. 3) führt der BGH aus, dass das Gericht die Versagung von Amts wegen nicht auf andere Versagungsgründe erstrecken darf. Es war deshalb insbesondere auch unerheblich, dass der Treuhänder in seinem Bericht das Insolvenzgericht auf die Unterlassung der Anzeige des Wohnungswechsels als – vermeintlich – weiteren Versagungsgrund aufmerksam gemacht hatte, solange dies von keinem Gläubiger in zulässiger Form aufgegriffen worden sei.

Selbst wenn die Insolvenzgläubiger unter Hinweis auf die unterbliebene Anzeige des Wohnsitzwechsels eine Obliegenheitsverletzung gerügt hätten, hätte dieser Verstoß nur dann zur Versagung der Restschuldbefreiung geführt, wenn dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt worden wäre. Unter Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 05.04.2006 (NZI 2006, 413) betont er nochmals, dass zwischen der Obliegenheitsverletzung und der Gläubigerbeeinträchtigung ein Kausalzusammenhang bestehen müsse. Eine bloße Gefährdung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger reiche nicht aus.

Unabhängig davon, dass die Insolvenzgläubiger eine derartige Obliegenheitsverletzung nicht gerügt hatten, hatte im konkreten Fall weder das Amtsgericht noch das Landgericht Feststellungen dazu getroffen, ob die Schuldnerin durch die vom Tatrichter angenommene Obliegenheitsverletzung (Unterlassen der unverzüglichen Anzeige des Wohnsitzwechsels) die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt hätte.

IV. Praxishinweis
Nachdem die Insolvenzgläubiger unter monetären Gesichtspunkten davon absehen, dem Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren gemäß § 292 II InsO die zusätzliche Aufgabe zu übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen, werden Obliegenheitspflichtverletzungen in der Praxis derzeit praktisch nicht geahndet. Wenn sich der Treuhänder gleichwohl die Mühe macht, Obliegenheitspflichtverletzungen des Schuldners im jährlichen Sachstandsbericht gegenüber dem Insolvenzgericht mitzuteilen, machen Insolvenzgläubiger in seltenen Ausnahmefällen von der Möglichkeit Gebrauch, diese Berichte entweder beim Insolvenzgericht oder beim Treuhänder anzufordern und entsprechende Versagungsanträge unter Hinweis auf dort ausgeführte Obliegenheitspflichtverletzungen zu stellen. In der Praxis führen Obliegenheitspflichtverletzungen des Schuldners in der Wohlverhaltensperiode daher nur in Ausnahmefällen zur Versagung der Restschuldbefreiung, zumal der antragstellende Gläubiger auch den notwendigen Kausalzusammenhang zwischen der Obliegenheitspflichtverletzung und der Gläubigerbenachteiligung glaubhaft zu machen hat.

Dem versucht nunmehr das Bundesjustizministerium mit dem Referentenentwurf eines "Gesetzes zur Entschuldung völlig mittelloser Personen und zur Änderung des Verbraucherinsolvenzverfahrens" (vergleiche NZI 2007, Beilage zu Heft 3/2007) entgegen zu steuern. Es wird vorgeschlagen § 296 InsO dahingehend zu modifizieren, dass auf offenkundige Obliegenheitspflichtverletzungen auch von Amts wegen reagiert werden kann. Ist das Insolvenzgericht vom Vorliegen eines Versagungsgrundes überzeugt, so könnte dann nicht nur auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, sondern vielmehr auch von Amts wegen die Restschuldbefreiung versagt werden. In welchem Umfange dabei der Referentenentwurf die damit zwangsläufig einhergehende Mehrbelastung der Insolvenzgerichte bedacht hat, bleibt allerdings im Dunkeln.

Rechtsanwalt Stefano Buck



BGH: Kein Abzug der Verwertungskostenpauschale neben konkret berechneten Verwertungskosten

BGH, Beschluss vom 22.02.2007 - IX ZR 112/06 (OLG Oldenburg)

I. Leitsatz des Verfassers
Dem Insolvenzverwalter ist es nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes verwehrt, teilweise die Verwertungskostenpauschale, teilweise die konkret berechneten Kosten der Verwertung in Abzug zu bringen.

II. Sachverhalt
Dem Beschluss des BGH, mit dem er die Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Insolvenzverwalters gegen das Urteil des OLG Oldenburg mangels grundsätzlicher Bedeutung und mangels Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zurückgewiesen hat, lag wohl folgender Sachverhalt zugrunde:

Der zur Verwertung befugte Insolvenzverwalter zog die der Klägerin abgetretenen Forderungen ein und rechnete mit der Klägerin den Erlös dergestalt ab, dass er bei der Berechnung der Verwertungskostenbeiträge teilweise pauschal fünf vom Hundert ansetzte, teilweise aber die tatsächlich entstandenen Kosten berücksichtigte, soweit diese höher als die Pauschale von fünf Prozent des Forderungsbetrages waren. Daneben vertrat der Insolvenzverwalter möglicherweise den Standpunkt, den in dem jeweiligen Forderungserlös enthaltenen Umsatzsteueranteil ebenfalls einbehalten zu dürfen. Die Zessionarin hat diese Abrechnung nicht akzeptiert, das Berufungsgericht ebenfalls nicht. Auch der BGH konnte sich für die Rechtsauffassung des Insolvenzverwalters nicht „erwärmen“.

III. Rechtliche Wertung
Der BGH erteilt der Auffassung des beklagten Insolvenzverwalters hinsichtlich des Abzugs unterschiedlich berechneter Verwertungskostenbeiträge eine ebenso eindeutige wie knappe Absage: Für ein Nebeneinander von Pauschale gemäß § 171 II 1 InsO und konkreter Berechnung gemäß § 171 II 2 InsO gebe es keine Rechtsgrundlage. Der Insolvenzverwalter müsse sich nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 171 InsO zwischen der ihm eingeräumten Möglichkeit des Ansatzes der Verwertungskostenpauschale und den tatsächlich entstandenen Kosten entscheiden. Er könne nicht für einen bestimmten Teil die Pauschale wählen, für einen anderen Teil die konkret angefallenen Kosten abziehen.
Für den vorliegenden Fall, so der BGH, könne auch der in dem vom Insolvenzverwalter eingezogenen Forderung enthaltene Umsatzsteueranteil nicht einbehalten werden, da dieser nicht durch die vom Insolvenzverwalter für die Zessionarin vorgenommene Verwertung entstanden sei und die in der eingezogenen Forderung, die auf einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten Leistung beruhe, enthaltene Umsatzsteuer als Insolvenzforderung die Insolvenzmasse nicht belaste.

IV. Praxishinweis
Den Ausführungen des BGH zu den Verwertungskostenbeiträgen ist vorbehaltlos zuzustimmen. Insoweit gab und gibt es, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Literatur auch keine erwähnenswerten Gegenpositionen zur Stützung der Rechtsansicht des Insolvenzverwalters. Neben den vom BGH aufgeführten „unüberwindbaren Abgrenzungsproblemen“ und der Unsicherheit, welche Kosten von der Pauschale erfasst werden und welche der Verwalter daneben gesondert abrechnen darf, können als Argumente auch Transparenz und Lauterkeit des Verwalterhandelns ergänzt werden. Hat der Verwalter den begründeten oder begründbaren „Verdacht“, dass die Verwertung von Sicherheiten mit Kosten verbunden sein könnte, die mit der Pauschale nicht abzudecken sind, wird er dies dem Absonderungsgläubiger mitteilen und in aller Regel eine kostendeckende Vereinbarung treffen können. Kann er eine solche Vereinbarung nicht treffen, muss er sich eben entscheiden, ob er „so oder so“ abrechnen will. „So und so“ darf er nicht abrechnen, schon gar nicht, wenn der Absonderungsgläubiger damit nicht einverstanden ist.

Die Ausführungen des BGH zum Einbehalt der Umsatzsteuer, die im vorliegenden Fall von § 171 II 3 InsO nicht erfasst wird, wenn sie nicht durch fremdnützige Verwertung angefallen sind, veranlassen aufgrund des im Übrigen unbekannten Sachverhalts lediglich zum Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH. Danach stellt zwar die Verwertung von beweglichem Sicherungsgut keine entgeltliche Leistung des Insolvenzverwalters an den Sicherungsnehmer dar, bei einer freihändigen Verwertung eines mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücks kann unter bestimmten Voraussetzungen eine solche (umsatzsteuerpflichtige) Leistung aber vorliegen (BFH, NZI 2006, S. 55 ff.). Daneben sei auf §§ 13 b, c UStG hingewiesen, die den Leistungsempfänger beziehungsweise den Zessionar unter den dort geregelten Voraussetzungen anstelle des insolventen Unternehmers/Lieferanten zum Steuerschuldner machen, so dass in derartigen Fällen der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren des Lieferanten/Zedenten schon deswegen nicht ermächtigt ist, die im Forderungserlös enthaltene Umsatzsteuer, soweit der Zessionar für ihre Abführung haftet, am Erlös für die Masse beziehungsweise zur Abführung an den Fiskus einzubehalten. Anders liegt der Fall dann, wenn er dies verabredet hat und die Steuer dann für den Zessionar abführt.

Rechtsanwalt Harald Kroth
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