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Privatisierung der Schlussrechnungsprüfung - Die Masse zahlt doppelt!
Viel ist in den vergangenen Jahren bereits in private Hände delegiert worden. Das Bundesministerium der Justiz hatte sich aktuell mit einer Eingabe zu befassen, die auf eine verstärkte Tendenz hinwies, die Prüfung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, die nach § 66 II 1 InsO dem Insolvenzgericht obliegt, durch einen externen Sachverständigen durchführen zu lassen. Eine Erklärung dafür  ist sicherlich die teilweise immer noch mangelnde sachliche und personelle Ausstattung der Insolvenzgerichte, insbesondere für die Bearbeitung großer Insolvenzverfahren.

Einer der geäußerten Kritikpunkte ist, dass zum einen flächendeckend Schlussrechnungen auch in kleinen Verfahren an externe Sachverständige zur Prüfung überlassen werden. Zum anderen wird beanstandet, dass die Prüfung über den Rahmen hinausgehe, der dem Insolvenzgericht nach § 66 II 1 InsO zustehe und schließlich, dass die Insolvenzmassen unnötigerweise zusätzlich mit Kosten in Höhe von mehreren Tausend Euro belastet würden. Insbesondere im Hinblick auf den zuletzt angeführten Kritikpunkt ist festzuhalten, dass im Ausgangspunkt die Insolvenzmasse die Gerichtskosten als Verfahrenskosten im Sinne des § 54 InsO trägt. Im Grundsatz darf daher davon ausgegangen werden, dass der Staat die ihm im Rahmen der Insolvenzordnung zugewiesenen - und bezahlten - Aufgaben auch durch eigenes Personal erledigt. Kann er dies nicht mehr sicherstellen, besteht die Gefahr, dass die Insolvenzmasse diese Leistungen „doppelt“ bezahlt.

Gegen die Vergabe der Prüfung der Schlussrechnung an externe Sachverständige bestehen beispielsweise bei großen Insolvenzverfahren im Grundsatz keine Bedenken, zwingend ist sie nicht. Sie sollte der Ausnahmefall bleiben und nicht zum Regelfall werden. Die Prüfung des externen Sachverständigen hat sich im Rahmen dessen zu halten, wozu auch das Insolvenzgericht berechtigt ist, d.h. die rechnerische und materielle Richtigkeit der Schlussrechnung ist stichprobenweise zu prüfen (vgl. MünchKomm-InsO/Nowak, § 66 Rn.14). Der Prüfungsumfang, der auch nur einen Teil der Aufgaben des Gerichts umfassen kann, sollte bei Auftragserteilung an den externen Sachverständigen konkret festgelegt und der Vergütungsrahmen abgesteckt sein. Die externe Prüfung der Schlussrechnung sollte im Interesse des Gerichts (Verfahrensabschluss), der Gläubiger (Ausschüttung der Insolvenzdividende) und des Insolvenzverwalters (Vergütung) zeitnah erledigt werden können. Letzteres sollte zur Voraussetzung der Auftragserteilung gemacht werden.

Rechtsanwalt Thomas Kind



BAG: Zum Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruch als sonstige Neumasseverbindlichkeit

BAG, Urteil vom 21.11.2006 - IX AZR 97/06 (LAG Baden-Württemberg)

I. Leitsatz des Verfassers
Wird der Arbeitnehmer vom Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zur Arbeitsleistung herangezogen, begründen die offenen Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht in voller Höhe sonstige Neumasseverbindlichkeiten. Als Neumasseverbindlichkeit ist nur der anteilig auf die Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit entfallende, in Geld ausgedrückte Urlaub zu berücksichtigen. Auf der Grundlage einer 5-Tage-Woche berechnet sich die Höhe der Neumasseverbindlichkeit demnach wie folgt:

Die Vergütung (Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld), die bei Freistellung für den gesamten im Kalenderjahr entstandenen Urlaubsanspruch zu zahlen wäre, wird durch 260 dividiert und mit den nach der Anzeige angefallenen entgeltpflichtigen Arbeitstagen multipliziert. Dabei begründen Zeiten, in denen der zur Arbeit herangezogene Arbeitnehmer nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder wegen eines Feiertages ausfällt, ebenfalls Neumasseverbindlichkeiten.

II. Sachverhalt
Die Klägerin war seit 2001 bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt. Die Kündigungsfrist war vertraglich auf sechs Monate zum Halbjahresende festgelegt. Der Jahresurlaub betrug 30 Tage im Kalenderjahr. Der Beklagte war Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Mit Beschluss vom 01.06.2004 war das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Bereits am 25.05.2004 hatte der Beklagte in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter die drohende Masseunzulänglichkeit angezeigt, die auch entsprechend bekannt gemacht wurde.

Mit Schreiben vom 22.06.2004 hatte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30.09.2004 gekündigt. Die Klägerin war - unterbrochen durch zehn Tage Urlaub, den der Beklagte der Klägerin auf ihren Wunsch gewährt hatte - durch den Beklagten bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterbeschäftigt worden. Die Parteien waren sich einig, dass diese zehn Urlaubstage für die Dauer „der Beschäftigung nach Insolvenzeröffnung“ bestimmt waren. Die Gewährung von weiteren sieben Tagen hatte der Beklagte abgelehnt.

Die Klägerin hatte geltend gemacht, dass der Beklagte den Resturlaub, der rechnerisch unstreitig 1.615,18 Euro ausgemacht hatte, als Neumasseverbindlichkeit zu berücksichtigen habe und infolgedessen beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1.615,18 Euro zu bezahlen. Der Beklagte hatte mit der Begründung, dass § 209 II Nr. 3 InsO die Neumasseverbindlichkeiten auf Ansprüche des Arbeitnehmers beschränke, die dieser für seine tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung erwerbe, beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolgreich. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision wollte der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.

III. Rechtliche Wertung
Die Revision des Beklagten war begründet und führte zur Abweisung der Klage.
Das BAG stellte in seinem Urteil anknüpfend an seine Entscheidung vom 25.03.2003 (Az.: 9 AZR 174/02, BAGE 105, 345) fest, dass Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen, in vollem Umfang sonstige Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 I Nr. 2, 2. HS InsO seien, weil eine Aufteilung in einen vor oder nach Verfahrenseröffnung entstehenden Teil-Urlaubsanspruch mit dem gesetzlichen Urlaubsrecht nicht vereinbar sei. Dies gelte ebenso für den Urlaubsabgeltungsanspruch.

Allerdings sei der Urlaubsabgeltungsanspruch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht schon deshalb in voller Höhe als Neumasseverbindlichkeit zu berücksichtigen, weil die Klägerin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur weiteren Arbeitsleistung herangezogen worden sei. Vielmehr hat der Neunte Senat des BAG das Spannungsverhältnis zwischen dem Grundsatz des Urlaubsrechts, dass eine Stückelung des gesetzlichen Mindesturlaubes nicht zulässig ist und dem Grundgedanken des § 209 II Nr. 3 InsO, nach dem nur in den Fällen Neumasseverbindlichkeiten begründet werden, in denen die Gegenleistung - hier die Arbeitsleistung - zur Masse gelangt, nunmehr zugunsten des insolvenzrechtlichen Grundgedankens des § 209 II Nr. 3 InsO entschieden und kommt dabei zu folgendem Ergebnis:

Abweichend von der Konzeption des gesetzlichen Urlaubsrechtes sei im Anwendungsbereich des § 209 II Nr. 3 InsO der auf die Dauer der tatsächlichen Inanspruchnahme der Arbeitsleistung entfallende „anteilige“ Geldwert des Urlaubs als Neumasseverbindlichkeit zu berücksichtigen. Maßgeblich sei dabei das Verhältnis der möglichen Arbeitstage eines Jahres zu den vom Arbeitnehmer nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit geleisteten Arbeitstagen. Hierfür sei bei einem an fünf Tagen in der Woche beschäftigten Arbeitnehmer das für den gesamten Jahresurlaub zustehende Urlaubsentgelt durch 260 (= regelmäßig anfallende Jahresarbeitstage) zu dividieren und mit den nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit geleisteten Arbeitstagen einschließlich entschuldigter Fehlzeiten zu multiplizieren.

IV. Praxishinweis
Anknüpfend an seine vorausgegangene Rechtsprechung hat der Neunte Senat des BAG mit dieser Entscheidung die Rechtssicherheit des Insolvenzverwalters hinsichtlich der Behandlung von Urlaubsabgeltungsansprüchen nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit erhöht und dem Insolvenzverwalter damit bis heute insgesamt drei Grundsätze zur Behandlung des Urlaubs-/ Urlaubsabgeltungsanspruchs in der Insolvenz an die Hand gegeben:
  1. Urlaubsabgeltungsansprüche aus Arbeitsverhältnissen, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet werden, sind stets sonstige Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 I Nr. 1 Alt. 2 InsO. Dies gilt auch dann, wenn die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ausreicht, den Urlaubsanspruch durch Freistellung von der Arbeitspflicht voll zu erfüllen (vgl. Urteil vom 25.03.2003, Az.: 9 AZR 174/02, BAGE 105, 345).
  2. Ansprüche eines Arbeitnehmers, der vom Insolvenzverwalter „unwiderruflich unter Anrechnung auf offenen Urlaub“ von der Arbeitsleistung freigestellt ist, begründen keine Neumasseverbindlichkeiten im Sinne von § 209 II Nr. 1 InsO (vgl. Urteil vom 21.06.2005, Az.: 9 AZR 295/04).
  3. Bei Inanspruchnahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit stellt nur der auf die Dauer der tatsächlichen Inanspruchnahme der Arbeitsleistung entfallende „anteilige“ Geldwert des Urlaubs eine Neumasseverbindlichkeit gemäß § 209 II Nr. 3 InsO dar.
Rechtsanwältin Verena Wollert, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Dipl.-Kauffrau



BGH: Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzeröffnungsverfahren setzt grundsätzlich einen zulässigen Insolvenzantrag voraus

BGH, Beschluss vom 22.03.2007 - IX ZB 164/06 (LG Hanau)

I. Leitsatz des Verfassers
Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes dürfen Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzeröffnungsverfahren erst angeordnet werden, wenn ein zulässiger Insolvenzantrag vorliegt. Ausnahmsweise können berechtigte Sicherungsinteressen der Insolvenzgläubiger es gebieten, Sicherungsmaßnahmen vor der Feststellung der Zulässigkeit des Insolvenzantrags anzuordnen, wenn sich das Insolvenzgericht letzte Gewissheit erst im weiteren Verfahrensablauf verschaffen kann. Ein solcher Ausnahmefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Anknüpfungspunkte für eine Frage der Zulässigkeit des Insolvenzantrags wie bei der örtlichen und der internationalen Zuständigkeit in der Sphäre des Schuldners liegen und dieser bei der Aufklärung nicht mitwirkt.

II. Sachverhalt
Der Schuldner war Inhaber eines unter anderem aus inländischen Immobilien bestehenden Vermögens, das er durch mehrere zu diesem Zweck gegründete Gesellschaften verwalten ließ. Diese hatten bis in das Jahr 2004 ihren Sitz in Deutschland. Am Sitz der Gesellschaft wohnte zur Zeit der Entscheidung noch die Ehefrau des Schuldners und der gemeinsame Sohn. Für den Sitz der Gesellschaften war auch eine Reihe von Fahrzeugen des Schuldners zugelassen, unter anderem ein Fahrzeug in dessen Kennzeichen sich die Initialen des Schuldners befanden. Der Schuldner behauptete, von seiner Ehefrau getrennt zu leben und seinen Lebensmittelpunkt bereits im Jahre 2002 nach Italien verlegt zu haben. Mit am 04.08.2004 bei dem am Sitz zuständigen Insolvenzgericht eingegangenem Antrag, hatte das beteiligte Land wegen rückständiger Abgaben von insgesamt 6.071.568,14 Euro aus dem Zeitraum von 1992 bis 1997 (Einkommenssteuer nebst Zinsen und Säumniszuschlägen), die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit beantragt. Der Schuldner hatte die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit erhoben und ferner geltend gemacht, dass die Einkommenssteuerbescheide aus denen das Land den Rückstand ableite, von ihm angefochten worden seien. Das Amtsgericht hatte den weiteren Beteiligten zu 2 zunächst zum Sachverständigen ernannt. Mit Beschluss vom 27.07.2006 hatte es ihn zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt und ihn ermächtigt, Auskünfte bei Banken einzuholen. Gegen diesen Beschluss über die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen hatte der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht zurückgewiesen hatte. Hiergegen wandte sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

III. Rechtliche Wertung
Der BGH hielt die zulässige Beschwerde für unbegründet. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Anknüpfungsmerkmale zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gemäß § 3 InsO sei der Eingang des Eröffnungsantrages. Gleiches gelte für die Anknüpfungsmerkmale zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit gemäß Artikel 3 I 1 EuInsVO (EuGH NZI 2006, 153; BGH, Beschluss vom 09.02.2006 - IX ZB 418/02, NZI 2006, 297). Das bei Eingang des Insolvenzantrags international und örtlich zuständige Insolvenzgericht bleibe danach für die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens und die zuvor gegebenenfalls nach § 21 InsO anzuordnenden Sicherungsmaßnahmen zuständig, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnungsentscheidung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen bzw. seiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit verlege. Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen komme - so der BGH - bereits in Betracht, bevor die Zuständigkeit des angerufenen Insolvenzgerichts abschließend geprüft und bejaht sei (vgl. BGH, Beschluss vom 14.12.2006 - IX ZA 38/06 n.v.). Der BGH listet danach die Prüfungsschritte für die Zulässigkeit und Begründetheit eines Insolvenzantrages auf. Insbesondere der zweite Prüfungsschritt, mit dem die Begründetheit des Insolvenzantrags festgestellt werde, könne eine nicht unerhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollte das Insolvenzgericht deshalb die Möglichkeit erhalten, Maßnahmen anzuordnen, durch die eine zwischenzeitliche Verschlechterung der Vermögenslage des Schuldners vermieden werde (vgl. Amtliche Begründung zu § 25 RegE-InsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 115). Schon nach dem Wortlaut des § 21 InsO sei die Anordnung nicht an die Zulässigkeit des Insolvenzantrages geknüpft. Insbesondere stelle die Zulassung eines Insolvenzantrags auch keine förmliche Zwischenentscheidung dar. Schließlich könne die Zulässigkeit aufgrund nachträglicher Zweifel entfallen und Anlass zur Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen sein. Der BGH zieht daraus den Schluss, dass eine enge Handhabung des § 21 InsO mit den berechtigten Sicherungsinteressen der Insolvenzgläubiger nicht zu vereinbaren sei, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen mit überwiegender, auf gesicherter Grundlage beruhender Wahrscheinlichkeit gegeben seien und sich das Insolvenzgericht die letzte Gewissheit erst im weiteren Verfahrensablauf verschaffen könne. Dies gelte um so mehr, wenn Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen seien, die - wie Zuständigkeitsfragen - nicht in der Sphäre des Gläubigers wurzelten und zu deren Aufklärung noch weitere Ermittlungen notwendig seien. Dabei handele es sich bei den Anknüpfungstatsachen für die internationale und örtliche Zuständigkeit um sogenannte doppelt relevante Tatsachen, die gleichermaßen für die Zulässigkeitsprüfung und die Feststellung des Eröffnungsgrundes maßgeblich seien. Rasches Eingreifen sei gerade bei unübersichtlichen Vermögensverhältnissen des Schuldners und durch Indizien belegten Vermögensumschichtungen und Vermögensverschiebungen ins Ausland im zeitlichen Zusammenhang mit dem Insolvenzantrag angezeigt. Der Rechtsbegriff des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen nach Artikel 3 I 1 EuInsVO sei nach objektiven und zugleich für Dritte feststellbaren Kriterien zu bestimmen. Diese Objektivität und die Möglichkeit der Feststellung durch Dritte sei erforderlich, um Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bei der Bestimmung des für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständigen Gerichts zu garantieren. Bei Kaufleuten, Gewerbetreibenden oder Selbständigen sei danach an die wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit des Schuldners anzuknüpfen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hatte das zuständige Insolvenzgericht die vorliegenden Anknüpfungstatsachen richtig gewürdigt. Der Schuldner hatte den Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten im Bereich des Insolvenzgerichts. Daneben lag eine Reihe weiterer Indizien vor. Dass der Schuldner nach seiner Behauptung seinen Wohnsitz in Italien hatte, sei danach nicht maßgeblich gewesen.

IV. Praxishinweis
Dem Beschluss des BGH ist vollumfänglich zuzustimmen. Die vom BGH für die Frage der schnellen Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Interesse der Gläubiger vorgenommene Interessenabwägung trägt dem Willen des Gesetzgebers Rechnung. Der Schuldner selbst hat es in diesen Fällen in der Hand, durch Mitwirkung bei der raschen Sachverhaltsaufklärung gegebenenfalls angeordnete Sicherungsmaßnahmen durch deren Aufhebung nach Wegfall der Zulässigkeitsvoraussetzungen zu beseitigen.

Rechtsanwalt Thomas Kind



BGH: Zuschlagsgewährung bei Fortführung des Geschäftsbetriebs und Vorfinanzierung des Insolvenzgelds durch den vorläufigen Insolvenzverwalter

BGH, Beschluss vom 22.02.2007 -  IX ZB 120/06 (LG Essen)

I. Leitsatz des Verfassers
Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter bei der Festsetzung seiner Vergütung für die Fortführung des Geschäftsbetriebes ein Zuschlag zu gewähren, der die Mehrvergütung erreicht, die er bei Gewährung eines Zuschlages ohne Massemehrung durch die Fortführung erhalten hätte. Die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld führt nach diesem Beschluss erst bei einer Belegschaft von mehr als 20 Arbeitnehmern zur Gewährung eines Zuschlages.

II. Sachverhalt
Der weitere Beteiligte zu 1 war in der Zeit vom 20.08. bis 30.10.2003 vorläufiger, mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatteter Verwalter in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Diese hatte ein Unternehmen des Straßen-, Kanal- und Tiefbaus betrieben. Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens wurde der Betrieb fortgeführt. Der weitere Beteiligte zu 1 hatte beantragt, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 26.291,49 Euro zuzüglich Auslagenersatz und Umsatzsteuer festzusetzen. Er hatte einen Wert des verwalteten Vermögens von 410.177,43 Euro zugrundegelegt und geltend gemacht, auf den Regelsatz von 25 vom Hundert der fiktiven Vergütung des Insolvenzverwalters seien ihm Zuschläge von 35 vom Hundert für die Fortführung des Geschäftsbetriebs, 5 vom Hundert wegen der Kontaktaufnahme mit sämtlichen Gläubigern und Schuldnern sowie 10 vom Hundert wegen Tätigwerdens für die Arbeitnehmer der Schuldnerin, insgesamt also 75 vom Hundert zu gewähren. Das Insolvenzgericht hatte dem Antrag entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde von Gläubigern, den weiteren Beteiligten zu 2, hatte das Landgericht mit Beschluss vom 16.06.2006 die Vergütung auf 11.036,04 Euro herabgesetzt, weil Zuschläge auf die Regelvergütung nicht gerechtfertigt seien. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebte der vorläufige Insolvenzverwalter erfolgreich die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.

III. Rechtliche Wertung
Der BGH beschäftigte sich zunächst mit der Frage einer Zuschlagsgewährung für die Fortführung des Geschäftsbetriebs. Dazu hatte er bereits in anderer Sache (vgl. BGH, Beschluss vom 22.02.2007 - IX ZB 106/06) für die Vergütung des Insolvenzverwalters entschieden. Das Beschwerdegericht hatte dem vorläufigen Insolvenzverwalter für die Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin einen Zuschlag zur Regelvergütung mit der Begründung versagt, der Wert der Masse sei durch die Betriebsfortführung erhöht worden. Damit sei die Betriebsfortführung ausreichend honoriert. Die zu besprechende Entscheidung gab dem BGH jetzt die Gelegenheit anhand der Feststellungen des Beschwerdegerichts (anders als in dem parallel entschiedenen Fall) den Berechnungsweg in Zahlen zu fassen. Danach hätte das Beschwerdegericht eine Kontrollüberlegung dergestalt anzustellen gehabt, ob die durch Betriebsfortführung erzielte Masseanreicherung zu einer Mehrvergütung geführt hätte, die dem Tätigkeitsaufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters entsprochen hätte. Ausgangspunkt sind die Tatbestandsmerkmale des § 3 I Buchst. b InsVV, die kumulativ gegeben sein müssen. Danach ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen, wenn der Verwalter das Unternehmen fortgeführt hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Von einer „entsprechend“ größeren Masse sei auszugehen - so der BGH - wenn die Erhöhung der Vergütung, die sich aus der Massemehrung ergebe (§ 2 I Nr. 3 InsVV), ungefähr den Betrag erreiche, der dem Verwalter bei unveränderter Masse über einen Zuschlag (§ 3 I Buchst. b InsVV) zustünde. In einem ersten Schritt muss daher der Zuschlag für eine Betriebsfortführung ohne Massemehrung ermittelt werden. Für einen vergleichbaren Fall der Fortführung eines Betriebes mit 19 Arbeitnehmern über einen Zeitraum von acht Wochen, die zu keiner Massemehrung geführt hatte, war in einer früheren Entscheidung des BGH ein Zuschlag auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters von mindestens 15 vom Hundert gewährt worden (BGH, Beschluss vom 04.11.2004 - IX ZB 52/04, NZI 2005, 106, 107). Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hatte sich der Wert der Masse durch die Unternehmensfortführung im entschiedenen Fall um 109.517,44 Euro auf 410.177,43 Euro, d. h. um ca. 27 vom Hundert erhöht. Die fiktive Regelvergütung des Insolvenzverwalters, die Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist, hatte sich dabei lediglich um 3 vom Hundert des Mehrbetrages erhöht (§ 10 i.V.m. § 2 I Nr. 4 InsVV). Daher sei der vorläufige Insolvenzverwalter bei Ablehnung eines Vergütungszuschlages unter Bezugnahme auf die Massemehrung durch die Fortführung des Geschäftsbetriebes benachteiligt gewesen.

Weiter beschäftigte sich der BGH mit der Frage der Zuschlagsgewährung für die Vorfinanzierung von Insolvenzgeld. Dass die Vorfinanzierung des Insolvenzgelds grundsätzlich einen Vergütungszuschlag rechtfertigen könne, hatte der BGH bereits entschieden (vgl. BGHZ 146, 165, 178 f.; BGH, Beschluss vom 12.01.2006 - IX ZB 127/04, NZI 2006, 235, 236). Im entschiedenen Fall setzte der BGH allerdings nunmehr die Schwelle, ab der wegen einer zusätzlichen Belastung des vorläufigen Insolvenzverwalters ein Zuschlag zu gewähren sei, auf eine Belegschaftszahl von mehr als 20 Arbeitnehmern fest. Er zog dabei eine Parallele zu Sozialplanverhandlungen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter (BGH, Beschluss vom 18.12.2003 - IX ZB 50/03, NZI 2004, 251, 253; vom 28.09.2006 - IX ZB 212/03, z.V.b.). Für Bemühungen um die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes könne - so der BGH - nichts anderes gelten (vgl. FK-InsO/Lorenz, 4. Auflage, § 4 InsVV Rn. 48).

IV. Praxishinweis
Dem ersten Teil der Entscheidung des BGH ist uneingeschränkt zuzustimmen, da er der Systematik einer wertbezogenen Vergütung zutreffend Rechnung trägt. Der zweite Teil der Entscheidung hinterlässt insofern Unbehagen, als sich die Tätigkeiten vorläufiger Insolvenzverwalter bei der Vorfinanzierung von Insolvenzgeld erheblich unterscheiden. Während der eine vorläufige Insolvenzverwalter ein „Rundum-Sorglospaket“ anbietet, indem er den Antrag auf Zustimmung für die vorfinanzierende Bank vorbereitet, sämtliche Lohn- und Gehaltsbescheinigungen - so sie überhaupt vorliegen - durch eigene Mitarbeiter auf Insolvenzgeldfähigkeit überprüft und die vollständige Vorfinanzierung organisiert und durchführt, werden all diese Dienstleistungen in anderen Fällen durch gesondert vergütete Dritte oder eben nur teilweise durchgeführt. Außerdem ist auch die starre Anknüpfung an Belegschaftsgrößen von mehr als 20 Arbeitnehmern unglücklich. Statistisch sind Belegschaftsgrößen mit mehr als 20 Arbeitnehmern nur in etwa 20 bis 30 Prozent der bearbeiteten Unternehmensinsolvenzverfahren gegeben.

Rechtsanwalt Thomas Kind



BGH: Keine Anwaltsbeiordnung im Stundungsverfahren
nach § 4 a InsO


BGH, Beschluss vom 22.03.2007 - IX ZB 94/06 (LG Chemnitz)

I. Leitsatz des Verfassers
Beabsichtigt der mittellose Schuldner einen Insolvenzantrag nebst Antrag auf Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung zu stellen, kann ihm nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes zur Vorbereitung dieses Antrags kein Rechtsanwalt beigeordnet werden; in Betracht kommt die Gewährung von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz.

II. Sachverhalt
Die durch einen Rechtsbeistand vertretene Schuldnerin hatte die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung sowie Stundung der Verfahrenskosten beantragt. Mit der Begründung, den Vordruck für den Insolvenzantrag nicht alleine ausfüllen zu können, hatte sie insoweit um die Gewährung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. Dabei hatte die Schuldnerin ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe handschriftlich auf den Vordruck gesetzt, mit dem sie in der Hauptsache den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten (§ 4 a InsO) gestellt hatte. Dies hätte auf das Begehren der Schuldnerin hindeuten können, die Anwaltsbeiordnung bereits für den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten anzustreben.

Das Amtsgericht hatte diesen Antrag abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin blieb im Ergebnis ebenso erfolglos, wie die zulässige Rechtsbeschwerde.

III. Rechtliche Wertung
Der BGH hat bereits wiederholt entschieden, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4 a II InsO die Stundung der Verfahrenskosten voraussetzt, vor einer Stundung also nicht möglich ist (BGH, Beschluss vom 24.07.2003 - IX ZA 12/03, NZI 2003, 647, 648). Dass der Schuldner für das Stundungsverfahren selbst grundsätzlich nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts verlangen kann, wird vom BGH im Beschluss vom 22.03.2007 nochmals bestätigt. Damit hat der BGH auch zum Ausdruck gebracht, dass die Stundungsregelung des § 4 a InsO in diesem Verfahrensabschnitt vorrangig und abschließend ist; Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt insofern nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 03.11.2005 - IX ZB 211/03, n.v.).

Der BGH weist im Beschluss vom 22.03.2007 darauf hin, dass demjenigen Schuldner, welcher die Vordrucke trotz der ihm zuteil werdenden gerichtlichen Fürsorge nicht ohne eine weitergehende rechtliche Hilfe ausfüllen kann, zur Vorbereitung eines Eigenantrages allerdings Beratungshilfe nach Maßgabe von § 1 BerHG zu gewähren ist.

IV. Praxishinweis
Die Entscheidung des BGH ist im Kontext zum Beschluss des BVerfG vom 04.09.2006 - 1 BvR 1911/06 (NZI 2007, 119 f.) - zu sehen. Danach ist es willkürlich, § 1 I Nr. 2 BerHG dahin auszulegen, dass das Aufsuchen einer Schuldnerberatungsstelle grundsätzlich eine andere Möglichkeit für eine Hilfe darstellt und Beratungshilfe im Rahmen des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches erst zu gewähren ist, wenn die Schuldnerberatungsstellen wegen Überlastung keine Hilfe leisten können. Schuldnerberatungsstellen sind wegen ihres umfassenden Ansatzes für die Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches nach § 305 I Nr. 1 InsO nicht nur geeignet, sondern regelmäßig auch besonders qualifiziert. Die Gewährung von Beratungshilfe ist gemäß § 1 I Nr. 2 BerHG insofern grundsätzlich subsidiär, da das Aufsuchen einer Schuldnerberatungsstelle grundsätzlich eine andere Möglichkeit für eine Hilfe darstellt, deren Inanspruchnahme dem Rechtssuchenden zuzumuten ist.

Entsprechendes dürfte auch im Hinblick auf ein Beratungshilfegesuch im Verfahren über die Gewährung von Verfahrenskostenstundung nach § 4 a InsO zu gelten haben. Gemeinnützige Schuldnerberatungsstellen sind unproblematisch in der Lage den Schuldner bei der Stellung der zutreffenden Anträge sachgerecht zu unterstützen. Die Gewährung von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz dürfte wohl die Ausnahme bleiben.

Rechtsanwalt Stefano Buck, Fachanwalt für Insolvenzrecht



BGH: Zur Befugnis des Insolvenzverwalters gegen die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses Beschwerde einzulegen

BGH, Beschluss vom 08.03.2007, IX ZB 163/06 (LG Kiel)

I. Leitsatz des Verfassers
Der Insolvenzverwalter kann nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes keine Rechtsbeschwerde gegen die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses durch das Beschwerdegericht einlegen.

II. Sachverhalt
Der weitere Beteiligte zu 1 (Gläubiger) beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Diese widersprach dem Insolvenzantrag, da sich die Forderung gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafterin sie sei, richte. Über das Vermögen dieser Gesellschaft war bereits am 07.02.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Gleichwohl eröffnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 24.05.2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den weiteren Beteiligten zu 2 zum Insolvenzverwalter.

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wurde der Eröffnungsbeschluss aufgehoben, da die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Dauer des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft gemäß § 93 InsO nur von deren Insolvenzverwalter geltend gemacht werden könne. Gegen diesen Beschluss richtete sich die erfolglose Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters, der die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde anstrebte. Seiner Ansicht nach sei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch das Vorliegen des Insolvenzgrundes zu prüfen gewesen, der aufgrund des Bestehens der Forderung gegen die Schuldnerin vorgelegen hätte.

III. Rechtliche Wertung
Die Rechtsbeschwerde war - so der BGH - unzulässig.
Die Rechtsbeschwerdebefugnis setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschluss vom 18.09.2003, IX ZB 75/03, NZI 2004, 21; vom 16.10.2003, IX ZB 599/02, NZI 2004, 40; vom 07.04.2005, IX ZB 63/03, NZI 2005, 414; vom 26.10.2006, IX ZB 163/05, NZI 2007, 99). Nach § 6 InsO unterliegen jedoch nur die Entscheidungen des Insolvenzgerichts einem Rechtsmittel, für die die Insolvenzordnung ein solches vorsieht. Ein Beschwerderecht für den Insolvenzverwalter gegen die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses sehe die Insolvenzordnung nicht vor. Gegen die Ablehnung der Eröffnung stehe dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse könne auch der Schuldner sofortige Beschwerde einlegen.

Die Ansicht des weiteren Beteiligten zu 2, dass der vorliegende Fall von § 34 InsO nicht erfasst sei, gehe nach Auffassung des BGH fehl. Ein Insolvenzverwalter könne durch eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Insolvenzantrag nie beschwert sein. Eine ihm nachteilige Entscheidung könne frühestens im Verfahren der sofortigen Beschwerde getroffen werden. Hätte der Gesetzgeber ihm deshalb abweichend von § 7 InsO ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts einräumen wollen, hätte er dies im Regelungszusammenhang des § 34 InsO getan. Insoweit bliebe es beim Grundsatz, wonach eine Rechtsbeschwerde nur von demjenigen eingelegt werden könne, welcher auch zur Einlegung der sofortigen Beschwerde befugt sei (BGH, Beschluss vom 14.12.2005, IX ZB 54/04, NZI 2006, 239).

Nach Auffassung des Senats komme auch eine analoge Anwendung des § 59 II 1 InsO nicht in Betracht. Allein der Umstand, dass das Amt des Insolvenzverwalters aufgrund einer Einstellung des Verfahrens ende, eröffne diesem kein Rechtsmittel. Auch in den Fällen der Einstellung nach §§ 207, 212, 213 InsO sehe das Gesetz für den Verwalter keine Beschwerdebefugnis vor. Für das Ende des Amtes des Verwalters aufgrund Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses gelte daher - wie schon für das Ende des Amtes des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Abweisung des Eröffnungsantrages (vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2006, IX ZB 163/05, NZI 2007, 99) - nichts anderes.

Schließlich, so der Neunte Senat, kann sich der Insolvenzverwalter auch nicht auf den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 IV GG) berufen, da dieser nur den Schutz subjektiver Rechte bezwecke und der Insolvenzverwalter kein eigenes Recht habe, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet werde, eröffnet bleibe oder nicht aufgehoben bzw. eingestellt werde.

IV. Praxishinweis
Rechtsgrundsätzlich bestätigt der BGH zunächst seine gefestigte Rechtsprechung, dass eine Rechtsbeschwerde die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde voraussetzt. Ein Beschwerderecht für den Insolvenzverwalter für den Fall der Aufhebung bzw. Einstellung des Insolvenzverfahrens und damit verbunden der Beendigung seines Amtes sieht die Insolvenzordnung gerade nicht vor. Nur für den Fall der Entlassung des Insolvenzverwalters aus wichtigem Grund steht ihm die sofortige Beschwerde zu (§ 59 II 1 InsO).

Zutreffend lehnt der BGH auch eine Verletzung des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 IV GG ab. Subjektive Rechte, in denen der Insolvenzverwalter verletzt sein könnte, sind nicht erkennbar. Der Insolvenzverwalter nimmt eine Aufgabe im öffentlichen Interesse war. Fällt das öffentliche Interesse nachträglich weg oder war es von Anfang an nicht gegeben, so kann der Insolvenzverwalter auch nicht in einem subjektiven Recht verletzt sein. Allein das wirtschaftliche Interesse des Insolvenzverwalters, dass das Insolvenzverfahren nicht aufgehoben wird, ist keine schützenswerte Rechtsposition, die eine Beschwerdebefugnis rechtfertigen würde.
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