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Newsletter Juni 2007
Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei überlassen wir Ihnen den aktuellen Newsletter für den Monat Juni 2007.

Wir hoffen, dass auch dieses Mal die Auswahl an höchstrichterlichen Entscheidungen Ihr Interesse findet.


Thomas Kind, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht



BGH: Keine Aufnahme von verspätet angemeldeten Forderungen ins Schlussverzeichnis

BGH, Beschluss vom 22.03.2007 - IX ZB 8/05 (LG Dortmund)

I. Leitsatz des Verfassers
Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss klargestellt, dass eine nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses angemeldete Forderung nicht mehr an der Schlussverteilung teilnimmt.

II. Sachverhalt
Das Insolvenzverfahren wurde am 01.07.1999 eröffnet. Im Laufe der Abwicklung stellte sich heraus, dass auch nachrangige Insolvenzgläubiger mit einer Quote rechnen konnten. Daraufhin forderte das Insolvenzgericht die nachrangigen Gläubiger auf, ihre Forderungen bis zum 05.10.2002 beim Insolvenzverwalter anzumelden und beraumte gleichzeitig einen Prüfungstermin auf den 28.10.2002 an. Die Gläubigerin meldete Forderungen an, die im Termin geprüft werden konnten. Ein weiterer Prüftermin fand am 11.11.2002 statt, auf dessen Grundlage der Verwalter dann das Verteilungsverzeichnis erstellte und mit Schreiben vom 21.11.2002 beim Insolvenzgericht einreichte. Mit Beschluss vom 27.11.2002 stimmte das Gericht der Schlussverteilung zu und bestimmte den Schlusstermin auf den 13.01.2003. Das Schlussverzeichnis wurde zur Einsicht ausgelegt.

Die Gläubigerin meldete mit Schreiben vom 05.12.2002 eine weitere Forderung über ca. 200.000 Euro zur Tabelle an und im Schlusstermin nochmals eine Forderung über ca. 20.000 Euro. Beide Forderungen wurden im Schlusstermin geprüft, die schriftlich angemeldete Forderung festgestellt, die im Termin angemeldete Forderung vom Verwalter bestritten. In das Schlussverzeichnis wurde die festgestellte Forderung nicht mehr aufgenommen. Hiergegen erhob die Gläubigerin im Schlusstermin Einwendungen, die das Insolvenzgericht zurückwies. Die sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg, auch die Rechtsbeschwerde war erfolglos.

III. Rechtliche Wertung
Der BGH hat die Rechtsbeschwerde als zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen, da die Forderungsanmeldungen vom 05.12.2002 und im Schlusstermin vom 13.01.2003 verspätet gewesen seien.

Der BGH schließt sich dabei der überwiegend im Schrifttum vertretenen Auffassung an, dass Gläubiger, die ihre Forderungen erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 189 I InsO und nach Zustimmung des Insolvenzgerichts zur Schlussverteilung gemäß § 196 II InsO anmeldeten, an der Schlussverteilung nicht mehr teilnähmen (vgl. FK-InsO/Kießner, 4. Auflage, § 189 Rn. 25 mit weiteren Nachweisen). Zwar enthalte die InsO keine Ausschlussfristen für die Forderungsanmeldung, hieraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass es Insolvenzgläubigern freistehe, mit ihren Forderungsanmeldungen zuzuwarten, bis das Verteilungsverzeichnis erstellt und das Insolvenzgericht der Schlussverteilung zugestimmt habe. Änderungen des Schlussverzeichnisses könnten nach dessen Veröffentlichung ausschließlich aufgrund der Regelungen der §§ 189 bis 193 InsO oder aber zur Berichtigung offensichtlicher Irrtümer oder Unrichtigkeiten vorgenommen werden. Eine entsprechende Anwendung der Frist des § 189 I InsO auf den Nachweis der Anmeldung lehnt der BGH ausdrücklich ab.

IV. Praxishinweis
Der Entscheidung des BGH ist zuzustimmen. Die InsO enthält zwar keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die für die Forderungsanmeldungen einen Endzeitpunkt festlegt. Die Kommentarliteratur hat jedoch aus den Vorschriften zur Forderungsanmeldung und Prüfung sowie zur Verteilung Regelungen entnommen, die vom BGH in der vorliegenden Entscheidung überwiegend bestätigt wurden.

Forderungen, die zwar nach Ablauf der Anmeldefrist jedoch noch rechtzeitig vor dem ersten Prüftermin beim Verwalter angemeldet werden, können - so sich kein Widerspruch im Prüftermin ergibt - mitgeprüft werden. Erfolgt die Anmeldung nach dem Prüftermin, ist zu ihrer Prüfung ein nachträglicher besonderer Prüftermin anzuberaumen oder das insoweit schon jetzt zulässige schriftliche Verfahren anzuordnen. Den Gläubiger trifft dann lediglich die - maßvolle - Kostentragungspflicht (derzeit 15,00 Euro).

Geht die Forderungsanmeldung - wie im vorliegenden Fall - erst nach Terminierung des Schlusstermins zu, wird sie zwar noch in die Tabelle aufgenommen, das Schlussverzeichnis wird jedoch nicht mehr geändert. Damit erhält der Gläubiger zwar - soweit die Forderung festgestellt wird - gegebenenfalls einen Vollstreckungstitel, an der Verteilung - Schlussverteilung, Nachtragsverteilung, gegebenenfalls Verteilung im Restschuldbefreiungsverfahren - nimmt er jedoch nicht teil, da jede Verteilung auf der Grundlage des Schlussverzeichnisses vorgenommen wird. Dieses kann jedoch nur nach den Vorschriften der §§ 189 - 193 InsO noch geändert werden; Regelungen für nachträglich angemeldete Forderungen sind in diesen Vorschriften nicht enthalten. Berücksichtigungsfähig sind daher Forderungsanmeldungen allenfalls dann noch, wenn sie beim Insolvenzverwalter eingehen, bevor das Schlussverzeichnis vom Insolvenzgericht zur Veröffentlichung freigegeben ist.

Dr. Ferdinand Kießner, Rechtsanwalt und vereidigter Buchprüfer



BGH: Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Schlechterstellung durch einen Insolvenzplan

BGH, Beschluss vom 29.03.2007 - IX ZB 204/ 05 (LG Itzehoe)

I. Leitsatz des Verfassers
Macht ein Gläubiger mit seinem Antrag auf Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans geltend, er sei durch den Entzug der Aufrechnungsbefugnis wirtschaftlich benachteiligt, obwohl der Insolvenzplan eine höhere Quote als im Regelverfahren in Aussicht stellt, muss nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes das von ihm behauptete Ergebnis auf der Grundlage seines glaubhaft gemachten Vorbringens überwiegend wahrscheinlich sein.

II. Sachverhalt
Die Insolvenzverwalterin hatte für die Schuldnerin, die als Zahnärztin in eigener Praxis tätig war, einen Insolvenzplan vorgelegt. Entsprechend den Regelungen des Insolvenzplans sollten alle Gläubiger die zur Tabelle festgestellten Forderungen nach Planerfüllung erlassen; im Gegenzug sollte für die Dauer von drei Jahren aus den erwirtschafteten Überschüssen der Praxis eine Planquote an die Gläubiger gezahlt werden. Die Insolvenzverwalterin hatte die Befriedigungsquote für den Fall der Planannahme mit etwa 9,28 Prozent, für den Fall des Regelinsolvenzverfahrens mit 2,77 Prozent beziffert.

Der Insolvenzplan wurde im Erörterungs- und Abstimmungstermin mit Kopf- und Summenmehrheit angenommen. Das Finanzamt beantragte daraufhin die Versagung der Planbestätigung, weil der Insolvenzplan die Aufrechnungsmöglichkeit mit Steuererstattungsansprüchen beeinträchtige. Durch den Forderungserlass aufgrund des Insolvenzplans wäre die Aufrechnung wegen Fehlens einer Forderung ausgeschlossen. Das Insolvenzgericht bestätigte den Insolvenzplan.

Die vom Finanzamt gegen den bestätigenden Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde wie auch die nachfolgende Rechtsbeschwerde waren erfolglos geblieben.

III. Rechtliche Wertung
Der BGH bestätigte zunächst die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach in der Wohlverhaltensperiode nach Aufhebung des Verfahrens kein allgemeines Aufrechnungsverbot für Insolvenzgläubiger besteht (BGHZ 163, 391 ff.).

Zudem führte der BGH die Rechtsprechung der Obergerichte zur Glaubhaftmachung beim Antrag auf Versagung der Planbestätigung gemäß § 251 II InsO (Minderheitenschutz) fort: Dem Bereich der Glaubhaftmachung vorgeschaltet wurde die Frage, ob eine „voraussichtliche Schlechterstellung“ des widersprechenden Gläubigers vorliege. Die Bestätigung eines Insolvenzplans sei auf Antrag eines Gläubigers nach § 251 I Ziff. 2 InsO nur zu versagen, wenn dieser Gläubiger durch den Insolvenzplan voraussichtlich schlechter gestellt würde, als er ohne den Plan stünde. Die vom Gläubiger geltend gemachte Benachteiligung sei anhand einer vergleichenden Betrachtung zu überprüfen. Es müssten die Positionen dieses Gläubigers im Falle der Insolvenzplanlösung (§§ 217 ff., insbesondere 254 InsO) und bei Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens (§§ 156 ff. InsO) verglichen werden. Entscheidend sei das jeweilige wirtschaftliche Ergebnis.

Der Antrag auf Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans setze weiter voraus, dass der Gläubiger glaubhaft mache (§ 4 InsO in Verbindung mit § 294 ZPO), durch den Insolvenzplan schlechter gestellt zu werden als ohne, § 251 II InsO. Das Gericht habe im Rahmen der Prognose zu prüfen, ob die Schlechterstellung des Gläubigers durch den Insolvenzplan wahrscheinlicher sei als ohne. Maßgeblich hierfür sei der Sachvortrag des Gläubigers. Die Prüfung des Gerichts beschränke sich auf die vom Gläubiger vorgebrachten (und glaubhaft gemachten) Tatsachen und Würdigungen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 29.08.2001 - 2 W 105/ 01, NZI 2001, 594, 595; BayObLG, Beschluss vom 11.12.2000 - 4 Z BR 21/ 00, NZI 2001, 145, 147).

Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt seinen Antrag auf Versagung der Bestätigung damit begründet, dass der Anspruch auf Aufrechnung mit Steuererstattungsansprüchen durch den Insolvenzplan beeinträchtigt sei. Allein die abstrakte Möglichkeit, der Entstehung künftiger Steuererstattungsansprüche in unbekannter Höhe gegen die aufgerechnet werden könne, ließ der BGH für die Glaubhaftmachung einer Schlechterstellung durch den Insolvenzplan nicht gelten. Die für § 251 II InsO geforderte überwiegende Wahrscheinlichkeit liege, so der BGH, auch dann nicht vor, wenn nicht auszuschließen sei, dass künftige Ansprüche wegen Steuererstattungen entstehen könnten.

IV. Praxishinweis
Im Rahmen der Glaubhaftmachung der Geltendmachung des Minderheitenschutzes ist durch den betroffenen Gläubiger darzustellen, dass die Schlechterstellung durch den Insolvenzplan wahrscheinlicher ist als ohne. Die Benachteiligung muss dabei aufgrund konkreter Anhaltspunkte wahrscheinlich und nicht lediglich abstrakt möglich sein. Für die vergleichende Betrachtung, und insoweit wesentlich für den Sachvortrag des betroffenen Gläubigers, sind objektive Kriterien heranzuziehen, anhand derer die Schlechterstellung durch das Gericht nachvollzogen werden kann. Das alleinige abstrakte Vorbringen, dass es nicht auszuschließen sei, künftig könne eine schlechtere Situation eintreten, genügt nicht.

Für den betroffenen Gläubiger ist deshalb von wesentlicher Bedeutung:

  1. Spätestens im Abstimmungstermin muss der Gläubiger, auch wenn er nicht stimmberechtigt ist oder an der Abstimmung nicht teilgenommen hat, dem Plan schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle widersprechen, § 251 I Ziff. 1 InsO. Dies gilt auch, wenn der Gläubiger zuvor gegen den Plan votiert hat.
  2. Die voraussichtliche Schlechterstellung ist vom widersprechenden Gläubiger durch vergleichende Betrachtung der Position des Gläubigers im Falle der Planlösung mit der hypothetischen Position im Fall der Regelabwicklung vorzutragen, § 251 I Ziff. 2 InsO.
  3. Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn er die voraussichtliche Schlechterstellung anhand konkreter Umstände glaubhaft macht, § 251 II InsO. Damit trägt der Gläubiger, anders als beim Obstruktionsverbot in § 245 I Ziff. 1 InsO, im Rahmen des Minderheitenschutzes nach § 251 InsO die Beweislast („...ist zu versagen, wenn...“).

Der Planverfasser, der im Mehrgruppenplan bei ablehnender Haltung einer gebildeten Gruppe über § 245 I Ziff. 1 InsO die Beweislast dafür trägt, dass voraussichtlich keine Schlechterstellung gegeben ist („...der Plan wird bestätigt, wenn...“), muss sich im Vorfeld der Planerstellung ein Meinungsbild über die Mehrheitsverhältnisse der stimmberechtigten Gläubiger verschaffen. Die Beweislastfrage kann die Planerstellung weg vom Mehrgruppen- hin zum Eingruppenplan beeinflussen.

Interessanter, vom BGH aber nicht zu entscheiden, wäre die Klärung der Frage gewesen, ob im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Wohlverhaltensperiode der Restschuldbefreiungsphase (Regelinsolvenzverfahren) in die vergleichende Betrachtung beim Obstruktionsverbot und beim Minderheitenschutz (Planverfahren) mit einzubeziehen ist. Aus dem Beschluss des BGH heraus ein Meinungsbild abzuleiten, wäre rein spekulativ. Für die Praxis und damit den Rechtsanwender bleibt zu hoffen, dass hier zeitnah eine Klärung erfolgen wird.

Achim Frank, Rechtsanwalt



BGH: Zur Zumutbarkeit des Aufbringens der Prozesskosten bei Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags durch den Insolvenzverwalter

BGH, Beschluss vom 28.02.07 - IV ZR 320/04 (OLG Celle)

I. Leitsatz des Verfassers
Vorschüsse auf die Prozesskosten sind nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes solchen Beteiligten zuzumuten, deren Befriedigungsaussichten sich dadurch konkret verbessern, dass der Insolvenzverwalter in dem fraglichen Rechtsstreit obsiegt.

II. Sachverhalt
Der Antragsteller wurde mit Beschluss vom 20.01.2005 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Restitutionsbeklagten bestellt und beantragte für ein Restitutionsverfahren Prozesskostenhilfe für die Aufnahme des Restitutionsstreits im Revisionsverfahren. Im Ausgangsrechtsstreit war rechtskräftig festgestellt worden, dass der (spätere) Restitutionskläger dem (späteren) Restitutionsbeklagten Versicherungsschutz für die Havarie eines bei ihm versicherten Binnenschiffs zu gewähren hat, die sich am 26.06.2000 in einer Schleuse ereignet hatte. Der Restitutionskläger machte - gestützt auf § 580 Nr. 7b ZPO - geltend, er habe erst nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits durch Erhalt eines Auszugs aus dem Schiffregister erfahren, dass der Restitutionsbeklagte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht mehr Eigentümer des havarierten Binnenschiffs gewesen sei.

Das Berufungsgericht hatte die Restitutionsklage durch Urteil vom 22.06.2004 als unzulässig verworfen und die Revision zugelassen. Der Antragsteller, als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Restitutionsbeklagten, beantragte nunmehr Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Aufnahme des Restitutionsstreits im Revisionsverfahren. Wegen des aus der Havarie entstandenen Schadens seien Ersatzforderungen von vier Gläubigern in Höhe von insgesamt 25.725,72 Euro zur Insolvenztabelle angemeldet und in der Zwischenzeit auch festgestellt worden.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde durch den Bundesgerichtshof zurückgewiesen.

III. Rechtliche Wertung
Über den Antrag des Insolvenzverwalters sei - so der BGH - gemäß § 119 I ZPO ohne Prüfung der Erfolgsaussichten zu entscheiden. Er bleibe ohne Erfolg. Der Insolvenzverwalter erhalte gemäß § 116 1 Nr. 1 ZPO als Partei kraft Amtes nur dann Prozesskostenhilfe, wenn die Prozesskosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden könnten und es den am Rechtsstreit wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten sei, diese Kosten aufzubringen. Zwar stellt der BGH fest, dass die Prozesskosten nicht aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden können (§ 116 1 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPO). Die Rechtsschutzversicherung des Restitutionsbeklagten habe wegen Überschreitung des Deckungslimits eine Deckungszusage abgelehnt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheide jedoch aus, weil den am Rechtsstreit wirtschaftlich Beteiligten die Kostenaufbringung zugemutet werden könne.

Der BGH stellt erneut klar, dass Vorschüsse auf Prozesskosten nur solchen Beteiligten zuzumuten seien, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen könnten und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung voraussichtlich größer sein werde (BGH, Beschlüsse vom 27.09.1990 - IX ZR 250/89 - VersR 1991, 118 unter 1 und vom 06.03.06 - II ZB 11/05 - NZI 2006, 348, 349). Im Insolvenzfall seien die wirtschaftlich Beteiligten in diesem Sinne nur diejenigen Gläubiger, deren Befriedigungsaussichten sich dadurch konkret verbesserten, dass der Insolvenzverwalter obsiege (BGH, Beschluss 27.09.1990 a.a.O.; Musielak/Fischer, ZPO 5. Auflage, § 116 Rn. 6).

Im konkreten Fall nimmt der BGH an, dass den vier Gläubigern, deren Schadensersatzforderung gegen den Restitutionsbeklagten aus der Havarie vom 26.06.2000 zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt worden sind, die Aufbringung des Prozesskostenvorschusses in Höhe von 5.622,02 Euro zumutbar sei. Gemäß § 157 VVG könnten die Gläubiger wegen der ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche gegen den Restitutionsbeklagten abgesonderte Befriedigung aus dessen Entschädigungsforderung gegen den Restitutionskläger verlangen, sollte es bei einer rechtskräftigen Feststellung seiner Eintrittspflicht im Ausgangsrechtsstreit bleiben. Damit könnten die vier absonderungsberechtigten Gläubiger in diesem Fall mit einer nahezu vollständigen Befriedigung ihrer Forderungen rechnen (§ 177 I und II InsO). Die Gewährung von Prozesskostenhilfe scheide damit aus.

III. Praxishinweis
Im vorliegenden Beschluss schreibt der BGH seine Rechtsprechung zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Zumutbarkeit im Sinne des § 116 ZPO beim Prozesskostenhilfeantrag eines Insolvenzverwalters fort (vgl. bereits BGH, Beschluss 06.03.06 - II ZB 11/05 = NZI 2006, 348).

Danach hält der BGH grundsätzlich an der bewährten Praxis einer wertenden Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalls fest (BGH a.a.O.) und folgt nicht der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm, das grundsätzlich auf den für die Prozessführung zu leistenden Vorschuss abstellt und diesem den Betrag gegenüberstellt, den der Gläubiger bei erfolgreicher Prozessführung voraussichtlich zusätzlich erwarten kann (OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2005 (27 W 44/05). Der nunmehr entscheidende Vierte Senat hält es noch nicht einmal für notwendig, die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm zu zitieren. Dessen Berechungsweise hatte der Zweite Zivilsenat des BGH in dem genannten Beschluss kritisiert und letztendlich deren Maßgeblichkeit offen gelassen. Die Zitierweise des Vierten Zivilsenats des BGH zeigt jedenfalls auf, dass die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (bisher) keine dauerhafte Beachtung beim BGH gefunden hat.

Dr. Andreas J. Baumert, Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter der Fachhochschule Kehl



BGH: Keine Verfahrensunterbrechung bei insolvenzrechtlicher Unzulässigkeit einer Zwangsvollstreckungmaßnahme
 
BGH, Beschluss vom 28.03.2007 - VII ZB 25/05 (LG Ansbach)
 
I. Leitsatz des Verfassers
Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eines Insolvenzgläubigers in das Vermögen des Insolvenzschuldners, die bereits nach insolvenzrechtlichen Vorschriften unzulässig sind, scheidet nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes die Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften über die Unterbrechung - hier § 240 ZPO - aus.
Bei einer Forderungspfändung muss die angebliche Forderung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss von einem Dritten eindeutig identifiziert werden können, andernfalls ist der Beschluss unwirksam.

II. Sachverhalt
Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners S erließ das zuständige Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - auf Antrag des späteren Insolvenzgläubigers G einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem die angebliche Forderung des S gegen seine verwitwete Mutter M auf Herausgabe des Besitzes und Übertragung des Eigentums an drei näher bezeichneten Grundstücken gepfändet wurden. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des S bestellte das Vollstreckungsgericht auf Antrag des G einen Sequester. Gegen die beiden Beschlüsse des Vollstreckungsgerichts legte die Drittschuldnerin M Erinnerung ein, unter anderem mit der mit Dokumenten belegten Begründung, dass die angeblichen gepfändeten Forderungen des S nicht abtretbar und nicht verpfändbar seien. Die Erinnerung der Drittschuldnerin blieb erfolglos, auch ihre sofortige Beschwerde. Erst die Rechtsbeschwerde zum BGH verhalf der Drittschuldnerin zum Erfolg.
 
III. Rechtliche Wertung
Der Entscheidung des BGH liegen bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners von einem Gläubiger begonnene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in dem Insolvenzbeschlag unterliegende Vermögenspositionen zugrunde. Der Siebte Zivilsenat des BGH bestätigt zunächst die Rechtsprechung des Neunten Zivilsenats des BGH, wonach der Insolvenzverwalter bereits mit Verfahrenseröffnung kraft Amtes als Rechtsnachfolger des Schuldners Beteiligter des Zwangsvollstreckungsverfahrens geworden ist.

Die vom BGH bislang noch nicht entschiedene Frage, ob ein Zwangsvollstreckungsverfahren mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners nach § 240 ZPO unterbrochen wird, verneint der BGH für den vorliegenden Fall mit dem Argument des Vorrangs der spezielleren Vorschriften der §§ 88, 89 InsO. Nach diesen Vorschriften würden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens Pfändungs-/Vollstreckungsmaßnahmen von Insolvenzgläubigern unzulässig, was von Amts wegen zu berücksichtigen sei und im Übrigen mit dem statthaften Rechtsbehelf geltend gemacht werden könne. Daher scheide zumindest insoweit eine Anwendung des § 240 ZPO als allgemeinere Vorschrift aus. Eine Verfahrensunterbrechung entspreche in diesem Fall weder Sinn und Zweck des § 240 ZPO, noch den Interessen der Beteiligten. § 240 ZPO wolle Gläubiger und Insolvenzverwalter hinsichtlich des weiteren Vorgehens in einem betroffenen Verfahren eine Überlegungsfrist einräumen, der es bei der Zwangsvollstreckung nicht bedürfe, da es insoweit meist nur um die Zulässigkeit der Vollstreckungsmaßnahme gehe, nicht aber um eine aufwendigere Prüfung der Sach- und Rechtslage. Für den Gläubiger gehe es bei der Vollstreckung um die zügige Durchsetzung seiner titulierten Forderung, Verzögerungen benachteiligten ihn dabei. Benachteiligt würde aber auch der an der Klärung der Wirksamkeit der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts interessierte Drittschuldner, der als Dritter durch die §§85, 86 InsO von einer Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens ausgeschlossen sei. Die mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach §§ 88 ff. InsO eintretende, von Amts wegen zu berücksichtigende Unwirksamkeit bzw. Unzulässigkeit von Pfändungs-/Vollstreckungsmaßnahmen von Insolvenzgläubigern könne hingegen auch von dem Drittschuldner mit dem statthaften Rechtsbehelf geltend gemacht werden. Ferner sei eine Wiederaufnahme der begonnenen Vollstreckung nicht vorgesehen.

Der BGH hat den streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sowie den darauf beruhenden Beschluss zur Bestellung des Sequesters wegen Unwirksamkeit aufgehoben. Die Unwirksamkeit beruhe, so der BGH, auf der unzureichenden Bestimmtheit der gepfändeten Forderung des Vollstreckungs- bzw. Insolvenzschuldners gegen die Drittschuldnerin. Die gepfändete Forderung müsse „im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss so genau bestimmt werden, dass ihre Identität unzweifelhaft festgestellt werden“ könne. Für Dritte müsse „erkennbar sein, welche Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner Gegenstand der Pfändung sein soll“. Dies erfordere zumindest umrissartig die Angabe des Rechtsgrundes der gepfändeten angeblichen Forderung, damit gegebenenfalls im Wege der Auslegung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die behauptete Forderung ermittelt werden könne (für eine derartige Auslegung könnten nach feststehender BGH-Rechtsprechung nur die sich aus dem Beschluss selbst ergebenden Angaben herangezogen werden). Darauf könne auch bei der Pfändung eines Herausgabeanspruchs zugunsten einer blossen Benennung der herauszugebenden Sache nicht verzichtet werden, zumal andernfalls z.B. Einschränkungen der Pfändbarkeit der Sache - z.B. aus §§ 851, 852 ZPO - nicht prüfbar seien.

Durch die Aufhebung würden die unwirksamen Beschlüsse ohne jegliche Nachbesserungsmöglichkeit durch den Gläubigers endgültig beseitigt. Der beantragten Pfändung stehe „nunmehr das von Amts wegen zu beachtende Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO entgegen.“
 
IV. Praxishinweis
Den Entscheidungsgründen ist nichts hinzuzufügen. Der anwaltlichen Beratungspraxis wird damit nachhaltig in Erinnerung gerufen, welche Angaben der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses enthalten muss, damit der Beschluss überhaupt Wirksamkeit erlangen kann. Gerade im Vorfeld der späteren Insolvenz des Vollstreckungsschuldners kann dies für das Entstehen eines Absonderungsrechts und damit für eine (bessere) Befriedigung des Gläubigers entscheidend sein.

Harald Kroth, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht



BGH: Antrag auf Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters hemmt die Verjährung des Anspruchs

BGH, Beschluss vom 29.03.2007 - IX ZB 153/06 (LG Bonn)

I. Leitsatz des Verfassers
Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes unterliegt der noch nicht bestandskräftig festgesetzte Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters der regelmäßigen Verjährung. Die Stellung eines Vergütungsantrages hemmt die Verjährung des Anspruchs. Endet das Insolvenzverfahren bevor die Verwertungsmaßnahmen aufgenommen oder abgeschlossen waren, muss im Rahmen der Bemessung der Vergütung des Insolvenzverwalters auch der Ertrag der noch nicht verwerteten, einem Absonderungsrecht unterliegenden Massegegenstände in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden. Dies gilt dann nicht, wenn diese Gegenstände auch ohne die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht verwertet worden wären.

II. Sachverhalt
Der weitere Beteiligte, der im Insolvenzeröffnungsverfahren als Sachverständiger ein Gutachten zum Vorliegen des Eröffnungsgrundes erstattet hatte, wurde am 18.10.2001 zum Insolvenzverwalter in dem am selben Tage wegen Zahlungsunfähigkeit eröffneten Verfahren über das Vermögen einer GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin) bestellt. Die Schuldnerin betrieb zwei Hotels. Am 24.10.2001 legte die Schuldnerin gegen den Eröffnungsbeschluss sofortige Beschwerde ein. Nachdem die dem Insolvenzantrag zugrunde liegende Forderung von einem Dritten beglichen worden war, wurde der Eröffnungsbeschluss am 26.11.2001 aufgehoben. Die sofortige Wirksamkeit dieses - im weiteren Verlauf rechtskräftig gewordenen - Beschlusses wurde angeordnet.

Am 24.05.2002 hatte der weitere Beteiligte die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Nach dem berichtigten Antrag vom Oktober 2002 verlangte er 34.399,80 Euro zuzüglich Auslagenersatz und Umsatzsteuer. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hatte die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hatte das Landgericht die Vergütung auf 23.147,61 Euro zuzüglich Auslagenersatz und Umsatzsteuer herabgesetzt. Dagegen wandte sich die Schuldnerin erfolglos mit ihrer Rechtsbeschwerde. Sie meinte, dem weiteren Beteiligten stehe keine Vergütung zu.

III. Rechtliche Wertung
Der BGH hatte sich zunächst mit der Frage der Fälligkeit des Vergütungsanspruches des Insolvenzverwalters zu befassen. Der Anspruch des Insolvenzverwalters sei nach Erledigung der zu vergütenden Tätigkeit fällig (statt vieler: MünchKomm-InsO/Nowak, § 63 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 01.10.2002 - IX ZB 53/05, NZI 2003, 31). Eine Rechnungslegung nach § 66 I InsO schulde der Insolvenzverwalter auch dann, wenn sein Amt vorzeitig ende (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2005 - IX ZB 168/04, NZI 2006, 165; a.A. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung, 4. Auflage, § 1 InsVV Rn. 46: Vermögensverzeichnis genügt). Adressat der Rechnungslegung nach § 66 I InsO sei grundsätzlich die Gläubigerversammlung (Uhlenbruck, InsO 12. Auflage, § 66 Rn. 5). Eine solche könne es nicht (mehr) geben, nachdem der Insolvenzeröffnungsbeschluss aufgehoben worden sei. Ähnlich, wie der vorläufige Insolvenzverwalter, wenn es beispielsweise wegen Abweisung des Antrags mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse nicht zu einer Verfahrenseröffnung gekommen ist, Rechnung zu legen habe, sei der endgültige Verwalter dazu verpflichtet, wenn das Verfahren zunächst eröffnet und später auf ein Rechtsmittel hin der Eröffnungsbeschluss aufgehoben worden sei. Die Frage, ob den Insolvenzverwalter eine nachwirkende Pflicht zur Rechnungslegung treffe, musste der BGH nicht beantworten.

Danach musste sich der BGH mit dem Einwand der Schuldnerin befassen, der weitere Beteiligte habe auf seine Vergütung verzichtet. Ein solcher Verzicht könne nach Auffassung des BGH nur dann bindend sein, wenn er gegenüber der für die Festsetzung der Vergütung zuständigen Stelle ausgesprochen worden sei. Im vorliegenden Fall habe es jedoch lediglich ein Telefongespräch mit dem Vorsitzenden der Beschwerdekammer gegeben, die über die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses zu entscheiden hatte.

Auch eine Verjährung des Vergütungsanspruches des weiteren Beteiligten sei nicht eingetreten. Anwendbar seien die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung (Art. 229, § 6 I 1 EGBGB). An diesem Tag habe der Vergütungsanspruch bereits bestanden, er sei auch fällig und noch nicht verjährt gewesen. Da er noch nicht bestandskräftig festgesetzt sei, gelte für ihn die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB n.F. (statt vieler: Uhlenbruck, InsO 12. Auflage, § 63 Rn. 20; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren 2. Auflage, Rn. 51). Auf die Frage, ob die alte oder die neue Verjährungsfrist anzuwenden war, kam es im Ergebnis nicht an, da Verjährungsbeginn in beiden Fällen der 01.01.2002 gewesen wäre. Weiter gab der BGH dem Beschwerdegericht insoweit Recht, dass der Ablauf der Verjährung durch einen Vergütungsfestsetzungsantrag gehemmt werde. Gemäß § 209 I BGB a. F., § 17 III 1 KostO a.F. werde die Verjährung eines Anspruchs durch die gerichtliche Geltendmachung unterbrochen. Nach §§ 204, 209 BGB n.F., § 17 III 1 KostO n.F., § 2 III 2 JVEG bewirke die gerichtliche Geltendmachung eine Hemmung der Verjährung. Da für die insolvenzrechtliche Vergütung eine derartige Regelung fehle, müsse sie - so der BGH - in einer Rechtsanalogie zu den genannten Vorschriften gefunden werden (ebenso LG Stade ZInsO 2005, 367, 368; Haarmeyer/Wutzke/Förster, a.a.O. Rn. 51 und § 8 InsVV Rn. 45; HmbKomm-InsO/Büttner/Henningsmeyer, § 63 Rn. 9; Kübler/Prütting/Eickmann/Prasser, InsO vor § 1 InsVV Rn. 10; Keller, a.a.O. Rn. 51; Zimmermann ZVI 2004, 662, 664). Mit Stellung seines Vergütungsantrages habe der Insolvenzverwalter das Festsetzungsverfahren in Gang gesetzt. Auf die Dauer der Bearbeitung habe er keinen hinreichenden Einfluss mehr. Insofern unterscheide sich seine Rechtsposition nicht von derjenigen eines Klägers, der einen Anspruch vor einem Prozessgericht geltend gemacht habe. Daher sei es geboten, diesen Fall ebenso zu behandeln. Der Festsetzungsantrag des weiteren Beteiligten vom 24.05.2002 habe in entsprechender Anwendung von § 204 I BGB n.F. die Verjährung des Vergütungsanspruches des weiteren Beteiligten gehemmt.

Zuletzt hatte sich der BGH noch mit der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters auseinander zu setzen. Dabei bestand die Problematik, wie mit der Frage umzugehen ist, dass Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, noch nicht verwertet waren. Werde - so der BGH - das Insolvenzverfahren vorzeitig - bevor die Verwertungsmaßnahmen abgeschlossen oder aufgenommen worden seien - beendet, müssten im Rahmen der Vergütungsbemessung auch die noch nicht verwerteten Massegegenstände Teil der Berechnungsgrundlage sein (statt vieler: MünchKomm-InsO/Nowak, § 1 InsVV Rn. 4). Allerdings sei die Vorschrift des § 1 II Nr. 1 InsVV nicht unmittelbar anwendbar. Für den entschiedenen Fall, in dem die Beendigung des Verwalteramtes mit der Beendigung des Verfahrens zusammenfalle, werde angenommen, der Verwertungserlös und die "freie Spitze" seien fiktiv zu berechnen (statt vieler: Haarmeyer/Wutzke/Förster, a.a.O., § 1 InsVV Rn. 70), andere sprächen sich für eine Schätzung aus (FK-InsO/Lorenz, 4. Auflage, § 1 InsVV Rn. 10). Im Ergebnis mache dies im entschiedenen Fall allerdings keinen Unterschied, da nach der einen wie der anderen Auffassung das Verwertungsergebnis berücksichtigt werden müsse, das ohne die vorzeitige Beendigung des Verfahrens erzielt worden wäre. Wären dann Massegegenstände nicht verwertet worden, weil eine vollständige Befriedigung der Gläubiger ohnedies zu erreichen gewesen wäre, sei der Wert jener Gegenstände vergütungsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Da der Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt gewesen war, musste diese Sache zurückverwiesen werden, um festzustellen, ob bereits die Verwertung des Grundstücks ausgereicht hätte, sämtliche Gläubiger befriedigen zu können.

IV. Praxishinweis
Es handelt sich um einen begrüßenswerten Beschluss des BGH, der die Frage der Fälligkeit und Verjährung - sowie am Rande - der Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters im Sinne der Praxis klarstellt. Dies dient der Rechtssicherheit.

Thomas Kind, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht



BGH: Geschäftsführer haftet für nach Insolvenzreife eingehende Zahlungen auf debitorischen Bankkonten

BGH, Urteil vom 26.03.2007 - II ZR 310/05 (OLG Schleswig)

I. Leitsatz des Verfassers
Nach Eintritt der Insolvenzreife einer GmbH oder GmbH & Co. KG muss der Geschäftsführer dafür sorgen, dass Zahlungen von Gesellschaftsschuldnern nicht auf ein debitorisch geführtes Bankkonto geleistet werden. Andernfalls haftet er für die Zahlungen gemäß §§ 64 II GmbHG, 130a III HGB. Soweit der (Gesellschafter-) Geschäftsführer eine eigenkapitalersetzende Bürgschaft für den Kontokorrentkredit der Gesellschaft abgegeben hatte, haftet er für Zahlungseingänge, die zu einer Verringerung des Debet führen auch gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog bzw. gemäß § 32b GmbHG, 172a HGB. Hingegen haftet er für Zahlungen mit Kreditmitteln aus einem debitorisch geführten Bankkonto nicht gemäß §§ 64 II GmbHG, 130a III 1 HGB.

II. Sachverhalt
Der Beklagte war Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär GmbH einer GmbH & Co. KG. Nach Eintritt der Insolvenzreife der GmbH & Co. KG gingen auf dem debitorisch geführten Konto noch Zahlungen in Höhe von circa 20.000,00 Euro ein. Im gleichen Zeitraum veranlasste der Beklagte von diesem Konto Zahlungen in Höhe von circa 30.000,00 Euro an andere Gläubiger. Mit der vorliegenden Klage nimmt der Insolvenzverwalter den Beklagten auf Erstattung der von ihm geleisteten Zahlungen in Anspruch.

III. Rechtliche Wertung
Der BGH hält die auf Erstattung der geleisteten Zahlungen gerichtete Klage für unbegründet, da es Sinn und Zweck der §§ 130a II HGB bzw. 64 II GmbHG sei, die verteilungsfähige Vermögensmasse der insolvenzreifen Gesellschaft zu erhalten und die Bevorzugung einzelner Gläubiger zu verhindern. Die Zahlung von Gläubigern mit Kreditmitteln bewirke jedoch einen bloßen Gläubigeraustausch, der für die spätere Insolvenzmasse wirtschaftlich neutral sei. Die Klage sei hingegen in Höhe der im Zeitraum der Insolvenzreife auf dem Konto erfolgten Zahlungseingänge begründet. Denn der Geschäftsführer, der seiner Insolvenzantragspflicht nicht nachkomme, müsse wenigstens dafür sorgen, dass entsprechende Zahlungen als Äquivalent für dadurch erfüllte Gesellschaftsforderungen der Masse - und nicht einer einzelnen Gläubigerin, der Bank - zugute kämen. In einer solchen Situation sei der Geschäftsführer daher verpflichtet, ein neues, kreditorisch geführtes Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen und den aktuellen Gesellschaftsschuldnern die genannte Bankverbindung unverzüglich bekannt zu geben. Tue er dies nicht, seien die Zahlungseingänge als Zahlung im Sinne des § 130a II HGB bzw. 64 II GmbHG zu werten. Im konkreten Fall sei der Beklagte darüber hinaus durch die Zahlungseingänge auf dem Konto auch von einer von ihm der Bank gegenüber übernommenen - als eigenkapitalersetzend zu wertenden - Bürgschaft entlastet worden. Der Erstattungsanspruch folge daher auch aus §§ 172a HGB, 32b GmbHG bzw. entsprechend den Rechtsprechungsregeln analog §§ 30, 31 GmbHG.

IV. Praxishinweis
Die Entscheidung ist für die Frage der Haftung der Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH von großer Bedeutung. Sie ist dabei dem Geschäftsführer gegenüber außerordentlich hart. Wenngleich im vorliegenden Fall durch den BGH nicht ausdrücklich angesprochen, ergibt sich aus der Verweisung auf die Entscheidung BGHZ 143, 184 ff. eindeutig, dass die durch die Bank zugelassenen weiteren Verfügungen - mögen sie auch auf den Zahlungseingängen beruhen - nicht gegengerechnet werden können (BGHZ 143, 187). Der Geschäftsführer hat daher nach Auffassung des BGH - über die man geteilter Ansicht sein kann - sämtliche nach Eintritt der Insolvenzreife auf debitorischen Konten eingegangenen Zahlungen ohne Rücksicht auf den weiteren Verwendungszweck an den Insolvenzverwalter zu erstatten. Der Rat des BGH, solche Zahlungen auf ein kreditorisches Konto bei einer anderen Bank umzuleiten, dürfte in der Praxis häufig nicht umsetzbar sein. Eine verspätete Insolvenzantragstellung bedeutet daher für den Geschäftsführer einer umsatzstarken Gesellschaft ein außerordentlich hohes persönliches Risiko. Ihn dadurch zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung anzuhalten, dürfte das eigentliche Ziel der BGH-Rechtsprechung sein. Für den Insolvenzverwalter ergeben sich daraus erweiterte Möglichkeiten einer Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber dem Geschäftsführer. Im Hinblick auch auf die eigene Haftung sollte der Insolvenzverwalter entsprechende Ansprüche gegen den Geschäftsführer auch in seinen „Altfällen“ prüfen, soweit hier noch keine Verjährung (5 Jahre, vgl. §§ 64 II 3, 43 IV GmbHG bzw. § 130a III 6 HGB) eingetreten ist.

Dr. Peter de Bra, Rechtsanwalt
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