Nordrhein-Westfalen hat mittlerweile
den letztjährigen Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung
der Aufsicht in Insolvenzverfahren weiterentwickelt. Der vorgelegte
Referentenentwurf vom 14.05.2007 berücksichtigt die Diskussionsbeiträge
(unabhängig ob erwünscht oder nicht ...). Hervorzuheben sind die
Ergänzung von § 21 InsO durch Regelungen zur Einsetzung eines
vorläufigen Gläubigerausschusses im Insolvenzeröffnungsverfahren, die
Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung eines
vorgesehenen Antrags auf Aufnahme in die Vorauswahlliste für die
Bestellung als Insolvenzverwalter in § 56 InsO, die Übermittlung von
Verfehlungen eines Insolvenzverwalters an das für dessen Kanzleisitz
örtlich zuständige Insolvenzgericht und die Verbesserung der
Durchsetzung der Herausgabe von Akten und Fremdgeldern gegen einen
entlassenen Insolvenzverwalter an dessen Amtsnachfolger in § 58 bzw. §
59 InsO. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch die in die
Insolvenzordnung integrierte Regelung zu einer allgemeinen
Berufshaftpflichtversicherung (§ 60a InsO neu), wobei gerade auch zu
diesem Punkt noch weiterer Diskussionsbedarf bestehen dürfte. Auch die
Beteiligung der Gläubiger soll gefördert werden. Hierzu ist vorgesehen,
dass die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung geändert wird. Die
dort in § 17 InsVV geregelten Stundensätze für die Tätigkeit als
Mitglied eines Gläubigerausschusses sollen auf bis zu 190,00 Euro je
Stunde angehoben werden. Weiter soll auch die Pauschalierung deren
Vergütung in der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung durch eine
Änderung von § 18 Abs. 1 InsVV ermöglicht werden. Insgesamt gesehen ein
erfreulicher Beitrag zur derzeit lebhaft und andauernd geführten
Diskussion rund um die Person des Insolvenzverwalters. Einmal mehr ist
festzustellen, dass der für die Bewerber um das Amt des
Insolvenzverwalters verschärfte Wettbewerb sich für Gläubiger und
Gerichte günstig auswirkt.
Bleiben wir also im Gespräch!
Rechtsanwalt Thomas Kind, Fachanwalt für Insolvenzrecht
BGH: Bei Umsatzsteuerbelastungen der Masse nach vorinsolvenzlicher Herausgabe von Sicherungsgut gilt § 170 II InsO analog
BGH, Urteil vom 29.03.2007 - IX ZR 27/06 (OLG Düsseldorf)
I. Leitsatz des Verfassers
Verwertet
ein absonderungsberechtigter Gläubiger nach der Verfahrenseröffnung
Sicherungsgut, das ihm der Schuldner bereits vorher herausgegeben hat,
ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs § 13b I Nr. 2 UStG nicht
einschlägig. Die Umsatzsteuer für die Erstlieferung des Sicherungsgutes
an den Absonderungsberechtigten ist sonstige Masseverbindlichkeit im
Sinne von § 55 I Nr. 1 Alt. 2 InsO. Der Insolvenzverwalter muss die
Umsatzsteuer anmelden und an das Finanzamt abführen. Er kann jedoch
analog § 170 II InsO von dem Absonderungsberechtigten deren Erstattung
fordern. Wäre § 170 II InsO nicht anwendbar, käme man über das
Anfechtungsrecht zu demselben Ergebnis. Dann stünde der Masse - in Höhe
der von ihr geleisteten Umsatzsteuer - gemäß §§ 129, 130 I 1 Nr. 1, 143
I 2 InsO, §§ 819 I, 818 IV, 292 I, 989 BGB ein Anspruch auf
Schadensersatz zu. Eine Feststellungs- und / oder
Verwertungskostenpauschale nach § 171 I und II InsO gebührt der Masse
hingegen nicht.
II. Sachverhalt
Die
Schuldnerin hatte der beklagten Bank vier Darlehen zur Anschaffung von
zehn Sattelaufliegern gewährt und sich im Gegenzug die finanzierten
Fahrzeuge sicherungsübereignen lassen. Aufgrund eines größeren
Schadenfalles mit einer Fährgesellschaft drohte der Schuldnerin eine
Betriebseinstellung. Die Beklagte ließ sich deshalb im März 2003 alle
Fahrzeuge herausgeben. Am 01.04.2003 stellte die Schuldnerin
Insolvenzantrag. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 23.04.2003 die
Darlehen fristlos, stellte deren Saldo zur sofortigen Rückzahlung
fällig und drohte die Sicherheitenverwertung an. Das Insolvenzverfahren
wurde am 03.07.2003 eröffnet. Die Beklagte verwertete die Fahrzeuge
einige Zeit darauf zu einem Bruttoerlös von 168.780,00 Euro. Der
klagende Insolvenzverwalter führte Umsatzsteuer von 23.280,00 Euro an
das Finanzamt ab. Mit seiner Klage verlangt er diese von der Beklagten
ersetzt. Außerdem begehrt er die Zahlung einer Feststellungs- und einer
Verwertungskostenpauschale nach Maßgabe von § 171 I und II InsO.
III. Rechtliche Wertung
Dem
Besprechungsurteil liegt eine lesenswerte, hauptsächlich
anfechtungsrechtlich begründete Berufungsentscheidung zugrunde (OLG
Düsseldorf, NZI 2006, 702). Der BGH bereichert die Sache zusätzlich
durch eine vorgelagerte - vom OLG noch abgelehnte - analoge Anwendung
des § 170 II InsO. Alle drei Instanzen waren sich einig, dass
Verwertungsgeschäfte zugunsten absonderungsberechtigter Gläubiger die
Masse nicht kompensationslos mit Umsatzsteuer belasten dürften. Ebenso
stimmten alle drei Instanzen überein, dass weder eine Feststellungs-
noch eine Verwertungskostenpauschale anfalle, wo der Verwalter nach §
166 I InsO mangels „Besitzposition“ keine eigene Verwertungskompetenz
erlange, und wo auch tatsächlich von ihm die Verwertungsmodalitäten
nicht gesteuert würden.
Nachdem
der Senat dem Kläger in der Frage der Feststellungs- und / oder
Verwertungskostenpauschale bereits im Vorfeld die begehrte
Prozesskostenhilfe verweigerte (siehe Beschluss IX ZR 27/06 vom
12.10.2006), blieb in der Revisionsinstanz allein streitig, ob
angesichts von § 13b I Nr. 2 UStG bei vorinsolvenzlicher Herausgabe des
Sicherungsgutes die Insolvenzmasse überhaupt mit Umsatzsteuer belastet
wird, nur weil sich die Drittverwertung erst nach der Eröffnung
vollendet, und ob der Masse daraus bejahendenfalls ein
Erstattungsanspruch gegen den absonderungsbegünstigten Gläubiger
zuwächst.
Der Senat
rekrutiert im ersten Schritt auf die ständige Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofes zur so genannten Doppelumsatzbesteuerung. Die
Herausgabe des Sicherungsgutes bewirke zunächst einmal eine „Lieferung“
des Schuldners an den Sicherungsnehmer, die sich jedoch erst mit der
endgültigen Drittverwertung vollende. Hierzu behandelt der Senat die
materielle Frage einer Zugehörigkeit des Sicherungsgutes zur Masse.
Erst im Zeitpunkt der abschließenden Drittveräußerung scheide der
sicherungsübereignete Vermögensgegenstand definitiv aus dem
Schuldnervermögen aus.
Die
eigentliche, tatbestandliche Kernfrage der Norm des § 13b I Nr. 2 UStG,
nämlich die Erledigung der Verwertung innerhalb oder außerhalb des Verfahrens,
kommt dagegen in dem Urteil nicht wirklich zur Sprache. Der Senat lehnt
(in Rn. 11 letzter Satz) die Anwendung des § 13b I Nr. 2 UStG mit dem
simplen Verweis auf die Zeitachse ab („nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens“), obwohl er selbst den - im Verfahren geschuldeten
- Anfall der Feststellungs- und Verwertungspauschale bereits in seinem
PKH-Beschluss verneinte, und nachfolgend in der Erstattungsfrage
verschiedene weitere Analogie- und Anfechtungsüberlegungen anstellt. Es
gab also gravierende Indizien, dass eigentlich etwas nicht gemäß den
Verfahrensregularien der InsO abgelaufen sein konnte, d.h. außerhalb
dessen stattgefunden haben musste.
Da
nach Ansicht des BGH die Masse nicht von einer eigenen
Umsatzsteuerbelastung verschont blieb (§ 55 I Nr.1 Alt. 2 InsO), trat
im zweiten Schritt die Erstattungsfrage hervor. Sie löst der Senat
überzeugend durch analoge Anwendung von §§ 170 II, 171 II S. 3 InsO.
Sein Urteil (Rn. 17 - 19) bespricht im Detail die
Gesetzgebungsgeschichte und skizziert die vom damaligen
InsO-Gesetzgeber nicht bedachte Regelungslücke. Interessant ist
immerhin, dass der Senat ausgangs der Rn. 19 nun auch § 13b I Nr. 2
UStG in den Kanon der analogiefähigen Normen einreiht. Das gesamte
Normengefüge der § 13b I Nr. 2 UStG, 170 II, 171 II S. 3 InsO
überlagere den nach der Sicherungsabrede eigentlich bestehenden
Anspruch des Absonderungsberechtigten auf den Bruttoerlös (vgl.
insoweit Ganter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2.
Auflage, § 95 Rdn. 182).
Damit
aber nicht genug. In einem ausführlichen obiter dictum findet der Senat
eine (hilfsweise) Bestätigung für seine Auffassung im Anfechtungsrecht.
Wichtig - und problematisch - erscheinen insoweit insbesondere die
Urteilsausführungen in Randnummer 25 und 32. Die „Deckungsanfechtung“
gegenüber „Insolvenzgläubigern“ sei vorliegend nach § 130 I Nr. 1 InsO
möglich, weil die Herausgabe von Sicherungsgut sowohl die Stellung der
Beklagten als Absonderungs- wie auch als Insolvenzgläubigerin berühre.
Im Zweifel solle die streitige Absonderungshandlung immer auch die
gesicherte Forderung verringern. Da sich ein Sicherungsnehmer in aller
Regel den Besitz an den Sachen erst verschaffe, wenn er die finanzielle
Krise des Schuldners kenne, seien in diesen Fällen nahezu immer die
subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 130 InsO erfüllt.
IV. Praxishinweis
Die
Entscheidung ist von hoher praktischer Relevanz. Insolvenzverwalter
müssen sich schnellstmöglich mit ihr vertraut machen, weil nun
fristgemäß angefochten und in die Masse zurückgeholt werden muss, was
jahrzehntelang als unanfechtbar galt. Oft wird es um hohe oder sehr
hohe Beträge gehen, die die Sicherungsgläubiger eigentlich bei sich
einsparen wollten.
Gemäß
§ 146 InsO a.F. galt für Verfahren, die vor dem 15.12.2004 eröffnet
wurden, ohne Rücksicht auf subjektive Kenntnis eine nur zweijährige
Verjährungsfrist. Die analog § 170 II InsO begründeten Ansprüche
unterliegen hingegen der dreijährigen Regelverjährung (§ 195 BGB).
Schon vor längerer Zeit ausgelöste, dann jedoch nicht weiterverfolgte
Hemmungstatbestände, beispielsweise nach § 203 BGB, könnten nun sogar
ermöglichen, kurzzeitig noch Erstattungsansprüche durchzusetzen, die
gemäß § 146 InsO a.F. eigentlich längst verjährt gewesen wären.
Wie
angedeutet, vermag die „Sowohl als auch“- Durchmischung von Schuld -
und Sachenrecht speziell in Randnummer 25 des Besprechungsurteiles
nicht zu überzeugen. Das verwischt klare Strukturen. Man darf nicht am
Ende jemandem anfechtungsrechtlich wieder abnehmen, was man ihm vorne
bereits als Bestandteil seiner dinglichen Absonderungsposition
zugesprochen hat. Dieser Widerspuch muss im Vorfeld vermieden und die
„dingliche“ Reichweite klarer umrissen werden. Nahezu jegliche
Inanspruchnahme dinglicher Sicherheiten geschieht im Alltag immer „auch
im Hinblick auf die gesicherte Forderung“. Nimmt man den Senat (in
Verbindung mit Rn. 32) exakt beim Wort, sind revolvierende
Banksicherheiten praktisch wertlos geworden.
Stephan Ries, Rechtsanwalt
BGH: Dem Insolvenzverwalter steht ein Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Verfahrenseinstellung mangels Verfahrenskostendeckung nicht zu
BGH, Beschluss vom 26.04.2007 - IX ZB 221/04 (LG Lüneburg)
I. Leitsatz des Verfassers
Nach
einem Beschluss des Bundesgerichtshofs ist der Insolvenzverwalter nicht
befugt, gegen die Fortsetzung des Insolvenzverfahrens Beschwerde zu
erheben, wenn damit ein von ihm gestellter Antrag, das Verfahren
mangels Verfahrenskostendeckung einzustellen, abgelehnt worden ist.
Damit ist auch eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft.
II. Sachverhalt
Das
Insolvenzverfahren wurde im September 1999 eröffnet. Im November 2003
beantragte der Insolvenzverwalter, das Verfahren mangels Deckung der
Verfahrenskosten einzustellen. Das Amtsgericht gab diesem Antrag statt,
die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hatte
Erfolg. Mit seiner Rechtsbeschwerde beantragte der Insolvenzverwalter,
die landgerichtliche Entscheidung aufzuheben und die amtsgerichtliche
Entscheidung (Einstellung des Verfahrens nach § 207 InsO)
wiederherzustellen.
Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen.
III. Rechtliche Wertung
Der
BGH hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach Voraussetzung
der Statthaftigkeit der Insolvenzrechtsbeschwerde ist, dass für den
Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach
§ 6 I InsO eröffnet gewesen wäre (vgl. BGHZ 144, 78 ff.; 158, 212 ff.).
Dies gelte auch dann, wenn die Rechtsbeschwerde nicht vom
Erstbeschwerdeführer, sondern von einem anderen Verfahrensbeteiligten,
der sich durch die Beschwerdeentscheidung erstmals beschwert sehe,
eingelegt werde (BGH NZI 2006, 239).
Gegen
die Einstellung des Verfahrens nach § 207 InsO gewähre § 216 I InsO dem
Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger das Recht zur Beschwerde. Der
Insolvenzverwalter habe schon nach dem Gesetzeswortlaut kein
Beschwerderecht, auch die herrschende Meinung in der Kommentarliteratur
gehe davon aus, dass dem Insolvenzverwalter ein Beschwerderecht nicht
zustehe (Braun/Kießner, InsO, § 216 Rn. 7 m.w.N.).
IV. Praxishinweis
Der
Entscheidung des BGH ist im Ergebnis zuzustimmen. Wenn er allerdings in
seiner Begründung dann noch hinzufügt, dass der Insolvenzverwalter auch
„materiell durch die versagte Verfahrenseinstellung mangels
kostendeckender Masse auch nicht beschwert“ sei, da ihm die Möglichkeit
nach § 208 InsO die Masseunzulänglichkeit anzuzeigen verbleibe, kann
dieser Argumentation nicht gefolgt werden.
Bei
fehlender Verfahrenskostendeckung wird das Verfahren sofort eingestellt
und der Insolvenzverwalter ist nicht verpflichtet, es weiter zu
bearbeiten. Liegt lediglich Masseunzulänglichkeit vor - die
Verfahrenskosten sind also vollständig gedeckt - geht die
Gesetzessystematik davon aus, dass der Insolvenzverwalter das Verfahren
bis zum Ende abzuwickeln hat, da seine Vergütung ja gesichert ist.
Besteht jedoch Unstimmigkeit zwischen dem Insolvenzgericht - oder wie
hier dem Beschwerdegericht - und dem Insolvenzverwalter über die Frage,
ob Verfahrenskostendeckung vorliegt, hilft dem Insolvenzverwalter die
Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht. Er muss gleichwohl das
Verfahren weiter abwickeln mit der Maßgabe, dass er gegebenenfalls -
wenn sich seine Einschätzung als richtig herausstellt - zumindest
teilweise umsonst gearbeitet hat. Eine Überprüfung dieser Rechtsfrage
durch das Rechtsbeschwerdegericht wäre sicherlich sinnvoll, an der
Tatsache, dass sie im Gesetz nicht vorgesehen ist, ist jedoch
gleichwohl nicht zu rühren.
Dr. Ferdinand Kießner, Rechtsanwalt und vereidigter Buchprüfer
BGH: Nur teilweise erbrachte Werkleistungen im Drei-Personen-Verhältnis können als unentgeltliche Leistung anfechtbar sein
BGH, Urteil vom 19.04.2007 - IX ZR 79/05 (OLG Dresden)
I. Leitsatz des Verfassers
Erbringt
der Schuldner aufgrund eines „letter of intent“ der Gegenseite
Werkleistungen, überlässt er den Auftrag jedoch einem Dritten, der den
vollen Werklohn erhält, können die vom Schuldner erbrachten
Werkleistungen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes im Verhältnis
zum Dritten als unentgeltliche Leistung anfechtbar sein.
II. Sachverhalt
Anfang
Mai 2001 bot die spätere Insolvenzschuldnerin der C. AG die Verkabelung
ihrer Frankfurter Niederlassung zu einem Preis von 975 TDM an. Während
der Ausarbeitung der Verträge überlies die C. der Schuldnerin eine
schriftliche Absichtserklärung („letter of intent“). Ende Mai 2001
stellte die Schuldnerin eine erste Rechnung von rund 339 TDM, noch
bevor der endgültige Vertragsschluss erfolgt war. In der folgenden
Gesellschafterversammlung der Schuldnerin wurde beschlossen, dass die
angespannte Liquiditätsausstattung einen Auftrag dieser Größenordnung
nicht zulasse. Dies wurde der C. AG am 12.07.2001 mitgeteilt, die
beiden Rechnungen wurden von der Schuldnerin am 31.07.2001 storniert.
Stattdessen erklärte sich die Beklagte, die mit rund 21 Prozent an der
Schuldnerin beteiligt war, bereit, den Auftrag zu übernehmen, schloss
diesen ab und erhielt die vereinbarte Vergütung. Im Juli 2001 war über
das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren einbeleitet und im
September 2001 eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter verlangte von
der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung Zahlung
des Gegenwerts der stornierten Rechnungen. Nach Abweisung der Klage in
den Vorinstanzen verfolgte der Kläger seinen Anspruch mit der Revision
weiter.
III. Rechtliche Wertung
Der
BGH gibt der Klage statt und verweist die Sache an das Berufungsgericht
zurück. Zwar treffe zu, dass die Klägerin den Anspruch auf 60 Prozent
der Vertragssumme nicht unentgeltlich zugewandt habe, denn mangels
Vertragsabschluss habe dieser gar nicht bestanden. Auch liege im
Unterlassen der Vertragsunterzeichnung keine anfechtbare
Rechtshandlung, vielmehr sei die Schuldnerin hierzu gezwungen gewesen,
weil sie sich zur Realisierung des Auftrags nicht in der Lage gesehen
hätte.
Allerdings
sieht der BGH den Umstand kritisch, dass die Schuldnerin bis zur
Auftragsstornierung die Verkabelungsarbeiten weitgehend abgeschlossen
hatte. Ferner hatte die Bauleitung auch nach Auftragsstornierung ein
Mitarbeiter der Schuldnerin inne. Sehe der Schuldner davon ab, dafür
das erzielbare Entgelt zu verlangen, vermindert er damit die
Haftungsmasse, aus der die Gläubigergemeinschaft befriedigt werden
solle (BGH, Urteil vom 11.12.2003 - IX ZR 336/01; WM 2004, 540). Auch
sei die Beklagte hier die zutreffende Anfechtungsgegnerin, da sie mit
Erhalt des vollständigen Lohns für das von ihr nur teilweise selbst
erstellte Werk die Leistungsempfängerin gewesen sei und sie damit den
geldwerten Vorteil auf Kosten der Schuldnerin erlangt hat.
Insoweit
sei die Leistung der Schuldnerin auch unentgeltlich im Sinne des § 134
InsO gewesen. Denn dies sei allgemein der Fall, wenn ein Vermögenswert
des Verfügenden zu Gunsten einer anderen Partei aufgegeben werde, ohne
dass dem Verfügenden ein entsprechender Gegenwert zufließen solle. In
dem hier vorliegenden Drei-Personen-Verhältnis sei dafür nicht
ausschlaggebend, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich für seine
Leistung erhalten habe. Maßgeblich sei, ob der Empfänger seinerseits
eine Gegenleistung zu erbringen habe. Weder habe die Schuldnerin einen
Gegenwert erhalten noch die Beklagte einen solchen erbracht.
IV. Praxishinweis
Mit
diesem Urteil unterstützt der BGH abermals mit guten Gründen die
Versuche der Insolvenzverwalter, gemäß ihrer gesetzlichen Pflichten
auch solche Anfechtungssachverhalte zu prüfen und - wenn nötig - auch
gerichtlich durchzusetzen, die nicht sofort ersichtlich sind. Für die
Übernehmer teilgefertigter Aufträge ist es entscheidend, für eine
korrekte Übernahme des Auftrages durch Feststellung des aktuellen
Fertigungsstandes und entsprechender (Zwischen-)Abrechnung zu sorgen,
um spätere gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Dr. Andreas Lang, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht
BGH: Zum Schadensersatzanspruch einer Neugläubigerin wegen Konkursverschleppung
BGH, Versäumnisurteil vom 12.07.2007 - II ZR 315/05 (OLG Frankfurt/Main)
I. Leitsatz des Verfassers
Der
Schadensersatzanspruch einer Neugläubigerin wegen Konkursverschleppung
ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht um die Beträge
zu kürzen, die die Gläubigerin zur Begleichung ihrer Altforderungen im
Zeitraum der Konkursverschleppung von einer Schuldnerin erhalten hat,
über deren Vermögen das Konkursverfahren mangels die Verfahrenskosten
deckender Masse nicht eröffnet wurde. Eine Vorteilsausgleichung findet
nicht statt.
II. Sachverhalt
Die
Beklagten waren Geschäftsführer der nunmehrigen Schuldnerin, die im
Baugewerbe tätig war und unter anderem Eigentumswohnungen erstellte und
verkaufte. Die Klägerin belieferte die Schuldnerin in den Jahren
1994/1995 aufgrund ihrer jeweils für die verschiedenen Bauvorhaben
erteilten Aufträge mit Haustüren und baute diese ein. Der
Zahlungsrückstand der Schuldnerin belief sich Ende 1994 auf 92.992,53
DM. Von diesen Verbindlichkeiten waren 19.978,03 DM offen, die
restlichen Forderungen aus dem Jahre 1994 in Höhe von 73.014,50 DM
waren bis zu diesem Zeitpunkt ausgeglichen worden. Die weiteren, nach
der unstreitigen Aufstellung zwischen den Parteien, noch offenen
Forderungen beruhten auf Aufträgen, die der Klägerin in der Zeit vom
01.06.1995 bis 15.12.1995 erteilt worden waren. Nach dem 02.04.1996
erfolgten keine Zahlungen mehr. Der von den Beklagten für die
Schuldnerin gestellte Konkursantrag vom 10.12.1996 wurde mangels die
Verfahrenskosten deckender Masse abgelehnt. Die Klägerin hat die
Beklagten aus einem angeblichen Schuldbeitritt, sowie mit der
Behauptung, die Schuldnerin sei bereis 1994 überschuldet gewesen, mit
der Folge, dass die Beklagten gemäß § 832 II BGB in Verbindung mit § 64
I BGB hafteten, auf Zahlung in Höhe der nicht erfüllten Forderung von
110.303,70 DM (= 56.414,77 Euro) in Anspruch genommen. Die Klage ist in
erster Instanz erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat auf die
Berufung der Klägerin der Klage lediglich in Höhe von 1.830,32 Euro
stattgegeben. Die - vom Senat zugelassene - Revision war teilweise
erfolgreich.
III. Rechtliche Wertung
Der
BGH bejaht den Anspruch der Klägerin aus § 823 II BGB in Verbindung mit
§ 64 I GmbHG aufgrund Konkursverschleppung auf Ersatz des
Neugläubigerschadens in Höhe von 39.159,26 Euro. Er betont, dass
bereits das Berufungsgericht zutreffend entschieden habe, die für den
Tatbestand der Konkursverschleppung darlegungs- und beweispflichtige
Klägerin (BGHZ 126, 181, 200; BGHZ 164, 50, 57) habe nachgewiesen, dass
die Schuldnerin erst 1994 überschuldet und damit konkursreif gewesen
sei. Den anderweitigen Vortrag, bereits 1993 sei eine Überschuldung
eingetreten und die entsprechende Rüge der Revision aus Artikel 103 I
GG weist der BGH zurück. Der BGH erkennt zwar, dass die Klägerin nach
der im vorliegenden Fall anwendbaren Konkursordnung für die
Konkursreife wegen Überschuldung eine rechnerische Überschuldung und
eine negative Fortbestehungsprognose darlegen müsse. Aufgrund der nur
indiziellen Bedeutung einer Handelsbilanz soll nach dieser
Rechtsprechung auch die Erstellung eines Überschuldungsstatus zwingend
erforderlich sein (BGH, Urteil vom 07.03.2005 - II ZR 183/03, ZIP 2005,
807 ff. Tz. 6 mit weiteren Nachweisen). Der beweisbelasteten Klägerin
ist dies nach Auffassung des BGH aber nur deshalb nicht möglich
gewesen, weil die Beklagten die ihnen obliegende Pflicht zur Führung
und Aufbewahrung von Büchern und Belegen (§ 257 HGB, § 74 II GmbHG)
verletzt hätten. Nach dem Rechtsgedanken der §§ 427, 441 II, 444, 446,
453 II, 454 I ZPO und § 242 BGB sei deshalb der Nachweis als geführt
anzusehen (BGH, Urteil vom 21.06.2000 - IV ZR 155/99, NJW-RR 2000,
1471, 1472; BGH, Urteil vom 23.11.2005 - VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434,
436 mit weiteren Nachweisen).
Der
BGH stellt auch klar, dass die Konkursverschleppungshaftung der
Beklagten nicht daran scheitere, dass sich der Nachweis der
Konkursreife auf den Zeitpunkt Ende 1994 bezieht, der Klägerin die zum
Schaden führenden Aufträge jedoch erst von Juni bis Dezember 1995
erteilt worden sind. Ist nämlich die Konkursreife einmal bewiesen, gilt
der Nachweis der im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch andauernden
Verletzung der Konkursantragspflicht (Dauerdelikt) - jedenfalls bei
relativ zeitnah erteilten Aufträgen - nur dann als nicht geführt, wenn
der beklagte Geschäftsführer darlegt, dass im Zeitpunkt der
Auftragserteilung die Überschuldung nachhaltig beseitigt und damit die
Antragspflicht wieder entfallen war (BGHZ 164, 50, 55). Entsprechendes
konnte vom Berufungsgericht aber nach Auffassung des BGH nicht
festgestellt werden.
Der
Senat führt auch aus, dass das Berufungsgericht zutreffend angenommen
habe, dass die Klägerin hinsichtlich der nach Eintritt der Konkursreife
mit der Schuldnerin geschlossenen Verträge als Neugläubigerin anzusehen
sei und sie zu Recht für berechtigt gehalten habe, ihren
Vertrauensschaden geltend zu machen (vgl. BGHZ 126, 181, 201; BGHZ 164,
50, 60; BGH, Urteil vom 08.03.1999 - II ZR 159/98, GmbHR 1999, 715,
716). Die Abgrenzung, ob ein Forderungsinhaber zur Gruppe der Alt- oder
Neugläubiger gehört, richte sich nach Auffassung des BGH nach dem
Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs, für den Schadensersatz
gefordert werde (OLG Hamburg, NZG 2000, 606 ff.). Die für die
Verurteilung maßgeblichen Aufträge seien aber erst im Jahre 1995
erteilt worden.
Des
Weiteren stellt der Zweite Zivilsenat des BGH klar, dass keine
Verrechnung mit Altforderungen aus dem Jahre 1994 zu erfolgen habe und
auch keine Vorteilsausgleichung zu erfolgen hätte. Eine Verrechnung
scheitere - so der BGH - weil die Zahlungen eindeutig auf die
Altforderungen der Klägerin geleistet worden seien, so dass eine
Verrechnung mit den Neugläubigerforderungen ausgeschlossen sei. Auch
eine Vorteilsausgleichung komme nicht in Betracht. Bei einer
Vorteilsausgleichung müssten nach der Rechtsprechung Vor- und Nachteile
bei wertender Betrachtungsweise gleichsam zu einer Rechtseinheit
verbunden sein (ständige Rechtsprechung, BGHZ 136, 52, 54). Bei der
erforderlichen wertenden Betrachtung nimmt der Zweite Zivilsenat im
vorliegenden Fall an, dass eine Vorteilsausgleichung auszuscheiden
habe. Der Klägerin sei dies nicht zumutbar, nachdem die Beklagte zur
Begleichung der Rechnungen nur Gesellschaftsmittel verwendet habe, aber
keine persönlichen Mittel und deswegen durch die Nichtanrechnung in
ihrer Vermögenslage nicht betroffen sei (vgl. BGH, Urteil vom
23.06.1992 - IX ZR 247/91, WM 1992, 1599). Die Klägerin habe in ihrer
Eigenschaft als Altgläubigerin den Vorteil, das heißt die Bezahlung
ihrer Rechnung, auf Kosten der übrigen Gläubiger der Schuldnerin,
jedoch nicht auf Kosten der Beklagten erlangt. Wären die Rechnungen
nicht bezahlt worden, hätte sich die Haftungsmasse für die übrigen
Gläubiger entsprechend erhöht. Damit käme dem Beklagten bei der
Vorteilsausgleichung etwas zugute, das wertmäßig allenfalls den übrigen
Gläubigern, aber nicht ihnen selbst zustünde. Deshalb habe die Klägerin
- ohne Vorteilsausgleichung - einen Anspruch auf Ersatz ihres
Neugläubigerschadens in Höhe von 39.159,26 Euro. Von der Klageforderung
in Höhe von 56.414,77 Euro sei nämlich die Forderung in Höhe von
10.214,16 Euro abzuziehen, da in dem von der Klägerin geltend gemachten
Gesamtbetrag auch Altforderungen aus dem Jahre 1994 in dieser Höhe
enthalten seien, die keinen Neugläubigerschaden darstellten. Damit sei
die Revision nur teilweise erfolgreich.
IV. Praxishinweis
Das
ausführlich begründete Urteil des Zweiten Zivilsenates stellt
einerseits deutlich fest, dass der Schadensersatzanspruch einer
Neugläubigerin wegen Konkursverschleppung nicht, auch nicht im Rahmen
einer Vorteilsausgleichung, um Zahlungen zu kürzen ist, die auf die
Altforderungen im Zeitraum der Konkursverschleppung durch die
Schuldnerin gezahlt wurden. Diese Klarstellung verdient auch für die
gleichlaufende Problematik unter Geltung der InsO besondere Beachtung.
Wichtig
ist das Urteil auch insoweit, als es Beweislastfragen regelt. Der
Zweite Zivilsenat stellt zutreffend klar, dass wenn einem
beweisbelasteten Kläger der Nachweis einer Überschuldung nur deshalb
nicht möglich ist, weil die Beklagten die ihnen obliegende Pflicht zur
Führung und Aufbewahrung von Büchern und Belegen verletzt haben, es zu
einer (vollständigen) Beweislastumkehr kommt, also der Nachweis als
geführt zu gelten hat. Letztendlich handelt es sich um eine Fallgruppe
der Beweisvereitelung durch den Gegner des Beweisführers. Zwar geht es
dabei letztendlich immer um Beweiswürdigung, nicht aber um eine Umkehr
der Beweislast (Zöller/Greger, ZPO, 26. Auflage, § 286 Rdnr. 14a;
Münchener Kommentar/Prütting, §286 ZPO, Rdnr. 78 ff. mit weiteren
Nachweisen). Der vorliegende Fall jedoch zeigt, dass die Grenzen dann
fließend sind, wenn der Nachweis als geführt zu gelten hat.
Auch
der weitere Hinweis des Senats darauf, dass wenn die Konkursreife
einmal bewiesen, dieser Nachweis auch für spätere - zeitnahe Zeiträume
- gilt, es sei denn, der beklagte Geschäftsführer lege dar, dass im
Zeitpunkt der Auftragserteilung die Überschuldung nachteilig beseitigt
und damit die Antragspflicht wieder entfallen sei, hat grundsätzliche
Bedeutung für die Beweislast- bzw. Darlegungslastverteilung. Bekannt
ist eine solche Darlegungslast bei einmal erwiesener Konkursreife auch
bei der Zahlungsunfähigkeit (dazu BGH, Urteil vom 20.11.2001 - IX ZR
48/01, NZI 2002, 91, 94). Hier wie dort liegt eine wesentliche
Erleichterung der Feststellung einer Tatbestandsvoraussetzung durch
Modifizierung der Darlegungslast vor. Auch insoweit hat die
Entscheidung des Zweiten Zivilsenats erhebliche Praxisbedeutung.
Dr. Andreas J. Baumert, Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter der Fachhochschule Kehl