Die so genannte
„Uhlenbruck-Kommission“ zur Vorauswahl und Bestellung von
Insolvenzverwalter/innen sowie Transparenz, Aufsicht und Kontrolle im
Insolvenzverfahren hat im Juli 2007 ihre Arbeit abgeschlossen. Die
Arbeitsergebnisse und Beschlüsse sind mittlerweile als Empfehlungen für
die Öffentlichkeit freigegeben.
Damit hat die Kommission ihre Arbeit binnen Jahresfrist abgeschlossen. Die Empfehlungen stellen einen wichtigen Diskussionsbeitrag dar. Sie sollen helfen, „bei allen Beteiligten größtmögliche Akzeptanz und damit eine einheitliche Handhabung“ zu erreichen.
Hervorzuheben ist insbesondere der Unterpunkt „Qualitätskriterien für Richter/Innen und Rechtspfleger/Innen“. Die Kommission hat sich die Ausführungen ihres Mitgliedes Prof. Dr. Heyer, eines tätigen Insolvenzrichters, zu Eigen gemacht. Zu Recht weist er darauf hin, dass Qualitätskriterien nicht nur für Insolvenzverwalter, sondern auch für die Justiz zu fordern sind. Kurzfristig könnte nur der von einigen Bundesländern konsequent umgesetzte Gedanke helfen, die Verfahren in der gerichtlichen Zuständigkeit so zu konzentrieren, dass sich die Richter/Innen und Rechtspfleger/Innen dieser Aufgabe in vollem Umfange widmen können. Ohne diese vom Gesetzgeber als Regelfall (§ 2 I InsO) vorgesehene Zuständigkeitskonzentration sind auch die anderen Vorschläge hinsichtlich Aus- und Fortbildung nicht zielführend.
Es bleibt zu wünschen, dass als ein Ergebnis der inzwischen auch unter einigen im Insolvenzrecht tätigen Insolvenzrichtern/Innen und Insolvenzrechtspflegern/Innen sehr intensiv geführten Diskussion zumindest dieser erste Schritt in weiteren Bundesländern konsequent und kurzfristig umgesetzt wird und weitere Schritte im Sinne der von Prof. Dr. Heyer formulierten Thesen folgen.
Rechtsanwalt Thomas Kind, Fachanwalt für Insolvenzrecht
BGH: Vermögensschäden, die lediglich fahrlässig herbeigeführte Folge der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sind, sind von der Restschuldbefreiung erfasst
BGH, Urteil vom 21.06.2007 – IX ZR 29/06 (OLG Braunschweig)
I. Leitsatz des Verfassers
Die Schadensersatzverbindlichkeiten desjenigen, der vorsätzlich im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch Leib und Leben eines anderen Menschen gefährdet hat, sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes von der Restschuldbefreiung nicht ausgenommen.
II. Sachverhalt
Der Schuldner verursachte mit seinem bei der Versicherungsgesellschaft versicherten Pkw in alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall, bei dem sein Beifahrer schwere Verletzungen erlitt. Er wurde wegen vorsätzlicher Straßenverkehrgefährdung durch Trunkenheit in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Die Versicherung zahlte an das Unfallopfer erheblichen Schadensersatz und erwirkte gegen den Schuldner einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid. Nachdem über das Vermögen des Schuldners das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden war und er Restschuldbefreiung beantragt hatte, meldete die Versicherung die dem Vollstreckungsbescheid zugrunde liegende Forderung als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle an. Der Schuldner widersprach der Feststellung des angegebenen Rechtsgrundes. Die Versicherung erhob daraufhin Klage auf Feststellung, dass die titulierte Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühre. Das Landgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht gab ihr statt. Mit der Revision begehrte der beklagte Schuldner die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
III. Rechtliche Wertung
Der BGH teilt die Ausführungen des Berufsgerichts nicht und gab der Revision statt. Die Feststellungsklage der Versicherung sei zwar zulässig, jedoch nicht gerechtfertigt, da die angemeldete Forderung keine solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO sei. Zunächst weist der BGH auf die verschiedenen Ansichten zum Schutzzweck des § 302 Nr. 1 InsO hin. Teilweise werde vertreten, dass der Gedanke der Entschuldung infolge Restschuldbefreiung bei Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen hinter der Ausgleichsfunktion des Deliktsrechts zurücktreten müsse. Nach anderer Auffassung gebe der pönale Charakter der Verbindlichkeit den Ausschlag. Gemeinsam seien den Ansichten die Billigkeitsgesichtspunkte, die es nach der gesetzlichen Regelung unbillig erscheinen ließen, den Schuldner von Verbindlichkeiten gegenüber einem Gläubiger zu befreien, den er vorsätzlich geschädigt habe.
Demgegenüber würden Ansprüche aus Gefährdungshaftung von § 302 Nr. 1 InsO nicht erfasst, die Schadensersatzpflicht des § 823 Abs. 2 BGB setze stets das auf die Schutzgesetzverletzung bezogene Verschulden voraus. Daraus den formalen Schluss zu ziehen, dass jeder vorsätzlich ein Schutzgesetz Verletzende dem Geschädigten dadurch aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung hafte, stehe nach Ansicht des BGH jedoch entgegen, dass der Kreis der Schutzgesetze sehr weit gefasst sei. Wären Verbindlichkeiten, die aus vorsätzlichen Verstößen gegen solche Vorschriften herrührten, stets von der Restschuldbefreiung ausgenommen, träte die Nachhaftung des Schuldners nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens in sehr vielen Fällen ein. Der Gesetzgeber habe diese Nachhaftung jedoch auf Ausnahmen beschränken und § 302 Nr. 1 InsO nicht auf solche Fälle angewendet sehen wollen, in denen lediglich die Schädigung vorsätzlich, ihre Folge aber lediglich fahrlässig verursacht worden sei. Auch die anerkannten Fälle der Nachhaftung für vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen, für die der BGH exemplarisch u.a. die Tatbestände der Unterhaltsverletzung (§ 170 StGB), des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) und des Verstoßes gegen die Insolvenzantragspflicht (§64 Abs. 1 GmbHG) nennt, hätten bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise einen deutlich höheren Unrechtsgehalt, wiesen gemeinsam eine Schädigungstendenz auf und rechtfertigen es deshalb, die Forderungen des Geschädigten von der Restschuldbefreiung auszunehmen.
Erfolgsqualifizierte Delikte würden strafrechtlich als Vorsatztat behandelt und wiesen einen typischen Gefährlichkeitsgehalt auf, weshalb eine wesentlich höhere Strafe drohe, wenn sich die im Grundtatbestand angelegte Gefahr verwirkliche. Komme etwa beim Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) das Raubopfer infolge der Gewalteinwirkung zu Tode, ohne dass diese Folge vom Vorsatz des Täters umfasst gewesen sei, so sollen nach Hess (InsO, 3. Auflage, § 302 Rnr. 7), aber auch nach BGH die Verbindlichkeiten, die sich aus dem Tod des Opfers ergäben, von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sein.
Bei Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen wie § 315c StGB ändere demgegenüber auch die strafrechtliche Wertung nichts daran, dass der schädigende Erfolg nur fahrlässig verursacht worden sei. Auch weise der Vorsatz, trotz Fahruntüchtigkeit ein Fahrzeug zu führen, keine Schädigungstendenz zu Lasten der zu Schaden Gekommenen auf. Daher sei es nach Ansicht des BGH gerechtfertigt, dass die Verbindlichkeit aus der fahrlässigen Körperverletzung der Restschuldbefreiung unterliege.
IV. Praxishinweis
Mit der vorliegenden Entscheidung wird dem Bestreben vieler Gläubiger eine Absage erteilt, den Anwendungsbereich der Vorschrift des § 302 Nr. 1 InsO zu erweitern und den Umfang der Restschuldbefreiung mit dem Ziel einzugrenzen, dass der Schuldner auch nach erfolgreichem Abschluss seines Insolvenzverfahrens der Nachhaftung und damit dem Zugriff einzelner Insolvenzgläubiger gem. § 201 InsO ausgesetzt bleibt. Der BGH weist darauf hin, dass die Nachhaftung des Schuldners eine Ausnahme ist, die nur dann Anwendung findet, wenn er die Vermögensschäden des Gläubigers gleichfalls vorsätzlich herbeigeführt hat und diese nicht lediglich fahrlässig herbeigeführte Folge der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist.
Rechtsanwalt Dr. Andreas Lang, Fachanwalt für Insolvenzrecht
OLG Karlsruhe: Die Prüfung der Zumutbarkeit des Aufbringens von Prozesskosten bei Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags durch den Insolvenzverwalter ist in einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung vorzunehmen
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2007 – 19 W 25/07 (LG Freiburg)
I. Leitsatz des Verfassers
Ob einem Gläubiger das Aufbringen der Prozesskosten zuzumuten ist, ist nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Rahmen einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung zu entscheiden. Führt eines von zwei möglichen Verfahren nicht zum Erfolg, ist dies unbeachtlich, wenn dadurch der wirtschaftliche Erfolg des anderen Verfahrens im Umfang des Unterliegens gesteigert wird.
II. Sachverhalt
Der Antragsteller, ein Insolvenzverwalter, wandte sich gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückübertragung einer Eigentumswohnung erstrebte. Die Insolvenzschuldnerin hatte ihren Söhnen S – dem Antragsgegner – und S² im Wege vorweggenommener Erbfolge jeweils unentgeltlich eine Eigentumswohnung überlassen. Beide Wohnungen waren mit Grundschulden belastet, welche Kreditforderungen einer Bank gegen die Insolvenzschuldnerin im Umfang von insgesamt 50.000,00 Euro absicherten. Der Verkehrswert der Wohnung des Antragsgegners war 43.000,00 Euro und die Wohnung seines Bruders S² hatte einen Verkehrswert von 72.000,00 Euro.
Gegen S² war ein paralleles Prozesskostenhilfeverfahren beim Landgericht Bielefeld anhängig. Einen dritten Bruder des Antragsgegners T.H. hatte der Antragsteller in einem weiteren Prozess bereits erfolgreich auf Rückübertragung eines – dritten – geschenkten Grundstücks in Anspruch genommen.
Erstinstanzlich wurde die Prozesskostenhilfe versagt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg zurück.
III. Rechtliche Wertung
Der Antragsteller habe – so das OLG Karlsruhe – keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Es komme auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage gemäß § 114 ZPO vorliegend nicht an, da der Antragsteller nicht bedürftig im Sinne des § 116 Nr. 1 ZPO sei. Dem Fiskus des Freistaates Bayern, als Hauptgläubiger der Insolvenzschuldnerin, sei es zuzumuten, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen (§ 116 Nr. 1 ZPO).
Das OLG führte zunächst aus, dass wirtschaftlich beteiligt im Sinne des § 116 Nr. 1 ZPO diejenigen Gläubiger seien, deren Befriedigungsaussichten sich konkret verbesserten, wenn der Verwalter obsiege (BGH NJW 1991, 40; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Auflage, Rn. 6 zu § 116 mit weiteren Nachweisen). Dies treffe vorliegend auf den Fiskus zu. Er profitiere, da Verfahrenskostenkosten und sonstige Masseverbindlichkeiten voraussichtlich durch die vorhandene Insolvenzmasse gedeckt seien, nach Abzug der gesicherten Bankschulden zu 3/4 von den Verwertungserlösen der streitgegenständlichen Wohnung sowie der Wohnung, welche die Insolvenzschuldnerin dem Bruder des Antragsgegners geschenkt habe.
Es bleibe zwar offen, inwieweit der Erfolg des vorliegenden Prozesses den Fiskus bereits unmittelbar begünstige, unklar sei zum jetzigen Zeitpunkt nämlich, ob und in welcher Höhe sich die dinglich gesicherte Kreditgläubigerin aus der Wohnung des Antragsgegners oder aus der Wohnung seines Bruders befriedige. Soweit allerdings die Bank auf den Verwertungserlös des einen Grundstücks zugreife, steige der verfügbare Teil des Verwertungserlöses aus dem anderen Grundstück zugunsten des Fiskus und damit der voraussichtliche Ertrag des Parallelprozesses. Bei dieser Konstellation sei nur eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung gerecht.
Das OLG stellte zudem klar, dass Vorschüsse auf Prozesskosten nur solchen Beteiligten zuzumuten seien, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen könnten und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein werde (BGH NZI 2006, 348; BGH NJW 1991, 40). Im konkreten Fall bejahte das OLG diese Zumutbarkeit. Die Prozessführung für den Fiskus lohne sich auch dann, wenn man das allgemeine Vollstreckungs- und Verwertungsrisiko einkalkuliere. Koordinationsschwierigkeiten seien vorliegend nicht gegeben. Es gehe nicht um die Koordination einer Vorschusslast von Großgläubigern (vgl. dazu BGH NZI 2006, 348). Dem Fiskus sei die Kostenaufbringung bereits allein zumutbar. Bei Verwertung beider Wohnungen zum Verkehrswert von zusammen 115.000,00 Euro flössen – so das OLG – dem Fiskus nämlich nach Befriedigung der Bank 3/4 von 65.000,00 Euro also 48.750,00 Euro zu. Dieser Betrag übersteige die Prozesskosten mehrfach. Er decke rund 30 Prozent der offenen Steuerforderung von 161.000,00 Euro ab.
Im übrigen hält das OLG fest, dass Prozesskostenhilfe nicht für einen – möglichen – Vergleichsabschluss des Antragstellers mit dem Fiskus zu bewilligen sei. Dies scheide aus, nachdem nicht die Erfolgsaussicht des Rechtsstreits in Frage stehe, sondern die Bedürftigkeit des Antragstellers. Darüber hinaus könnten sich die Parteien jedoch – anders als über den Prozesserfolg – nicht vergleichen (Zöller/Philippi, ZPO, 26. Auflage, § 118 Rn. 8).
Somit sei die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen.
IV. Praxishinweis
Der vorliegende Fall ist ein anschauliches Beispiel für die Notwendigkeit einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung bei der Entscheidung über die Bewilligung eines Prozesskostenhilfeantrags eines Insolvenzverwalters. Denn – wie der Sachverhalt deutlich zeigt – war vorliegend lediglich unklar, ob der zu beurteilende Prozess dem Fiskus einen beachtlichen Vorteil bringt, oder aber falls nicht, dann zwingend im Parallelprozess gegenüber dem Bruder des Antragstellers.
Eine solche Gesamtbetrachtung ist schon deshalb geboten, weil der BGH zutreffend annimmt, dass bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe alle Gesamtumstände des Einzelfalls abgewogen werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.03.2006 – II ZB 11/05 = Beck RS 2006, 03879 mit Anmerkung Baumert FD-InsR 2006, 1832350). Die Rechtsprechung des OLG Hamm, die grundsätzlich auf den für die Prozessführung zu leistenden Vorschuss abstellt und diesem den Betrag gegenüberstellt, den der Gläubiger bei erfolgreicher Prozessführung voraussichtlich erwarten kann (OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2005 – 27 W 44/05, NZI 2006, 42 mit Anmerkung Baumert in FD-InsR 2006, 182276), hat sich bekanntlich demgegenüber nicht durchgesetzt (vgl. auch Baumert, FD-InsR 2007, 225331). Das OLG Karlsruhe befindet sich damit in seinem (dogmatischen) Ansatz im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH.
Wichtig für die Praxis ist die zutreffende Feststellung des OLG, dass Prozesskostenhilfe auch für einen beabsichtigten Vergleichsabschluss gewährt werden kann, nicht aber dann, wenn es nicht um die Erfolgsaussichten einer Klage geht, sondern allein wie vorliegend, um die Bedürftigkeit des Antragstellers.
Wenn bereits im PKH-Verfahren – wie vorliegend – selbst ein Vergleich geschlossen werden soll, ist die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung und Verteidigung für jede Partei in dem Umfang zu bejahen, der sich aus dem Vergleich ergibt (Zöller/Philippi a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Dabei wird bei Abschluss eines Vergleichs im PKH-Verfahren auch nach h. M. von dem Grundsatz abgewichen, dass für das Bewilligungsverfahren selbst keine PKH gewährt wird, wobei jedoch streitig ist, ob für das gesamte PKH-Verfahren PKH zu bewilligen ist oder nur für den Vergleichsabschluss (vgl. Zöller/Philippi a.a.O. mit Darstellung des Streitstands).
Wie das OLG jedoch zutreffend darstellt, besteht diese Möglichkeit nicht, wenn – wie vorliegend – die Bedürftigkeit des Antragstellers in Streit steht und nicht die Erfolgsaussichten. Darüber fehlt den Parteien von vorneherein die Dispositionsbefugnis.
Rechtsanwalt Dr. Andreas J. Baumert, Lehrbeauftragter der Fachhochschule Kehl
BGH: Die Beweislast dafür, dass nach erfolgter Zahlungseinstellung die Zahlungen allgemein wieder aufgenommen wurden, trägt der Anfechtungsgegner
BGH, Urteil vom 21.06.2007 – IX ZR 231/04 (OLG Stuttgart)
I. Leitsatz des Verfassers
Die Beseitigung der Zahlungseinstellung beurteilt sich nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes nicht alleine danach, ob die Stundung einer Hauptverbindlichkeit vereinbart wurde. Es bleibt zunächst die weitere Prüfung erforderlich, ob die Schuldnerin ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenommen hat.
II. Sachverhalt
Die Schuldnerin stand mit der Beklagten seit 1983 in laufender Geschäftsbeziehung. Mitgesellschafter und weiterer Geschäftsführer sowohl der Schuldnerin als auch der Beklagten war der O. Aufgrund schwieriger finanzieller Lage kündigte die Bank mit Schreiben vom 02.06.1997 sämtliche Kredite der Schuldnerin und verlangte bis zum 30.06.1997 die Rückzahlung von 4.144.598,93 DM. Die Schuldnerin, die sich hierzu nicht in der Lage sah, konnte im Verhandlungswege mit der Bank am 03.12.1997 eine Stillhaltevereinbarung bis zum 31.12.1998 unter bestimmten Bedingungen treffen. Diese wurde in der darauf folgenden Zeit mehrfach verlängert. Nachdem die Schuldnerin fällige Zinszahlungen gegenüber der Bank im November und Dezember 2000 nicht erbrachte, wollte sich die Bank von dem vereinbarten Stillhalteabkommen lösen. Erst zum 30.01.2001 konnte wieder eine Stundung der Raten erreicht werden. Die Schuldnerin stellte am 23.05.2001 Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde am 01.07.2001 eröffnet.
Mit seiner Anfechtungsklage fordert der Insolvenzverwalter die Rückgewähr von vier Zahlungen in Höhe von insgesamt 179.135,51 Euro. Diese Zahlungen wurden durch zwei Schecks und zwei Wechsel in der Zeit von Dezember 2000 bis März 2001 erbracht. Die Klage und die Berufung blieben erfolglos. Mit der Revision verfolgte der Kläger nur noch die Rückgewähr von zwei Zahlungen. Es handelte sich dabei zum einen um einen Wechsel der Beklagten an Eigenorder vom 27.12.2000 über 95.798,84 DM (48.981,17 Euro), den die Schuldnerin als Bezogene angenommen und am 30.03.2001 bezahlt hatte. Ferner einen Scheck der Schuldnerin vom 15.03.2001 über 49.741,96 DM (25.432,66 Euro), dessen Gutschrift auf dem Konto der Beklagten am 19.03.2001 erfolgte.
III. Rechtliche Wertung
Nach Auffassung des BGH könne eine Anfechtung nach § 130 I Nr. 1 InsO nicht ausgeschlossen werden.
Der nach § 140 I InsO bei einer durch Scheck vorgenommenen Zahlung maßgebliche Zeitpunkt sei der der Scheckeinlösung durch die bezogene Bank (vgl. BGHZ 118, 171, 176 f; BGH, Urteil vom 12.10.2006 - IX ZR 228/03, NZI 2007, 36 mit Anm. Gundlach/Frenzel und mit Anm. Baumert FD-InsR 2006, 203735; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 140 Rdnr. 11). Dieser Zeitpunkt sei nicht festgestellt worden. Vorliegend erfolgte die Gutschrift aus dem Scheck am 19.03.2001 bei der Bank der Beklagten. Aufgrund dieser Feststellung des Landgerichts ging der BGH davon aus, dass die Scheckeinlösung zwischen dem 15. und 19.03.2001 erfolgt sei. Der für die Anfechtung maßgebliche Zeitpunkt läge bei der Scheckzahlung innerhalb des anfechtungsrelevanten Zeitraums. Bei einem Wechsel komme es ebenso wie bei einem Scheck darauf an, wann dieser zu Lasten des Bezogenen eingelöst werde (MünchKomm-Inso/Kirchhof, a.a.O. Rdnr. 11). Da der Wechselakzept nur erfüllungshalber erfolge, trete die Erfüllungswirkung erst mit Erfüllung der Wechselschuld selbst ein (BGHZ 96, 182 186). Daher genügte die Einreichung durch die Beklagten bei ihrer Bank nicht. Erst als die Wechselschuld durch die Schuldnerin am 30.03.2001 über die Bank bezahlt worden sei, sei die Erfüllungswirkung eingetreten. Mithin sei der 30.03.2001 der für die Insolvenzanfechtung maßgebliche Zeitpunkt im Sinne von § 140 I InsO.
Ausgangspunkt für die Prüfung der Zahlungsunfähigkeit bilde die Vermutung des § 17 II 2 InsO, wonach Zahlungsunfähigkeit vorliege, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt habe. Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung obliege dem Prozessgegner. Die Vermutung gelte auch für § 130 I Nr. 1 InsO (BGHZ 149, 178, 184; BGH, Urteil vom 09.01.2003 – IX ZR 175/02, NZI 2003, 322, 323; vom 12.10.2006 a.a.O.). Die von der Zahlungseinstellung abzugrenzende – rechtlich aber unerhebliche – Zahlungsstockung, bestehe bei einer Liquiditätslücke von drei Wochen (BGHZ 163, 134, 139; BGH, Urteil vom 12.10.2006 a.a.O., 37 f.). Vorliegend müsse von einer Zahlungseinstellung der Schuldnerin spätestens seit 01.07.1997 ausgegangen werden. Denn die Schuldnerin habe die durch die Bank im Juni 1997 fällig gestellten Verbindlichkeiten bis zur Vereinbarung einer Stillhaltevereinbarung am 03.12.1997 nicht bedienen können. Die Liquiditätslücke habe damit deutlich länger als drei Wochen bestanden.
Die bereits zu diesem Zeitpunkt eingetretene Zahlungseinstellung hätte nur dadurch beseitigt werden können, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenommen hätte. Dies gelte jedenfalls uneingeschränkt dann, wenn der Zeitraum zwischen der Zahlungseinstellung und den angefochtenen Zahlungen relativ kurz sei (BGHZ 149, 100 ff.; 149, 178, 188; BGH, Urteil vom 12.10.2006 a.a.O. , 37 f.).
Vorliegend seien jedoch durch das Berufungsgericht keine entsprechenden Feststellungen zu der Frage getroffen worden, ob die Schuldnerin ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenommen habe. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass die eingetretene Zahlungseinstellung auch bis zu den angefochtenen Zahlungen im März 2001 angedauert habe. Zudem habe hier zwischen der Zahlungseinstellung vom 1. Juli 1997 bis zum März 2001 ein Zeitraum von vier Jahren vorgelegen.
Der BGH verwirft die Annahme des Berufungsgerichts, dass die durch die Bank gewährte Stundung dazu führe, dass keine Zahlungsunfähigkeit mehr vorläge. Das Berufungsgericht habe dabei die Bedeutung der angenommenen – und revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden – Stundungsvereinbarung für die Beseitigung der Zahlungseinstellung verkannt. Es habe nicht geprüft, ob die Schuldnerin ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenommen habe. Wenn man jedoch annehme, dass nach der Zahlungseinstellung die Schuldnerin ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenommen habe, so hätte geprüft werden müssen, ob durch die Nichtzahlung der fälligen Raten für November und Dezember 2000 erneut Zahlungsunfähigkeit eingetreten sei. Diesbezüglich fehle es jedoch an den entsprechenden Feststellungen.
Nach Auffassung des BGH handelte es sich bei der Beklagten um eine nahestehende Person gemäß § 138 II Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 InsO. Damit könne die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit nach § 130 III InsO vermutet werden. Durch die gesellschaftsrechtlichen und dienstvertraglichen Verbindungen der Beklagten zur Schuldnerin bestünde eine nach § 138 II Nr. 1 InsO vergleichbare Situation. Die Beklagte habe über den O. die Möglichkeit gehabt, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin zu unterrichten.
Von einer objektiven Gläubigerbenachteiligung, die bei § 130 InsO auch in Form einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung ausreiche, müsse vorliegend entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ausgegangen werden. Durch die Zahlungen sei die Aktivmasse der Schuldnerin verkürzt worden und die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger hätten sich in dieser Höhe reduziert.
Auch der von der Beklagten geltend gemachte Einwand, dass mit den angefochtenen Zahlungen die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren bezahlt worden seien, wodurch das Eigentum auf die Schuldnerin übergegangen sei, könne nicht durchgreifen. Weder bei der Leistung durch den Wechsel, noch durch den Scheck sei klar gewesen, auf welche konkrete Lieferungen diese Zahlungen erbracht worden seien und damit an welchen Waren die Schuldnerin hätte Eigentum erwerben können.
Schließlich wurde durch den BGH auch das Vorliegen eines Bargeschäfts im Sinne von § 142 InsO mangels Unmittelbarkeit verneint.
Das Berufungsurteil wurde daher nach § 562 I ZPO aufgehoben und die Sache mangels Entscheidungsreife an das Berufungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen (§ 563 I, III ZPO).
IV. Praxishinweis
In seinem Urteil geht der BGH hauptsächlich auf zwei Punkte ein: Zum einen auf die Frage, welcher Zeitpunkt anfechtungsrechtlich für die Zahlung mittels Scheck und Wechsel entscheidend ist, zum anderen auf die Einordnung einer Stundungsvereinbarung in die Prüfung der Zahlungsunfähigkeit. Der eigentliche Knackpunkt ist dabei die Vermutungsregelung in § 17 II 2 InsO. Liegt Zahlungseinstellung vor und kann damit die Zahlungsunfähigkeit vermutet werden, obliegt es dem Anfechtungsgegner dies zu widerlegen. Prozessual muss er hierzu vortragen. Die Zahlungseinstellung wird nur dann beseitigt, wenn der Schuldner die Zahlungen allgemein wieder aufgenommen hat. Die Vereinbarung einer Stundung allein beantwortet diese Frage nicht.
Rechtsanwalt Patric Naumann, Fachanwalt für Insolvenzrecht
BGH: Der BGH legt dem EuGH Fragen zur Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungen zur Vorabentscheidung vor
BGH, Beschluss vom 21.06.2007 – IX ZR 39/06 (OLG Frankfurt am Main)
I. Leitsatz der Verfasserin
Mit einem Beschluss des Bundesgerichtshofes wurden dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung die Fragen vorgelegt, ob die Gerichte des Eröffnungsstaates nach der EuInsVO international zuständig sind, oder die Insolvenzanfechtung unter die EuGVVO fällt oder sie gar von ihr ausgeschlossen ist.
II. Sachverhalt
Am 14.03.2002 überwies die Insolvenzschuldnerin 50.000,00 Euro auf ein Konto einer Gesellschaft belgischen Rechts mit Sitz in Belgien. Der am 01.06.2002 zum Insolvenzverwalter bestellte Kläger erhob vor dem Landgericht Marburg Klage auf Rückzahlung des Betrages unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung. Das Landgericht wies die Klage als unzulässig ab. Nach erfolgloser Berufung legte der Kläger Revision zum BGH ein, der nunmehr die Frage der Zuständigkeit im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 68 I in Verbindung mit Art. 234 I lit. b und III EG-Vertrag dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt hat.
Sowohl das LG Marburg als auch das Berufungsgericht OLG Frankfurt am Main haben sich für die Insolvenzanfechtungsklage für unzuständig erklärt. Das Landgericht Marburg sei weder nach den Vorschriften der EuGVVO noch nach den Vorschriften der EuInsVO zuständig. Ein Gerichtsstand nach der EuGVVO könne aufgrund der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift des Art. 1 II lit. b EuGVVO nicht begründet werden. Auf der anderen Seite sei nach Ansicht des Berufungsgerichtes in Art. 3 I EuInsVO keine Regelung der internationalen Zuständigkeit für Annex-Verfahren enthalten, so dass eine analoge Anwendung der Vorschrift mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht komme.
Mit der Revision wendet sich der Insolvenzverwalter gegen diese Auffassung und vertritt, dass Art. 3 I der EuInsVO auch die internationale Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklagen regele und deshalb die deutsche Gerichte in diesem Fall zuständig seien.
III. Rechtliche Wertung
Aus der Vergangenheit gibt es zwei Entscheidungen, die erkannten, dass Insolvenzanfechtungsklagen aus dem Vorgängerübereinkommen zur EuGVVO, dem Brüsseler EWG-Übereinkommen beziehungsweise der EuGVÜ herausfallen. Der EuGH hatte am 22.02.1979 (EuGHE 1979, 733) im Fall Gourdain/Nadler-Rs C-133/78) dies für Einzelverfahren entschieden, die sich unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren ergeben. Dem sich anschließend hat der BGH am 11.01.1990 (IX ZR 27/98, ZIP 1990, 246) entschieden, dass die Insolvenzanfechtungsklagen des Konkursverwalters unter die Ausnahmebestimmung des Art. 1 II Nr. 2 EuGVÜ fallen. Dies entspricht der heutigen Regelung des Art. 1 II lit. b EuGVVO.
Die in der Zwischenzeit in Kraft getretene EuInsVO regelt in Art. 3 I die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren. Eine Regelung über Einzelverfahren enthält diese Bestimmung jedoch nicht.
Der BGH stellt in seinem Vorlagebeschluss nunmehr die unterschiedlichen Strömungen im deutschsprachigen Schrifttum dar, die sich insbesondere nach dem Inkrafttreten der EuInsVO herausgebildet haben. Zum einen findet sich die verbreitete Auffassung, dass Art. 3 I EuInsVO auch auf die unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgehenden oder in engem Zusammenhang damit stehenden Einzelverfahren Anwendung fände. Andererseits gibt es Tendenzen, die die EuGVVO nunmehr zur Anwendung kommen lassen wollen, indem der Ausschlusstatbestand des Art. 1 II lit. b EuGVVO nunmehr enger auszulegen sei und lediglich Sammelverfahren ausschlösse. Ergänzt werden diese von der nach wie vor bestehenden und vertretenen Ansicht, dass die internationale Zuständigkeit sich weiterhin nach dem autonomen nationalen Recht richte.
Der BGH diskutiert in seinem Vorlagebeschluss ausführlich die für und gegen die Revision sprechenden Argumente: Insbesondere spricht nach Auffassung des vorlegenden Senates der Erwägungsgrund Nr. 6 der EuInsVO dafür, dass Entscheidungen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und damit in einem engen Zusammenhang stehen auch von der EuInsVO erfasst werden. Dementsprechend wundert sich der Senat, dass die Verordnung tatsächlich keine ausdrücklichen Regelungen für Einzelentscheidungen enthalte. Lediglich der Virgos/Schmit-Report zu dem Vorgänger der EuInsVO, dem Europäischen Übereinkommen über Insolvenzverfahren vom 23.11.1995, enthalte einen Hinweis, dass im Zusammenhang mit Insolvenzen entstehende Klagen logischerweise im Anwendungsbereich des Übereinkommens stünden. Der Bezug auf einen Vorentwurf des Übereinkommens von 1982 ließ den Senat daran zweifeln, ob das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung zur Zuständigkeit von insolvenzbezogenen Einzelentscheidungen absichtlich oder aus Versehen unterblieben sei. Die Frage, ob eine Analogie zu Art. 3 I EuInsVO eine Zuständigkeit der Gerichte des Eröffnungsstaates begründen könne, bedürfe demzufolge einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften.
Trotz Übertragung der Beantwortung der Frage nach der Analogiefähigkeit auf den EuGH, diskutiert der vorliegende Senat das mögliche Für und Wider einer Analogie.
Die vom Neunten Senat aufgeführten Argumente und Begründungen, die für die Ansicht der Revision sprächen, scheinen nahe zu legen, dass der BGH selbst dazu tendiert, die Einzelverfahren auch im Staat der Eröffnung der Insolvenzverfahren zuzulassen und dort eine Zuständigkeitskonzentration herbeizuführen.
IV. Praxishinweis
Die Befassung des EuGH mit dieser Frage nach annähernd 30 Jahren und nach Inkrafttreten der EuInsVO ist insbesondere mit Blick auf die europäisierten beziehungsweise globalisierten Insolvenzverfahren entscheidend und wichtig. Die Diskussion um diesen Sachverhalt im Schrifttum zeigt, dass diese Frage an Aktualität kaum zu überbieten ist. Diese Vorlageentscheidung dürfte zu einem weiteren für Europa und das europäische Insolvenzrecht wichtigen und besonders praxisrelevanten Baustein führen.
Aus Sicht der deutschen Insolvenzverwalter und aus Sicht des deutschen Insolvenzstandortes wird diese Entscheidung so lange von maßgebender Bedeutung sein, bis eine Harmonisierung des materiellen europäischen Insolvenzrechtes erreicht ist. Insolvenzanfechtungen insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Eigenkapitalersatzrecht vor den heimischen ordentlichen Gerichten ermöglichen eine signifikant kostengünstigere und effizientere Durchsetzung des Anfechtungsrechtes des Insolvenzverwalters. Sodann wird der deutsche Insolvenzverwalter nicht mehr vor ausländischen Gerichten versuchen müssen, die Regelungen des deutschen Insolvenzrechtes mit Hilfe von Übersetzungen und Sachverständigen etc. darzulegen und zu beweisen. Vielmehr müssen die sich z. B. auf Art. 13 EuInsVO und ihre heimischen Insolvenzanfechtungsvoraussetzungen bezüglich der ihrem Heimatrecht unterstehenden angefochtenen Rechtshandlung berufenden Anfechtungsgegner diese Einwendungen in deutscher Sprache vor den deutschen Gerichten erheben. Die praktische Stärkung des Insolvenzverwalters und des Insolvenzrechtes des Eröffnungsstaates ist damit unübersehbar. Ob der von Art. 13 EuInsVO kodifizierte Schutz dann noch effektiv ist, dürfte allerdings zumindest in Frage stehen. Auf der anderen Seite sind die Anfechtungsgegner durch die angefochtene Handlung insofern ohnehin ungerechtfertigt bevorteilt.
Bislang ist keine Tendenz erkennbar, inwiefern der EuGH die auch in dem Vorlagebeschluss mitgeteilte Ansicht des Neunten Senates des BGH teilen wird. Es ist auch nicht erkennbar, wann die Entscheidung ansteht. Einer europaweiten Aufmerksamkeit aller Insolvenzrechtspraktiker kann sich der EuGH jedoch für diese Entscheidung gewiss sein.
Rechtsanwältin Dr. Annerose Tashiro
Damit hat die Kommission ihre Arbeit binnen Jahresfrist abgeschlossen. Die Empfehlungen stellen einen wichtigen Diskussionsbeitrag dar. Sie sollen helfen, „bei allen Beteiligten größtmögliche Akzeptanz und damit eine einheitliche Handhabung“ zu erreichen.
Hervorzuheben ist insbesondere der Unterpunkt „Qualitätskriterien für Richter/Innen und Rechtspfleger/Innen“. Die Kommission hat sich die Ausführungen ihres Mitgliedes Prof. Dr. Heyer, eines tätigen Insolvenzrichters, zu Eigen gemacht. Zu Recht weist er darauf hin, dass Qualitätskriterien nicht nur für Insolvenzverwalter, sondern auch für die Justiz zu fordern sind. Kurzfristig könnte nur der von einigen Bundesländern konsequent umgesetzte Gedanke helfen, die Verfahren in der gerichtlichen Zuständigkeit so zu konzentrieren, dass sich die Richter/Innen und Rechtspfleger/Innen dieser Aufgabe in vollem Umfange widmen können. Ohne diese vom Gesetzgeber als Regelfall (§ 2 I InsO) vorgesehene Zuständigkeitskonzentration sind auch die anderen Vorschläge hinsichtlich Aus- und Fortbildung nicht zielführend.
Es bleibt zu wünschen, dass als ein Ergebnis der inzwischen auch unter einigen im Insolvenzrecht tätigen Insolvenzrichtern/Innen und Insolvenzrechtspflegern/Innen sehr intensiv geführten Diskussion zumindest dieser erste Schritt in weiteren Bundesländern konsequent und kurzfristig umgesetzt wird und weitere Schritte im Sinne der von Prof. Dr. Heyer formulierten Thesen folgen.
Rechtsanwalt Thomas Kind, Fachanwalt für Insolvenzrecht
BGH: Vermögensschäden, die lediglich fahrlässig herbeigeführte Folge der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sind, sind von der Restschuldbefreiung erfasst
BGH, Urteil vom 21.06.2007 – IX ZR 29/06 (OLG Braunschweig)
I. Leitsatz des Verfassers
Die Schadensersatzverbindlichkeiten desjenigen, der vorsätzlich im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch Leib und Leben eines anderen Menschen gefährdet hat, sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes von der Restschuldbefreiung nicht ausgenommen.
II. Sachverhalt
Der Schuldner verursachte mit seinem bei der Versicherungsgesellschaft versicherten Pkw in alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall, bei dem sein Beifahrer schwere Verletzungen erlitt. Er wurde wegen vorsätzlicher Straßenverkehrgefährdung durch Trunkenheit in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Die Versicherung zahlte an das Unfallopfer erheblichen Schadensersatz und erwirkte gegen den Schuldner einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid. Nachdem über das Vermögen des Schuldners das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden war und er Restschuldbefreiung beantragt hatte, meldete die Versicherung die dem Vollstreckungsbescheid zugrunde liegende Forderung als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle an. Der Schuldner widersprach der Feststellung des angegebenen Rechtsgrundes. Die Versicherung erhob daraufhin Klage auf Feststellung, dass die titulierte Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühre. Das Landgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht gab ihr statt. Mit der Revision begehrte der beklagte Schuldner die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
III. Rechtliche Wertung
Der BGH teilt die Ausführungen des Berufsgerichts nicht und gab der Revision statt. Die Feststellungsklage der Versicherung sei zwar zulässig, jedoch nicht gerechtfertigt, da die angemeldete Forderung keine solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO sei. Zunächst weist der BGH auf die verschiedenen Ansichten zum Schutzzweck des § 302 Nr. 1 InsO hin. Teilweise werde vertreten, dass der Gedanke der Entschuldung infolge Restschuldbefreiung bei Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen hinter der Ausgleichsfunktion des Deliktsrechts zurücktreten müsse. Nach anderer Auffassung gebe der pönale Charakter der Verbindlichkeit den Ausschlag. Gemeinsam seien den Ansichten die Billigkeitsgesichtspunkte, die es nach der gesetzlichen Regelung unbillig erscheinen ließen, den Schuldner von Verbindlichkeiten gegenüber einem Gläubiger zu befreien, den er vorsätzlich geschädigt habe.
Demgegenüber würden Ansprüche aus Gefährdungshaftung von § 302 Nr. 1 InsO nicht erfasst, die Schadensersatzpflicht des § 823 Abs. 2 BGB setze stets das auf die Schutzgesetzverletzung bezogene Verschulden voraus. Daraus den formalen Schluss zu ziehen, dass jeder vorsätzlich ein Schutzgesetz Verletzende dem Geschädigten dadurch aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung hafte, stehe nach Ansicht des BGH jedoch entgegen, dass der Kreis der Schutzgesetze sehr weit gefasst sei. Wären Verbindlichkeiten, die aus vorsätzlichen Verstößen gegen solche Vorschriften herrührten, stets von der Restschuldbefreiung ausgenommen, träte die Nachhaftung des Schuldners nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens in sehr vielen Fällen ein. Der Gesetzgeber habe diese Nachhaftung jedoch auf Ausnahmen beschränken und § 302 Nr. 1 InsO nicht auf solche Fälle angewendet sehen wollen, in denen lediglich die Schädigung vorsätzlich, ihre Folge aber lediglich fahrlässig verursacht worden sei. Auch die anerkannten Fälle der Nachhaftung für vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen, für die der BGH exemplarisch u.a. die Tatbestände der Unterhaltsverletzung (§ 170 StGB), des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) und des Verstoßes gegen die Insolvenzantragspflicht (§64 Abs. 1 GmbHG) nennt, hätten bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise einen deutlich höheren Unrechtsgehalt, wiesen gemeinsam eine Schädigungstendenz auf und rechtfertigen es deshalb, die Forderungen des Geschädigten von der Restschuldbefreiung auszunehmen.
Erfolgsqualifizierte Delikte würden strafrechtlich als Vorsatztat behandelt und wiesen einen typischen Gefährlichkeitsgehalt auf, weshalb eine wesentlich höhere Strafe drohe, wenn sich die im Grundtatbestand angelegte Gefahr verwirkliche. Komme etwa beim Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) das Raubopfer infolge der Gewalteinwirkung zu Tode, ohne dass diese Folge vom Vorsatz des Täters umfasst gewesen sei, so sollen nach Hess (InsO, 3. Auflage, § 302 Rnr. 7), aber auch nach BGH die Verbindlichkeiten, die sich aus dem Tod des Opfers ergäben, von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sein.
Bei Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen wie § 315c StGB ändere demgegenüber auch die strafrechtliche Wertung nichts daran, dass der schädigende Erfolg nur fahrlässig verursacht worden sei. Auch weise der Vorsatz, trotz Fahruntüchtigkeit ein Fahrzeug zu führen, keine Schädigungstendenz zu Lasten der zu Schaden Gekommenen auf. Daher sei es nach Ansicht des BGH gerechtfertigt, dass die Verbindlichkeit aus der fahrlässigen Körperverletzung der Restschuldbefreiung unterliege.
IV. Praxishinweis
Mit der vorliegenden Entscheidung wird dem Bestreben vieler Gläubiger eine Absage erteilt, den Anwendungsbereich der Vorschrift des § 302 Nr. 1 InsO zu erweitern und den Umfang der Restschuldbefreiung mit dem Ziel einzugrenzen, dass der Schuldner auch nach erfolgreichem Abschluss seines Insolvenzverfahrens der Nachhaftung und damit dem Zugriff einzelner Insolvenzgläubiger gem. § 201 InsO ausgesetzt bleibt. Der BGH weist darauf hin, dass die Nachhaftung des Schuldners eine Ausnahme ist, die nur dann Anwendung findet, wenn er die Vermögensschäden des Gläubigers gleichfalls vorsätzlich herbeigeführt hat und diese nicht lediglich fahrlässig herbeigeführte Folge der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist.
Rechtsanwalt Dr. Andreas Lang, Fachanwalt für Insolvenzrecht
OLG Karlsruhe: Die Prüfung der Zumutbarkeit des Aufbringens von Prozesskosten bei Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags durch den Insolvenzverwalter ist in einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung vorzunehmen
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2007 – 19 W 25/07 (LG Freiburg)
I. Leitsatz des Verfassers
Ob einem Gläubiger das Aufbringen der Prozesskosten zuzumuten ist, ist nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Rahmen einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung zu entscheiden. Führt eines von zwei möglichen Verfahren nicht zum Erfolg, ist dies unbeachtlich, wenn dadurch der wirtschaftliche Erfolg des anderen Verfahrens im Umfang des Unterliegens gesteigert wird.
II. Sachverhalt
Der Antragsteller, ein Insolvenzverwalter, wandte sich gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückübertragung einer Eigentumswohnung erstrebte. Die Insolvenzschuldnerin hatte ihren Söhnen S – dem Antragsgegner – und S² im Wege vorweggenommener Erbfolge jeweils unentgeltlich eine Eigentumswohnung überlassen. Beide Wohnungen waren mit Grundschulden belastet, welche Kreditforderungen einer Bank gegen die Insolvenzschuldnerin im Umfang von insgesamt 50.000,00 Euro absicherten. Der Verkehrswert der Wohnung des Antragsgegners war 43.000,00 Euro und die Wohnung seines Bruders S² hatte einen Verkehrswert von 72.000,00 Euro.
Gegen S² war ein paralleles Prozesskostenhilfeverfahren beim Landgericht Bielefeld anhängig. Einen dritten Bruder des Antragsgegners T.H. hatte der Antragsteller in einem weiteren Prozess bereits erfolgreich auf Rückübertragung eines – dritten – geschenkten Grundstücks in Anspruch genommen.
Erstinstanzlich wurde die Prozesskostenhilfe versagt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg zurück.
III. Rechtliche Wertung
Der Antragsteller habe – so das OLG Karlsruhe – keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Es komme auf die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage gemäß § 114 ZPO vorliegend nicht an, da der Antragsteller nicht bedürftig im Sinne des § 116 Nr. 1 ZPO sei. Dem Fiskus des Freistaates Bayern, als Hauptgläubiger der Insolvenzschuldnerin, sei es zuzumuten, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen (§ 116 Nr. 1 ZPO).
Das OLG führte zunächst aus, dass wirtschaftlich beteiligt im Sinne des § 116 Nr. 1 ZPO diejenigen Gläubiger seien, deren Befriedigungsaussichten sich konkret verbesserten, wenn der Verwalter obsiege (BGH NJW 1991, 40; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Auflage, Rn. 6 zu § 116 mit weiteren Nachweisen). Dies treffe vorliegend auf den Fiskus zu. Er profitiere, da Verfahrenskostenkosten und sonstige Masseverbindlichkeiten voraussichtlich durch die vorhandene Insolvenzmasse gedeckt seien, nach Abzug der gesicherten Bankschulden zu 3/4 von den Verwertungserlösen der streitgegenständlichen Wohnung sowie der Wohnung, welche die Insolvenzschuldnerin dem Bruder des Antragsgegners geschenkt habe.
Es bleibe zwar offen, inwieweit der Erfolg des vorliegenden Prozesses den Fiskus bereits unmittelbar begünstige, unklar sei zum jetzigen Zeitpunkt nämlich, ob und in welcher Höhe sich die dinglich gesicherte Kreditgläubigerin aus der Wohnung des Antragsgegners oder aus der Wohnung seines Bruders befriedige. Soweit allerdings die Bank auf den Verwertungserlös des einen Grundstücks zugreife, steige der verfügbare Teil des Verwertungserlöses aus dem anderen Grundstück zugunsten des Fiskus und damit der voraussichtliche Ertrag des Parallelprozesses. Bei dieser Konstellation sei nur eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung gerecht.
Das OLG stellte zudem klar, dass Vorschüsse auf Prozesskosten nur solchen Beteiligten zuzumuten seien, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen könnten und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein werde (BGH NZI 2006, 348; BGH NJW 1991, 40). Im konkreten Fall bejahte das OLG diese Zumutbarkeit. Die Prozessführung für den Fiskus lohne sich auch dann, wenn man das allgemeine Vollstreckungs- und Verwertungsrisiko einkalkuliere. Koordinationsschwierigkeiten seien vorliegend nicht gegeben. Es gehe nicht um die Koordination einer Vorschusslast von Großgläubigern (vgl. dazu BGH NZI 2006, 348). Dem Fiskus sei die Kostenaufbringung bereits allein zumutbar. Bei Verwertung beider Wohnungen zum Verkehrswert von zusammen 115.000,00 Euro flössen – so das OLG – dem Fiskus nämlich nach Befriedigung der Bank 3/4 von 65.000,00 Euro also 48.750,00 Euro zu. Dieser Betrag übersteige die Prozesskosten mehrfach. Er decke rund 30 Prozent der offenen Steuerforderung von 161.000,00 Euro ab.
Im übrigen hält das OLG fest, dass Prozesskostenhilfe nicht für einen – möglichen – Vergleichsabschluss des Antragstellers mit dem Fiskus zu bewilligen sei. Dies scheide aus, nachdem nicht die Erfolgsaussicht des Rechtsstreits in Frage stehe, sondern die Bedürftigkeit des Antragstellers. Darüber hinaus könnten sich die Parteien jedoch – anders als über den Prozesserfolg – nicht vergleichen (Zöller/Philippi, ZPO, 26. Auflage, § 118 Rn. 8).
Somit sei die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen.
IV. Praxishinweis
Der vorliegende Fall ist ein anschauliches Beispiel für die Notwendigkeit einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung bei der Entscheidung über die Bewilligung eines Prozesskostenhilfeantrags eines Insolvenzverwalters. Denn – wie der Sachverhalt deutlich zeigt – war vorliegend lediglich unklar, ob der zu beurteilende Prozess dem Fiskus einen beachtlichen Vorteil bringt, oder aber falls nicht, dann zwingend im Parallelprozess gegenüber dem Bruder des Antragstellers.
Eine solche Gesamtbetrachtung ist schon deshalb geboten, weil der BGH zutreffend annimmt, dass bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe alle Gesamtumstände des Einzelfalls abgewogen werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.03.2006 – II ZB 11/05 = Beck RS 2006, 03879 mit Anmerkung Baumert FD-InsR 2006, 1832350). Die Rechtsprechung des OLG Hamm, die grundsätzlich auf den für die Prozessführung zu leistenden Vorschuss abstellt und diesem den Betrag gegenüberstellt, den der Gläubiger bei erfolgreicher Prozessführung voraussichtlich erwarten kann (OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2005 – 27 W 44/05, NZI 2006, 42 mit Anmerkung Baumert in FD-InsR 2006, 182276), hat sich bekanntlich demgegenüber nicht durchgesetzt (vgl. auch Baumert, FD-InsR 2007, 225331). Das OLG Karlsruhe befindet sich damit in seinem (dogmatischen) Ansatz im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH.
Wichtig für die Praxis ist die zutreffende Feststellung des OLG, dass Prozesskostenhilfe auch für einen beabsichtigten Vergleichsabschluss gewährt werden kann, nicht aber dann, wenn es nicht um die Erfolgsaussichten einer Klage geht, sondern allein wie vorliegend, um die Bedürftigkeit des Antragstellers.
Wenn bereits im PKH-Verfahren – wie vorliegend – selbst ein Vergleich geschlossen werden soll, ist die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung und Verteidigung für jede Partei in dem Umfang zu bejahen, der sich aus dem Vergleich ergibt (Zöller/Philippi a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Dabei wird bei Abschluss eines Vergleichs im PKH-Verfahren auch nach h. M. von dem Grundsatz abgewichen, dass für das Bewilligungsverfahren selbst keine PKH gewährt wird, wobei jedoch streitig ist, ob für das gesamte PKH-Verfahren PKH zu bewilligen ist oder nur für den Vergleichsabschluss (vgl. Zöller/Philippi a.a.O. mit Darstellung des Streitstands).
Wie das OLG jedoch zutreffend darstellt, besteht diese Möglichkeit nicht, wenn – wie vorliegend – die Bedürftigkeit des Antragstellers in Streit steht und nicht die Erfolgsaussichten. Darüber fehlt den Parteien von vorneherein die Dispositionsbefugnis.
Rechtsanwalt Dr. Andreas J. Baumert, Lehrbeauftragter der Fachhochschule Kehl
BGH: Die Beweislast dafür, dass nach erfolgter Zahlungseinstellung die Zahlungen allgemein wieder aufgenommen wurden, trägt der Anfechtungsgegner
BGH, Urteil vom 21.06.2007 – IX ZR 231/04 (OLG Stuttgart)
I. Leitsatz des Verfassers
Die Beseitigung der Zahlungseinstellung beurteilt sich nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes nicht alleine danach, ob die Stundung einer Hauptverbindlichkeit vereinbart wurde. Es bleibt zunächst die weitere Prüfung erforderlich, ob die Schuldnerin ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenommen hat.
II. Sachverhalt
Die Schuldnerin stand mit der Beklagten seit 1983 in laufender Geschäftsbeziehung. Mitgesellschafter und weiterer Geschäftsführer sowohl der Schuldnerin als auch der Beklagten war der O. Aufgrund schwieriger finanzieller Lage kündigte die Bank mit Schreiben vom 02.06.1997 sämtliche Kredite der Schuldnerin und verlangte bis zum 30.06.1997 die Rückzahlung von 4.144.598,93 DM. Die Schuldnerin, die sich hierzu nicht in der Lage sah, konnte im Verhandlungswege mit der Bank am 03.12.1997 eine Stillhaltevereinbarung bis zum 31.12.1998 unter bestimmten Bedingungen treffen. Diese wurde in der darauf folgenden Zeit mehrfach verlängert. Nachdem die Schuldnerin fällige Zinszahlungen gegenüber der Bank im November und Dezember 2000 nicht erbrachte, wollte sich die Bank von dem vereinbarten Stillhalteabkommen lösen. Erst zum 30.01.2001 konnte wieder eine Stundung der Raten erreicht werden. Die Schuldnerin stellte am 23.05.2001 Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde am 01.07.2001 eröffnet.
Mit seiner Anfechtungsklage fordert der Insolvenzverwalter die Rückgewähr von vier Zahlungen in Höhe von insgesamt 179.135,51 Euro. Diese Zahlungen wurden durch zwei Schecks und zwei Wechsel in der Zeit von Dezember 2000 bis März 2001 erbracht. Die Klage und die Berufung blieben erfolglos. Mit der Revision verfolgte der Kläger nur noch die Rückgewähr von zwei Zahlungen. Es handelte sich dabei zum einen um einen Wechsel der Beklagten an Eigenorder vom 27.12.2000 über 95.798,84 DM (48.981,17 Euro), den die Schuldnerin als Bezogene angenommen und am 30.03.2001 bezahlt hatte. Ferner einen Scheck der Schuldnerin vom 15.03.2001 über 49.741,96 DM (25.432,66 Euro), dessen Gutschrift auf dem Konto der Beklagten am 19.03.2001 erfolgte.
III. Rechtliche Wertung
Nach Auffassung des BGH könne eine Anfechtung nach § 130 I Nr. 1 InsO nicht ausgeschlossen werden.
Der nach § 140 I InsO bei einer durch Scheck vorgenommenen Zahlung maßgebliche Zeitpunkt sei der der Scheckeinlösung durch die bezogene Bank (vgl. BGHZ 118, 171, 176 f; BGH, Urteil vom 12.10.2006 - IX ZR 228/03, NZI 2007, 36 mit Anm. Gundlach/Frenzel und mit Anm. Baumert FD-InsR 2006, 203735; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 140 Rdnr. 11). Dieser Zeitpunkt sei nicht festgestellt worden. Vorliegend erfolgte die Gutschrift aus dem Scheck am 19.03.2001 bei der Bank der Beklagten. Aufgrund dieser Feststellung des Landgerichts ging der BGH davon aus, dass die Scheckeinlösung zwischen dem 15. und 19.03.2001 erfolgt sei. Der für die Anfechtung maßgebliche Zeitpunkt läge bei der Scheckzahlung innerhalb des anfechtungsrelevanten Zeitraums. Bei einem Wechsel komme es ebenso wie bei einem Scheck darauf an, wann dieser zu Lasten des Bezogenen eingelöst werde (MünchKomm-Inso/Kirchhof, a.a.O. Rdnr. 11). Da der Wechselakzept nur erfüllungshalber erfolge, trete die Erfüllungswirkung erst mit Erfüllung der Wechselschuld selbst ein (BGHZ 96, 182 186). Daher genügte die Einreichung durch die Beklagten bei ihrer Bank nicht. Erst als die Wechselschuld durch die Schuldnerin am 30.03.2001 über die Bank bezahlt worden sei, sei die Erfüllungswirkung eingetreten. Mithin sei der 30.03.2001 der für die Insolvenzanfechtung maßgebliche Zeitpunkt im Sinne von § 140 I InsO.
Ausgangspunkt für die Prüfung der Zahlungsunfähigkeit bilde die Vermutung des § 17 II 2 InsO, wonach Zahlungsunfähigkeit vorliege, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt habe. Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung obliege dem Prozessgegner. Die Vermutung gelte auch für § 130 I Nr. 1 InsO (BGHZ 149, 178, 184; BGH, Urteil vom 09.01.2003 – IX ZR 175/02, NZI 2003, 322, 323; vom 12.10.2006 a.a.O.). Die von der Zahlungseinstellung abzugrenzende – rechtlich aber unerhebliche – Zahlungsstockung, bestehe bei einer Liquiditätslücke von drei Wochen (BGHZ 163, 134, 139; BGH, Urteil vom 12.10.2006 a.a.O., 37 f.). Vorliegend müsse von einer Zahlungseinstellung der Schuldnerin spätestens seit 01.07.1997 ausgegangen werden. Denn die Schuldnerin habe die durch die Bank im Juni 1997 fällig gestellten Verbindlichkeiten bis zur Vereinbarung einer Stillhaltevereinbarung am 03.12.1997 nicht bedienen können. Die Liquiditätslücke habe damit deutlich länger als drei Wochen bestanden.
Die bereits zu diesem Zeitpunkt eingetretene Zahlungseinstellung hätte nur dadurch beseitigt werden können, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenommen hätte. Dies gelte jedenfalls uneingeschränkt dann, wenn der Zeitraum zwischen der Zahlungseinstellung und den angefochtenen Zahlungen relativ kurz sei (BGHZ 149, 100 ff.; 149, 178, 188; BGH, Urteil vom 12.10.2006 a.a.O. , 37 f.).
Vorliegend seien jedoch durch das Berufungsgericht keine entsprechenden Feststellungen zu der Frage getroffen worden, ob die Schuldnerin ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenommen habe. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass die eingetretene Zahlungseinstellung auch bis zu den angefochtenen Zahlungen im März 2001 angedauert habe. Zudem habe hier zwischen der Zahlungseinstellung vom 1. Juli 1997 bis zum März 2001 ein Zeitraum von vier Jahren vorgelegen.
Der BGH verwirft die Annahme des Berufungsgerichts, dass die durch die Bank gewährte Stundung dazu führe, dass keine Zahlungsunfähigkeit mehr vorläge. Das Berufungsgericht habe dabei die Bedeutung der angenommenen – und revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden – Stundungsvereinbarung für die Beseitigung der Zahlungseinstellung verkannt. Es habe nicht geprüft, ob die Schuldnerin ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenommen habe. Wenn man jedoch annehme, dass nach der Zahlungseinstellung die Schuldnerin ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenommen habe, so hätte geprüft werden müssen, ob durch die Nichtzahlung der fälligen Raten für November und Dezember 2000 erneut Zahlungsunfähigkeit eingetreten sei. Diesbezüglich fehle es jedoch an den entsprechenden Feststellungen.
Nach Auffassung des BGH handelte es sich bei der Beklagten um eine nahestehende Person gemäß § 138 II Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 InsO. Damit könne die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit nach § 130 III InsO vermutet werden. Durch die gesellschaftsrechtlichen und dienstvertraglichen Verbindungen der Beklagten zur Schuldnerin bestünde eine nach § 138 II Nr. 1 InsO vergleichbare Situation. Die Beklagte habe über den O. die Möglichkeit gehabt, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin zu unterrichten.
Von einer objektiven Gläubigerbenachteiligung, die bei § 130 InsO auch in Form einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung ausreiche, müsse vorliegend entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ausgegangen werden. Durch die Zahlungen sei die Aktivmasse der Schuldnerin verkürzt worden und die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger hätten sich in dieser Höhe reduziert.
Auch der von der Beklagten geltend gemachte Einwand, dass mit den angefochtenen Zahlungen die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren bezahlt worden seien, wodurch das Eigentum auf die Schuldnerin übergegangen sei, könne nicht durchgreifen. Weder bei der Leistung durch den Wechsel, noch durch den Scheck sei klar gewesen, auf welche konkrete Lieferungen diese Zahlungen erbracht worden seien und damit an welchen Waren die Schuldnerin hätte Eigentum erwerben können.
Schließlich wurde durch den BGH auch das Vorliegen eines Bargeschäfts im Sinne von § 142 InsO mangels Unmittelbarkeit verneint.
Das Berufungsurteil wurde daher nach § 562 I ZPO aufgehoben und die Sache mangels Entscheidungsreife an das Berufungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen (§ 563 I, III ZPO).
IV. Praxishinweis
In seinem Urteil geht der BGH hauptsächlich auf zwei Punkte ein: Zum einen auf die Frage, welcher Zeitpunkt anfechtungsrechtlich für die Zahlung mittels Scheck und Wechsel entscheidend ist, zum anderen auf die Einordnung einer Stundungsvereinbarung in die Prüfung der Zahlungsunfähigkeit. Der eigentliche Knackpunkt ist dabei die Vermutungsregelung in § 17 II 2 InsO. Liegt Zahlungseinstellung vor und kann damit die Zahlungsunfähigkeit vermutet werden, obliegt es dem Anfechtungsgegner dies zu widerlegen. Prozessual muss er hierzu vortragen. Die Zahlungseinstellung wird nur dann beseitigt, wenn der Schuldner die Zahlungen allgemein wieder aufgenommen hat. Die Vereinbarung einer Stundung allein beantwortet diese Frage nicht.
Rechtsanwalt Patric Naumann, Fachanwalt für Insolvenzrecht
BGH: Der BGH legt dem EuGH Fragen zur Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungen zur Vorabentscheidung vor
BGH, Beschluss vom 21.06.2007 – IX ZR 39/06 (OLG Frankfurt am Main)
I. Leitsatz der Verfasserin
Mit einem Beschluss des Bundesgerichtshofes wurden dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung die Fragen vorgelegt, ob die Gerichte des Eröffnungsstaates nach der EuInsVO international zuständig sind, oder die Insolvenzanfechtung unter die EuGVVO fällt oder sie gar von ihr ausgeschlossen ist.
II. Sachverhalt
Am 14.03.2002 überwies die Insolvenzschuldnerin 50.000,00 Euro auf ein Konto einer Gesellschaft belgischen Rechts mit Sitz in Belgien. Der am 01.06.2002 zum Insolvenzverwalter bestellte Kläger erhob vor dem Landgericht Marburg Klage auf Rückzahlung des Betrages unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung. Das Landgericht wies die Klage als unzulässig ab. Nach erfolgloser Berufung legte der Kläger Revision zum BGH ein, der nunmehr die Frage der Zuständigkeit im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 68 I in Verbindung mit Art. 234 I lit. b und III EG-Vertrag dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt hat.
Sowohl das LG Marburg als auch das Berufungsgericht OLG Frankfurt am Main haben sich für die Insolvenzanfechtungsklage für unzuständig erklärt. Das Landgericht Marburg sei weder nach den Vorschriften der EuGVVO noch nach den Vorschriften der EuInsVO zuständig. Ein Gerichtsstand nach der EuGVVO könne aufgrund der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift des Art. 1 II lit. b EuGVVO nicht begründet werden. Auf der anderen Seite sei nach Ansicht des Berufungsgerichtes in Art. 3 I EuInsVO keine Regelung der internationalen Zuständigkeit für Annex-Verfahren enthalten, so dass eine analoge Anwendung der Vorschrift mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht komme.
Mit der Revision wendet sich der Insolvenzverwalter gegen diese Auffassung und vertritt, dass Art. 3 I der EuInsVO auch die internationale Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklagen regele und deshalb die deutsche Gerichte in diesem Fall zuständig seien.
III. Rechtliche Wertung
Aus der Vergangenheit gibt es zwei Entscheidungen, die erkannten, dass Insolvenzanfechtungsklagen aus dem Vorgängerübereinkommen zur EuGVVO, dem Brüsseler EWG-Übereinkommen beziehungsweise der EuGVÜ herausfallen. Der EuGH hatte am 22.02.1979 (EuGHE 1979, 733) im Fall Gourdain/Nadler-Rs C-133/78) dies für Einzelverfahren entschieden, die sich unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren ergeben. Dem sich anschließend hat der BGH am 11.01.1990 (IX ZR 27/98, ZIP 1990, 246) entschieden, dass die Insolvenzanfechtungsklagen des Konkursverwalters unter die Ausnahmebestimmung des Art. 1 II Nr. 2 EuGVÜ fallen. Dies entspricht der heutigen Regelung des Art. 1 II lit. b EuGVVO.
Die in der Zwischenzeit in Kraft getretene EuInsVO regelt in Art. 3 I die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren. Eine Regelung über Einzelverfahren enthält diese Bestimmung jedoch nicht.
Der BGH stellt in seinem Vorlagebeschluss nunmehr die unterschiedlichen Strömungen im deutschsprachigen Schrifttum dar, die sich insbesondere nach dem Inkrafttreten der EuInsVO herausgebildet haben. Zum einen findet sich die verbreitete Auffassung, dass Art. 3 I EuInsVO auch auf die unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgehenden oder in engem Zusammenhang damit stehenden Einzelverfahren Anwendung fände. Andererseits gibt es Tendenzen, die die EuGVVO nunmehr zur Anwendung kommen lassen wollen, indem der Ausschlusstatbestand des Art. 1 II lit. b EuGVVO nunmehr enger auszulegen sei und lediglich Sammelverfahren ausschlösse. Ergänzt werden diese von der nach wie vor bestehenden und vertretenen Ansicht, dass die internationale Zuständigkeit sich weiterhin nach dem autonomen nationalen Recht richte.
Der BGH diskutiert in seinem Vorlagebeschluss ausführlich die für und gegen die Revision sprechenden Argumente: Insbesondere spricht nach Auffassung des vorlegenden Senates der Erwägungsgrund Nr. 6 der EuInsVO dafür, dass Entscheidungen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und damit in einem engen Zusammenhang stehen auch von der EuInsVO erfasst werden. Dementsprechend wundert sich der Senat, dass die Verordnung tatsächlich keine ausdrücklichen Regelungen für Einzelentscheidungen enthalte. Lediglich der Virgos/Schmit-Report zu dem Vorgänger der EuInsVO, dem Europäischen Übereinkommen über Insolvenzverfahren vom 23.11.1995, enthalte einen Hinweis, dass im Zusammenhang mit Insolvenzen entstehende Klagen logischerweise im Anwendungsbereich des Übereinkommens stünden. Der Bezug auf einen Vorentwurf des Übereinkommens von 1982 ließ den Senat daran zweifeln, ob das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung zur Zuständigkeit von insolvenzbezogenen Einzelentscheidungen absichtlich oder aus Versehen unterblieben sei. Die Frage, ob eine Analogie zu Art. 3 I EuInsVO eine Zuständigkeit der Gerichte des Eröffnungsstaates begründen könne, bedürfe demzufolge einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften.
Trotz Übertragung der Beantwortung der Frage nach der Analogiefähigkeit auf den EuGH, diskutiert der vorliegende Senat das mögliche Für und Wider einer Analogie.
Die vom Neunten Senat aufgeführten Argumente und Begründungen, die für die Ansicht der Revision sprächen, scheinen nahe zu legen, dass der BGH selbst dazu tendiert, die Einzelverfahren auch im Staat der Eröffnung der Insolvenzverfahren zuzulassen und dort eine Zuständigkeitskonzentration herbeizuführen.
IV. Praxishinweis
Die Befassung des EuGH mit dieser Frage nach annähernd 30 Jahren und nach Inkrafttreten der EuInsVO ist insbesondere mit Blick auf die europäisierten beziehungsweise globalisierten Insolvenzverfahren entscheidend und wichtig. Die Diskussion um diesen Sachverhalt im Schrifttum zeigt, dass diese Frage an Aktualität kaum zu überbieten ist. Diese Vorlageentscheidung dürfte zu einem weiteren für Europa und das europäische Insolvenzrecht wichtigen und besonders praxisrelevanten Baustein führen.
Aus Sicht der deutschen Insolvenzverwalter und aus Sicht des deutschen Insolvenzstandortes wird diese Entscheidung so lange von maßgebender Bedeutung sein, bis eine Harmonisierung des materiellen europäischen Insolvenzrechtes erreicht ist. Insolvenzanfechtungen insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Eigenkapitalersatzrecht vor den heimischen ordentlichen Gerichten ermöglichen eine signifikant kostengünstigere und effizientere Durchsetzung des Anfechtungsrechtes des Insolvenzverwalters. Sodann wird der deutsche Insolvenzverwalter nicht mehr vor ausländischen Gerichten versuchen müssen, die Regelungen des deutschen Insolvenzrechtes mit Hilfe von Übersetzungen und Sachverständigen etc. darzulegen und zu beweisen. Vielmehr müssen die sich z. B. auf Art. 13 EuInsVO und ihre heimischen Insolvenzanfechtungsvoraussetzungen bezüglich der ihrem Heimatrecht unterstehenden angefochtenen Rechtshandlung berufenden Anfechtungsgegner diese Einwendungen in deutscher Sprache vor den deutschen Gerichten erheben. Die praktische Stärkung des Insolvenzverwalters und des Insolvenzrechtes des Eröffnungsstaates ist damit unübersehbar. Ob der von Art. 13 EuInsVO kodifizierte Schutz dann noch effektiv ist, dürfte allerdings zumindest in Frage stehen. Auf der anderen Seite sind die Anfechtungsgegner durch die angefochtene Handlung insofern ohnehin ungerechtfertigt bevorteilt.
Bislang ist keine Tendenz erkennbar, inwiefern der EuGH die auch in dem Vorlagebeschluss mitgeteilte Ansicht des Neunten Senates des BGH teilen wird. Es ist auch nicht erkennbar, wann die Entscheidung ansteht. Einer europaweiten Aufmerksamkeit aller Insolvenzrechtspraktiker kann sich der EuGH jedoch für diese Entscheidung gewiss sein.
Rechtsanwältin Dr. Annerose Tashiro