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Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei überlassen wir Ihnen den aktuellen Newsletter für den Monat November 2007.

Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre und hoffen, dass auch dieses Mal die Auswahl an höchstrichterlichen Entscheidungen Ihr Interesse findet.


Stefano Buck, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht



BFH: § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG findet keine Anwendung bei der Veräußerung von Sicherungsgut durch den Sicherungsnehmer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BFH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - V B 222/06 (FG des Landes Brandenburg)

UStG § 13b I 1 Nr. 2; InsO § 170 II, § 173 I

I. Leitsatz des Verfassers
Hat der Sicherungsnehmer einen sicherungsübereigneten Gegenstand vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Besitz genommen, aber erst nach der Eröffnung verwertet, liegt nach einem Nichtzulassungsbeschluss des Bundesfinanzhofs keine "Lieferung eines sicherungsübereigneten Gegenstands durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens" i.S. des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG vor.

II. Sachverhalt
Die finanzierende Bank (Sicherungsnehmer) hatte vor Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters Besitz am Sicherungsgut erlangt. Der vorläufige Insolvenzverwalter stimmte einer Verwertung durch den Sicherungsnehmer zu. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens veräußerte der Sicherungsnehmer das Sicherungsgut an einen Dritten. Finanzamt und Finanzgericht waren der Auffassung, dass die Veräußerung umsatzsteuerrechtlich im eröffneten Verfahren zu erfassen und Umsatzsteuer als  sonstige Masseverbindlichkeit entstanden sei. In der gegen die Entscheidung des Finanzgerichts erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde wurde die Frage gestellt, ob die „Freigabe“ durch den vorläufigen Insolvenzverwalter, d. h. die gleichzeitige körperliche Übergabe von Sicherungsgut an den Sicherungsnehmer und der Verzicht auf das Auslöserecht - ungeachtet einer späteren Verwertung des Sicherungsnehmers nach Verfahrenseröffnung gemäß § 173 Abs. 1 InsO - zu einer Verwertung außerhalb des Insolvenzverfahrens i. S. v. § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG führe.
 
III. Rechtliche Wertung
Der BFH hat die aufgeworfene Frage verneint und die Revision nicht zugelassen. Es sei durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt, dass erst im Zeitpunkt der Veräußerung des Sicherungsguts durch den Sicherungsnehmer an den Erwerber der Gegenstand (auch wirtschaftlich) endgültig aus dem Vermögen des Sicherungsgebers ausgeschieden ist. Die Vereinbarung, nach der der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer das Sicherungsgut zur Verwertung freigebe und auf sein Auslöserecht verzichte, stelle noch keine Lieferung des Sicherungsguts an den Sicherungsnehmer dar.

Mit der Veräußerung des Sicherungsguts durch den Sicherungsnehmer an einen Dritten für Rechnung des Sicherungsgebers komme es zu zwei Lieferungen: Der Sicherungsnehmer liefere an den Erwerber und der Sicherungsgeber liefere an den Sicherungsnehmer (Doppelumsatz). Auch der dem Beschluss des BFH zu Grunde liegende Sachverhalt, in welchem der Besitz am Sicherungsgut bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Sicherungsnehmer übergegangen und der vorläufige Insolvenzverwalter die Freigabe erklärt habe, führe nicht zur Anwendbarkeit des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG und damit zur Verlagerung der Umsatzsteuerschuld auf den Sicherungsnehmer, da die Lieferung nicht „außerhalb des Insolvenzverfahrens“ erfolgt sei. Auch aus dem Umstand, dass § 173 Abs. 1 InsO für diesen Fall keine dem § 170 Abs. 2 InsO entsprechende Verpflichtung des Gläubigers zur Abführung des Umsatzsteuerbetrages an die Masse vorsehe, könne nicht geschlossen werden, dass die Lieferung noch außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt sei. Auch die analoge Anwendung des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG lehnt der BFH ab.

IV. Praxishinweis
Der BGH hatte mit Urteil vom 29. März 2007 - IX ZR 27/06 (NZI 2007, 394 mit kritischer Anmerkung de Weerth, 396; vgl. auch Besprechung von Ries, FD-InsR 2007, 230127) für die vorliegende Sachverhaltskonstellation entschieden, dass der Sicherungsnehmer in analoger Anwendung von § 13b Abs.1 Satz 1 Nr. 2 UStG, § 170 Abs. 2, § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO einen Betrag in Höhe der wegen der Lieferung des Sicherungsguts an ihn angefallenen Umsatzsteuerschuld aus dem Verwertungserlös an die Masse abzuführen habe. Der BFH sieht in dieser Entscheidung jedoch keinen Widerspruch zu seiner Rechtsauffassung, da der BGH erkennbar nur eine Analogie zu § 170 Abs. 2 InsO hergestellt habe. In der Konsequenz verbleibt die Umsatzsteuerschuld bei der Insolvenzmasse und stellt dort  - wegen des späten Zeitpunkts der Lieferung - eine sonstige Masseverbindlichkeit dar. Durch das erwähnte Urteil des BGH hat sich in der Praxis allerdings die Massebelastung insoweit entschärft, dass der Sicherungsgläubiger die Mehrwertsteuer in voller Höhe zur Verfügung stellen muss und mit seinem Erstattungsanspruch auf eine eventuelle Insolvenzquote verwiesen wird. Zum Anwendungsbereich von § 13b UStG sei auch auf die Rundverfügung der OFD Frankfurt/Main vom 03.05.2007 verwiesen (S 7279 A - 5 - St 113, DStR 2007, 1483).

Arno Abenheimer, Rechtsanwalt und Steuerberater



OLG Nürnberg: Der Erwerb im Voraus abgetretener Forderungen ist unter Umständen als kongruente Deckung nach § 130 InsO anfechtbar

OLG Nürnberg, Urteil vom 18. Juli 2007 - 4 U 1291/06 (LG Nürnberg-Fürth)

InsO §§ 130 I Nr. 1; 131

I. Leitsatz des Verfassers
Die Oberlandesgerichte Karlsruhe (NZI 2006, 103) und München (NZI 2006, 530) hatten entschieden, dass aufgrund einer wirksamen Globalzession im Voraus abgetretene Forderungen dann zu einer inkongruenten Deckung führen, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag entstanden sind. In der vorliegenden Entscheidung hat das Oberlandesgericht Nürnberg sich der gegenteiligen Auffassung angeschlossen und geht in seiner Entscheidung davon aus, dass in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag entstandene Forderungen zu einer kongruenten Deckung führen. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus, sie wird für Ende des Jahres mit Spannung erwartet. Auch im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht Nürnberg die Revision zugelassen.

II. Sachverhalt
Mit Beschluss des Insolvenzgerichts Nürnberg vom 16.03.2005 wurde das Insolvenzverfahren auf Eigenantrag vom 20.12.2004 hin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt, der mit Beschluss vom 23.12.2004 bereits zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden war.

Die Schuldnerin, die unter anderem auf Eventmarketing, Künstlervermittlung sowie Sport- und Konzertveranstaltungen spezialisiert war, unterhielt bei der Beklagten ein Kontokorrentkonto, das sich zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung innerhalb des eingeräumten Kreditrahmens von 205.000 Euro bewegte. Die Kündigung erfolgte am 22.12.2004.

Im Zeitraum vom 17.12.2004 bis 18.01.2005 gingen auf dem Konto Zahlungen im Gesamtumfang von cirka 85.000 Euro ein. Letztmals am 17.12.2004 hatte die Beklagte eine Auszahlung zugelassen.

Das Landgericht hatte die Beklagte unter Bezug auf die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe zur Auszahlung von cirka 65.000 Euro zuzüglich Zinsen verurteilt. Mit der Berufung begehrte die Beklagte die vollständige Klagabweisung.

III. Rechtliche Wertung
Das OLG Nürnberg geht im Ausgangspunkt - ebenso wie die Oberlandesgerichte Karlsruhe und München - davon aus, dass eine Vorausabtretung erst dann Wirksamkeit entfaltet, wenn die im Voraus abgetretene Forderung entsteht. Soweit dieser Zeitpunkt innerhalb der letzten drei Monate vor dem Insolvenzantrag liegt, führt die im übrigen wirksame Globalzession nach Auffassung des OLG Nürnberg - insoweit abweichend von den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Karlsruhe und München - allerdings zu einer kongruenten und nicht zu einer inkongruenten Deckung. Da im Tatsächlichen für ein Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und Kenntnis der Bank hiervon nach Überzeugung des OLG nicht ausgegangen werden konnte, hat es die Klage daher überwiegend abgewiesen. Nur wegen zweier kleinerer Forderungen, bei denen der Entstehungszeitpunkt nach dem Insolvenzantrag angenommen wurde, hatte die Klage Erfolg.

IV. Praxishinweis
Das OLG setzt sich mit der entscheidungserheblichen Rechtsfrage, ob die Vorausabtretung im Zeitpunkt des Entstehens der abgetretenen Forderung zu einer kongruenten oder einer inkongruenten Deckung führt, ausführlich auseinander und berücksichtigt dabei auch die gegensätzlichen Argumentationen der Oberlandesgerichte Karlsruhe und München. Beide Rechtsauffassungen haben gewichtige Argumente für sich, eine endgültige Entscheidung wird erst durch den für Ende des Jahres erwarteten Spruch aus Karlsruhe erfolgen.

Allerdings hat das OLG sich mit der Vorfrage, wann denn im konkreten Fall die abgetretenen Forderungen entstanden sind, bedauerlicherweise überhaupt nicht auseinandergesetzt. Schon im Tenor wird das Entstehen der Forderung mit ihrer Fälligkeit gleich gesetzt. Im Prozess hatte der Kläger für die einzelnen Forderungen vorgetragen, wann die Schuldnerin den ihr erteilten Auftrag bestätigt hatte, wann der Leistungszeitraum angenommen werden konnte und wann schließlich die Rechnung gestellt wurde. Informationen zum Eintritt der Fälligkeit konnten hieraus nicht gewonnen werden, es sei denn, man unterstellt, dass mit Rechnungsstellung die Forderungen sofort fällig geworden waren. Undiskutiert und demzufolge auch unentschieden blieb in der Entscheidung des OLG Nürnberg, wann im konkreten Falle die Forderungen aus den (Geschäftsbesorgungs-)Verträgen konkret entstanden waren. Es sprechen gewichtige Argumente dafür, dass man hier den Zeitpunkt der Auftragsbestätigung hätte zu-grundelegen können. Dieser lag naturgemäß - teilweise mehrere Wochen - vor dem Leistungszeitraum, wohingegen das Rechnungsdatum teilweise ebenfalls vor dem Leistungszeitraum gelegen hatte. Soweit der Stichtag der Auftragsbestätigung außerhalb des 3-Monats-Zeitraums gelegen hatte, wäre die Entscheidung zumindest auch aus diesem Grunde richtig, da dann der Entstehungszeitpunkt außerhalb anfechtbarer Zeiträume angenommen werden dürfte.

Dr. Ferdinand Kießner Rechtsanwalt und vereidigter Buchprüfer



LG Frankfurt am Main: Ein sogenannter „verfahrensleitender“ Insolvenzplan ist unzulässig

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.10.2007 - 2/9 T 198/07 (AG Frankfurt am Main)

InsO §§ 50 I, 222 I Nr. 2, II, 226, 258 I; ZPO §§ 253, 567, 569

I. Leitsatz des Verfassers
Ein verfahrensleitender Insolvenzplan ist nach einem Beschluss des Landgerichts Frankfurt nicht möglich, da ein Insolvenzplan zwingend die Verfahrensbeendigung voraussetze.

II. Sachverhalt
Die Gläubiger zu 1, 3 - 16 und die weitere Beteiligte zu 2 wenden sich gegen die gerichtliche Bestätigung eines durch den Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenzplans. Die Schuldnerin war als Wertpapierhandelsunternehmen tätig. Sie handelte im Auftrag ihrer Kunden Warenterminoptionen und betrieb zuletzt nur noch ein im Jahre 1992 entwickeltes Produkt „P. Managed Account“.

Es handelt sich dabei um eine Kollektivanlage in Derivaten, die von der Schuldnerin verwaltet wurde. Den cirka 30.000 Anlegern wurde regelmäßig eine Mitteilung über ihren angeblichen Kontostand übermittelt, wobei in den vergangenen Jahren über 10 % pro Jahr gutgeschrieben wurde. Tatsächlich verwendete die Schuldnerin das Geld nur in geringem Umfang in Derivatengeschäften. Der größte Teil des angeblichen Derivathandels war frei erfunden. So spiegelte die Schuldnerin durch das Fälschen von Unterlagen vor, Derivatgeschäfte mit positivem Ergebnis getätigt zu haben. Tatsächlich wurden keine Gewinne ermittelt. Nachdem ein Wechsel in der Geschäftsführung vollzogen war, wurde der Betrug aufgedeckt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellte am 11.03.2005 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wegen Überschuldung. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte mit Beschluss des Amtsgericht Frankfurt am Main vom 01.07.2005.

Bei den Gläubigern 1, 3 - 16 handelt es sich um Anleger, die in das Produkt P. Managed Account investiert hatten. Bei der Beteiligten zu 2 handelt es sich um einen Zusammenschluss von Mitgliedsinstituten der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW). Ihr Ziel ist es, eine Inanspruchnahme durch die EdW abzuwehren. Sie kauften deshalb mit Kauf- und Abtretungsvertrag von einem Gläubiger dessen zur Tabelle festgestellte Forderung im Umfang von 1.000 Euro und haben sich ihn abtreten lassen. Sie zahlten hierfür 2.000 Euro an den Gläubiger.

Der Insolvenzverwalter legte mit Zustimmung des Gläubigerausschusses am 28.02.2007 einen Insolvenzplan vor. Dieser legt lediglich die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Anlegerforderungen abweichend von dem Prüfungsergebnis fest. Nach dem Plan sollen Anlegerforderungen mit der Höhe der jeweiligen Einzahlungen (einschließlich Agio) zuzüglich 3 Prozent Zinsen berücksichtigt werden. Von der Schuldnerin erbrachte Zahlungen an die Anleger sind von der Forderung abzuziehen. Die Verteilung der Masse im Übrigen soll nach dem Regelinsolvenzverfahren erfolgen. Eine Beendigung des Insolvenzverfahrens soll nicht erfolgen. Am 19.04.2007 fand vor dem Amtsgericht ein Termin zur Erörterung, Abstimmung und Bestätigung des Insolvenzplans statt. Dem Insolvenzplan stimmte die Mehrheit der zur Abstimmung zugelassenen Gläubiger zu. Die Kopfmehrheit belief sich hierbei auf 99,7 Prozent, die Summenmehrheit betrug 93,6 Prozent.

Die Gläubigerin zu 1 beantragte mit Schreiben vom 17.04.2007 die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, da sie durch den Plan schlechter gestellt sei als ohne ihn. Im Anschluss an die Feststellung des Abstimmungsergebnisses verkündete das Amtsgericht einen Beschluss über die Bestätigung des Insolvenzplans und die Zurückverweisung des Antrages an die Gläubigerin zu 1 auf Versagung der Bestätigung gemäß § 251 InsO. Gegen die Bestätigung des Insolvenzplans legten die Gläubiger zu 1, 3 - 16 und die Beteiligte zu 2 sofortige Beschwerde ein.

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

III. Rechtliche Wertung
Zunächst führt das Landgericht aus, die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 2 und der Gläubiger 3 - 16 seien unzulässig und deshalb zu verwerfen. Die Beteiligte zu 2 sei nicht beschwerdebefugt. Der Beteiligten zu 2 fehle es an der Gläubigereigenschaft gemäß § 253 InsO, da die Forderung nicht wirksam an sie abgetreten worden sei. Nach Nr. 8.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schuldnerin, die den Anlegerverträgen zugrunde lagen, bedürfe die Abtretung der Rechte der Kunden der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Schuldnerin. Anhaltspunkte für die Annahme der Unwirksamkeit des Abtretungsverbotes seien nicht ersichtlich. § 103 InsO greife nicht ein, nachdem kein Vertrag vorliege, der von beiden Seiten bei Verfahrenseröffnung nicht vollständig erfüllt gewesen sei. Damit sei die Abtretung der Teilforderung nach § 399 BGB unwirksam.

Die sofortige Beschwerde der Gläubiger 3 - 16 sei ebenfalls unzulässig. Sie hätten die materielle Beschwer nicht hinreichend dargetan (BGH, Beschluss 07.07.2005 - IX ZB 266/04, NZI 2005, 619). Ein Eingriff in ihre Schadensersatzansprüche derart, dass diese durch den Insolvenzplan geschmälert würden, sei nicht nachvollziehbar dargelegt.

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zu 1 sei dagegen zulässig und begründet. Diese habe die materielle Beschwer hinreichend dargelegt. Sie mache geltend, in Rechten beeinträchtigt zu sein, weil der Insolvenzplan in ihr - angebliches - Aussonderungsrecht eingreife. Bei den Aussonderungsberechtigten handle es sich um Gläubiger, die nicht zu dem in § 217 InsO genannten Personenkreis gehörten. Sie könnten daher einem Insolvenzplan nicht zwangsweise unterworfen werden, sondern nur durch ihre ausdrückliche Zustimmungserklärung an diesen gebunden werden (MünchKomm-Eidenmüller, InsO, § 217 Rn. 82). Auch habe die Gläubigerin zu 1 vorgetragen, für den Fall, dass ein Aussonderungsrecht nicht bestehe, ihre Insolvenzforderung dennoch durch den Insolvenzplan geschmälert werde, da der Plan nicht zwischen Gläubigern, die bereits in den Jahren 1992 - 1997, in denen der größte Teil der Verluste erwirtschaftet wurde, und den Gläubigern, die erst kurze Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Einzahlungen leisteten, unterscheide. Die mögliche materielle Beschwer sei damit dargelegt. Das Vorliegen einer formellen Beschwer sei dagegen nicht erforderlich, wobei diese ohnehin vorgelegen habe, da die Gläubigerin zu 1 einen Antrag auf Versagung der gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans bereits im Erörterungs- und Abstimmungstermin gestellt habe. Das Gericht betont in diesem Zusammenhang, dass entgegen der Ansicht der Gläubigerin zu 1 der Insolvenzverwalter, obwohl er kein Beschwerderecht im Sinne des § 253 InsO habe, Beteiligter des Verfahrens sei, da ihm ein eigenständiges Initiativrecht zustehe (Braun, InsO 2. Aufl., § 253 Rn. 8).

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin sei auch begründet. Gemäß § 250 InsO sei die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, wenn die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans verletzt würden und der Mangel nicht behoben werden könne. Mit dem Institut des Insolvenzplans solle den Beteiligten die einvernehmliche Regelung der Insolvenz im Wege von Verhandlungen ermöglicht werden (BT-Drucks. 12/2443, S. 90). Der Insolvenzplan solle jedoch vollständig an die Stelle der Regelinsolvenz treten und ersetze den Vergleich beziehungsweise den Zwangsvergleich nach der Konkursordnung.

§ 217 InsO sehe zwar eine verfahrensrechtliche und materielle Abweichung von der Regelinsolvenz durch Planerstellung vor (Braun, InsO 2. Aufl., § 217 Rn. 2). Nicht abdingbar seien jedoch die Vorschriften über die Verfahrensaufhebung und die Feststellung der Forderungen (MünchKomm-Eidenmüller, InsO, § 217 Rn. 1, 141; Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, § 14 Rn. 64). Entgegen der Ansicht des Insolvenzverwalters entspreche ein Insolvenzplan, der lediglich verfahrensbegleitend, jedoch nicht verfahrensbeendend sei, nicht den Anforderungen des § 217 InsO. Dies werde auch durch den Wortlaut der §§ 258, 259 InsO bestätigt. Bei aller Flexibilität und Autonomie, die der Gesetzgeber durch Einführung des Rechtsinstituts des Insolvenzplans den Beteiligten zugestehen wollte, habe er im Auge gehabt, dass der Insolvenzplan, der der Verfahrensbeschleunigung und damit auch der Entlastung der Insolvenzgerichte dienen solle, zum Abschluss des Insolvenzverfahrens führe. Dies sei insbesondere in den §§ 258, 259 InsO zum Ausdruck gebracht worden. Dem Gestaltungsrecht der Beteiligten seien hierdurch Grenzen gesetzt worden. Die Voraussetzungen für eine Beendigung des Verfahrens müsse (nach Auffassung des Landgerichts) der Insolvenzplan selbst schaffen.

Darüber hinaus sei auch eine Verletzung der §§ 222 Abs.1  Nr. 2, Abs.2, 226 InsO in Erwägung zuziehen. Der Insolvenzplan sehe die Bildung nur einer Gruppe vor, wobei innerhalb der Gruppe nicht zwischen Anlegergläubigern und den übrigen Gläubigern unterschieden werde. Diese bildeten zwar nach Auffassung des Landgerichts als nicht nachrangige Gläubiger, die Frage des Bestehens von Aussonderungsrechten außer Acht gelassen, grundsätzlich eine Gruppe. Eine Einteilung in verschiedene Gruppen sei jedoch im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot zwingend geboten, wenn Gläubiger, die nach § 222 Abs.1 InsO der gleichen Gruppe zuzuordnen seien, unterschiedlich behandelt werden sollen. Dies sei vorliegend der Fall. Während die Feststellung der Höhe der Forderung der Anlegergläubiger im Insolvenzplan geregelt werde, würden die übrigen Gläubiger hiervon nicht erfasst. Diese würden vielmehr auf die Vorschriften der Regelinsolvenz verwiesen, müssten folglich für den Fall, dass ihre Forderungen bestritten würden, Feststellungsklage erheben. Damit liege eine Ungleichbehandlung vor, sofern die betroffenen Gläubiger keine Zustimmung erteilt hätten, was vorliegend allerdings keiner Klärung bedürfe.

Des Weiteren käme es auf die Frage, ob der Insolvenzplan rechtswidrig Aussonderungsrechte regle, sowie auf die Frage, ob der Plan dem Informationsbedürfnis der abstimmenden Gläubiger gerecht geworden sei, nicht an.

Eine Behebung des festgestellten Mangels sei nicht möglich, nachdem zum jetzigen Zeitpunkt eine unmittelbare Beendigung des Verfahrens mittels Insolvenzplan weder angestrebt noch im vorliegenden zum derzeitigen Verfahrensstand angezeigt sei. Damit sei auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zu 1 der Beschluss aufzuheben und die Bestätigung des vom Insolvenzverwalter am 28.02.2007 vorgelegten Insolvenzplans zu versagen.

IV. Praxishinweis
Die Begründung des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt ist im Hinblick auf die vorrangige Problematik des sogenannten verfahrensleitenden Insolvenzplans sehr knapp. Einen verfahrensleitenden Insolvenzplan (vgl. grundlegend: Frank, Der verfahrensleitende Insolvenzplan, in: Unternehmenskrisen, Der Jurist als Notarzt, Festschrift für Braun, S. 220) lehnt es ab, ohne sich im einzelnen mit dieser besonderen Erscheinungsform eines Insolvenzplans auseinander zu setzen. Das Gericht meint, § 258 InsO sei insoweit zwingend. Offenkundig klebt damit das Landgericht am Wortlaut des § 258 InsO, ohne ausreichend die systematische Stellung des § 258 InsO insbesondere im Hinblick auf § 200 InsO zu beachten. Danach ist die Verfahrensaufhebung nur ein organisatorischer Akt des Insolvenzverfahrens nach vollständiger Aufgabenerledigung, die das Insolvenzverfahren mit oder ohne Insolvenzplan mit sich bringt (im Einzelnen: Frank, a.a.O., S. 232).

Berücksichtigt man zudem die Vorgabe des Gesetzgebers, nämlich die weitest mögliche Regelungsfreiheit und Flexibilität des Insolvenzplans, so gibt es keine zwingenden Gründe, die gegen einen verfahrensleitenden Plan sprechen. Im Gegenteil, ein Insolvenzplan kann sich darauf beschränken, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten abweichend von den gesetzlichen Vorschriften zu gestalten (BT-Drucks. 12/2443, S. 195). Dies verkennt das Landgericht. Der Bundesgerichtshof wird im Rahmen einer zu erwartenden Rechtsbeschwerde Gelegenheit haben, eingehend zu dieser rechtsgrundsätzlichen Frage Stellung zu nehmen.

Die als Zweitbegründung in Betracht gezogene These, es hätten zwei Gruppen gebildet werden müssen, hat das Landgericht letztendlich offen gelassen, indem es betont hat, dass es hier keiner Klärung bedürfe, ob eine Zustimmung vorliege. Damit liegt insoweit nur ein obiter dictum vor. Erst der weitere Verfahrensgang wird damit insgesamt Klärung bringen. Letztlich ist aber die Annahme, vorliegend müssten verschiedene Gruppen gebildet werden, nicht überzeugend. Die sonstigen Gläubiger, die nicht Anleger sind, werden wirtschaftlich nicht anders behandelt, nachdem hier kein Klärungsbedarf bezüglich Nebenforderungen (Zinsen, etc.) bestand. Ihre Forderungen werden daher wie im Regelverfahren abgewickelt, ohne dass die wirtschaftliche Gleichwertigkeit ihrer Rechte (§ 226 Abs.1 InsO) ausgehebelt wird (vgl. zur wirtschaftlichen Gleichwertigkeit: Braun/Frank , InsO 3. Aufl., § 226 Rn. 6 m.w.N.). Dass dagegen sonstige Gläubiger, sofern ihre Forderungen bestritten wurden, Feststellungsklage erheben müssten, spricht nicht für eine fehlende Gleichwertigkeit der Rechte. Der Verweis auf das Regelinsolvenzverfahren ist für die sonstigen Gläubiger neutral, also gleichwertig (§ 226 InsO), da im verfahrensleitenden Plan nur Streitpunkte geregelt sind, die sie nicht betreffen.

Neben diesen materiell-rechtlichen Gesichtspunkten zeigt der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main auf, dass ohne Darlegung eines konkreten Nachteils Gläubiger mit der Unzulässigkeit ihrer sofortigen Beschwerde rechnen müssen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 07.07.2005 - IX ZB 266/04, NZI 2005, 619). Auch ein Stimmenkauf ist - wenn er nicht ohnedies wegen planfremder Erwägungen unwirksam ist (vgl. BGH, Beschluss vom 03.03.2005 - IX ZB 153/04, NZI 2005, 325) - jedenfalls dann unwirksam, wenn - wie vorliegend - ein vertragliches Abtretungsverbot vorliegt. Es lohnt sich also für den Praktiker, zunächst nach vertraglichen Abtretungsverboten Ausschau zu halten.

Dr. Andreas J. Baumert, Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter der Fachhochschule Kehl



BGH: Neumassegläubiger haben kein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich Kostenfestsetzung bei Masseunzulänglichkeit

BGH, Beschluss vom 27.09.2007 - IX ZB 172/05 (OLG Celle, LG Bückeburg)

InsO § 210; ZPO § 104 II 2

I. Leitsatz des Verfassers
Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss seine Rechtsprechung zum (fehlenden) Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bei Neumasseunzulänglichkeit bestätigt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 22.09.2005, NZI 2005, 680).

II. Sachverhalt
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 01.08.2002 eröffnet, der Beklagte ist zum Insolvenzverwalter bestellt worden und zeigte am 08.12.2003 Masseunzulänglichkeit an. Im März 2004 wurde ihm eine Klage zugestellt, der durch Versäumnisurteil vom September 2004 stattgegeben wurde; zugleich wurden dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss erging am 01.12.2004. Dagegen hat der Beklagte sofortige Beschwerde mit dem Antrag erhoben, den Beschluss dahingehend abzuändern, dass lediglich die Zahlungspflicht als Kostenschuldner der Höhe nach festgestellt wird. Das OLG hat das Rechtsmittel zurückgewiesen, hiergegen richtete sich die zugelassene Rechtsbeschwerde, die im Ergebnis erfolgreich war.

III. Rechtliche Würdigung
Nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung hatte der BGH bereits mit Beschluss vom 22.09.2005 (NZI 2005, 680) entschieden, dass das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses für Neumassegläubiger dann fehlt, wenn der Insolvenzverwalter mit zulässigen Beweismitteln glaubhaft gemacht hat, dass auch gegenüber den Neumassegläubigern Masseunzulänglichkeit eingetreten ist. In der vorliegenden Entscheidung bestätigt der BGH diese Rechtsprechung und weist noch einmal darauf hin, dass zwar für Neumassegläubiger das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO nicht unmittelbar gilt, jedoch das Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses im Fall der Glaubhaftmachung der Masseunzulänglichkeit fehlen kann.

Da im vorliegenden Fall das OLG die behauptete Neumasseunzulänglichkeit nicht geprüft hatte, konnte der BGH nicht selbst entscheiden, sondern hat zurückverwiesen.
IV. Praxishinweis
In der vorliegenden Entscheidung hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Masseunzulänglichkeit bestätigt und weiter fortgesetzt. Bereits mit Entscheidung vom 17.03.2005 (NZI 2005, 328) hatte er entschieden, dass zugunsten eines Altmassegläubigers der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit unzulässig sei. Mit Entscheidung vom 13.04.2006 (BGH, NZI 2006, 392) hatte der BGH klargestellt, dass auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit neu entstandene Verfahrenskosten absolut vorrangig vor neuen Masseverbindlichkeiten sind. In der Entscheidung vom 21.09.2006 (NZI 2006, 697) hatte der BGH das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO im Falle der Massearmut auch auf Verfahrenskostengläubiger ausgedehnt, die ebenfalls nur die Feststellung der Forderungshöhe betreiben können, wenn lediglich eine anteilige Befriedigung möglich ist. Sind zwar die Verfahrenskosten gedeckt, jedoch nicht alle Neumasseverbindlichkeiten, kann die erneute Masseunzulänglichkeit vom Verwalter geltend gemacht werden. Allerdings hat dieser Einwand nicht die verbindliche Wirkung einer Anzeige nach § 208 InsO, vielmehr obliegen dem Insolvenzverwalter in einem Urteilsverfahren die Darlegung und der volle Nachweis der Masseunzulänglichkeit. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit gemäß § 104 Abs.2 ZPO glaubhaft zu machen.

Dr. Ferdinand Kießner, Rechtsanwalt und vereidigter Buchprüfer



BGH: Ist die Mietsache dem Mieter nicht überlassen, besteht in der Vermieterinsolvenz kein durchsetzbarer Anspruch auf Überlassung.

BGH, Urteil vom 05.07.2007 - IX ZR 185/06 (OLG Brandenburg)

InsO § 108 I, § 103
 
I. Leitsatz des Verfassers
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs verwandelt sich ein Mietvertrag in der Insolvenz des Vermieters mit der Ablehnung der Erfüllung durch den Insolvenzverwalter in ein Abwicklungsschuldverhältnis, wenn die Mietsache bei Verfahrenseröffnung dem Mieter noch nicht überlassen ist. Der Mieter wird in die Position eines Insolvenzgläubigers zurückgestuft, dem nur Forderungen wegen Nichterfüllung zustehen.

II. Sachverhalt
Die (spätere) Schuldnerin, das Bauunternehmen S, vermietete dem Kläger M auf einem noch zu erwerbenden Grundstück ein noch zu errichtendes Einkaufsmarktgebäude. Im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen hatte S noch keinerlei Aktivitäten zum Erwerb des Grundstückes und zur Errichtung des vermieteten Gebäudes entfaltet. Der Insolvenzverwalter hat auf das Erfüllungsverlangen des Klägers hin die Kündigung des Mietvertrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt und einige Tage später erklärt, dass die Kündigung auch als Wahl der Nichterfüllung im Sinne von
§ 103 InsO zu verstehen sei. Die Klage des Mieters auf Feststellung des Fortbestandes des Mietverhältnisses und der Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Übergabe der Mietsache zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt hatte vor dem Landgericht Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Urteilsspruch auf den Fortbestand des Mietvertrages beschränkt, eine Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Überlassung der Mietsache aber wegen subjektiver Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB verneint. Der BGH hat beide Urteile aufgehoben und die Klage abgewiesen.

III.Rechtliche Wertung
Der BGH hat zunächst festgestellt, dass aufgrund des mietrechtlichen Schwerpunkts der vertraglich vereinbarten Leistungselemente ein Mietvertrag vorliege. Auf diesen sei § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO im entschiedenen Fall jedoch deshalb nicht anwendbar, weil es im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vermieters an der Überlassung der Mietsache gefehlt habe. Weder Wortlaut noch Systematik des § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO, so der BGH, forderten zwar, dass die Mietsache bei Verfahrenseröffnung dem Mieter schon überlassen sein müsste. Die Vorschrift sei jedoch im Wege teleologischer Reduktion dahingehend auszulegen, dass sie in der Insolvenz des Vermieters nur auf im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Überlassung der Mietsache an den Mieter vollzogene Mietverhältnisse anzuwenden sei. Mit dieser § 21 KO entsprechenden Auslegung, die auch nicht im Widerspruch zu der Vorgängervorschrift des § 108 Abs. 1 InsO, dem § 29 Abs. 1 VerglO a.F. beziehungsweise § 51 Abs. 1 VerglO stehe, sei nach dem Wortlaut des § 108 Abs. 1 InsO der Mieterschutz zwar deutlich erweitert worden. Mit der durch die Insolvenzordnung unter anderem durch Abschaffung von Vorzugsrechten angestrebten höheren Verteilungsgerechtigkeit, die auch in §§ 103 bis 119 InsO zum Ausdruck komme, sei aber die „unverhältnismäßige Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers nicht zu vereinbaren“, wenn der Insolvenzverwalter zu Lasten der Masse den Mietvertrag erfüllen müsste, weil dann auch Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung wieder sonstige Masseverbindlichkeiten wären. Zudem, so der BGH, würde es dem in Fällen fehlender Möglichkeiten zur Sanierung des schuldnerischen Unternehmens auf zügige Abwicklung angelegten Zweck des Insolvenzverfahrens widersprechen, wenn der Insolvenzverwalter zum Beispiel vorleisten müsste, das Mietobjekt also zuerst mit Massemitteln errichten müsste und die Amortisation für die Masse aus den Mietzahlungen danach nur über Jahre hinweg erreicht werden könnte.

Als von keiner Partei vollständig erfüllter Vertrag unterfalle dieser somit gem. § 103 Abs. 1 InsO dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters. Infolge dessen Ablehnung der Erfüllung nach § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO könne die Klägerin/Mieterin nur noch als Insolvenzgläubigerin Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

IV. Praxishinweis
Der ausführlichen und überzeugend begründeten Entscheidung des BGH ist ohne Abstriche zu folgen. Sie beendet nicht nur für die Praxis den Meinungsstreit in der Literatur. Der Neunte Zivilsenat des BGH erweist sich auch einmal mehr als Leuchtturm in der Brandung, wenn es darum geht, über die Einhaltung des Postulats der steten Unterspülungsversuchen ausgesetzten par conditio creditorum zu wachen. Insolvenzverwalter wie auch zugunsten der Gläubigergesamtheit die Masse werden davor geschützt, Verpflichtungen, die durch die Insolvenz des vormals Verpflichteten für die Allgemeinheit der Gläubiger wirtschaftlich sinnlos geworden sind, erfüllen zu müssen.

Harald Kroth , Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
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