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Aktuelle Rechtsprechung
Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei überlassen wir Ihnen den aktuellen Newsletter für den Monat Januar 2008.

Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre und hoffen, dass auch dieses Mal die Auswahl an höchstrichterlichen Entscheidungen Ihr Interesse findet.

Stefano Buck, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht



BGH: Ohne neue Gläubiger ist kein erneutes Insolvenzverfahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung möglich

BGH, Beschluss vom 11.10.2007 – IX ZB 270/05 (LG Heilbronn)

InsO § 287 

I. Leitsatz des Verfassers
Wird dem Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung rechtskräftig versagt, fehlt nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes jedenfalls dann, wenn kein neuer Gläubiger hinzugetreten ist, einem erneuten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der allein dem Ziel der Restschuldbefreiung dient, ein schützenswertes rechtliches Interesse.

II. Sachverhalt
Der Schuldner, ein selbständiger Zahnarzt, hatte 2002 Insolvenzeröffnungsantrag gestellt und Restschuldbefreiung beantragt. Das Regelinsolvenzverfahren wurde im September 2002 eröffnet. Im Januar 2004 zeigte die Insolvenzverwalterin die Masseunzulänglichkeit an. Am 09.11.2004 wies das Amtsgericht den Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Nach Durchführung des Schlusstermins im Februar 2005 wurde das Verfahren durch Beschluss vom 07.07.2005 gem. § 211 InsO eingestellt, hiergegen eingelegte Rechtsmittel des Schuldners wurden als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 17.05.2005 stellte der Schuldner bei Gericht wiederum Antrag auf Gewährung der Restschuldbefreiung und mit Schreiben vom 30.05.2005 „fürsorglich erneut“ Antrag auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens, der unter einem neuen Aktenzeichen geführt wurde. Der Antrag wurde vom Amtsgericht mangels Rechtschutzbedürfnis als unzulässig zurückgewiesen. Das Landgericht bestätigte die Entscheidung. Hiergegen erhob der Schuldner Rechtsbeschwerde zum BGH.

III. Rechtliche Wertung
Der BGH weist die Rechtsbeschwerde ab und geht zunächst auf die mögliche Verknüpfung des am 30.05.2005 gestellten Insolvenzeröffnungsantrags mit einer Bedingung ein. Zunächst hebt der BGH grundsätzlich hervor, dass der Insolvenzantrag, da er die Voraussetzung daran gestaffelter Hilfsanträge bilde, nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen bedingungsfeindlich ist. Er könne mithin nicht mit einer Bedingung verbunden werden. Im entschiedenen Fall hatte der Schuldner jedoch ausdrücklich erklärt, den Antrag „unabhängig“ von der zuvor geäußerten Rechtsauffassung, dass das auf seinen Antrag eröffnete, frühere Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen sei, zu verfolgen. Es lag mithin keine Bedingung vor, der Insolvenzantrag war also zulässig.
Sodann nimmt der BGH zu der Rechtsfrage Stellung, ob ein Schuldner nach Versagung der Restschuldbefreiung und Einstellung des Verfahrens einen erneuten Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens mit dem Ziel der Restschuldbefreiung stellen könne. Er weist ausdrücklich auf seine bereits gefällte Entscheidung hin, wonach ein Schuldner, der es versäumt hat, fristgerecht einen Restschuldbefreiungsantrag zu stellen, nicht berechtigt sei, in Verbindung mit einem erneuten Insolvenzeröffnungsantrag einen Restschuldbefreiungsantrag zu stellen (Beschluss v. 06.07.2006 – IX ZB 263/05, NZI 2006, 601). Jedenfalls dann, wenn kein neuer Gläubiger hinzugetreten sei, führe die Präklusion des früheren zur Unzulässigkeit eines erneuten Antrags. Obwohl die damalige Entscheidung vereinzelt kritisiert wurde, hält der BGH daran fest, dass einem Schuldner ein rechtlich schützenswertes Interesse für einen abermaligen Insolvenzeröffnungsantrag nicht zugebilligt werden könne, wenn sämtliche Gläubiger in dem früheren Insolvenzverfahren erfasst worden seien.
Der Schuldner könne die Wirkung der bereits im früheren Insolvenzverfahren rechtskräftig abgewiesenen Restschuldbefreiung nicht dadurch unterlaufen, dass er im erneuten Verfahren einen neuen Restschuldbefreiungsantrag stellt. Nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung entbehre ein weiterer Insolvenzeröffnungsantrag, der allein dem Ziel der Restschuldbefreiung diene, eines rechtlich schützenswerten Interesses. Ansonsten würde aus allein in der Person des Schuldners liegenden Gründen ein aufwändiges Insolvenzverfahren ein zweites Mal durchgeführt werden und die Rechtskraft einer die Restschuldbefreiung versagenden Entscheidung würde zur Disposition des Schuldners gestellt, immer neue Verfahren einleiten zu können. Der unredliche Schuldner hätte dann zahlreiche Missbrauchsmöglichkeiten, etwa die an zeitliche Fristen geknüpften Versagungsgründe (§ 290 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 InsO) zu umgehen oder etwa – nach Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (§ 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 InsO) – diese in einem neuen Verfahren zu beachten und die Restschuldbefreiung dann zu erlangen. Es bestünde geradezu ein Anreiz, die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht allzu genau zu nehmen, weil stets aufs Neue die Möglichkeit eines weiteren Antrags eröffnet wäre; der Zweck der Versagungsgründe, nur dem redlichen Schuldner Restschuldbefreiung zuteil werden zu lassen, würde verfehlt.

IV. Praxishinweis
Eine weitere höchstrichterliche Klärung des Systems der Antragstellung bei Insolvenzverfahren, der Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung: Der BGH hält an seiner eingeschlagenen Linie fest, dass mehrere Insolvenzverfahren über denselben Forderungsbestand nicht zu rechtfertigen sind – welchen  Grund der Schuldner auch immer konstruiert. Insbesondere die im Vorinsolvenzverfahren rechtskräftig versagte und erneut angestrebte Restschuldbefreiung ist kein rechtlich schützenswerter Grund für ein erneutes Verfahren. Gerade angesichts des aktuell hohen Verbraucherinsolvenzaufkommens, verbunden mit Überlastungen von Schuldnerberatungen, Insolvenzgerichten und nicht zuletzt der Landeshaushalte, ist sie von erheblichem praktischen Nutzen. Die Entscheidung des BGH, der zutreffend darauf hinweist, dass gerade die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ihrer verfahrensfördernden Wirkung beraubt würden, wenn die Verstöße des Schuldners wegen der Befugnis zur Einleitung weiterer Insolvenzverfahren nicht dauerhaft sanktioniert würden, ist zu begrüßen –  ebenso wie seine Entscheidung von 06.07.2006, die, neben der vom BGH festgestellten vereinzelten Kritik, durchaus auch Zustimmung gefunden hatte.

Dr. Andreas Lang, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht



BFH: Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit ist auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch Steuerbescheid festzusetzen

BFH, Urteil vom 29.08.2007 – IX R 58/06 (FG Münster)

AO § 251 II; KraftStG §§ 5 I Nr. 1, 7 Nr. 1; InsO § 55 I Nr. 1

I. Leitsatz des Verfassers
1. Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist auch dann sonstige Masseverbindlichkeit im  Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn die Steuerpflicht noch andauert, obschon der Insolvenzverwalter keine Kenntnis von der Existenz des Fahrzeugs hat.

2.  Auch wenn der Insolvenzverwalter die Unzulänglichkeit der Masse nach § 210 InsO anzeigt, ist das Finanzamt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes nicht daran gehindert, ihm gegenüber nach Insolvenzeröffnung entstehende Kraftfahrzeugsteuer durch Steuerbescheid festzusetzen.

II. Sachverhalt
Die Schuldnerin hatte vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwei Anhänger zugelassen. Der Insolvenzverwalter hatte von der Existenz der Anhänger keine Kenntnis. Das Insolvenzverfahren wurde am 01.03.2003 eröffnet. Am 27.03.2003 zeigte der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht die Unzulänglichkeit der Masse an. Das Finanzamt setzte durch Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter – trotz dessen Anzeige der Masseunzulänglichkeit – Kraftfahrzeugsteuer für beide Anhänger ab Eröffnung des Verfahrens fest.

III. Rechtliche Wertung
Der BFH hat den Entscheidungen des Finanzamtes und der Vorinstanz zugestimmt und die Klage abgewiesen. Er begründet dies damit, dass die Steuerpflicht nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch fortbestanden habe und die entstandene Kraftfahrzeugsteuer Masseverbindlichkeit i. S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sei.

Unter Bezugnahme auf das ebenfalls besprochene Urteil vom 29.08.2007 im Rechtsstreit IX R 4/07 verweist der BFH darauf, dass die nach der Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer auch dann sonstige Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sei, wenn sich das Kraftfahrzeug nicht mehr im Besitz des Schuldners befinde, die Steuerpflicht aber andauere. Es bestehe eine unwiderlegbare Vermutung, dass Fahrzeughalter und damit Steuerpflichtiger derjenige sei, für den das Fahrzeug zugelassen sei. Dieses unwiderlegbar rechtsvermutete Halten führe zu einer gesetzlich unterstellten Verwendungsmöglichkeit und Verfügungsgewalt „im Geschäft“ des Schuldners und damit im Rahmen der Insolvenzmasse. Es sei insoweit auch unerheblich, ob der Insolvenzverwalter Kenntnis von der Existenz der Fahrzeuge habe, da es nicht auf die tatsächliche Verfügungsgewalt ankomme.

Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit hindere das Finanzamt nicht, die Kraftfahrzeugsteuer durch Bescheid festzusetzen. Dies gelte auch im Hinblick auf § 210 InsO. Diese Vorschrift stelle lediglich ein Vollstreckungsverbot für sonstige Masseverbindlichkeiten i. S. von § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO auf, sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt habe.

IV. Praxishinweis
Bei der Kraftfahrzeugsteuer, die nach Insolvenzeröffnung aber vor der Anzeige der Masseunzulänglichkeit entstanden ist, handelt es sich um eine so genannte Altmasseverbindlichkeit. Die Kraftfahrzeugsteuer, die seit der Anzeige entstanden ist, stellt eine so genannte Neumasseverbindlichkeit dar. Das Finanzamt muss die Kraftfahrzeugsteuer sowohl als Altmasseverbindlichkeit als auch als Neumasseverbindlichkeit durch Steuerbescheid festsetzen. Das bei angezeigter Masseunzulänglichkeit bestehende Vollstreckungsverbot des § 210 InsO schränkt in Verbindung mit § 251 Abs. 2 AO lediglich die Befugnis des Finanzamts ein, den Verwaltungsakt zu vollstrecken, nicht aber ihn zu erlassen.

Arno Abenheimer, Rechtsanwalt, Steuerberater



BGH: Insolvenzverwalter kann erst nach Verfahrenseröffnung wirksam zur Erfüllungswahl aufgefordert werden

BGH, Urteil vom 08.11.2007 IX ZR 53/04 (OLG Hamburg)

InsO § 103 II

I. Leitsatz des Verfassers
Der Bundesgerichtshof stellt in einem Urteil klar, dass eine wirksame Aufforderung zur Erfüllungswahl erst nach Verfahrenseröffnung an den Insolvenzverwalter erfolgen kann. Dies gilt auch dann, wenn vorläufiger und endgültiger Insolvenzverwalter personenidentisch sind.

II. Sachverhalt
Der Kläger wurde am 08.12.1999 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, das Verfahren wurde am 01.05.2001 eröffnet, der Kläger wurde Insolvenzverwalter.

Bereits mit Schreiben vom 21.02.2000 hatte die Beklagte – eine Versicherungsgesellschaft – den Kläger wie folgt zur Erfüllungswahl aufgefordert: „Für den Fall, dass es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommen sollte, bitten wir um Ihre Entscheidung, ob Sie Erfüllung der Verträge verlangen oder Nichteintritt gemäß § 103 InsO erklären.“

Kurze Zeit nach Eröffnung des Verfahrens, am 26.05.2001, kam es zu einem Brand im Geschäftsbetrieb des Schuldners; mit Schreiben vom 12.06.2001 erklärte die beklagte Versicherungsgesellschaft, die Verträge seien mit Wirkung zum 01.05.2001 beendet, weil der Kläger/Insolvenzverwalter ihrer Aufforderung zur Ausübung seines Wahlrechts nicht nachgekommen sei. Der Kläger antwortete unter dem 21.06.2001, er wähle die Erfüllung bestimmter, im Einzelnen bezeichneter Versicherungsverträge. Bereits mit Schreiben vom 13.06.2001 hatte die Beklagte es abgelehnt, für die Folgen des Brandes einzustehen. Mit seiner Klage verlangt der Insolvenzverwalter Zahlung des Brandschadens in Höhe von über 200.000 Euro, sowie die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz aller weitergehenden Schäden aus dem Brand verpflichtet sei. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos, die vom BGH zugelassene Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

III. Rechtliche Wertung
Das Berufungsgericht hatte die Auffassung vertreten, der Kläger könne nicht auf der Erfüllung der Versicherungsverträge bestehen, weil er auf die Aufforderung der Beklagten vom 21.02.2000 hin nicht unverzüglich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärt habe, dass er die Verträge erfüllen wolle. Dieser Auffassung ist der BGH entgegengetreten und hat klargestellt, dass das Wahlrecht aus § 103 Abs. 1 InsO ausschließlich dem Insolvenzverwalter zustehe, nicht jedoch dem vorläufigen Insolvenzverwalter im Insolvenzeröffnungsverfahren. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes sowie aus der systematischen Stellung des § 103 InsO im dritten Teil der Insolvenzordnung, in welchem die Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens behandelt würden. Ein Verweis auf § 103 InsO fehle in § 22 InsO.

Aus diesen Gründen sei die Aufforderung nach § 103 Abs. 2 Satz 2 InsO ausschließlich an den Insolvenzverwalter zu richten. Solange nicht feststehe, ob das Verfahren überhaupt eröffnet werde, sei die Ausübung des ab Eröffnung des Verfahrens geltenden Wahlrechts ohne Sinn.

Dieses Ergebnis sei auch nicht in den Fällen zu korrigieren, in denen vorläufiger und endgültiger Insolvenzverwalter personenidentisch seien. Auch eine Entscheidung des Kammergerichts aus dem Jahre 1908, auf die die Vorinstanzen sich berufen hatten, stehe dem nicht entgegen. In diesem Sonderfall war ein an „die Konkursverwaltung“ adressiertes Aufforderungsschreiben am Vormittag des Eröffnungstages in den Geschäftsräumen des Gemeinschuldners offensichtlich in der Annahme abgegeben worden, der Konkursverwalter werde es erhalten, sobald er seine Tätigkeit aufnehme. Dieser Sachverhalt sei nicht mit dem aktuell zu entscheidenden Fall vergleichbar, in dem das Aufforderungsschreiben bewusst an den vorläufigen Insolvenzverwalter gerichtet worden sei.

IV. Praxishinweis
Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen und verdient uneingeschränkte Zustimmung. Sie stellt klar, dass Aufforderungen nach § 103 InsO erst nach Verfahrenseröffnung an den Insolvenzverwalter zu richten sind. Im Eröffnungsverfahren geführte Korrespondenz entfaltet keine Rechtswirkung.

Gerade in Fällen – wie auch dem vom BGH entschiedenen –, in denen der Verfahrenseröffnung ein relativ langes Vorverfahren vorangegangen ist, muss der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung nicht die gesamte im Vorverfahren geführte Korrespondenz daraufhin durchgehen, ob eventuell entsprechende Aufforderungsschreiben bereits an ihn gerichtet worden wären. Er kann sich darauf konzentrieren, nach Verfahrenseröffnung die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und sein dann erst entstehendes Wahlrecht zeitnah auszuüben.

In einem obiter dictum weist der BGH darauf hin, dass in gleicher Weise auch für verfrühte Forderungsanmeldungen zu entscheiden wäre. Auch diese sind erst nach Verfahrenseröffnung an den Insolvenzverwalter zu richten. Korrespondenz aus dem Eröffnungsverfahren kann keine wirksame Forderungsanmeldung darstellen.

Dr. Ferdinand Kießner, Rechtsanwalt, vereidigter Buchprüfer



BGH: Die Einschaltung eines gewerblichen Verwerters auf Kosten der Masse kann Einfluss auf die Vergütung des Insolvenzverwalters haben

BGH, Beschluss vom 11.10.2007 – IX ZB 234/06 (LG Chemnitz)

InsO § 63; InsVV § 3 I Buchst. a, II, § 4 I 3

I. Leitsatz des Verfassers
Die Verwertung von Mobiliarvermögen ist nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes regelmäßig keine Sonderaufgabe, welche die Einschaltung eines gewerblichen Verwerters auf Kosten der Masse rechtfertigt. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn die Verwertung vom Insolvenzverwalter nicht oder nur unzureichend beziehungsweise mit wesentlich ungünstigeren Erfolgsaussichten als von einem gewerblichen Verwerter vorgenommen werden kann. Liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor, kann die Übertragung der Verwertung auf einen gewerblichen Verwerter einen Abschlag von der Insolvenzverwaltervergütung rechtfertigen. Die Erledigung von Regelaufgaben, die besondere Anforderungen an den Insolvenzverwalter stellen und ihn außergewöhnlich belasten, kann zu einer Erhöhung der Regelvergütung führen.

II. Sachverhalt
Der weitere Beteiligte wurde am 06.03.2000 zum Insolvenzverwalter in dem am selben Tag eröffneten Verfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Er beantragte, seine Vergütung auf 30.207,65 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und pauschalen Auslagenersatzes festzusetzen. Zugrundegelegt wurde eine bereinigte Teilungsmasse von 79.995,49 Euro und ein 1,65-facher Satz der Regelvergütung. Unter anderem machte der Insolvenzverwalter einen Zuschlag von 10 vom Hundert für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten geltend. Das Amtsgericht – Insolvenzgericht – setzte die Vergütung auf 21.986,28 Euro zuzüglich Umsatzsteuer fest. Den beantragten Zuschlag für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten lehnte es ab. Die aus der Masse bezahlten Kosten eines Verwerters in Höhe von 6.690,63 Euro berücksichtigte es vergütungsmindernd. Mit Beschluss vom 04.12.2006 wies das Landgericht die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters zurück. Dagegen erhob dieser erfolgreich Rechtsbeschwerde zum BGH, der den Beschluss aufhob und zur erneuten Entscheidung zurückverwies.

III. Rechtliche Wertung
Der BGH deckte zunächst einen Widerspruch in der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts auf. Das Landgericht hatte einerseits festgehalten, dass auch aus seiner Sicht die Einschaltung eines gewerblichen Verwerters erforderlich und der Insolvenzverwalter demgemäss berechtigt gewesen sei, die angefallenen Kosten aus der Masse zu begleichen. Weiter hat es auch die Kürzung für unzulässig gehalten, allerdings gemeint, das Insolvenzgericht habe lediglich „die Zuschlagshöhe niedriger angenommen“, was nicht zu beanstanden sei. Demgegenüber hatte allerdings das Insolvenzgericht den an den Verwerter gezahlten Betrag von 6.690,63 Euro vollumfänglich von der Vergütung abgezogen. Dieser Rechtsfehler sei – so der BGH – auch entscheidungserheblich gewesen. Er geht zunächst davon aus, dass die Einschaltung eines gewerblichen Verwerters für die Verwertung von Mobiliarvermögen nicht in jedem Fall als eine Sonderaufgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 InsVV anzuerkennen sei und lehnt die in der Literatur generell vertretene gegenteilige Ansicht ab. Beispiele für Ausnahmen seien die Verwertung von Kunstgegenständen oder sonstigen Objekten, da dann die Verwertung im Einzelfall vom Insolvenzverwalter nicht oder nur unzureichend beziehungsweise mit wesentlich geringerem Erfolg bewerkstelligt werden könne. Für solche Gegenstände bestehe ein besonderer Markt. Unter die Ausnahmen fiele auch beispielsweise die Verwertung im Ausland. Weiter liege eine solche vor, wenn deutlich bessere Erlösaussichten durch die Einschaltung eines speziell dafür ausgerüsteten gewerblichen Verwerters bestünden. Ausschlaggebend für die Einschaltung des Verwerters könnten etwa sein überlegenes Fachwissen, seine Vertrautheit mit dem Markt, bessere Geschäftsbeziehungen oder das Vorhandensein eines auf diese Aufgabe spezialisierten, eingearbeiteten Mitarbeiterstabes sein. Das Gegenbeispiel sei die Verwertung nur einiger weniger Gegenstände, deren Veräußerung auch Laien geläufig sei – etwa Kraftfahrzeuge in geringer Zahl.

Im entschiedenen Fall hatte der Insolvenzverwalter dargelegt, dass 164 Einzelpositionen des Anlage- und Umlaufvermögens verwertet worden seien. Zwei Einzelpositionen hätten ihrerseits diverses Material und Kleinwerkzeuge umfasst. Die hierfür notwendige Einschaltung eines gewerblichen Verwerters sei im übrigen im Rechtsbeschwerdeverfahren von niemandem beanstandet worden. Die Auslagerung der Verwertung könne allerdings im Einzelfall zu einem Abzug bei der Verwaltervergütung führen, wenn der normalerweise vom Insolvenzverwalter zu leistende Aufwand erheblich verringert worden sei (§ 3 Abs. 2 InsVV). Die externe Erledigung einer Aufgabe, die nur wegen der außergewöhnlichen Umstände des Einzelfalls als Sonderaufgabe anzusehen sei, habe dem Insolvenzverwalter eine Regelaufgabe erspart. Die Bemessung eines etwaigen Abschlags sei allerdings grundsätzlich Sache des Tatrichters. Im Rahmen eines Segelhinweises gibt der BGH, der die Entscheidung aufgehoben und zurückverwiesen hat, noch den weiteren Hinweis, dass der Insolvenzverwalter durch die Einschaltung des Verwerters nicht nur entlastet worden sein könne, sondern – über die erhöhte Berechnungsgrundlage seiner Vergütung – auch von dessen Verwertungserfolg profitiert haben könnte.

Er wendet sich sodann der Ablehnung eines Zuschlags von 10 vom Hundert für die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten (§ 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV) zu. Insoweit hatte der Insolvenzverwalter vorgetragen, dass er in aufwändiger Weise die Reichweite der Zubehörhaftung mit der Grundpfandgläubigerin habe klären müssen. Außerdem habe er eine die §§ 166 ff. InsO modifizierende Vereinbarung über die Einziehung der von einer Globalzession erfassten Forderungen in Höhe von nominal 336.237,72 Euro getroffen. In diesem Zusammenhang habe er auch die Frage klären müssen, inwieweit die Globalzession mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten kollidiere. Der damit verbundene erhebliche Mehraufwand sei nicht durch die letztlich erzielten, die Berechnungsgrundlage der Vergütung erhöhenden Massezuwächse ausgeglichen worden. Das Beschwerdegericht hatte diesen Vortrag nur unzureichend gewürdigt und damit verkannt, dass auch die Erledigung von Regelaufgaben, die besondere Anforderungen an den Insolvenzverwalter stellten und ihn außergewöhnlich belasteten, zu einer Erhöhung der Regelvergütung führen könnten (BGH, Beschluss vom 28.09.2006 – IX ZB 108/05, NZI 2007, 45). Auch insoweit gibt der BGH weitere Segelhinweise. Insbesondere sei die Frage zu prüfen, ob die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des weiteren Beteiligten ausgemacht habe (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28.09.2006 – IX ZB 230/05, NZI 2007, 40, 41 f.)  und ob ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV angefallen sei.

IV. Praxishinweis
Es handelt sich um eine weitere Entscheidung, in der der BGH in Vergütungsfragen streng tätigkeitsbezogen argumentiert. Erfreulicherweise gibt er den Instanzgerichten Beispiele an die Hand, die hoffen lassen, dass die Praxis nicht – wie häufig – Beschlüsse des BGH in Vergütungsfragen zur Festsetzung von „Regelabschlägen“ nutzt und Vergütungsentscheidungen weiterhin mit Augenmaß für den Einzelfall getroffen werden.

Thomas Kind, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
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