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Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre und hoffen, dass auch dieses Mal die Auswahl an höchstrichterlichen Entscheidungen Ihr Interesse findet.
Stefano Buck, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
BGH: Keine Anordnung der Nachtragsverteilung bei zu hohen Kosten
BGH, Beschluss vom 06.12.2007 – IX ZB 229/06 (LG Koblenz, AG Montabaur)
InsO § 91 II, § 203; BGB § 878
I. Leitsatz des Verfassers
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist die Anordnung einer Nachtragsverteilung wegen eines versehentlich nicht verwerteten Grundstücks dann unzulässig, wenn vor der Anordnung bereits die Auflassung erklärt und der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt vom Erwerber oder vom Notar für diesen gestellt worden war.
II. Sachverhalt
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde am 05.07.2004 eröffnet und am 06.03.2006 unter Ankündigung der Restschuldbefreiung wieder aufgehoben. Der Insolvenzverwalter wurde zum Treuhänder für die Wohlverhaltensperiode bestellt. Im März 2006 bat das Insolvenzgericht ihn um Stellungnahme dazu, warum ein Grundstück des Schuldners nicht verwertet worden sei. Am 05.07.2006 beantragte der Insolvenzverwalter die Anordnung der Nachtragsverteilung hinsichtlich dieses Grundstücks, die mit Beschluss vom gleichen Tage (11.15 Uhr) angeordnet wurde. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Schuldners, der vorgetragen hat, er habe diese Grundstücke mit notariellem Vertrag vom 28.01.2001 – also vor Verfahrenseröffnung – verkauft und an die Käuferin aufgelassen. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, am 05.07.2006 um 10.00 Uhr, sei der Antrag auf Eintragung der Käuferin in das Grundbuch beim Grundbuchamt abgegeben worden.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners wurde zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde hin hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Rechtliche Wertung
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts waren die Voraussetzungen der Anordnung einer Nachtragsverteilung gem. § 203 Abs. 1 Satz 3 InsO erfüllt, dass das unverwertet gebliebene Grundstück im alleinigen Eigentum des Schuldners stand und damit zur Masse gehörte; die Käuferin sei noch nicht als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden.
Im Ausgangspunkt folgt der BGH dieser Argumentation und weist unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 01.12.2005 (BGH, Beschluss vom 01.12.2005 – IX ZB 17/04, NZI 2006, 180 f.) darauf hin, dass es unerheblich sei, weshalb die Gegenstände nicht verwertet worden seien. Unverwertet gebliebene Gegenstände seien auch dann der Nachtragsverteilung zuzuführen, wenn die Verwertung aufgrund einer Nachlässigkeit des Verwalters unterblieben sei.
Da die Immobilie nach wie vor im Eigentum des Schuldners stehe, gehöre sie zur Masse im Sinne des § 203 Abs. 1 Satz 3 InsO. Allerdings sei die Anordnung der Nachtragsverteilung dann gem. § 203 Abs. 1 Satz 3 InsO unzulässig, wenn der Insolvenzverwalter den Eigentumserwerb der Käuferin im Hinblick auf §§ 91 Abs. 2 InsO, 878 BGB nicht verhindern könne und damit eine Verwertung zugunsten der Insolvenzmasse ohnehin nicht realisierbar sei.
Nach §§ 91 Abs. 2 InsO, 878 BGB könne die Käuferin trotz des Insolvenzverfahrens und der Anordnung der Nachtragsverteilung Eigentümerin des noch im Eigentum des Schuldners stehenden Grundstücks werden, wenn die Auflassung erklärt und der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt von ihr gestellt worden war. In diesem Fall könne weder der Insolvenzverwalter, noch der Schuldner den Eigentumsübergang verhindern. Die dem Schuldner verbliebene Rechtsposition sei dann wertlos. Sei hingegen der Eintragungsantrag vom Schuldner allein gestellt worden, könnte der Insolvenzverwalter diesen wieder zurücknehmen und nach § 103 Abs. 1 InsO vorgehen. Er wäre dann in der Lage, das Grundstück anderweitig zu verwerten und die Nachtragsverteilung würde nicht nur Kosten verursachen, sondern auch zu einem Massezufluss führen. Da im vorliegenden Fall die Vorinstanzen nicht aufgeklärt hatten, wer den Eintragungsantrag gestellt hat, hat der BGH in der Sache selbst nicht entscheiden können, sondern musste zurückverweisen.
IV. Praxishinweis
Der Entscheidung des BGH ist zuzustimmen. Zum einen stellt sie klar, dass für die Anordnung der Nachtragsverteilung unerheblich ist, weshalb Gegenstände unverwertet geblieben sind. Insbesondere ist nicht notwendig, dass – wie der Wortlaut des § 203 Abs. 1 Satz 3 InsO vermuten lassen könnte – die Gegenstände erst nachträglich ermittelt werden. Auch Vermögensgegenstände, die bei Abwicklung des Insolvenzverfahrens bereits bekannt waren, jedoch gleichwohl nicht verwertet worden sind – im vorliegenden Fall aufgrund einer offensichtlichen Nachlässigkeit des Insolvenzverwalters – können im Wege der Nachtragsverteilung erneut mit dem Insolvenzbeschlag belegt werden. Dies gilt naturgemäß auch für Vermögensgegenstände, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht verwertbar waren, deren Verwertbarkeit sich jedoch im Nachhinein dann ergeben hat, wie beispielsweise Gewährleistungseinbehalte und nach Verfahrensaufhebung fällig gewordene Ansprüche (vergleiche hierzu Braun/Kießner, InsO, 3. Auflage 2007, § 203 Rn. 32 ff.).
Zu Recht subsumiert der BGH den vorliegenden Sachverhalt auch unter § 203 Abs. 3 InsO, auch wenn dies der Wortlaut nicht unbedingt erwarten lässt. Der Wert des Gegenstandes ist für die Masse auch dann gering, wenn er aus Rechtsgründen zugunsten der Masse nicht verwertet werden kann. In diesem Sinne kann ein im Ausgangspunkt wertvolles Grundstück, das zwar noch im Eigentum des Schuldners steht, für das jedoch ein Anwartschaftsrecht zugunsten der Käuferin bereits entstanden ist, von geringem Wert bzw. wertlos sein. Entscheidend ist, ob bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die Gläubiger die Nachtragsverteilung sinnvoll ist, mithin eine Quotenverbesserung herbeiführt. Ist dies nicht zu erwarten, ist die Anordnung der Nachtragsverteilung unzulässig und hat zu unterbleiben. Dies beschreibt auch den notwendigen Sachvortrag des Insolvenzverwalters/Treuhänders bei einer entsprechenden Anregung.
Dr. Ferdinand Kießner, Rechtsanwalt und vereidigter Buchprüfer
BGH: Der Anspruch aus dem Vorsteuerabzug der festzusetzenden Vergütung des Insolvenzverwalters ist bei deren Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.
BGH, Beschluss vom 25.10.2007 – IX ZB 147/06 (LG Münster)
InsVV § 1 I
I. Leitsatz des Verfassers
Eine Umsatzsteuererstattung, die die Insolvenzmasse bei Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit noch zu erwarten hat, ist nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes bei der Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich dieser Anspruch erst aus dem Vorsteuerabzug der festzusetzenden Vergütung des Insolvenzverwalters ergibt.
II. Sachverhalt
Der Insolvenzverwalter begehrte mit seinem Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung die auf diese entfallende Umsatzsteuer in die Berechnungsgrundlage erhöhend einzurechnen. Da die Schuldnerin vorsteuerabzugsberechtigt sei, könne sie diesen Umsatzsteuerbetrag vom Finanzamt erstattet verlangen. Das Amtsgericht hat die Vergütung des Insolvenzverwalters einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf insgesamt 87.309,17 Euro festgesetzt. Es hat den Umsatzsteuererstattungsanspruch der Insolvenzmasse hinsichtlich der Vergütung des Insolvenzverwalters bei der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde war ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgte der Insolvenzverwalter sein Anliegen erfolgreich weiter.
III. Rechtliche Wertung
Ausgangspunkt für den BGH ist, dass Grundlage für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens sei. Einnahmen der Masse, die noch nicht feststünden, könnten grundsätzlich noch nicht Grundlage der Vergütungsfestsetzung des Verwalters sein. Stehe aber ein späterer Massezufluss bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit fest, sei dieser bereits bei dieser und der hierauf gestützten Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 10.11.2005 – IX ZB 168/04, NZI 2006, 165, 166 ; BGH, Beschluss vom 05.07.2007 – IX ZB 305/04, NZI 2007, 583, 584). Steuererstattungsansprüche der Masse, die nach Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit zu erwarten seien, seien deshalb in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Voraussetzung sei allerdings – so der BGH –, dass diese tatsächlich an die Masse ausbezahlt würden und daher diese erhöhten. Amtsgericht und Landgericht hatten in ihren ablehnenden Entscheidungen dahingehend argumentiert, dass es sich bei dem Umsatzsteuererstattungsanspruch der Masse lediglich um einen durchlaufenden Posten handele. Entstehe bei der Steuerberechnung ein Umsatzsteuererstattungsanspruch, stelle – so der BGH dagegen – die entsprechende Auszahlung einen echten Massezufluss dar. Es sei auch gerechtfertigt, diesen Massezufluss bei der Vergütung des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen. Er habe Vorsteuerabzugsbeträge geltend zu machen und einen Umsatzsteuererstattungsanspruch zur Masse zu ziehen. Dadurch werde die Teilungsmasse tatsächlich erhöht. Verletze der Insolvenzverwalter diese Pflicht, sei er gemäß § 60 InsO allen Beteiligten zu Schadensersatz verpflichtet. Ein Umsatzsteuererstattungsanspruch der Masse ergebe sich allerdings nach Einreichung der Schlussrechnung nur dann, wenn für den dann maßgeblichen Besteuerungszeitraum ein Überschuss der Vorsteuerbeträge festgestellt werde. Dann sei dieser vom Finanzamt zu erstatten und an die Masse auszubezahlen. Im entschiedenen Fall musste der Vergütungsbeschluss aufgehoben und zur erneuten Entscheidung und weiteren Aufklärung an das Amtsgericht zurückverwiesen werden. Ein sicher zu erwartender Umsatzsteuererstattungsanspruch war bislang nicht festgestellt worden. Der Insolvenzverwalter hatte in seinem Schlussbericht und dem hierauf Bezug nehmenden Vergütungsantrag lediglich ausgeführt, zu der zunächst festgestellten freien Masse von 795.529,24 Euro sei der Umsatzsteuerausweis aus der Verwaltervergütung hinzuzurechnen, da die Insolvenzmasse zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sei. Dieser Betrag sei zwar der Masse noch nicht zugeflossen, aber mit Sicherheit zu erwarten. Aus diesem Vortrag ergebe sich – so der BGH – noch kein Umsatzsteuererstattungsanspruch der Insolvenzmasse. Es fehle an der Darlegung eines sicher zu erwartenden, an die Masse auszuzahlenden Überschusses der Vorsteuerbeträge.
Das Amtsgericht habe – so der BGH in seinem Segelhinweis – noch festzustellen, ob für die Zeit nach Einreichung der Schlussrechnung tatsächlich ein Umsatzsteuererstattungsanspruch sicher zu erwarten sei.
IV. Praxishinweis
Ein weiterer erfreulicher Beschluss des BGH zu Vergütungsfragen, der klarstellt, dass auch die Vorsteuer aus der Vergütung des Insolvenzverwalters – so Vorsteuerabzugsberechtigung besteht – der Insolvenzmasse zu erstatten ist und damit die Berechnungsgrundlage für die Vergütung erhöht. Da die Vergütungsfestsetzung erst nach Einreichung der Schlussrechnung erfolgen kann, handelt es sich um einen Massezufluss, der erst nach Festsetzung und Rechnungsstellung durch den Insolvenzverwalter gegenüber der Masse und Einreichung einer entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldung zufließen kann. Damit das Gericht die entsprechende Prüfung vornehmen kann, ob und in welcher Höhe ein Umsatzsteuererstattungsanspruch der Insolvenzmasse tatsächlich zufließt, muss der Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsantrag nachvollziehbar darlegen, dass Umsatzsteuerverbindlichkeiten der Insolvenzmasse, die diesen Anspruch mindern, nicht mehr zu befürchten sind.
Thomas Kind, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
BGH: Bei ausreichender dinglicher Sicherung seiner Forderung fehlt es dem Gläubiger zum zulässigen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an einem rechtlich schützenswerten Interesse
BGH, Beschluss vom 29.11.2007 – IX ZB 12/07 (LG Hamburg)
InsO § 14
I. Leitsatz des Verfassers
Der Insolvenzantrag eines Gläubigers, dessen Forderung durch die Verwertung dinglicher Sicherheiten vollständig befriedigt werden kann, ist nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes unzulässig. Einem solchen Gläubiger bringt das Insolvenzverfahren keine Vorteile, da er auch ohne Insolvenzverfahren zu einer Befriedigung der eigenen Forderung gelangen kann.
II. Sachverhalt
Der Schuldnerin wurden durch die später antragstellende Gläubigerin fünf Kredite im Umfang von insgesamt 31,5 Millionen DM (16,22 Millionen Euro) zur Errichtung eines Alten- und Pflegeheims auf ihrem Grundstück gewährt. Zur Sicherung ihrer Ansprüche erhielt die Gläubigerin unter anderem mit notarieller Urkunde vom 10.09.1997 eine erstrangige Grundschuld in Höhe von 5,5 Millionen DM (2,81 Millionen Euro), die sofort fällig war. Wegen des Betrages unterwarf sich die Schuldnerin zudem der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Die Schuldnerin stimmte der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung an die Gläubigerin zu. Nachdem die Schuldnerin die gewährten Kredite nicht bedienen konnte, wurde ihr von der Gläubigerin am 28.03.2003 die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde vom 10.09.1997 zugestellt. Die Kredite wurden schließlich aus wichtigem Grund am 15.04.2005 gekündigt und am 04.05.2005 wurde die Zwangsverwaltung des Grundstückes angeordnet.
Am 07.04.2006 stellte die Gläubigerin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen offener Forderungen in Höhe von insgesamt 17,2 Millionen Euro. Gegen diesen Antrag wendet die Schuldnerin ein, die geltend gemachte Forderung sei nicht fällig, da die Kündigung der Kredite unberechtigt gewesen sei. Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 13.11.2006 wurde das Insolvenzverfahren schließlich eröffnet. Die sich gegen die Eröffnung richtende sofortige Beschwerde der Schuldnerin blieb erfolglos. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgte die Schuldnerin erfolgreich die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Der angefochtene Beschluss wurde aufgehoben und die Sache wurde an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
III. Rechtliche Wertung
Ausgehend von § 14 Abs. 1 InsO müsse der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Werde der Eröffnungsgrund nur aus der Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet und diese Forderung bestritten, so müsse diese für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen werden (BGH, Beschluss vom 14.12.2005 – IX ZB 207/04, NZI 2006, 174).
Im vorliegenden Fall hat der BGH die Forderungen der Gläubigerin aus den Darlehensverträgen zur Begründung des Eröffnungsantrages abgelehnt. Denn im angefochtenen Eröffnungsbeschluss seien keine Feststellungen dazu getroffen worden, ob diese Forderungen fällig gewesen seien. Nicht fällige Forderungen seien bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit außer Betracht zu lassen.
Damit blieb es bei der Frage, ob sich die Gläubigerin bei ihrem Eröffnungsantrag auf die Ansprüche aus der notariellen Urkunde vom 10.09.1997 über 5,5 Millionen DM stützen kann. Auch wenn von der Schuldnerin Einwendungen gegen diese Forderung geltend gemacht wurden, so unterstellt der BGH, dass dieser Anspruch bestehe und fällig sei. Denn es hätte der Schuldnerin oblegen, ihre Einwände gegen die Forderung oder deren Vollstreckbarkeit mit den entsprechenden Rechtsmitteln in den vorgesehenen Verfahren überprüfen zu lassen. Versäume die Schuldnerin eine entsprechende Überprüfung, so könne diese grundsätzlich nicht durch das Insolvenzgericht nachgeholt werden (vgl. AG Köln NZI 2007, 666), zumal es nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts sei, rechtlich und tatsächlich zweifelhaften Einwänden gegen eine titulierte Forderung nachzugehen (BGH, Beschluss vom 29.06.2006 – IX ZB 245/05, NZI 2006, 588 Tz. 11 f.). Da die Schuldnerin nicht in der Lage gewesen sei, den titulierten Betrag von 5,5 Millionen DM innerhalb von drei Wochen aufzubringen, sei sie zahlungsunfähig gewesen.
Nach dem BGH setze der Eröffnungsantrag weiter voraus, dass der Gläubiger die Forderung glaubhaft mache, die bei Verfahrenseröffnung eine Insolvenzforderung darstelle. Nach § 52 Satz 1 InsO könne auch der absonderungsberechtigte Gläubiger Insolvenzgläubiger sein, wenn der Schuldner ihm gegenüber persönlich hafte. Am Insolvenzverfahren nehme er jedoch nur teil, wenn er gemäß § 52 Satz 2 InsO auf eine abgesonderte Befriedigung verzichte oder bei ihr ausgefallen sei. Lägen diese Vorraussetzungen nicht vor, so nehme er am Insolvenzverfahren nicht teil. Damit biete die Verfahrenseröffnung für ihn keinen Vorteil. Dies gelte bezüglich der Verwertungsbefugnis ebenso. Denn stehe ihm ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zu, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterlägen, so sei er nach § 49 InsO weiterhin zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.
Ausgehend von diesen Überlegungen stellt der BGH auf den Zweck des Insolvenzverfahrens ab, nämlich die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen (§ 1 Satz 1 InsO). Ein antragstellender Gläubiger verfolge das Ziel, mit dem Insolvenzverfahren zumindest eine teilweise Befriedigung zu erlangen. Könne ein Gläubiger jedoch aufgrund der ausreichend dinglichen Besicherung seiner Forderung bereits vollständige Befriedigung erlangen, so biete das Insolvenzverfahren keinerlei Vorteile mehr. Der BGH ließ es offen, ob ein Gläubiger ohne eine Forderung nach § 52 Satz 2 InsO überhaupt noch als „Gläubiger“ im Sinne von § 14 InsO angesehen werden könne und es bereits deshalb an der Antragsberechtigung fehle. Denn jedenfalls habe dieser Gläubiger kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ein Insolvenzverfahren könne nicht wegen einer Forderung eröffnet werden, die auch ohne die Durchführung eines Insolvenzverfahrens mit großer Sicherheit vollständig befriedigt werden könne. Das Erlangen einer formalen Position als Gläubiger im Sinne von § 52 Satz 1 InsO rechtfertige nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die mit weitreichenden Eingriffen in die Rechte des Schuldners verbunden sei.
Vorliegend würden die Ansprüche der Gläubigerin aus der Urkunde vom 10.09.1997 – einschließlich des abstrakten Schuldversprechens – durch die Grundschuld besichert. Da davon ausgegangen werden könne, dass die titulierte Forderung über 5,5 Millionen DM bei einer Zwangsversteigerung befriedigt werde, könne die Gläubigerin ihren Eröffnungsantrag nicht auf diese Forderung stützen. Ihr fehle insoweit ein rechtlich schützenwertes Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die daneben bestehenden weiteren Darlehensforderungen der Gläubigerin begründeten kein rechtlich geschütztes Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, da in den Vorinstanzen keine Feststellungen zu deren Fälligkeit und Höhe getroffen worden sei.
IV. Praxishinweis
Der Beschluss des BGH bietet für alle etwas: Dem antragstellenden Gläubiger wird indirekt mit auf den Weg gegeben, dass er vorsorglich in einem Beschwerdeverfahren ausreichend Sachvortrag zu allen Forderungen vornehmen muss, auf die er seinen Insolvenzantrag stützt, um es dem entscheidenden Gericht zu ermöglichen, entsprechende Feststellungen dazu zu treffen. Der Schuldner wiederum sollte sich bei Einwendungen gegen die Forderung oder deren Vollstreckbarkeit zur Überprüfung rechtzeitig in das entsprechende Verfahren begeben. Denn durch das Insolvenzgericht erfolgt grundsätzlich keine Prüfung mehr. Das Insolvenzgericht schließlich hat die schwierige Aufgabe, den Fall zu erkennen, dass der antragstellende Gläubiger kein rechtlich schützenswertes Interesse hat, was sich sicherlich bei der Mehrzahl der Fälle nicht auf den ersten Blick erkennen lässt, zumal im vorliegenden Fall die Forderung aufgrund der fehlenden Feststellungen in den Vorinstanzen auf eine Höhe zusammengeschrumpft ist, deren Befriedigungsaussichten unzweifelhaft erfolgsversprechend war. Dies ist in der Praxis wohl eher die Ausnahme.
Patric W. Naumann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
BGH: Kein Pfändungsschutz für private Berufsunfähigkeitsrente eines ehemaligen Selbstständigen
BGH, Beschluss vom 15.11.2007 – IX ZB 99/05 (LG Chemnitz)
InsO § 4; ZPO §§ 765a, 850 III b
I. Leitsatz des Verfassers
Die Rente eines ehemaligen Selbstständigen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ist kein Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 Abs. 3 lit. b ZPO und unterfällt nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes daher nicht dem Pfändungsschutz der §§ 850 ff. ZPO. Ein Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners nach § 765a ZPO, der erst im Rechtsbehelfsverfahren gestellt wird, ist unbeachtlich.
II. Sachverhalt
Der Schuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, war vormals selbstständig tätig und erhält eine monatliche Berufsunfähigkeitszusatzrente in Höhe von 874,70 Euro aus einer privaten Versicherung. Die monatliche Rente wird durch den Insolvenzverwalter, der weiterer Beteiligter des Verfahrens ist, einbehalten. Der durch den Schuldner gestellte Antrag, die Rente pfandfrei zu stellen und die durch den Beteiligten einbehaltenen Beiträge auszuzahlen, wurde durch das Insolvenzgericht zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht die Rente pfandfrei gestellt. Der weitergehende Antrag, die einbehaltene Rente auszubezahlen, wurde allerdings zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgte der beteiligte Insolvenzverwalter erfolgreich die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts bezüglich der Pfandfreistellung der Rente.
III. Rechtliche Wertung
Der BGH hat die Entscheidung des Landgerichts antragsgemäß aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde sei begründet, da die Rente des Schuldners aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht als Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO zu qualifizieren sei. Die Rente des Schuldners unterläge daher mangels Pfändungsschutz dem Insolvenzbeschlag aus § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO.
Der BGH weist kurz auf den Streitstand in Rechtsprechung und Schrifttum hin, ob private Versicherungsrenten von ehemals selbstständigen oder freiberuflichen Personen als Arbeitseinkommen nach § 850 Abs. 3 lit. b ZPO zu qualifizieren seien, schließt sich aber der überwiegenden Auffassung an, die dies ablehnt. Zur Begründung führt er den Wortlaut und die Systematik des § 850 ZPO an. Ausgehend von der Legaldefinition von „Arbeitseinkommen“ in § 850 Abs. 2 ZPO fielen neben den Bezügen und Löhnen der Beamten und Arbeitnehmer aus einem aktiven Arbeitsverhältnis nur die Versorgungsbezüge und Ruhegelder darunter, soweit sie sich aufgrund eines früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gegen den Dienstherrn oder Arbeitgeber richten. Selbstständige könnten aber weder bei einem Dienstherrn, noch bei einem Arbeitgeber Rentenansprüche erwerben, so dass für sie insoweit für einen Pfändungsschutz von vornherein kein Raum sei.
In § 850 Abs. 3 lit. b ZPO werde der Vollstreckungsschutz im Hinblick auf das Arbeitseinkommen nach § 850 Abs. 2 ZPO im engeren Sinne auf eine durch den Beamten oder Arbeitnehmer selbst begründete versicherungsrechtliche Altersvorsorge für diesen oder dessen Angehörige erweitert. Allerdings könne es sich dabei nach dem Sinnzusammenhang nur um solche private Renten handeln, die ein Ruhegehalt oder eine Hinterbliebenenversorgung im Sinne von § 850 Abs. 2 ZPO darstellten. Mithin muss es sich um Versicherungsleistungen handeln, die aufgrund des Ausscheidens aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gezahlt werden.
Im Ergebnis könnten daher nur die privaten Renten derjenigen Personen dem Arbeitseinkommen gleichgestellt und damit vom Pfändungsschutz erfasst werden, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages entweder Beamte oder Arbeitnehmer gewesen seien. Aus diesem Grund seien die durch den Schuldner als Selbstständiger erworbenen Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht durch § 850 Abs. 3 lit. b ZPO geschützt.
Zur Unterstützung seiner Argumentation nimmt der BGH auch Bezug auf § 851c ZPO, der mit dem neuen Gesetz zum Pfändungsschutz der privaten Altersvorsorge der Selbstständigen eingeführt wurde. Damit habe der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen wollen, dass der fragliche Personenkreis eben kein Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 Abs. 3 lit. b ZPO haben könne. Vorliegend sei § 851c ZPO mangels entsprechenden Sachvortrags allerdings nicht zur Anwendung gekommen.
Der BGH hat das so gefundene Ergebnis auch auf seine verfassungsrechtliche Wirksamkeit hin überprüft, insbesondere ob die Ungleichbehandlung von Selbständigen einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem aus Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Sozialstaatsprinzip darstelle. Die bisherige gesetzliche Regelung spreche für die Verfassungsmäßigkeit. Zum einen seien Selbstständige in geringerem Maße schutzwürdig, da die regelmäßig höheren Erwerbschancen auch eine weitergehendere vollstreckungsrechtliche Inanspruchnahme nahe legten. Zum anderen könnten sie durch den freiwilligen Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung einen Pfändungsschutz für ihre Versorgungsbezüge erzielen. Dies rechtfertige es, dass der Gesetzgeber nicht jede Form der Altersvorsorge vollstreckungsrechtlich gleich behandele.
Zur Frage, ob und inwieweit § 765a ZPO im eröffneten Insolvenzverfahren anwendbar sei, hatte der BGH nicht Stellung nehmen müssen. Der Schuldner hatte sich erst im Rechtsbeschwerdeverfahren auf § 765a ZPO berufen, nicht jedoch in den Vorinstanzen. Aufgrund des fehlenden Antrags, der im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden konnte, war eine Befassung nicht erforderlich.
IV. Praxishinweis
Kritisch hinterfragt werden muss die Argumentation des BGH bezüglich der Verfassungsmäßigkeit, wonach Selbstständige durch den Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung Pfändungsschutz erlangen könnten. Dies erscheint widersprüchlich, denn der Ausschluss der Selbstständigen bei § 850 Abs. 3 lit. b ZPO wurde damit gerechtfertigt, dass eine Gleichstellung mit dem Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 Abs. 2 ZPO nur dann möglich sei, wenn die Person bei Abschluss der Versicherung entweder Beamter oder Arbeitnehmer gewesen sei. Stellt man also mit dieser Argumentation konsequent auf die Person ab, so könnte der Selbstständige selbst dann nicht den Pfändungsschutz über § 850 Abs. 3 lit. b ZPO erlangen, wenn er freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einträte.
Hinzuweisen ist auch auf einen Beschluss des BGH vom gleichen Tag (BGH, Beschluss vom 15.11.2007 – IX ZB 34/06), der sich mit der gleichen Problematik befasst. Allerdings hat der BGH anders als im vorliegenden Beschluss noch eine kurze Stellungnahme zu § 765a ZPO abgegeben. Es könne dahingestellt bleiben, ob § 765a ZPO aufgrund der Verweisung in § 4 InsO auf diese Fälle anwendbar sei. Denn die Anwendung der Vorschrift könne nicht dazu führen, dass der Masse per Gesetz zugewiesene Vermögenswerte wieder entzogen würden. Vielmehr müsse der Schuldner die mit der Insolvenz typischerweise verbundene Gesamtvollstreckung in sein Vermögen hinnehmen. Es begründe zudem keine sittenwidrige Härte, wenn Pfändungen von Einkünften erfolgten, die nicht nach den Bestimmungen der §§ 850 ff. ZPO unpfändbar seien.
Patric W. Naumann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre und hoffen, dass auch dieses Mal die Auswahl an höchstrichterlichen Entscheidungen Ihr Interesse findet.
Stefano Buck, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
BGH: Keine Anordnung der Nachtragsverteilung bei zu hohen Kosten
BGH, Beschluss vom 06.12.2007 – IX ZB 229/06 (LG Koblenz, AG Montabaur)
InsO § 91 II, § 203; BGB § 878
I. Leitsatz des Verfassers
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist die Anordnung einer Nachtragsverteilung wegen eines versehentlich nicht verwerteten Grundstücks dann unzulässig, wenn vor der Anordnung bereits die Auflassung erklärt und der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt vom Erwerber oder vom Notar für diesen gestellt worden war.
II. Sachverhalt
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde am 05.07.2004 eröffnet und am 06.03.2006 unter Ankündigung der Restschuldbefreiung wieder aufgehoben. Der Insolvenzverwalter wurde zum Treuhänder für die Wohlverhaltensperiode bestellt. Im März 2006 bat das Insolvenzgericht ihn um Stellungnahme dazu, warum ein Grundstück des Schuldners nicht verwertet worden sei. Am 05.07.2006 beantragte der Insolvenzverwalter die Anordnung der Nachtragsverteilung hinsichtlich dieses Grundstücks, die mit Beschluss vom gleichen Tage (11.15 Uhr) angeordnet wurde. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Schuldners, der vorgetragen hat, er habe diese Grundstücke mit notariellem Vertrag vom 28.01.2001 – also vor Verfahrenseröffnung – verkauft und an die Käuferin aufgelassen. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, am 05.07.2006 um 10.00 Uhr, sei der Antrag auf Eintragung der Käuferin in das Grundbuch beim Grundbuchamt abgegeben worden.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners wurde zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde hin hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Rechtliche Wertung
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts waren die Voraussetzungen der Anordnung einer Nachtragsverteilung gem. § 203 Abs. 1 Satz 3 InsO erfüllt, dass das unverwertet gebliebene Grundstück im alleinigen Eigentum des Schuldners stand und damit zur Masse gehörte; die Käuferin sei noch nicht als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden.
Im Ausgangspunkt folgt der BGH dieser Argumentation und weist unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 01.12.2005 (BGH, Beschluss vom 01.12.2005 – IX ZB 17/04, NZI 2006, 180 f.) darauf hin, dass es unerheblich sei, weshalb die Gegenstände nicht verwertet worden seien. Unverwertet gebliebene Gegenstände seien auch dann der Nachtragsverteilung zuzuführen, wenn die Verwertung aufgrund einer Nachlässigkeit des Verwalters unterblieben sei.
Da die Immobilie nach wie vor im Eigentum des Schuldners stehe, gehöre sie zur Masse im Sinne des § 203 Abs. 1 Satz 3 InsO. Allerdings sei die Anordnung der Nachtragsverteilung dann gem. § 203 Abs. 1 Satz 3 InsO unzulässig, wenn der Insolvenzverwalter den Eigentumserwerb der Käuferin im Hinblick auf §§ 91 Abs. 2 InsO, 878 BGB nicht verhindern könne und damit eine Verwertung zugunsten der Insolvenzmasse ohnehin nicht realisierbar sei.
Nach §§ 91 Abs. 2 InsO, 878 BGB könne die Käuferin trotz des Insolvenzverfahrens und der Anordnung der Nachtragsverteilung Eigentümerin des noch im Eigentum des Schuldners stehenden Grundstücks werden, wenn die Auflassung erklärt und der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt von ihr gestellt worden war. In diesem Fall könne weder der Insolvenzverwalter, noch der Schuldner den Eigentumsübergang verhindern. Die dem Schuldner verbliebene Rechtsposition sei dann wertlos. Sei hingegen der Eintragungsantrag vom Schuldner allein gestellt worden, könnte der Insolvenzverwalter diesen wieder zurücknehmen und nach § 103 Abs. 1 InsO vorgehen. Er wäre dann in der Lage, das Grundstück anderweitig zu verwerten und die Nachtragsverteilung würde nicht nur Kosten verursachen, sondern auch zu einem Massezufluss führen. Da im vorliegenden Fall die Vorinstanzen nicht aufgeklärt hatten, wer den Eintragungsantrag gestellt hat, hat der BGH in der Sache selbst nicht entscheiden können, sondern musste zurückverweisen.
IV. Praxishinweis
Der Entscheidung des BGH ist zuzustimmen. Zum einen stellt sie klar, dass für die Anordnung der Nachtragsverteilung unerheblich ist, weshalb Gegenstände unverwertet geblieben sind. Insbesondere ist nicht notwendig, dass – wie der Wortlaut des § 203 Abs. 1 Satz 3 InsO vermuten lassen könnte – die Gegenstände erst nachträglich ermittelt werden. Auch Vermögensgegenstände, die bei Abwicklung des Insolvenzverfahrens bereits bekannt waren, jedoch gleichwohl nicht verwertet worden sind – im vorliegenden Fall aufgrund einer offensichtlichen Nachlässigkeit des Insolvenzverwalters – können im Wege der Nachtragsverteilung erneut mit dem Insolvenzbeschlag belegt werden. Dies gilt naturgemäß auch für Vermögensgegenstände, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht verwertbar waren, deren Verwertbarkeit sich jedoch im Nachhinein dann ergeben hat, wie beispielsweise Gewährleistungseinbehalte und nach Verfahrensaufhebung fällig gewordene Ansprüche (vergleiche hierzu Braun/Kießner, InsO, 3. Auflage 2007, § 203 Rn. 32 ff.).
Zu Recht subsumiert der BGH den vorliegenden Sachverhalt auch unter § 203 Abs. 3 InsO, auch wenn dies der Wortlaut nicht unbedingt erwarten lässt. Der Wert des Gegenstandes ist für die Masse auch dann gering, wenn er aus Rechtsgründen zugunsten der Masse nicht verwertet werden kann. In diesem Sinne kann ein im Ausgangspunkt wertvolles Grundstück, das zwar noch im Eigentum des Schuldners steht, für das jedoch ein Anwartschaftsrecht zugunsten der Käuferin bereits entstanden ist, von geringem Wert bzw. wertlos sein. Entscheidend ist, ob bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die Gläubiger die Nachtragsverteilung sinnvoll ist, mithin eine Quotenverbesserung herbeiführt. Ist dies nicht zu erwarten, ist die Anordnung der Nachtragsverteilung unzulässig und hat zu unterbleiben. Dies beschreibt auch den notwendigen Sachvortrag des Insolvenzverwalters/Treuhänders bei einer entsprechenden Anregung.
Dr. Ferdinand Kießner, Rechtsanwalt und vereidigter Buchprüfer
BGH: Der Anspruch aus dem Vorsteuerabzug der festzusetzenden Vergütung des Insolvenzverwalters ist bei deren Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.
BGH, Beschluss vom 25.10.2007 – IX ZB 147/06 (LG Münster)
InsVV § 1 I
I. Leitsatz des Verfassers
Eine Umsatzsteuererstattung, die die Insolvenzmasse bei Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit noch zu erwarten hat, ist nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes bei der Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich dieser Anspruch erst aus dem Vorsteuerabzug der festzusetzenden Vergütung des Insolvenzverwalters ergibt.
II. Sachverhalt
Der Insolvenzverwalter begehrte mit seinem Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung die auf diese entfallende Umsatzsteuer in die Berechnungsgrundlage erhöhend einzurechnen. Da die Schuldnerin vorsteuerabzugsberechtigt sei, könne sie diesen Umsatzsteuerbetrag vom Finanzamt erstattet verlangen. Das Amtsgericht hat die Vergütung des Insolvenzverwalters einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf insgesamt 87.309,17 Euro festgesetzt. Es hat den Umsatzsteuererstattungsanspruch der Insolvenzmasse hinsichtlich der Vergütung des Insolvenzverwalters bei der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde war ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgte der Insolvenzverwalter sein Anliegen erfolgreich weiter.
III. Rechtliche Wertung
Ausgangspunkt für den BGH ist, dass Grundlage für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens sei. Einnahmen der Masse, die noch nicht feststünden, könnten grundsätzlich noch nicht Grundlage der Vergütungsfestsetzung des Verwalters sein. Stehe aber ein späterer Massezufluss bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit fest, sei dieser bereits bei dieser und der hierauf gestützten Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 10.11.2005 – IX ZB 168/04, NZI 2006, 165, 166 ; BGH, Beschluss vom 05.07.2007 – IX ZB 305/04, NZI 2007, 583, 584). Steuererstattungsansprüche der Masse, die nach Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit zu erwarten seien, seien deshalb in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Voraussetzung sei allerdings – so der BGH –, dass diese tatsächlich an die Masse ausbezahlt würden und daher diese erhöhten. Amtsgericht und Landgericht hatten in ihren ablehnenden Entscheidungen dahingehend argumentiert, dass es sich bei dem Umsatzsteuererstattungsanspruch der Masse lediglich um einen durchlaufenden Posten handele. Entstehe bei der Steuerberechnung ein Umsatzsteuererstattungsanspruch, stelle – so der BGH dagegen – die entsprechende Auszahlung einen echten Massezufluss dar. Es sei auch gerechtfertigt, diesen Massezufluss bei der Vergütung des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen. Er habe Vorsteuerabzugsbeträge geltend zu machen und einen Umsatzsteuererstattungsanspruch zur Masse zu ziehen. Dadurch werde die Teilungsmasse tatsächlich erhöht. Verletze der Insolvenzverwalter diese Pflicht, sei er gemäß § 60 InsO allen Beteiligten zu Schadensersatz verpflichtet. Ein Umsatzsteuererstattungsanspruch der Masse ergebe sich allerdings nach Einreichung der Schlussrechnung nur dann, wenn für den dann maßgeblichen Besteuerungszeitraum ein Überschuss der Vorsteuerbeträge festgestellt werde. Dann sei dieser vom Finanzamt zu erstatten und an die Masse auszubezahlen. Im entschiedenen Fall musste der Vergütungsbeschluss aufgehoben und zur erneuten Entscheidung und weiteren Aufklärung an das Amtsgericht zurückverwiesen werden. Ein sicher zu erwartender Umsatzsteuererstattungsanspruch war bislang nicht festgestellt worden. Der Insolvenzverwalter hatte in seinem Schlussbericht und dem hierauf Bezug nehmenden Vergütungsantrag lediglich ausgeführt, zu der zunächst festgestellten freien Masse von 795.529,24 Euro sei der Umsatzsteuerausweis aus der Verwaltervergütung hinzuzurechnen, da die Insolvenzmasse zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sei. Dieser Betrag sei zwar der Masse noch nicht zugeflossen, aber mit Sicherheit zu erwarten. Aus diesem Vortrag ergebe sich – so der BGH – noch kein Umsatzsteuererstattungsanspruch der Insolvenzmasse. Es fehle an der Darlegung eines sicher zu erwartenden, an die Masse auszuzahlenden Überschusses der Vorsteuerbeträge.
Das Amtsgericht habe – so der BGH in seinem Segelhinweis – noch festzustellen, ob für die Zeit nach Einreichung der Schlussrechnung tatsächlich ein Umsatzsteuererstattungsanspruch sicher zu erwarten sei.
IV. Praxishinweis
Ein weiterer erfreulicher Beschluss des BGH zu Vergütungsfragen, der klarstellt, dass auch die Vorsteuer aus der Vergütung des Insolvenzverwalters – so Vorsteuerabzugsberechtigung besteht – der Insolvenzmasse zu erstatten ist und damit die Berechnungsgrundlage für die Vergütung erhöht. Da die Vergütungsfestsetzung erst nach Einreichung der Schlussrechnung erfolgen kann, handelt es sich um einen Massezufluss, der erst nach Festsetzung und Rechnungsstellung durch den Insolvenzverwalter gegenüber der Masse und Einreichung einer entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldung zufließen kann. Damit das Gericht die entsprechende Prüfung vornehmen kann, ob und in welcher Höhe ein Umsatzsteuererstattungsanspruch der Insolvenzmasse tatsächlich zufließt, muss der Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsantrag nachvollziehbar darlegen, dass Umsatzsteuerverbindlichkeiten der Insolvenzmasse, die diesen Anspruch mindern, nicht mehr zu befürchten sind.
Thomas Kind, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
BGH: Bei ausreichender dinglicher Sicherung seiner Forderung fehlt es dem Gläubiger zum zulässigen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an einem rechtlich schützenswerten Interesse
BGH, Beschluss vom 29.11.2007 – IX ZB 12/07 (LG Hamburg)
InsO § 14
I. Leitsatz des Verfassers
Der Insolvenzantrag eines Gläubigers, dessen Forderung durch die Verwertung dinglicher Sicherheiten vollständig befriedigt werden kann, ist nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes unzulässig. Einem solchen Gläubiger bringt das Insolvenzverfahren keine Vorteile, da er auch ohne Insolvenzverfahren zu einer Befriedigung der eigenen Forderung gelangen kann.
II. Sachverhalt
Der Schuldnerin wurden durch die später antragstellende Gläubigerin fünf Kredite im Umfang von insgesamt 31,5 Millionen DM (16,22 Millionen Euro) zur Errichtung eines Alten- und Pflegeheims auf ihrem Grundstück gewährt. Zur Sicherung ihrer Ansprüche erhielt die Gläubigerin unter anderem mit notarieller Urkunde vom 10.09.1997 eine erstrangige Grundschuld in Höhe von 5,5 Millionen DM (2,81 Millionen Euro), die sofort fällig war. Wegen des Betrages unterwarf sich die Schuldnerin zudem der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Die Schuldnerin stimmte der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung an die Gläubigerin zu. Nachdem die Schuldnerin die gewährten Kredite nicht bedienen konnte, wurde ihr von der Gläubigerin am 28.03.2003 die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde vom 10.09.1997 zugestellt. Die Kredite wurden schließlich aus wichtigem Grund am 15.04.2005 gekündigt und am 04.05.2005 wurde die Zwangsverwaltung des Grundstückes angeordnet.
Am 07.04.2006 stellte die Gläubigerin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen offener Forderungen in Höhe von insgesamt 17,2 Millionen Euro. Gegen diesen Antrag wendet die Schuldnerin ein, die geltend gemachte Forderung sei nicht fällig, da die Kündigung der Kredite unberechtigt gewesen sei. Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 13.11.2006 wurde das Insolvenzverfahren schließlich eröffnet. Die sich gegen die Eröffnung richtende sofortige Beschwerde der Schuldnerin blieb erfolglos. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgte die Schuldnerin erfolgreich die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Der angefochtene Beschluss wurde aufgehoben und die Sache wurde an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
III. Rechtliche Wertung
Ausgehend von § 14 Abs. 1 InsO müsse der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Werde der Eröffnungsgrund nur aus der Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet und diese Forderung bestritten, so müsse diese für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen werden (BGH, Beschluss vom 14.12.2005 – IX ZB 207/04, NZI 2006, 174).
Im vorliegenden Fall hat der BGH die Forderungen der Gläubigerin aus den Darlehensverträgen zur Begründung des Eröffnungsantrages abgelehnt. Denn im angefochtenen Eröffnungsbeschluss seien keine Feststellungen dazu getroffen worden, ob diese Forderungen fällig gewesen seien. Nicht fällige Forderungen seien bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit außer Betracht zu lassen.
Damit blieb es bei der Frage, ob sich die Gläubigerin bei ihrem Eröffnungsantrag auf die Ansprüche aus der notariellen Urkunde vom 10.09.1997 über 5,5 Millionen DM stützen kann. Auch wenn von der Schuldnerin Einwendungen gegen diese Forderung geltend gemacht wurden, so unterstellt der BGH, dass dieser Anspruch bestehe und fällig sei. Denn es hätte der Schuldnerin oblegen, ihre Einwände gegen die Forderung oder deren Vollstreckbarkeit mit den entsprechenden Rechtsmitteln in den vorgesehenen Verfahren überprüfen zu lassen. Versäume die Schuldnerin eine entsprechende Überprüfung, so könne diese grundsätzlich nicht durch das Insolvenzgericht nachgeholt werden (vgl. AG Köln NZI 2007, 666), zumal es nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts sei, rechtlich und tatsächlich zweifelhaften Einwänden gegen eine titulierte Forderung nachzugehen (BGH, Beschluss vom 29.06.2006 – IX ZB 245/05, NZI 2006, 588 Tz. 11 f.). Da die Schuldnerin nicht in der Lage gewesen sei, den titulierten Betrag von 5,5 Millionen DM innerhalb von drei Wochen aufzubringen, sei sie zahlungsunfähig gewesen.
Nach dem BGH setze der Eröffnungsantrag weiter voraus, dass der Gläubiger die Forderung glaubhaft mache, die bei Verfahrenseröffnung eine Insolvenzforderung darstelle. Nach § 52 Satz 1 InsO könne auch der absonderungsberechtigte Gläubiger Insolvenzgläubiger sein, wenn der Schuldner ihm gegenüber persönlich hafte. Am Insolvenzverfahren nehme er jedoch nur teil, wenn er gemäß § 52 Satz 2 InsO auf eine abgesonderte Befriedigung verzichte oder bei ihr ausgefallen sei. Lägen diese Vorraussetzungen nicht vor, so nehme er am Insolvenzverfahren nicht teil. Damit biete die Verfahrenseröffnung für ihn keinen Vorteil. Dies gelte bezüglich der Verwertungsbefugnis ebenso. Denn stehe ihm ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zu, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterlägen, so sei er nach § 49 InsO weiterhin zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.
Ausgehend von diesen Überlegungen stellt der BGH auf den Zweck des Insolvenzverfahrens ab, nämlich die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen (§ 1 Satz 1 InsO). Ein antragstellender Gläubiger verfolge das Ziel, mit dem Insolvenzverfahren zumindest eine teilweise Befriedigung zu erlangen. Könne ein Gläubiger jedoch aufgrund der ausreichend dinglichen Besicherung seiner Forderung bereits vollständige Befriedigung erlangen, so biete das Insolvenzverfahren keinerlei Vorteile mehr. Der BGH ließ es offen, ob ein Gläubiger ohne eine Forderung nach § 52 Satz 2 InsO überhaupt noch als „Gläubiger“ im Sinne von § 14 InsO angesehen werden könne und es bereits deshalb an der Antragsberechtigung fehle. Denn jedenfalls habe dieser Gläubiger kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ein Insolvenzverfahren könne nicht wegen einer Forderung eröffnet werden, die auch ohne die Durchführung eines Insolvenzverfahrens mit großer Sicherheit vollständig befriedigt werden könne. Das Erlangen einer formalen Position als Gläubiger im Sinne von § 52 Satz 1 InsO rechtfertige nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die mit weitreichenden Eingriffen in die Rechte des Schuldners verbunden sei.
Vorliegend würden die Ansprüche der Gläubigerin aus der Urkunde vom 10.09.1997 – einschließlich des abstrakten Schuldversprechens – durch die Grundschuld besichert. Da davon ausgegangen werden könne, dass die titulierte Forderung über 5,5 Millionen DM bei einer Zwangsversteigerung befriedigt werde, könne die Gläubigerin ihren Eröffnungsantrag nicht auf diese Forderung stützen. Ihr fehle insoweit ein rechtlich schützenwertes Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die daneben bestehenden weiteren Darlehensforderungen der Gläubigerin begründeten kein rechtlich geschütztes Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, da in den Vorinstanzen keine Feststellungen zu deren Fälligkeit und Höhe getroffen worden sei.
IV. Praxishinweis
Der Beschluss des BGH bietet für alle etwas: Dem antragstellenden Gläubiger wird indirekt mit auf den Weg gegeben, dass er vorsorglich in einem Beschwerdeverfahren ausreichend Sachvortrag zu allen Forderungen vornehmen muss, auf die er seinen Insolvenzantrag stützt, um es dem entscheidenden Gericht zu ermöglichen, entsprechende Feststellungen dazu zu treffen. Der Schuldner wiederum sollte sich bei Einwendungen gegen die Forderung oder deren Vollstreckbarkeit zur Überprüfung rechtzeitig in das entsprechende Verfahren begeben. Denn durch das Insolvenzgericht erfolgt grundsätzlich keine Prüfung mehr. Das Insolvenzgericht schließlich hat die schwierige Aufgabe, den Fall zu erkennen, dass der antragstellende Gläubiger kein rechtlich schützenswertes Interesse hat, was sich sicherlich bei der Mehrzahl der Fälle nicht auf den ersten Blick erkennen lässt, zumal im vorliegenden Fall die Forderung aufgrund der fehlenden Feststellungen in den Vorinstanzen auf eine Höhe zusammengeschrumpft ist, deren Befriedigungsaussichten unzweifelhaft erfolgsversprechend war. Dies ist in der Praxis wohl eher die Ausnahme.
Patric W. Naumann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
BGH: Kein Pfändungsschutz für private Berufsunfähigkeitsrente eines ehemaligen Selbstständigen
BGH, Beschluss vom 15.11.2007 – IX ZB 99/05 (LG Chemnitz)
InsO § 4; ZPO §§ 765a, 850 III b
I. Leitsatz des Verfassers
Die Rente eines ehemaligen Selbstständigen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ist kein Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 Abs. 3 lit. b ZPO und unterfällt nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes daher nicht dem Pfändungsschutz der §§ 850 ff. ZPO. Ein Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners nach § 765a ZPO, der erst im Rechtsbehelfsverfahren gestellt wird, ist unbeachtlich.
II. Sachverhalt
Der Schuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, war vormals selbstständig tätig und erhält eine monatliche Berufsunfähigkeitszusatzrente in Höhe von 874,70 Euro aus einer privaten Versicherung. Die monatliche Rente wird durch den Insolvenzverwalter, der weiterer Beteiligter des Verfahrens ist, einbehalten. Der durch den Schuldner gestellte Antrag, die Rente pfandfrei zu stellen und die durch den Beteiligten einbehaltenen Beiträge auszuzahlen, wurde durch das Insolvenzgericht zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht die Rente pfandfrei gestellt. Der weitergehende Antrag, die einbehaltene Rente auszubezahlen, wurde allerdings zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgte der beteiligte Insolvenzverwalter erfolgreich die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts bezüglich der Pfandfreistellung der Rente.
III. Rechtliche Wertung
Der BGH hat die Entscheidung des Landgerichts antragsgemäß aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde sei begründet, da die Rente des Schuldners aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht als Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO zu qualifizieren sei. Die Rente des Schuldners unterläge daher mangels Pfändungsschutz dem Insolvenzbeschlag aus § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO.
Der BGH weist kurz auf den Streitstand in Rechtsprechung und Schrifttum hin, ob private Versicherungsrenten von ehemals selbstständigen oder freiberuflichen Personen als Arbeitseinkommen nach § 850 Abs. 3 lit. b ZPO zu qualifizieren seien, schließt sich aber der überwiegenden Auffassung an, die dies ablehnt. Zur Begründung führt er den Wortlaut und die Systematik des § 850 ZPO an. Ausgehend von der Legaldefinition von „Arbeitseinkommen“ in § 850 Abs. 2 ZPO fielen neben den Bezügen und Löhnen der Beamten und Arbeitnehmer aus einem aktiven Arbeitsverhältnis nur die Versorgungsbezüge und Ruhegelder darunter, soweit sie sich aufgrund eines früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gegen den Dienstherrn oder Arbeitgeber richten. Selbstständige könnten aber weder bei einem Dienstherrn, noch bei einem Arbeitgeber Rentenansprüche erwerben, so dass für sie insoweit für einen Pfändungsschutz von vornherein kein Raum sei.
In § 850 Abs. 3 lit. b ZPO werde der Vollstreckungsschutz im Hinblick auf das Arbeitseinkommen nach § 850 Abs. 2 ZPO im engeren Sinne auf eine durch den Beamten oder Arbeitnehmer selbst begründete versicherungsrechtliche Altersvorsorge für diesen oder dessen Angehörige erweitert. Allerdings könne es sich dabei nach dem Sinnzusammenhang nur um solche private Renten handeln, die ein Ruhegehalt oder eine Hinterbliebenenversorgung im Sinne von § 850 Abs. 2 ZPO darstellten. Mithin muss es sich um Versicherungsleistungen handeln, die aufgrund des Ausscheidens aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gezahlt werden.
Im Ergebnis könnten daher nur die privaten Renten derjenigen Personen dem Arbeitseinkommen gleichgestellt und damit vom Pfändungsschutz erfasst werden, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages entweder Beamte oder Arbeitnehmer gewesen seien. Aus diesem Grund seien die durch den Schuldner als Selbstständiger erworbenen Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht durch § 850 Abs. 3 lit. b ZPO geschützt.
Zur Unterstützung seiner Argumentation nimmt der BGH auch Bezug auf § 851c ZPO, der mit dem neuen Gesetz zum Pfändungsschutz der privaten Altersvorsorge der Selbstständigen eingeführt wurde. Damit habe der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen wollen, dass der fragliche Personenkreis eben kein Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 Abs. 3 lit. b ZPO haben könne. Vorliegend sei § 851c ZPO mangels entsprechenden Sachvortrags allerdings nicht zur Anwendung gekommen.
Der BGH hat das so gefundene Ergebnis auch auf seine verfassungsrechtliche Wirksamkeit hin überprüft, insbesondere ob die Ungleichbehandlung von Selbständigen einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem aus Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Sozialstaatsprinzip darstelle. Die bisherige gesetzliche Regelung spreche für die Verfassungsmäßigkeit. Zum einen seien Selbstständige in geringerem Maße schutzwürdig, da die regelmäßig höheren Erwerbschancen auch eine weitergehendere vollstreckungsrechtliche Inanspruchnahme nahe legten. Zum anderen könnten sie durch den freiwilligen Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung einen Pfändungsschutz für ihre Versorgungsbezüge erzielen. Dies rechtfertige es, dass der Gesetzgeber nicht jede Form der Altersvorsorge vollstreckungsrechtlich gleich behandele.
Zur Frage, ob und inwieweit § 765a ZPO im eröffneten Insolvenzverfahren anwendbar sei, hatte der BGH nicht Stellung nehmen müssen. Der Schuldner hatte sich erst im Rechtsbeschwerdeverfahren auf § 765a ZPO berufen, nicht jedoch in den Vorinstanzen. Aufgrund des fehlenden Antrags, der im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden konnte, war eine Befassung nicht erforderlich.
IV. Praxishinweis
Kritisch hinterfragt werden muss die Argumentation des BGH bezüglich der Verfassungsmäßigkeit, wonach Selbstständige durch den Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung Pfändungsschutz erlangen könnten. Dies erscheint widersprüchlich, denn der Ausschluss der Selbstständigen bei § 850 Abs. 3 lit. b ZPO wurde damit gerechtfertigt, dass eine Gleichstellung mit dem Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 Abs. 2 ZPO nur dann möglich sei, wenn die Person bei Abschluss der Versicherung entweder Beamter oder Arbeitnehmer gewesen sei. Stellt man also mit dieser Argumentation konsequent auf die Person ab, so könnte der Selbstständige selbst dann nicht den Pfändungsschutz über § 850 Abs. 3 lit. b ZPO erlangen, wenn er freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einträte.
Hinzuweisen ist auch auf einen Beschluss des BGH vom gleichen Tag (BGH, Beschluss vom 15.11.2007 – IX ZB 34/06), der sich mit der gleichen Problematik befasst. Allerdings hat der BGH anders als im vorliegenden Beschluss noch eine kurze Stellungnahme zu § 765a ZPO abgegeben. Es könne dahingestellt bleiben, ob § 765a ZPO aufgrund der Verweisung in § 4 InsO auf diese Fälle anwendbar sei. Denn die Anwendung der Vorschrift könne nicht dazu führen, dass der Masse per Gesetz zugewiesene Vermögenswerte wieder entzogen würden. Vielmehr müsse der Schuldner die mit der Insolvenz typischerweise verbundene Gesamtvollstreckung in sein Vermögen hinnehmen. Es begründe zudem keine sittenwidrige Härte, wenn Pfändungen von Einkünften erfolgten, die nicht nach den Bestimmungen der §§ 850 ff. ZPO unpfändbar seien.
Patric W. Naumann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht