Wie Sie vielleicht aus der Tages- und
Fachpresse entnehmen konnten, hat das Deutsche Institut für angewandtes
Insolvenzrecht (DIAI) am 7. April 2008 vier Insolvenzverwalter unseres
Hauses mit der Bestnote AAA+ ausgezeichnet. Es handelt sich dabei um
Dr. Ferdinand Kießner, Thomas Kind, Harald Kroth und den Unterzeichner
dieses Vorworts. Bewertet wurden die organisatorische wie inhaltliche
Bearbeitung von Insolvenzverfahren und die dabei erzielten Erfolge.
Laut DIAI haben die Insolvenzverwalter von Schultze & Braun besonders durch unternehmer- aber auch gläubigerfreundliche Bearbeitung der Insolvenzverfahren beeindruckt. Nach der Auswertung der umfangreichen Unterlagen, die insgesamt sechs Monate in Anspruch genommen hatte, habe das DIAI bei Schultze & Braun einen stark unterdurchschnittlichen Umfang der Verwaltungs- und Verfahrenskosten feststellen können und eine überdurchschnittlich hohe Ausschüttungsquote von mehr als 10 Prozent, (der durchschnittliche Wert liegt – wie Sie wissen – bei weniger als 3 Prozent). Auch zeichnen sich laut DIAI die überprüften Insolvenzverwalter durch eine hohe Anzahl von erfolgreichen Unternehmensfortführungen aus, nebst einem hohen Anteil erhaltener Arbeitsplätze. Gerade im letzten Punkt sieht sich Schultze & Braun in seinem Ziel, Unternehmen möglichst zu sanieren und dann wieder lebensfähig auf den Markt entlassen zu können, bestätigt.
Das DIAI zertifiziert seit Ende 2006 deutsche Insolvenzverwalter, mit Schultze & Braun sind nun erstmals Insolvenzverwalter einer der großen Insolvenzverwaltungen ausgezeichnet worden. Wir streben nunmehr an, weitere Insolvenzverwalter unseres Hauses und das Gesamtunternehmen nach den Richtlinien des DIAI zertifizieren zu lassen.
Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre bei unserer Auswahl an höchstrichterlichen Entscheidungen.
Stefano Buck, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
BGH: Keine Verjährung zur Unzeit – Lauf der Verjährungsfrist von 10 Jahren für Einlageforderungen der GmbH erst ab 01.02.2002
BGH, Urteil vom 11.02.2008 – II ZR 171/06 (OLG Brandenburg)
GmbHG § 19 I und VI (Fassung: ab 15.12.2004); BGB § 195 (Fassung: ab 01.01.2002); EGBGB Artikel 229 § 12 II
I. Leitsatz des Verfassers
Die Überleitungsvorschrift des Artikel 229 § 12 Abs. 2 EGBGB ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes dahingehend zu verstehen, dass in die durch das Verjährungsanpassungsgesetz neu eingeführte 10jährige Verjährungsfrist für Einlageforderungen gem. § 19 Abs. 6 GmbHG frühestens der Zeitraum seit dem 01.01.2002 und nicht der bereits ab dem Zeitraum der Fälligkeit des Einlageanspruchs verstrichene Zeitraum einzurechnen ist.
II. Sachverhalt
Der Beklagte betrieb ein Einzelunternehmen (Malerbetrieb) unter der Firma „H.- und B. B.“. Am 04.07.1989 gründete der Beklagte durch notariellen Vertrag die E.B.M. GmbH (Schuldnerin) mit einem sofort in voller Höhe aufzubringenden Stammkapital von 50.000 DM. Noch im Juli 1989 zahlte der Beklagte, der zugleich Alleingeschäftsführer der Schuldnerin war, die als Stammeinlage geschuldeten 50.000 DM bar in die Gesellschaftskasse ein. Von den 50.000 DM zahlte sich der Beklagte in der Zeit vom 25.07.1989 bis in den September 1989 folgende Beträge wieder aus: 32.972,35 DM am 25.07.1989 und 8.318,16 DM am 31.08.1989 als Kaufpreis für den Erwerb von Maschinen und Werkzeugen durch die Schuldnerin von dem bis dahin vom Beklagten betriebenen Einzelunternehmen, am 31.08.1989 zusätzlich 933,23 DM für anteilige Steuern und Versicherungen des Einzelunternehmens und im September 1989 weitere 4.408,73 DM zur Begleichung diverser, auf den Beklagten persönlich lautenden Rechungen.
Am 11.11.2003 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter (Kläger) nimmt den Beklagten mit der Behauptung, der Beklagte habe die geschuldete Kapitalaufbringung von 50.000 DM auf dem Wege einer verdeckten Sacheinlage beziehungsweise eines verbotenen Hin- und Herzahlens umgangen, auf (nochmalige) Einzahlung der aus Sicht des Klägers nicht wirksam erbrachten Stammeinlage in Anspruch.
Der Beklagte hat die Behauptungen des Klägers bestritten und zudem die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat der am 30.12.2004 erhobenen Klage in Höhe von 23.074,90 Euro stattgegeben. Das Berufungsgericht hat nach kleineren Berechnungskorrekturen die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, weil dieser seine Einlageverbindlichkeit nicht getilgt habe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren erfolglos weiter. Der BGH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
III. Rechtliche Wertung
Nach Auffassung des BGH hat der Kläger gegen den Beklagten einen durchsetzbaren Anspruch auf (nochmalige) Einzahlung der vom Beklagten übernommenen Stammeinlage in Höhe des vom Landgericht ausgeurteilten Betrages von 23.074,09 Euro. In diesem Umfang habe der Beklagte, so der BGH, wegen unzulässiger Umgehung der Kapitalaufbringungsvorschriften keine Leistungen zur freien Verfügung der Geschäftsleitung der Schuldnerin erbracht. Auch sei die Klageforderung nicht verjährt. Hinsichtlich des Erwerbs von Baumaschinen und Werkzeugen vom Einzelunternehmen des Beklagten mit Einlagemitteln der Schuldnerin sei aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Einlageleistung und Austauschgeschäft von einer verdeckten Sacheinlage auszugehen. Zwar sei das für die Anwendung der Grundsätze über die verdeckte Sacheinlage nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. BGHZ 132, 133, 139) grundsätzlich bestehende Erfordernis einer den wirtschaftlichen Erfolg einer Sacheinbringung umfassenden Abrede (sog. Verwendungsabsprache) für die Errichtung einer Einmann-GmbH von der Natur der Sache her nicht einschlägig, weil es vorliegend an einer Mehrzahl von Gesellschaftern fehle. Allerdings reiche bei der Sonderkonstellation der Ein-Personen-Gründung ein entsprechendes „Vorhaben“ des alleinigen Gründungsgesellschafters – hier des Beklagten – aus. Auch sei der Erwerb der Baumaschinen und Werkzeuge nicht als so genanntes „gewöhnliches Umsatzgeschäft im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs“ aus dem Anwendungsbereich der verdeckten Sacheinlage auszunehmen. Vielmehr sei wie bei der Aktiengesellschaft (vgl. BGHZ 170, 47) eine vollständige Ausklammerung gewöhnlicher Umsatzgeschäfte im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs aus dem Anwendungsbereich der verdeckten Sacheinlage auch bei Gründung der GmbH nicht zulässig. Abgesehen davon handele es sich bei dem Erwerb der betriebsnotwendigen Ausstattungsgegenstände weder für die Schuldnerin noch den Beklagten in dessen Eigenschaft als veräußernder Einzelunternehmer um gewöhnliche Umsatzgeschäfte im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs, sondern um eine sukzessiv vorgenommene, außergewöhnliche Transaktion. Was die Begleichung von Versicherungen und Steuern für Fahrzeuge des Einzelunternehmens aus Eigenmitteln der Schuldnerin sowie die Bezahlung von Rechnungen, die von Dritten für Leistungen auf den Namen des Beklagten persönlich ausgestellt waren, anbelange, sei von einer Umgehung der Kapitalaufbringungsvorschriften in Form eines (unzulässigen) Hin- und Herzahlens auszugehen. Rechtsfolge der verdeckten Sacheinlage/des Hin- und Herzahlens sei, dass der Beklagte wegen unzulässiger Umgehung der Kapitalaufbringungsvorschriften seine Einlageverbindlichkeiten nicht getilgt habe und der Kläger einen Anspruch auf (nochmalige) Einzahlung der von dem Beklagten übernommenen Stammeinlage in Höhe des vom Landgericht ausgeurteilten Betrages habe. Diese Forderung sei auch nicht verjährt. Vielmehr habe bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 die Einlageforderung nach der Rechtsprechung des Senats der regelmäßigen 30jährigen Verjährung gem. § 195 BGB a.F. unterlegen (BGHZ 118, 83, 101: zur AG ; NZG 2000, 1226, 1228: zur GmbH). Vorliegend sei daher der am 04.07.1989 fällig gewordene Einlageanspruch der Schuldnerin gegen den Beklagten bei Inkrafttreten der Verjährungsneuregelung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 nicht verjährt gewesen, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB. Verjährung sei aber auch nicht (zwischenzeitlich) aufgrund der ab dem 01.01.2002 gültigen Neufassung des § 195 BGB mit seiner dreijährigen Regelverjährungsfrist eingetreten. Denn auch die auf drei Jahre verkürzte Verjährungsfrist nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wäre erst mit Ablauf des 31.12.2004 und damit erst nach Eintritt der Ablaufhemmung aufgrund der am 30.12.2004 erhobenen Klage vollendet gewesen. Schließlich sei die Klageforderung auch nicht aufgrund der Anrechnungsbestimmung in Art. 229 § 12 Abs. 2 Satz 2 EGBGB verjährt. Nach dieser Bestimmung werde zwar in die nach dem Verjährungsanpassungsgesetz ab dem 15.12.2004 beginnende, neue 10jährige Verjährungsfrist für Einlageforderungen der GmbH (vgl. § 19 Abs. 6 GmbHG) der davor abgelaufene Zeitraum eingerechnet. Dies habe allerdings nicht zur Folge, dass der nach § 19 Abs. 6 GmbHG an sich mit der Entstehung der Forderung beginnende Lauf der Verjährung vorliegend bereits zehn Jahre nach dem 04.07.1989, also mit Ablauf des 04.07.1999 und damit sogar zeitlich vor dem Beginn der zwischenzeitlich maßgeblich gewordenen Dreijahresfrist nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vollendet gewesen wäre. Ein derartiges Normverständnis ließe nämlich die Übergangsregelung nicht nur faktisch leer laufen, sondern wäre auch dem Einwand einer mit Art. 14 GG unvereinbaren Rückwirkung ausgesetzt. Daher sei, so der BGH, Art. 229 § 12 Abs. 2 Satz 2 EGBGB gesetzeskonform dahingehend auszulegen, dass in die ab Inkrafttreten des Verjährungsanpassungesetztes am 15.12.2004 laufende neue zehnjährige Verjährungsfrist des § 19 Abs. 6 GmbHG lediglich die seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ab 01.01.2002 verstrichenen Zeiträume der zuvor geltenden dreijährigen Regelfrist des § 195 BGB n.F. einzurechnen seien.
IV. Praxishinweis
Die offensichtlich nicht völlig durchdachte Übergangsregel des Art. 229 § 12 Abs. 2 Satz 2 EGBGB hat zu verfassungsrechtlichen Rückwirkungsproblemen geführt, da bei wörtlicher Anwendung sämtliche Einlageforderungen, die am 15.12.2004 bereits länger als zehn Jahre fällig waren, plötzlich rückwirkend verjährt gewesen wären. Der BGH hat nunmehr in weitgehender Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtssprechung und der Literatur (vgl. OLG Düsseldorf, GmbHR 2006, 654; OLG Köln, ZIP 2007, 819; Benecke/Geldsetzer, NZG 2006, 7; Sontheimer, DStR 2005, 834; Thiessen, NJW 2005, 2120; Mansel/Budzikiewicz NJW 2005, 321; Wagner, ZIP 558) überzeugend herausgearbeitet, dass es sich bei Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB um eine sprachlich misslungene Überleitungsvorschrift handelt, die bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen in dem vom BGH ausgeurteilten Sinne auszulegen ist. Damit hat der BGH die für Altfälle entscheidende Frage, welcher Zeitraum seit dem 01.01.2002 in die mit Fälligkeit der jeweiligen Einlageforderung laufende Verjährungsfrist einzurechnen ist, im Sinne der Gläubiger entschieden (anders z.B. Benecke/Geldsetzer, die es wegen fehlender Schutzbedürftigkeit der Gläubiger – Stichwort: Anfechtung und Geschäftsführerhaftung – für ausreichend erachten, den Gläubigern eine Art Aufbrauchfrist zu gewähren oder die nach dem Gesetzeswortlaut rückwirkend angeordnete Zehnjahresfrist jedenfalls nicht vor dem 31.12.2004 enden zu lassen, Benecke/Geldsetzer aaO, 8,10). In der Praxis ist daher davon auszugehen, dass etliche Altfälle (neu) aufgerollt und verstärkt bislang nicht erbrachte/eingeforderte Einlageansprüche geltend gemacht werden.
Dr. Roland Fendel, Rechtsanwalt
BGH: Sperrwirkung in einem zweiten Insolvenzverfahren entfaltet nur die Versagung der Restschuldbefreiung während der Treuhandperiode
BGH, Beschluss vom 21.02.2008 – IX ZB 52/07 (LG Frankenthal)
InsO § 290 I Nr. 2
I. Leitsatz des Verfassers
Wurde dem Schuldner innerhalb der Sperrfrist die Ankündigung der Restschuldbefreiung versagt, steht diese Entscheidung der Bewilligung von Restschuldbefreiung in einem späteren Verfahren nicht entgegen. Sperrwirkung entfaltet nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes nur die Versagung der Restschuldbefreiung während der Treuhandperiode.
II. Sachverhalt
Der Schuldnerin war im September 2005 die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO rechtskräftig versagt worden, weil sie 2001 in einem Kreditvertrag unter der Rubrik „Vorschulden/Kredite“ keinen Eintrag vorgenommen hatte, obwohl tatsächlich Verbindlichkeiten bestanden. Im November 2006 stellte die Schuldnerin erneut Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen nebst Gewährung der Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung. Amtsgericht und Landgericht lehnten den Stundungsantrag ab, wogegen sich die Schuldnerin erfolgreich mit ihrer Rechtsbeschwerde wehrt.
III. Rechtliche Wertung
Der BGH gab der Rechtsbeschwerde statt und verwies die Sache zur Entscheidung zurück an das Beschwerdegericht. Der BGH teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, wonach bei einem Antrag auf Verfahrenskostenstundung gem. § 4a Abs. 1 Satz 3 InsO nicht nur eine Erklärung darüber verlangt werde, ob ein Versagungsgrund gem. § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO vorliege, sondern die Stundung der Verfahrenskosten auch in anderen Fällen des § 290 Abs. 1 InsO ausgeschlossen sei. Vielmehr sei die Schuldnerin nach Auffassung des BGH nicht verpflichtet gewesen, auf den Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO InsO hinzuweisen. Denn nach § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO sei eine Stundung dann ausgeschlossen, wenn ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 InsO InsO vorliegt.
Nr. 3 ordnet die Versagung der Restschuldbefreiung an, wenn dem Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder danach Restschuldbefreiung erteilt oder nach §§ 296, 297 InsO versagt worden sei. Im entschiedenen Fall sei der Schuldnerin zwar die Restschuldbefreiung innerhalb der Frist versagt worden, dies habe jedoch nicht auf den ausdrücklich vorausgesetzten §§ 296 oder 297 InsO beruht, sondern auf § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Die „vorweggenommene Versagung“ nach § 290 Abs. 1 InsO falle nicht unter § 290 Abs. 1 Nr. 3 und löse darum keine Sperrfrist für einen erneuten Antrag aus. Weil § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO nach dem Willen des Gesetzgebers nur die Versagung einer Restschuldbefreiung innerhalb der Treuhandperiode sanktioniere, sei auch für eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach Auffassung des BGH kein Raum.
Auch die Ablehnung der Stundung auf der Grundlage des § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4, § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO wurde vom BGH wegen Verfristung zurückgewiesen. Zutreffend sei zwar, dass die Stundung über die Regelung des § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4, § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO hinaus auch in anderen Fällen des § 290 Abs. 1 InsO ausgeschlossen sein könne. Erforderlich sei jedoch, dass dessen Voraussetzungen bereits in diesem Verfahrensstadium zweifelsfrei feststünden. Dies könne etwa geschehen, indem der Schuldner einräume, unrichtige Angaben i. S. d. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO gemacht zu haben. Allerdings seien die zeitlichen Voraussetzungen – unrichtige Angaben innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren vor Antragstellung – im entschiedenen Fall ersichtlich nicht gegeben gewesen. Die fehlerhaften Angaben seien von der Schuldnerin im Jahr 2001 gemacht worden und bei Antragstellung im November 2006 sei die Dreijahresfrist längst verstrichen gewesen. Denn bei der Fristberechnung ist die Antragstellung im vorliegenden Verfahren, auf das sich der Stundungsantrag beziehe, und nicht in dem früheren Verfahren maßgeblich. Ansonsten würde ein in einem früheren Verfahren aus § 290 InsO hergeleiteter Versagungsgrund noch in einem späteren Verfahren Sperrwirkung entfalten – ein nach Auffassung des BGH mit der Regelung des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO unvereinbares Ergebnis. Auf die sonach verfristete Verfehlung könne die Ablehnung der Stundung mithin nicht gestützt werden.
IV. Praxishinweis
Mit dem Urteil bleibt der Bundesgerichtshof seiner Linie treu, den gesetzgeberischen Willen in der Praxis zur Durchsetzung zu verhelfen. Wenn der Gesetzgeber ausdrücklich nur die Versagung der Restschuldbefreiung innerhalb der Treuhandperiode sanktioniert, dann ist für eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die Ankündigung der Restschuldbefreiung kein Raum. Dies ergibt sich explizit aus der enumerativen Aufzählung in § 4a Abs. 1 Satz 3 InsO, der ausdrücklich nur auf die Nr. 1 und 3, nicht aber auf Nr. 2 des § 290 Abs. 1 InsO verweist. Der Gesetzgeber hatte sich mit Rücksicht auf eine leichtere Handhabbarkeit durch die Gerichte auf diese Versagungsgründe beschränkt, weil die Tatsachen, die diese Versagungsgründe ausfüllen, vom Gericht leicht feststellbar und auch für den Schuldner offensichtlich sind. Solche Versagungsgründe, die durch das Gericht im Rahmen einer vorläufigen Prüfung nicht ermittelt werden können, sondern eingehende Recherchen mit schwierigen Abgrenzungsfragen erfordern, wurden gerade nicht als geeignet angesehen, die Stundung zu versagen.
Dr. Andreas Lang, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
BGH: Die Nutzung von als Mitglied eines Gläubigerausschusses gewonnenen Informationen zum einseitigen Vorteil eines zu den Gläubigern gehörenden Mandanten stellt die Entlassung rechtfertigenden wichtigen Grund dar
InsO § 70
BGH, Beschluss vom 24.01.2008 – IX ZB 222/05 (LG Karlsruhe)
I. a) Leitsatz des Verfassers
Nutzt ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Mitglied eines Gläubigerausschusses gewonnene Informationen zum einseitigen Vorteil eines zu den Gläubigern gehörenden Mandanten aus, kann er nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes aus wichtigem Grund entlassen werden. Dient die Unterrichtung des Mandanten über in dem Gläubigerausschuss geäußerte, ihm nachteilige Tatsachenbehauptungen allerdings ausschließlich dem Zweck, ihm eine Klärung oder Richtigstellung zu ermöglichen, sind Belange der Gläubigergesamtheit, die eine Entlassung des Rechtsanwalts als Ausschussmitglied rechtfertigen könnten, in der Regel nicht berührt.
BGH, Beschluss vom 24.01.2008 – IX ZB 223/05 (LG Heidelberg)
I. b) Leitsatz des Verfassers
Fallen zwei Konzernunternehmen in Insolvenz und wird in jedem Verfahren ein weitgehend personenidentisch besetzter Gläubigerausschuss gebildet, so kann nach einem weiteren Beschluss des Bundesgerichtshofes eine Verfehlung, welche die Entlassung eines Mitglieds aus einem Ausschuss rechtfertigt, unter dem Gesichtspunkt eines Vertrauensverlustes geeignet sein, seine Entlassung auch aus dem anderen Ausschuss nahe zu legen.
II. Sachverhalt
Durch Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe – Insolvenzgericht – wurde am 01.10.2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und Herr Rechtsanwalt H. zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin war ein Unternehmen der U.-Gruppe, zu der neben der ebenfalls in Insolvenz gefallenen U.S. GmbH auch die C. + M.U. GmbH (künftig C+ M GmbH) gehörte. Das Insolvenzgericht – Rechtspfleger – setzte durch Beschluss vom 04.11.2004 einen vorläufigen Gläubigerausschuss ein. Die Gläubigerversammlung beschloss am 07.12.2004, den vom Insolvenzgericht eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss beizubehalten und durch zusätzliche Mitglieder, unter anderem den auf Vorschlag der Gläubigerin C + M GmbH gewählten weiteren Beteiligten zu 2 (nachfolgend: Beteiligter), zu ergänzen. Durch Schreiben vom 30.12.2004 nahm der Insolvenzverwalter das Angebot der O.-Gruppe an, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zu übernehmen. Dieses, den Mitgliedern des Gläubigerausschusses zur Kenntnis gegebene Schreiben, lag am 31.12.2004 der C + M GmbH vor. Noch am selben Tag teilte die C + M GmbH dem Insolvenzverwalter mit, mangels Preis- und sonstigen Liefervereinbarungen mit der O.-Gruppe ab dem 03.01.2005 sämtliche Lieferungen bis zu einer vollständigen und einvernehmlichen Klärung einzustellen. Tatsächlich ist es zu einem Lieferstopp nicht gekommen. Unter dem Datum des 13.01.2005 richtete der mit dem Beteiligten in einer die Interessen der C + M GmbH und ihres Geschäftsführers H. U. vertretenden Anwaltssozietät verbundene Rechtsanwalt Dr. E. zwei Schreiben an den Insolvenzverwalter. In dem einen Schreiben wies Herr Rechtsanwalt Dr. E. eine den Mitgliedern des Gläubigerausschusses erteilte Information als unrichtig zurück, der Insolvenzverwalter habe eine einstweilige Verfügung über den Wiederzutritt zu bestimmten, von H. U. der Schuldnerin vermieteten Räume erwirkt. In dem anderen Schreiben führte er aus, der Insolvenzverwalter habe die Mitglieder des Gläubigerausschusses über einen vermeintlichen „Lieferabriss bzw. Lieferstopp“ seitens der C + M GmbH unterrichtet und auf diese Weise den unrichtigen Eindruck erweckt, die C + M GmbH sei nicht mehr lieferfähig. Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 3, 4, 5 und 6 als Mitglieder des Gläubigerausschusses hatte das Amtsgericht – Insolvenzgericht – die Entlassung des Beteiligten aus seinem Amt ausgesprochen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgte der Beteiligte sein Begehren erfolgreich weiter.
Der Sachverhalt in dem beim Amtsgericht Heidelberg anhängigen Parallelinsolvenzverfahren ist weitgehend identisch gelagert (Parallelfall der Entscheidung des Landgerichts Heidelberg, BGH, Beschluss vom 24.01.2008 – IX ZB 223/05). Das Landgericht Karlsruhe hatte ausgeführt, der Beteiligte habe gegen seine Pflichten als Mitglied des Gläubigerausschusses in einer Weise verstoßen, die seine Entlassung aus wichtigem Grund rechtfertige. Da der Gläubigerausschuss die Interessen der gesamten Gläubigerschaft wahrzunehmen habe, könne die Verfolgung von Sonderinteressen und die Verletzung der Pflicht zur Verschwiegenheit die Entlassung begründen. Die Weitergabe von Informationen durch einen dem Gläubigerausschuss angehörenden Rechtsanwalt an seinen Mandanten dürfe nicht zu einer Begünstigung dieses Gläubigers oder einer Benachteiligung anderer Gläubiger führen. Durch die Weitergabe des Schreibens des Insolvenzverwalters vom 30.12.2004 habe der Beteiligte der C + M GmbH ermöglicht, im Zusammenhang mit der Unternehmensveräußerung Partikularinteressen zu verfolgen. Ein weiterer und entscheidender Pflichtverstoß sei in der Weitergabe der Information über eine gegen H. U. erwirkte einstweilige Verfügung zu erkennen, weil der Hinweis geeignet gewesen sei, den Überraschungseffekt der Maßnahmen durch die Möglichkeit, eine Schutzschrift einzureichen, zu unterlaufen. Im Falle der Unrichtigkeit dieser vom Insolvenzverwalter erteilten Informationen sei der Beteiligte in der Lage gewesen, die Interessen seines Mandanten, ohne diesen zu informieren, durch eine entsprechende Richtigstellung zu wahren. In gleicher Weise habe sich der Beteiligte ohne die Notwendigkeit einer Kontaktaufnahme mit seinem Mandanten auf eine Richtigstellung beschränken müssen, sofern der Insolvenzverwalter nicht nur von der Androhung des Lieferstopps, sondern wahrheitswidrig von einer tatsächlich eingetretenen Lieferunterbrechung berichtet habe. Folglich habe der Beteiligte bei drei Vorgängen Informationen einseitig zum Vorteil eines Mandanten seiner Sozietät weitergegeben, die zumindest in den beiden zuerst genannten Fällen geeignet gewesen seien, die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger zu beeinträchtigen.
III. Rechtliche Wertung
Der BGH führte dazu aus, dass ein wichtiger Grund, den Beteiligten als Mitglied des Gläubigerausschusses zu entlassen, nach dem im Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht gegeben sei. Daher musste zur Nachholung weiterer notwendiger Feststellungen der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden (gleiches geschah wegen der Vorgreiflichkeit der Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe auch im Parallelfall der Entscheidung des Landgerichts Heidelberg, BGH, Beschluss vom 24.01.2008 – IX ZB 223/05). Im Ausgangspunkt sei Voraussetzung einer Entlassung aus wichtigem Grund – so der BGH – eine Situation, in der die weitere Mitarbeit des zu entlassenden Mitglieds die Erfüllung der Aufgaben des Gläubigerausschusses nachhaltig erschwere oder unmöglich mache und die Erreichung der Verfahrensziele objektiv nachhaltig gefährde (BGH, Beschluss vom 01.03.2007 – IX ZB 47/06, NZI 2007, 346). Ein wichtiger Grund könne auf wertneutralen Umständen wie Krankheit, fehlender fachlicher Eigen- oder beruflicher Überlastung, aber auch auf einer schuldhaften Pflichtwidrigkeit beruhen. Beispiele für einen wichtigen Grund seien die Begünstigung eines Insolvenzgläubigers zum Nachteil der übrigen (BGH, Beschluss vom 15.05.2003 – IX ZB 448/02, NZI 2003, 436). Diese liege etwa vor, wenn ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Mitglied eines Gläubigerausschusses gewonnene Informationen zum einseitigen Vorteil eines zu den Gläubigern gehörenden Mandanten ausnutze. Die Mitteilung im Schreiben vom 13.01.2005 rechtfertige die Entlassung des Beteiligten nicht. Da der Beteiligte einer Anwaltssozietät angehöre, die sowohl von H. U. als auch von der C + M GmbH mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen beauftragt worden sei, könne ein Rechtsanwalt, der Mitglied eines Gläubigerausschusses sei, in einen – von den Gläubigern bei der Wahl eines Rechtsanwalts zum Mitglied eines Gläubigerausschusses stets zu bedenkenden – Interessenkonflikt geraten. Er sei gegenüber einem Mandanten nicht schlechthin zu Stillschweigen über die im Gläubigerausschuss geführten Verhandlungen verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.1981 – VIII ZR 34/80, ZIP 1981, 1001 f. betreffend § 89 KO). Dies dürfe wegen der vom Gläubigerausschuss vorrangig zu wahrenden Belange der Gläubigergesamtheit allerdings nicht so weit gehen, dass das Mitglied des Gläubigerausschusses die erlangte Information im Zusammenwirken mit einem Mandanten zum Nachteil der übrigen Gläubiger verwerte. Würden daher im Gläubigerausschuss über einen Mandanten nachteilige Tatsachen geäußert, sei der Rechtsanwalt, der hierzu aus eigener Kenntnis keine Stellungnahme abgeben könne, grundsätzlich berechtigt, mit dem Mandanten Rücksprache zu nehmen, um gegenüber dem Gläubigerausschuss auf eine Klärung und gegebenenfalls eine Korrektur hinwirken zu können. Eine derartige, weitere Auseinandersetzung vorbeugende Richtigstellung könne nicht zuletzt im Interesse eines ungestörten Fortgangs des Insolvenzverfahrens liegen. In einem solchen Fall dürfe der Rechtsanwalt regelmäßig davon ausgehen, dass der Mandant ohnehin über den ihm angelasteten Vorwurf zumindest im Kern informiert sei und darum – ohne Hinzutreten besonderer Umstände – eine Schweigepflicht nicht bestehe. Diene die Unterrichtung des Mandanten ausschließlich dem Zweck, ihm nachteilige Tatsachenbehauptungen auszuräumen und nicht etwa ihm zur Verfolgung von Eigeninteressen einen Informationsvorsprung zu schaffen, seien Belange der Gläubigergesamtheit, die einer Offenlegung entgegenstehen könnten, ersichtlich nicht berührt. Im konkreten Fall war der Sachverhalt so gelagert, dass der Beteiligte über die tatsächlichen Hintergründe der Aussagen des Insolvenzverwalters nicht im Bilde war und daher Informationsbedarf durch Rücksprache mit dem Mandanten hatte. Auch hinsichtlich der angeblich bereits erlassenen einstweiligen Verfügung habe es sich um eine unrichtige Tatsachenbehauptung gehandelt, die keinen Schutz genieße. Auch auf die Übermittlung des Schreibens des Insolvenzverwalters vom 30.12.2004 an die C + M GmbH könne die Entlassung des Beteiligten nach den bisher vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht gestützt werden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beteiligte mit der Unterrichtung über den Unternehmensverkauf den Zweck verfolgt habe, Partikularinteressen der C + M GmbH zum Nachteil der anderen Gläubiger zu fördern. Gegen einen (kollusives) Zusammenwirken des Beteiligten mit der C + M GmbH spreche schon der Umstand, dass Rechtsanwalt Dr. E. in seinem Schreiben vom 13.01.2005 dem Insolvenzverwalter vorwarf, die Lieferfähigkeit der C + M GmbH angezweifelt zu haben, obwohl jener vor dem Hintergrund der an ihn gerichteten Androhung tatsächlich von einer bewussten Liefereinstellung ausgegangen sei. Allerdings bestehe die Möglichkeit, dass den Beteiligten die Weiterleitung des Schreibens an H. U. deswegen als erhebliche Pflichtwidrigkeit anzulasten sei, weil für ihn Grund zu der Befürchtung bestand, dass H. U. bzw. die C + M GmbH die Information zum eigenen Vorteil missbrauchen würde. Diese Frage auch, ob der Beteiligte – was er in der Rechtsbeschwerde bestritten habe – das Schreiben tatsächlich H. U. zur Kenntnis gegeben habe, wird das Landgericht nach der Zurückverweisung – so der BGH in den Segelhinweisen – zu klären haben. Dabei könne im Rahmen der dann vorzunehmenden Würdigung für die Gewichtung des Vorwurfs auch von Bedeutung sein, ob die Betriebsveräußerung der C + M GmbH und H. U. wegen der bestehenden vertraglichen Verbindungen ohnehin alsbald hätte eröffnet werden müssen, wie dies offenbar bereits am 03.01.2005 tatsächlich geschehen sei.
IV. Praxishinweis
Der BGH hat mit dieser Entscheidung innerhalb eines kurzen Zeitraumes ein weiteres Mal zur Frage des „wichtigen Grundes“ bei § 70 InsO Stellung nehmen können. Dabei ist – ähnlich wie bei Entscheidungen zu § 59 InsO – erkennbar, dass nach Auffassung des BGH eine Entlassungsentscheidung das absolut letzte Mittel darstellt und daher durch die Instanzgerichte sorgfältig ermittelt werden muss. Der BGH arbeitet die Gradwanderung heraus, auf der sich insbesondere ein Gläubiger vertretender Rechtsanwalt befindet, der einerseits sein Mandat ordnungsgemäß bearbeiten und andererseits der Pflicht gerecht werden muss, die Interessen der gesamten Gläubigerschaft wahrzunehmen. Um vergleichbare Auseinandersetzungen zu vermeiden, steht dem Mitglied des Gläubigerausschusses allerdings die Möglichkeit zur Verfügung, am Horizont aufziehende Interessenkonflikte im Verhältnis zu den übrigen Mitgliedern des Gläubigerausschusses (und dem Insolvenzverwalter) zu benennen, damit diese darüber beraten und beschließen können, ob das Gläubigerausschussmitglied im Einzelfall wegen des Interessenkonflikts möglicherweise von der Information, Beratung und Beschlussfassung hinsichtlich der konfliktbeladenen Themen ausgeschlossen werden muss. Die begrüßenswerte Entscheidung liegt auf der Linie des Beschlusses des BGH vom 01.03.2007 (IX ZB 47/06 – LG Freiburg, NZI 2007, 346) und stärkt die Stellung der Mitglieder des Gläubigerausschusses im Sinne des Gesetzgebers.
Thomas Kind, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Laut DIAI haben die Insolvenzverwalter von Schultze & Braun besonders durch unternehmer- aber auch gläubigerfreundliche Bearbeitung der Insolvenzverfahren beeindruckt. Nach der Auswertung der umfangreichen Unterlagen, die insgesamt sechs Monate in Anspruch genommen hatte, habe das DIAI bei Schultze & Braun einen stark unterdurchschnittlichen Umfang der Verwaltungs- und Verfahrenskosten feststellen können und eine überdurchschnittlich hohe Ausschüttungsquote von mehr als 10 Prozent, (der durchschnittliche Wert liegt – wie Sie wissen – bei weniger als 3 Prozent). Auch zeichnen sich laut DIAI die überprüften Insolvenzverwalter durch eine hohe Anzahl von erfolgreichen Unternehmensfortführungen aus, nebst einem hohen Anteil erhaltener Arbeitsplätze. Gerade im letzten Punkt sieht sich Schultze & Braun in seinem Ziel, Unternehmen möglichst zu sanieren und dann wieder lebensfähig auf den Markt entlassen zu können, bestätigt.
Das DIAI zertifiziert seit Ende 2006 deutsche Insolvenzverwalter, mit Schultze & Braun sind nun erstmals Insolvenzverwalter einer der großen Insolvenzverwaltungen ausgezeichnet worden. Wir streben nunmehr an, weitere Insolvenzverwalter unseres Hauses und das Gesamtunternehmen nach den Richtlinien des DIAI zertifizieren zu lassen.
Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre bei unserer Auswahl an höchstrichterlichen Entscheidungen.
Stefano Buck, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
BGH: Keine Verjährung zur Unzeit – Lauf der Verjährungsfrist von 10 Jahren für Einlageforderungen der GmbH erst ab 01.02.2002
BGH, Urteil vom 11.02.2008 – II ZR 171/06 (OLG Brandenburg)
GmbHG § 19 I und VI (Fassung: ab 15.12.2004); BGB § 195 (Fassung: ab 01.01.2002); EGBGB Artikel 229 § 12 II
I. Leitsatz des Verfassers
Die Überleitungsvorschrift des Artikel 229 § 12 Abs. 2 EGBGB ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes dahingehend zu verstehen, dass in die durch das Verjährungsanpassungsgesetz neu eingeführte 10jährige Verjährungsfrist für Einlageforderungen gem. § 19 Abs. 6 GmbHG frühestens der Zeitraum seit dem 01.01.2002 und nicht der bereits ab dem Zeitraum der Fälligkeit des Einlageanspruchs verstrichene Zeitraum einzurechnen ist.
II. Sachverhalt
Der Beklagte betrieb ein Einzelunternehmen (Malerbetrieb) unter der Firma „H.- und B. B.“. Am 04.07.1989 gründete der Beklagte durch notariellen Vertrag die E.B.M. GmbH (Schuldnerin) mit einem sofort in voller Höhe aufzubringenden Stammkapital von 50.000 DM. Noch im Juli 1989 zahlte der Beklagte, der zugleich Alleingeschäftsführer der Schuldnerin war, die als Stammeinlage geschuldeten 50.000 DM bar in die Gesellschaftskasse ein. Von den 50.000 DM zahlte sich der Beklagte in der Zeit vom 25.07.1989 bis in den September 1989 folgende Beträge wieder aus: 32.972,35 DM am 25.07.1989 und 8.318,16 DM am 31.08.1989 als Kaufpreis für den Erwerb von Maschinen und Werkzeugen durch die Schuldnerin von dem bis dahin vom Beklagten betriebenen Einzelunternehmen, am 31.08.1989 zusätzlich 933,23 DM für anteilige Steuern und Versicherungen des Einzelunternehmens und im September 1989 weitere 4.408,73 DM zur Begleichung diverser, auf den Beklagten persönlich lautenden Rechungen.
Am 11.11.2003 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter (Kläger) nimmt den Beklagten mit der Behauptung, der Beklagte habe die geschuldete Kapitalaufbringung von 50.000 DM auf dem Wege einer verdeckten Sacheinlage beziehungsweise eines verbotenen Hin- und Herzahlens umgangen, auf (nochmalige) Einzahlung der aus Sicht des Klägers nicht wirksam erbrachten Stammeinlage in Anspruch.
Der Beklagte hat die Behauptungen des Klägers bestritten und zudem die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat der am 30.12.2004 erhobenen Klage in Höhe von 23.074,90 Euro stattgegeben. Das Berufungsgericht hat nach kleineren Berechnungskorrekturen die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, weil dieser seine Einlageverbindlichkeit nicht getilgt habe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren erfolglos weiter. Der BGH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
III. Rechtliche Wertung
Nach Auffassung des BGH hat der Kläger gegen den Beklagten einen durchsetzbaren Anspruch auf (nochmalige) Einzahlung der vom Beklagten übernommenen Stammeinlage in Höhe des vom Landgericht ausgeurteilten Betrages von 23.074,09 Euro. In diesem Umfang habe der Beklagte, so der BGH, wegen unzulässiger Umgehung der Kapitalaufbringungsvorschriften keine Leistungen zur freien Verfügung der Geschäftsleitung der Schuldnerin erbracht. Auch sei die Klageforderung nicht verjährt. Hinsichtlich des Erwerbs von Baumaschinen und Werkzeugen vom Einzelunternehmen des Beklagten mit Einlagemitteln der Schuldnerin sei aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Einlageleistung und Austauschgeschäft von einer verdeckten Sacheinlage auszugehen. Zwar sei das für die Anwendung der Grundsätze über die verdeckte Sacheinlage nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. BGHZ 132, 133, 139) grundsätzlich bestehende Erfordernis einer den wirtschaftlichen Erfolg einer Sacheinbringung umfassenden Abrede (sog. Verwendungsabsprache) für die Errichtung einer Einmann-GmbH von der Natur der Sache her nicht einschlägig, weil es vorliegend an einer Mehrzahl von Gesellschaftern fehle. Allerdings reiche bei der Sonderkonstellation der Ein-Personen-Gründung ein entsprechendes „Vorhaben“ des alleinigen Gründungsgesellschafters – hier des Beklagten – aus. Auch sei der Erwerb der Baumaschinen und Werkzeuge nicht als so genanntes „gewöhnliches Umsatzgeschäft im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs“ aus dem Anwendungsbereich der verdeckten Sacheinlage auszunehmen. Vielmehr sei wie bei der Aktiengesellschaft (vgl. BGHZ 170, 47) eine vollständige Ausklammerung gewöhnlicher Umsatzgeschäfte im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs aus dem Anwendungsbereich der verdeckten Sacheinlage auch bei Gründung der GmbH nicht zulässig. Abgesehen davon handele es sich bei dem Erwerb der betriebsnotwendigen Ausstattungsgegenstände weder für die Schuldnerin noch den Beklagten in dessen Eigenschaft als veräußernder Einzelunternehmer um gewöhnliche Umsatzgeschäfte im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs, sondern um eine sukzessiv vorgenommene, außergewöhnliche Transaktion. Was die Begleichung von Versicherungen und Steuern für Fahrzeuge des Einzelunternehmens aus Eigenmitteln der Schuldnerin sowie die Bezahlung von Rechnungen, die von Dritten für Leistungen auf den Namen des Beklagten persönlich ausgestellt waren, anbelange, sei von einer Umgehung der Kapitalaufbringungsvorschriften in Form eines (unzulässigen) Hin- und Herzahlens auszugehen. Rechtsfolge der verdeckten Sacheinlage/des Hin- und Herzahlens sei, dass der Beklagte wegen unzulässiger Umgehung der Kapitalaufbringungsvorschriften seine Einlageverbindlichkeiten nicht getilgt habe und der Kläger einen Anspruch auf (nochmalige) Einzahlung der von dem Beklagten übernommenen Stammeinlage in Höhe des vom Landgericht ausgeurteilten Betrages habe. Diese Forderung sei auch nicht verjährt. Vielmehr habe bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 die Einlageforderung nach der Rechtsprechung des Senats der regelmäßigen 30jährigen Verjährung gem. § 195 BGB a.F. unterlegen (BGHZ 118, 83, 101: zur AG ; NZG 2000, 1226, 1228: zur GmbH). Vorliegend sei daher der am 04.07.1989 fällig gewordene Einlageanspruch der Schuldnerin gegen den Beklagten bei Inkrafttreten der Verjährungsneuregelung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 nicht verjährt gewesen, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB. Verjährung sei aber auch nicht (zwischenzeitlich) aufgrund der ab dem 01.01.2002 gültigen Neufassung des § 195 BGB mit seiner dreijährigen Regelverjährungsfrist eingetreten. Denn auch die auf drei Jahre verkürzte Verjährungsfrist nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wäre erst mit Ablauf des 31.12.2004 und damit erst nach Eintritt der Ablaufhemmung aufgrund der am 30.12.2004 erhobenen Klage vollendet gewesen. Schließlich sei die Klageforderung auch nicht aufgrund der Anrechnungsbestimmung in Art. 229 § 12 Abs. 2 Satz 2 EGBGB verjährt. Nach dieser Bestimmung werde zwar in die nach dem Verjährungsanpassungsgesetz ab dem 15.12.2004 beginnende, neue 10jährige Verjährungsfrist für Einlageforderungen der GmbH (vgl. § 19 Abs. 6 GmbHG) der davor abgelaufene Zeitraum eingerechnet. Dies habe allerdings nicht zur Folge, dass der nach § 19 Abs. 6 GmbHG an sich mit der Entstehung der Forderung beginnende Lauf der Verjährung vorliegend bereits zehn Jahre nach dem 04.07.1989, also mit Ablauf des 04.07.1999 und damit sogar zeitlich vor dem Beginn der zwischenzeitlich maßgeblich gewordenen Dreijahresfrist nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vollendet gewesen wäre. Ein derartiges Normverständnis ließe nämlich die Übergangsregelung nicht nur faktisch leer laufen, sondern wäre auch dem Einwand einer mit Art. 14 GG unvereinbaren Rückwirkung ausgesetzt. Daher sei, so der BGH, Art. 229 § 12 Abs. 2 Satz 2 EGBGB gesetzeskonform dahingehend auszulegen, dass in die ab Inkrafttreten des Verjährungsanpassungesetztes am 15.12.2004 laufende neue zehnjährige Verjährungsfrist des § 19 Abs. 6 GmbHG lediglich die seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ab 01.01.2002 verstrichenen Zeiträume der zuvor geltenden dreijährigen Regelfrist des § 195 BGB n.F. einzurechnen seien.
IV. Praxishinweis
Die offensichtlich nicht völlig durchdachte Übergangsregel des Art. 229 § 12 Abs. 2 Satz 2 EGBGB hat zu verfassungsrechtlichen Rückwirkungsproblemen geführt, da bei wörtlicher Anwendung sämtliche Einlageforderungen, die am 15.12.2004 bereits länger als zehn Jahre fällig waren, plötzlich rückwirkend verjährt gewesen wären. Der BGH hat nunmehr in weitgehender Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtssprechung und der Literatur (vgl. OLG Düsseldorf, GmbHR 2006, 654; OLG Köln, ZIP 2007, 819; Benecke/Geldsetzer, NZG 2006, 7; Sontheimer, DStR 2005, 834; Thiessen, NJW 2005, 2120; Mansel/Budzikiewicz NJW 2005, 321; Wagner, ZIP 558) überzeugend herausgearbeitet, dass es sich bei Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB um eine sprachlich misslungene Überleitungsvorschrift handelt, die bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen in dem vom BGH ausgeurteilten Sinne auszulegen ist. Damit hat der BGH die für Altfälle entscheidende Frage, welcher Zeitraum seit dem 01.01.2002 in die mit Fälligkeit der jeweiligen Einlageforderung laufende Verjährungsfrist einzurechnen ist, im Sinne der Gläubiger entschieden (anders z.B. Benecke/Geldsetzer, die es wegen fehlender Schutzbedürftigkeit der Gläubiger – Stichwort: Anfechtung und Geschäftsführerhaftung – für ausreichend erachten, den Gläubigern eine Art Aufbrauchfrist zu gewähren oder die nach dem Gesetzeswortlaut rückwirkend angeordnete Zehnjahresfrist jedenfalls nicht vor dem 31.12.2004 enden zu lassen, Benecke/Geldsetzer aaO, 8,10). In der Praxis ist daher davon auszugehen, dass etliche Altfälle (neu) aufgerollt und verstärkt bislang nicht erbrachte/eingeforderte Einlageansprüche geltend gemacht werden.
Dr. Roland Fendel, Rechtsanwalt
BGH: Sperrwirkung in einem zweiten Insolvenzverfahren entfaltet nur die Versagung der Restschuldbefreiung während der Treuhandperiode
BGH, Beschluss vom 21.02.2008 – IX ZB 52/07 (LG Frankenthal)
InsO § 290 I Nr. 2
I. Leitsatz des Verfassers
Wurde dem Schuldner innerhalb der Sperrfrist die Ankündigung der Restschuldbefreiung versagt, steht diese Entscheidung der Bewilligung von Restschuldbefreiung in einem späteren Verfahren nicht entgegen. Sperrwirkung entfaltet nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes nur die Versagung der Restschuldbefreiung während der Treuhandperiode.
II. Sachverhalt
Der Schuldnerin war im September 2005 die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO rechtskräftig versagt worden, weil sie 2001 in einem Kreditvertrag unter der Rubrik „Vorschulden/Kredite“ keinen Eintrag vorgenommen hatte, obwohl tatsächlich Verbindlichkeiten bestanden. Im November 2006 stellte die Schuldnerin erneut Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen nebst Gewährung der Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung. Amtsgericht und Landgericht lehnten den Stundungsantrag ab, wogegen sich die Schuldnerin erfolgreich mit ihrer Rechtsbeschwerde wehrt.
III. Rechtliche Wertung
Der BGH gab der Rechtsbeschwerde statt und verwies die Sache zur Entscheidung zurück an das Beschwerdegericht. Der BGH teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, wonach bei einem Antrag auf Verfahrenskostenstundung gem. § 4a Abs. 1 Satz 3 InsO nicht nur eine Erklärung darüber verlangt werde, ob ein Versagungsgrund gem. § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO vorliege, sondern die Stundung der Verfahrenskosten auch in anderen Fällen des § 290 Abs. 1 InsO ausgeschlossen sei. Vielmehr sei die Schuldnerin nach Auffassung des BGH nicht verpflichtet gewesen, auf den Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO InsO hinzuweisen. Denn nach § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO sei eine Stundung dann ausgeschlossen, wenn ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 InsO InsO vorliegt.
Nr. 3 ordnet die Versagung der Restschuldbefreiung an, wenn dem Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder danach Restschuldbefreiung erteilt oder nach §§ 296, 297 InsO versagt worden sei. Im entschiedenen Fall sei der Schuldnerin zwar die Restschuldbefreiung innerhalb der Frist versagt worden, dies habe jedoch nicht auf den ausdrücklich vorausgesetzten §§ 296 oder 297 InsO beruht, sondern auf § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Die „vorweggenommene Versagung“ nach § 290 Abs. 1 InsO falle nicht unter § 290 Abs. 1 Nr. 3 und löse darum keine Sperrfrist für einen erneuten Antrag aus. Weil § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO nach dem Willen des Gesetzgebers nur die Versagung einer Restschuldbefreiung innerhalb der Treuhandperiode sanktioniere, sei auch für eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach Auffassung des BGH kein Raum.
Auch die Ablehnung der Stundung auf der Grundlage des § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4, § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO wurde vom BGH wegen Verfristung zurückgewiesen. Zutreffend sei zwar, dass die Stundung über die Regelung des § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4, § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO hinaus auch in anderen Fällen des § 290 Abs. 1 InsO ausgeschlossen sein könne. Erforderlich sei jedoch, dass dessen Voraussetzungen bereits in diesem Verfahrensstadium zweifelsfrei feststünden. Dies könne etwa geschehen, indem der Schuldner einräume, unrichtige Angaben i. S. d. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO gemacht zu haben. Allerdings seien die zeitlichen Voraussetzungen – unrichtige Angaben innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren vor Antragstellung – im entschiedenen Fall ersichtlich nicht gegeben gewesen. Die fehlerhaften Angaben seien von der Schuldnerin im Jahr 2001 gemacht worden und bei Antragstellung im November 2006 sei die Dreijahresfrist längst verstrichen gewesen. Denn bei der Fristberechnung ist die Antragstellung im vorliegenden Verfahren, auf das sich der Stundungsantrag beziehe, und nicht in dem früheren Verfahren maßgeblich. Ansonsten würde ein in einem früheren Verfahren aus § 290 InsO hergeleiteter Versagungsgrund noch in einem späteren Verfahren Sperrwirkung entfalten – ein nach Auffassung des BGH mit der Regelung des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO unvereinbares Ergebnis. Auf die sonach verfristete Verfehlung könne die Ablehnung der Stundung mithin nicht gestützt werden.
IV. Praxishinweis
Mit dem Urteil bleibt der Bundesgerichtshof seiner Linie treu, den gesetzgeberischen Willen in der Praxis zur Durchsetzung zu verhelfen. Wenn der Gesetzgeber ausdrücklich nur die Versagung der Restschuldbefreiung innerhalb der Treuhandperiode sanktioniert, dann ist für eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die Ankündigung der Restschuldbefreiung kein Raum. Dies ergibt sich explizit aus der enumerativen Aufzählung in § 4a Abs. 1 Satz 3 InsO, der ausdrücklich nur auf die Nr. 1 und 3, nicht aber auf Nr. 2 des § 290 Abs. 1 InsO verweist. Der Gesetzgeber hatte sich mit Rücksicht auf eine leichtere Handhabbarkeit durch die Gerichte auf diese Versagungsgründe beschränkt, weil die Tatsachen, die diese Versagungsgründe ausfüllen, vom Gericht leicht feststellbar und auch für den Schuldner offensichtlich sind. Solche Versagungsgründe, die durch das Gericht im Rahmen einer vorläufigen Prüfung nicht ermittelt werden können, sondern eingehende Recherchen mit schwierigen Abgrenzungsfragen erfordern, wurden gerade nicht als geeignet angesehen, die Stundung zu versagen.
Dr. Andreas Lang, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
BGH: Die Nutzung von als Mitglied eines Gläubigerausschusses gewonnenen Informationen zum einseitigen Vorteil eines zu den Gläubigern gehörenden Mandanten stellt die Entlassung rechtfertigenden wichtigen Grund dar
InsO § 70
BGH, Beschluss vom 24.01.2008 – IX ZB 222/05 (LG Karlsruhe)
I. a) Leitsatz des Verfassers
Nutzt ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Mitglied eines Gläubigerausschusses gewonnene Informationen zum einseitigen Vorteil eines zu den Gläubigern gehörenden Mandanten aus, kann er nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes aus wichtigem Grund entlassen werden. Dient die Unterrichtung des Mandanten über in dem Gläubigerausschuss geäußerte, ihm nachteilige Tatsachenbehauptungen allerdings ausschließlich dem Zweck, ihm eine Klärung oder Richtigstellung zu ermöglichen, sind Belange der Gläubigergesamtheit, die eine Entlassung des Rechtsanwalts als Ausschussmitglied rechtfertigen könnten, in der Regel nicht berührt.
BGH, Beschluss vom 24.01.2008 – IX ZB 223/05 (LG Heidelberg)
I. b) Leitsatz des Verfassers
Fallen zwei Konzernunternehmen in Insolvenz und wird in jedem Verfahren ein weitgehend personenidentisch besetzter Gläubigerausschuss gebildet, so kann nach einem weiteren Beschluss des Bundesgerichtshofes eine Verfehlung, welche die Entlassung eines Mitglieds aus einem Ausschuss rechtfertigt, unter dem Gesichtspunkt eines Vertrauensverlustes geeignet sein, seine Entlassung auch aus dem anderen Ausschuss nahe zu legen.
II. Sachverhalt
Durch Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe – Insolvenzgericht – wurde am 01.10.2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und Herr Rechtsanwalt H. zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin war ein Unternehmen der U.-Gruppe, zu der neben der ebenfalls in Insolvenz gefallenen U.S. GmbH auch die C. + M.U. GmbH (künftig C+ M GmbH) gehörte. Das Insolvenzgericht – Rechtspfleger – setzte durch Beschluss vom 04.11.2004 einen vorläufigen Gläubigerausschuss ein. Die Gläubigerversammlung beschloss am 07.12.2004, den vom Insolvenzgericht eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss beizubehalten und durch zusätzliche Mitglieder, unter anderem den auf Vorschlag der Gläubigerin C + M GmbH gewählten weiteren Beteiligten zu 2 (nachfolgend: Beteiligter), zu ergänzen. Durch Schreiben vom 30.12.2004 nahm der Insolvenzverwalter das Angebot der O.-Gruppe an, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zu übernehmen. Dieses, den Mitgliedern des Gläubigerausschusses zur Kenntnis gegebene Schreiben, lag am 31.12.2004 der C + M GmbH vor. Noch am selben Tag teilte die C + M GmbH dem Insolvenzverwalter mit, mangels Preis- und sonstigen Liefervereinbarungen mit der O.-Gruppe ab dem 03.01.2005 sämtliche Lieferungen bis zu einer vollständigen und einvernehmlichen Klärung einzustellen. Tatsächlich ist es zu einem Lieferstopp nicht gekommen. Unter dem Datum des 13.01.2005 richtete der mit dem Beteiligten in einer die Interessen der C + M GmbH und ihres Geschäftsführers H. U. vertretenden Anwaltssozietät verbundene Rechtsanwalt Dr. E. zwei Schreiben an den Insolvenzverwalter. In dem einen Schreiben wies Herr Rechtsanwalt Dr. E. eine den Mitgliedern des Gläubigerausschusses erteilte Information als unrichtig zurück, der Insolvenzverwalter habe eine einstweilige Verfügung über den Wiederzutritt zu bestimmten, von H. U. der Schuldnerin vermieteten Räume erwirkt. In dem anderen Schreiben führte er aus, der Insolvenzverwalter habe die Mitglieder des Gläubigerausschusses über einen vermeintlichen „Lieferabriss bzw. Lieferstopp“ seitens der C + M GmbH unterrichtet und auf diese Weise den unrichtigen Eindruck erweckt, die C + M GmbH sei nicht mehr lieferfähig. Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 3, 4, 5 und 6 als Mitglieder des Gläubigerausschusses hatte das Amtsgericht – Insolvenzgericht – die Entlassung des Beteiligten aus seinem Amt ausgesprochen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgte der Beteiligte sein Begehren erfolgreich weiter.
Der Sachverhalt in dem beim Amtsgericht Heidelberg anhängigen Parallelinsolvenzverfahren ist weitgehend identisch gelagert (Parallelfall der Entscheidung des Landgerichts Heidelberg, BGH, Beschluss vom 24.01.2008 – IX ZB 223/05). Das Landgericht Karlsruhe hatte ausgeführt, der Beteiligte habe gegen seine Pflichten als Mitglied des Gläubigerausschusses in einer Weise verstoßen, die seine Entlassung aus wichtigem Grund rechtfertige. Da der Gläubigerausschuss die Interessen der gesamten Gläubigerschaft wahrzunehmen habe, könne die Verfolgung von Sonderinteressen und die Verletzung der Pflicht zur Verschwiegenheit die Entlassung begründen. Die Weitergabe von Informationen durch einen dem Gläubigerausschuss angehörenden Rechtsanwalt an seinen Mandanten dürfe nicht zu einer Begünstigung dieses Gläubigers oder einer Benachteiligung anderer Gläubiger führen. Durch die Weitergabe des Schreibens des Insolvenzverwalters vom 30.12.2004 habe der Beteiligte der C + M GmbH ermöglicht, im Zusammenhang mit der Unternehmensveräußerung Partikularinteressen zu verfolgen. Ein weiterer und entscheidender Pflichtverstoß sei in der Weitergabe der Information über eine gegen H. U. erwirkte einstweilige Verfügung zu erkennen, weil der Hinweis geeignet gewesen sei, den Überraschungseffekt der Maßnahmen durch die Möglichkeit, eine Schutzschrift einzureichen, zu unterlaufen. Im Falle der Unrichtigkeit dieser vom Insolvenzverwalter erteilten Informationen sei der Beteiligte in der Lage gewesen, die Interessen seines Mandanten, ohne diesen zu informieren, durch eine entsprechende Richtigstellung zu wahren. In gleicher Weise habe sich der Beteiligte ohne die Notwendigkeit einer Kontaktaufnahme mit seinem Mandanten auf eine Richtigstellung beschränken müssen, sofern der Insolvenzverwalter nicht nur von der Androhung des Lieferstopps, sondern wahrheitswidrig von einer tatsächlich eingetretenen Lieferunterbrechung berichtet habe. Folglich habe der Beteiligte bei drei Vorgängen Informationen einseitig zum Vorteil eines Mandanten seiner Sozietät weitergegeben, die zumindest in den beiden zuerst genannten Fällen geeignet gewesen seien, die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger zu beeinträchtigen.
III. Rechtliche Wertung
Der BGH führte dazu aus, dass ein wichtiger Grund, den Beteiligten als Mitglied des Gläubigerausschusses zu entlassen, nach dem im Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht gegeben sei. Daher musste zur Nachholung weiterer notwendiger Feststellungen der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden (gleiches geschah wegen der Vorgreiflichkeit der Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe auch im Parallelfall der Entscheidung des Landgerichts Heidelberg, BGH, Beschluss vom 24.01.2008 – IX ZB 223/05). Im Ausgangspunkt sei Voraussetzung einer Entlassung aus wichtigem Grund – so der BGH – eine Situation, in der die weitere Mitarbeit des zu entlassenden Mitglieds die Erfüllung der Aufgaben des Gläubigerausschusses nachhaltig erschwere oder unmöglich mache und die Erreichung der Verfahrensziele objektiv nachhaltig gefährde (BGH, Beschluss vom 01.03.2007 – IX ZB 47/06, NZI 2007, 346). Ein wichtiger Grund könne auf wertneutralen Umständen wie Krankheit, fehlender fachlicher Eigen- oder beruflicher Überlastung, aber auch auf einer schuldhaften Pflichtwidrigkeit beruhen. Beispiele für einen wichtigen Grund seien die Begünstigung eines Insolvenzgläubigers zum Nachteil der übrigen (BGH, Beschluss vom 15.05.2003 – IX ZB 448/02, NZI 2003, 436). Diese liege etwa vor, wenn ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Mitglied eines Gläubigerausschusses gewonnene Informationen zum einseitigen Vorteil eines zu den Gläubigern gehörenden Mandanten ausnutze. Die Mitteilung im Schreiben vom 13.01.2005 rechtfertige die Entlassung des Beteiligten nicht. Da der Beteiligte einer Anwaltssozietät angehöre, die sowohl von H. U. als auch von der C + M GmbH mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen beauftragt worden sei, könne ein Rechtsanwalt, der Mitglied eines Gläubigerausschusses sei, in einen – von den Gläubigern bei der Wahl eines Rechtsanwalts zum Mitglied eines Gläubigerausschusses stets zu bedenkenden – Interessenkonflikt geraten. Er sei gegenüber einem Mandanten nicht schlechthin zu Stillschweigen über die im Gläubigerausschuss geführten Verhandlungen verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.1981 – VIII ZR 34/80, ZIP 1981, 1001 f. betreffend § 89 KO). Dies dürfe wegen der vom Gläubigerausschuss vorrangig zu wahrenden Belange der Gläubigergesamtheit allerdings nicht so weit gehen, dass das Mitglied des Gläubigerausschusses die erlangte Information im Zusammenwirken mit einem Mandanten zum Nachteil der übrigen Gläubiger verwerte. Würden daher im Gläubigerausschuss über einen Mandanten nachteilige Tatsachen geäußert, sei der Rechtsanwalt, der hierzu aus eigener Kenntnis keine Stellungnahme abgeben könne, grundsätzlich berechtigt, mit dem Mandanten Rücksprache zu nehmen, um gegenüber dem Gläubigerausschuss auf eine Klärung und gegebenenfalls eine Korrektur hinwirken zu können. Eine derartige, weitere Auseinandersetzung vorbeugende Richtigstellung könne nicht zuletzt im Interesse eines ungestörten Fortgangs des Insolvenzverfahrens liegen. In einem solchen Fall dürfe der Rechtsanwalt regelmäßig davon ausgehen, dass der Mandant ohnehin über den ihm angelasteten Vorwurf zumindest im Kern informiert sei und darum – ohne Hinzutreten besonderer Umstände – eine Schweigepflicht nicht bestehe. Diene die Unterrichtung des Mandanten ausschließlich dem Zweck, ihm nachteilige Tatsachenbehauptungen auszuräumen und nicht etwa ihm zur Verfolgung von Eigeninteressen einen Informationsvorsprung zu schaffen, seien Belange der Gläubigergesamtheit, die einer Offenlegung entgegenstehen könnten, ersichtlich nicht berührt. Im konkreten Fall war der Sachverhalt so gelagert, dass der Beteiligte über die tatsächlichen Hintergründe der Aussagen des Insolvenzverwalters nicht im Bilde war und daher Informationsbedarf durch Rücksprache mit dem Mandanten hatte. Auch hinsichtlich der angeblich bereits erlassenen einstweiligen Verfügung habe es sich um eine unrichtige Tatsachenbehauptung gehandelt, die keinen Schutz genieße. Auch auf die Übermittlung des Schreibens des Insolvenzverwalters vom 30.12.2004 an die C + M GmbH könne die Entlassung des Beteiligten nach den bisher vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht gestützt werden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beteiligte mit der Unterrichtung über den Unternehmensverkauf den Zweck verfolgt habe, Partikularinteressen der C + M GmbH zum Nachteil der anderen Gläubiger zu fördern. Gegen einen (kollusives) Zusammenwirken des Beteiligten mit der C + M GmbH spreche schon der Umstand, dass Rechtsanwalt Dr. E. in seinem Schreiben vom 13.01.2005 dem Insolvenzverwalter vorwarf, die Lieferfähigkeit der C + M GmbH angezweifelt zu haben, obwohl jener vor dem Hintergrund der an ihn gerichteten Androhung tatsächlich von einer bewussten Liefereinstellung ausgegangen sei. Allerdings bestehe die Möglichkeit, dass den Beteiligten die Weiterleitung des Schreibens an H. U. deswegen als erhebliche Pflichtwidrigkeit anzulasten sei, weil für ihn Grund zu der Befürchtung bestand, dass H. U. bzw. die C + M GmbH die Information zum eigenen Vorteil missbrauchen würde. Diese Frage auch, ob der Beteiligte – was er in der Rechtsbeschwerde bestritten habe – das Schreiben tatsächlich H. U. zur Kenntnis gegeben habe, wird das Landgericht nach der Zurückverweisung – so der BGH in den Segelhinweisen – zu klären haben. Dabei könne im Rahmen der dann vorzunehmenden Würdigung für die Gewichtung des Vorwurfs auch von Bedeutung sein, ob die Betriebsveräußerung der C + M GmbH und H. U. wegen der bestehenden vertraglichen Verbindungen ohnehin alsbald hätte eröffnet werden müssen, wie dies offenbar bereits am 03.01.2005 tatsächlich geschehen sei.
IV. Praxishinweis
Der BGH hat mit dieser Entscheidung innerhalb eines kurzen Zeitraumes ein weiteres Mal zur Frage des „wichtigen Grundes“ bei § 70 InsO Stellung nehmen können. Dabei ist – ähnlich wie bei Entscheidungen zu § 59 InsO – erkennbar, dass nach Auffassung des BGH eine Entlassungsentscheidung das absolut letzte Mittel darstellt und daher durch die Instanzgerichte sorgfältig ermittelt werden muss. Der BGH arbeitet die Gradwanderung heraus, auf der sich insbesondere ein Gläubiger vertretender Rechtsanwalt befindet, der einerseits sein Mandat ordnungsgemäß bearbeiten und andererseits der Pflicht gerecht werden muss, die Interessen der gesamten Gläubigerschaft wahrzunehmen. Um vergleichbare Auseinandersetzungen zu vermeiden, steht dem Mitglied des Gläubigerausschusses allerdings die Möglichkeit zur Verfügung, am Horizont aufziehende Interessenkonflikte im Verhältnis zu den übrigen Mitgliedern des Gläubigerausschusses (und dem Insolvenzverwalter) zu benennen, damit diese darüber beraten und beschließen können, ob das Gläubigerausschussmitglied im Einzelfall wegen des Interessenkonflikts möglicherweise von der Information, Beratung und Beschlussfassung hinsichtlich der konfliktbeladenen Themen ausgeschlossen werden muss. Die begrüßenswerte Entscheidung liegt auf der Linie des Beschlusses des BGH vom 01.03.2007 (IX ZB 47/06 – LG Freiburg, NZI 2007, 346) und stärkt die Stellung der Mitglieder des Gläubigerausschusses im Sinne des Gesetzgebers.
Thomas Kind, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht