anbei überlassen wir Ihnen den Newsletter vom 19. Mai 2008.
Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre und hoffen, dass auch diesmal unsere Auswahl an höchstrichterlichen Entscheidungen Ihr Interesse findet.
Stefano Buck, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
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Stefano Buck, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Aktuelle Veröffentlichungen von Schultze & Braun
Dr. Eberhard Braun, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer
Eingriff in Anteilseignerrechte im Insolvenzplanverfahren
Ganter/Gottwald/Lwowski (Hrsg.), Haftung und Insolvenz – Festschrift für Gero Fischer zum 65. Geburtstag, 2008, 53 ff.
Alexander Schork, Rechtsanwalt, LL.M.
Antragsberechtigung des Insolvenzverwalters nach § 111g Abs. 2 StPO
Wistra 5/2008, 198-200
Stephan Ries, Rechtsanwalt
„Zertifizierung“ von Insolvenzverwaltern – erreicht die Botschaft ihre eigentlichen Adressaten?
Gastkommentar, NZI 4/2008, VI-VII
Tilo Kolb, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Rechtzeitig Risiken erkennen und vermeiden – Insolvenzcontrolling gehört in das Frühwarnsystem
Krankenhaus-Umschau, Special Controlling 4/2008, 34-36
Dr. Eberhard Braun, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer
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BGH: Im Fall der Beschwerde gegen die Abweisung des Eröffnungsantrages müssen die Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vorliegen
BGH, Beschluss vom 23.03.2008 – IX ZB 144/07 (LG Nürnberg-Fürth)
InsO § 34 I, ZPO § 571 I
I. Leitsatz des Verfassers
Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs kommt es auf den Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an, wenn sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss über die Abweisung des Eröffnungsantrages wendet (Abgrenzung zu BGHZ 169, 17).
II. Sachverhalt
Das Insolvenzgericht hatte den Insolvenzantrag der Gläubigerin wegen fehlenden rechtlichen Interesses zurückgewiesen, da ein im Vorjahr eröffnetes Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin noch laufe und eine von diesem Verfahren nicht erfasste „Sondermasse“ nicht dargetan sei. Vor der Entscheidung des Beschwerdegerichtes war das Erstverfahren jedoch bereits gemäß § 207 Abs. 1 InsO wegen Fehlens einer die Verfahrenskosten deckenden Masse eingestellt worden. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin war erfolglos geblieben. Dagegen wendete sich die Gläubigerin mit der Rechtsbeschwerde.
III. Rechtliche Wertung
Die Rechtsbeschwerde führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Nach dem BGH sei der angefochtene Beschluss bereits aus prozessualen Gründen aufzuheben, da der angefochtene Beschluss keine Gründe enthalten habe. Das Beschwerdegericht habe seinen Rechtsausführungen keinen Sachverhalt vorangestellt. Ohne tatsächliche Feststellungen sei jedoch eine rechtliche Überprüfung nicht möglich, da das Rechtsbeschwerdegericht von den tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts auszugehen habe. Eine Bezugnahme auf die Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses vermöge die notwendigen tatsächlichen Feststellungen nicht zu ersetzen. Das Beschwerdegericht sei denn auch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, da das „Erstverfahren“ im Zeitpunkt seiner Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse wieder eingestellt gewesen war.
Für die erneute Entscheidung des Beschwerdegerichts gab der Senat folgende Segelhinweise:
Für die Frage, ob die Eröffnungsvoraussetzungen (Vorliegen von Insolvenzgrund und Verfahrenskostendeckung) vorlägen, komme es auf den Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts an, sofern sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags richte. Die Beschwerdeinstanz sei eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz.
Das Beschwerdegericht habe daher auch die Verpflichtung, neue Tatsachen und Beweise uneingeschränkt zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob diese vor oder nach dem Erlass der Ausgangsentscheidung entstanden seien. Lägen die Eröffnungsvoraussetzungen – sei es auch erstmals in diesem Zeitpunkt – vor, sei das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Insolvenzgerichts komme es hingegen nur an, wenn die Rechtmäßigkeit des Eröffnungsbeschlusses zu überprüfen sei (BGHZ 169, 17, 25ff).
Ob das rechtliche Interesse des Gläubigers an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliege, bestimme sich ebenfalls nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Eröffnungsantrag. Das Tatbestandsmerkmal des rechtlichen Interesses solle dabei vor missbräuchlichen Anträgen schützen. Einem Gläubiger, dem eine Forderung zustehe und der einen Eröffnungsgrund glaubhaft mache, könne in der Regel das rechtliche Interesse nicht abgesprochen werden.
IV. Praxishinweis
Der BGH nimmt erneut zu der in der Praxis bedeutsamen Frage Stellung, auf welchen Zeitpunkt für das Vorliegen der Eröffnungsvoraussetzungen abzustellen ist. Im Fall der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt es nach dem Beschluss des Senats vom 27.07.2007 (BGHZ 169, 17, 25ff) auf den Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung an. Wird der Insolvenzantrag jedoch als unzulässig zurückgewiesen oder mangels Verfahrenskostendeckung (§ 26 InsO) abgewiesen, so ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts als zweiter Tatsacheninstanz maßgeblich. Aufgrund des einschneidenden Charakters der Eröffnungsentscheidung und der damit verbundenen Gefahr, dass die Eröffnungsvoraussetzungen, auch wenn sie zu Unrecht bejaht worden wären, alsbald nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tatsächlich eintreten könnten, ist der Vorverlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts auf den der Eröffnungsentscheidung im Fall der sofortigen Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss zuzustimmen. Ansonsten verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist.
Dr. Dirk Herzig, Rechtsanwalt
BGH: Auch bei Wirksamkeitsmängeln des mitbeurkundeten Vertrages kann ein anfechtungsfestes Pfändungspfandrecht entstehen
BGH, Urteil vom 20.03.2008 – IX ZR 2/07 (Kammergericht Berlin)
InsO § 50 I, § 129 I; ZPO § 794 I Nr. 5
I. Leitsatz des Verfassers
Ein anfechtungsfestes Pfändungspfandrecht entsteht nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn der vor der „kritischen“ Zeit wirksam gewordene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf der Grundlage einer notariellen Zwangsvollstreckungsunterwerfung erlassen worden ist und der mitbeurkundete Vertrag an Wirksamkeitsmängeln leidet.
II. Sachverhalt
Im Jahre 1995 kaufte Z. (nachfolgend Schuldnerin) von der S.-GmbH ein Grundstück. Wegen der Ansprüche aus diesem Vertrag unterwarf sie sich in notarieller Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen. Am 04.07.1996 erwirkte die S.-GmbH einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, durch den das Guthaben der Schuldnerin bei der Sparkasse in Höhe von umgerechnet 22.231,53 Euro gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurde. Die Sparkasse hinterlegte den Betrag beim Amtsgericht Bad Salzungen unter anderem zugunsten der S.-GmbH und erklärte am 10.12.1996 den Verzicht auf die Rücknahme. In der Folgezeit geriet die S.-GmbH in Insolvenz. Der Beklagte ist ihr Insolvenzverwalter.
Am 11.07.2000 war ein Fremdantrag über das Vermögen der Schuldnerin mangels die Verfahrenskosten deckender Masse abgewiesen worden. Auf Eigenantrag vom 08.10.2003 wurde am 18.06.2004 ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Kläger verlangt vom Beklagten Rückzahlung des vorbezeichneten Betrages im Wege der Deckungsanfechtung.
III. Rechtliche Wertung
Nach Auffassung des BGH ist zunächst davon auszugehen, dass ein Pfändungspfandrecht durch die Beklagte wirksam gemäß § 50 I InsO erworben worden sei. Zwar richte sich der Drei-Monats-Zeitraum für die Deckungsanfechtung gem. § 139 Abs. 2 InsO nach dem ersten Insolvenzantrag im Jahre 2000, da von einer fortdauernden Insolvenz auszugehen sei. Jedoch selbst dann würde der Erwerb des Pfändungspfandrechts außerhalb des Drei-Monats-Zeitraumes liegen.
Das Pfändungspfandrecht sei bereits vorher wirksam begründet worden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung in einer notariellen Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) unabhängig von einer materiellen Einigung der Parteien über das zugrunde liegende Rechtsgeschäft (hier der Kaufvertrag) sei. Es handele sich vielmehr um eine auf das Zustandekommen eines Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Erklärung, für die der Bestand einer sachlich-rechtlichen Einigung nicht erforderlich sei. Auch § 139 BGB sei nicht anwendbar. Eine Beseitigung des vollstreckbaren Titels wäre nur im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 797 Abs. 4, § 767 Abs. 1 ZPO möglich gewesen. Auch dieses Rechtsmittel käme nunmehr nach Beendigung der Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht, lediglich eine materiell-rechtliche Bereicherungsklage wäre noch eröffnet. Ein erheblicher insolvenzrechtlicher Einwand gegen das Absonderungsrecht der S.-GmbH ergebe sich hieraus nicht, da es sich insoweit lediglich um eine nicht nachrangige Insolvenzforderung gegen die insolvente S.-GmbH handele. Auch wenn die Sparkasse zugunsten der Klägerin hinterlegt habe, sei auch dieser Anspruch lediglich als nicht nachrangige Insolvenzforderung zu beurteilen.
IV. Praxishinweis
Das Urteil des BGH zeigt die Gefährlichkeit von Unterwerfungen unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Materiell-rechtlich ist die Unterwerfung als prozessualer Akt unabhängig vom materiellen Rechtsgeschäft und wird nicht von dessen etwaiger Nichtigkeit erfasst. Der Unterworfene hat lediglich die Möglichkeit vollstreckungsrechtlich vorzugehen, nach Beendigung der Zwangsvollstreckung ist auch dies nicht mehr möglich. Wird der Berechtigte der Zwangsvollstreckungsunterwerfung insolvent, verbleibt nur noch eine nicht nachrangige Insolvenzforderung, die zur Insolvenztabelle angemeldet werden muss.
Dr. Rainer Riggert, Rechtsanwalt
BGH: § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV. n. F. entfaltet keine Rückwirkung
BGH, Beschluss vom 27.03.2008 – IX ZR 210/07, BeckRS 2008, 06394 (LG Hamburg).
InsO §§ 129, 131 I Nr. 1; SGB IV § 28 e I 2
I. Leitsatz des Verfassers
In Fällen, in denen das Insolvenzverfahren vor dem 01.01.2008 eröffnet worden ist, findet nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs die Vorschrift des § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des 4. Buchs des Sozialgesetzbuchs und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl I S 3024) keine Anwendung.
Zur schlüssigen Darlegung der Gläubigerbenachteiligung im Anfechtungsprozess gehört nur, dass der Anfechtungskläger eine Kontoaufstellung vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Kontostand die eingeräumte Kreditlinie nie überschritten hat; es bedarf keiner Darlegung einzelner Gutschriften.
II. Sachverhalt
Ein Insolvenzverwalter begehrt im Rahmen einer Insolvenzanfechtung Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die Parteien streiten sich um die Frage der Gläubigerbenachteiligung, nachdem die Zahlungen aus einem debitorischen Konto, allerdings innerhalb einer offenen Kreditlinie, geleistet wurden. Im Rahmen des Antrags auf Zulassung der Sprungrevision hat der Beschwerdeführer in einem nachgeschobenen – nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen – Schriftsatz die Auffassung vertreten, die durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des 4. Buchs des Sozialgesetzbuchs und anderer Gesetze (BGBl. I S. 3024) neu geschaffene Vorschrift des § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV sei bereits auf den vorliegenden Fall anwendbar.
III. Rechtliche Wertung
Der Bundesgerichtshof – Neunter Zivilsenat – nimmt an, der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gemäss § 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO sei zwar zulässig, jedoch habe er keinen Erfolg. Weder habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 566 Abs. 4 ZPO).
Zunächst beschäftigt sich der Bundesgerichtshof mit der bereits entschiedenen Frage, dass zur Schlüssigkeit des Klagvortrags die Darlegung gehöre, dass die Zahlung aus einem Guthaben oder im Rahmen einer eingeräumten Kreditlinie erbracht worden sei (BGH, Beschluss vom 01.02.2007 – IV ZB 248/05, NZI 2007, 283).
Der Neunte Zivilsenat stellt zudem ergänzend fest, dass es nicht darauf ankomme, ob in den Kontostand, der sich unstreitig im Rahmen einer offenen Kreditlinie bewege, auch unter Vorbehalt vorgenommene Gutschriften eingeflossen seien. Auch in diesem Fall handele es sich um einen Dispositionskredit, weil die Banken in ständiger Praxis das Risiko bewusst in Kauf nehmen würden, dass der Kunde über das Geld verfüge, obwohl es ihm im Verhältnis zu seiner Bank nicht zustehe (Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts- Handbuch, 3. Aufl., § 58 Rn. 13 und § 14 Rn. 10). Werde jedoch ein Dispositionskredit abgerufen, entstehe ein pfändbarer Anspruch des Kontoinhabers (BGH, Urteil vom 29.03.2001 – IX ZR 34/00, NJW 2001, 1937). Er betont zudem erneut, dass eine Verkürzung der Insolvenzmasse auch dann zu bejahen sei, wenn der Schuldner mit den Mitteln eines ihm zuvor zur Disposition gestellten Kredits einen Gläubiger befriedigt habe (BGHZ 170, 276, 280).
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung bestehe – so der Bundesgerichtshof weiter – keine Divergenz zu einem Urteil des Zweiten Zivilsenats zu § 64 Abs. 2 GmbHG (Urteil vom 26.03.2007 – II ZR 310/05, NZI 2007, 418 mit Anmerkung Poertzgen). Das Tatbestandsmerkmal der Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO erfasse anders als § 64 Abs. 2 GmbHG auch Rechtshandlungen, die lediglich mittelbar eine Gläubigerbenachteiligung bewirkten (BGH, Urteil vom 29.11.2007 – IX ZR 30/07, NZI 2008, 89, 92).
Ob der Insolvenzverwalter den Kredit, wenn er nicht schon durch die Überweisung an einen Anfechtungsgegner „verbraucht“ worden wäre, zugunsten der Masse noch hätte abrufen können, sei unerheblich. Hypothetische Erwägungen könnten generell eine Gläubigerbenachteiligung nicht ausschließen (BGH, Urteil vom 19.04.2007 – IX ZR 199/03, NZI 2007, 404, 406). Auch sei die Befriedigung der Beklagten der Masse gerade nicht zugute gekommen.
Abschließend führt der Bundesgerichtshof im Einzelnen aus, dass die nach Artikel 21 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des 4. Buches des Sozialgesetzbuchs und anderer Gesetze (BGBl I S. 3024) neugeschaffene Vorschrift des § 28 e Abs. 1 Satz 2 BGB keine Rückwirkung entfalte (so auch LG Hamburg, ZInsO 2008, 277,278; Dahl, NZI 2008, 160; Büchler EWiR 2008, 113; v. d. Heydt, ZInsO 2008, 178, 183 f; Bräuer, ZInsO 2008, 169, 173; a.A. Blank, ZInsO 2008, 1, 5).
Nach dem zeitlichen Geltungswillen des Gesetzes enfalte dieses keine Rückwirkung. Zwar heiße es in der Begründung des „Gesetzes zur Änderung des 4. Buches des Sozialgesetzbuchs und anderer Gesetze“ (BT-Drucks. 16/6540, S. 31 und 45), die gesetzliche Regelung solle „klarstellen“, dass der vom Beschäftigten zu tragende und vom Arbeitgeber einbehaltene Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag dem Vermögen des Beschäftigten zugehörig sei. Der Senat führt jedoch aus, wenn ein neues Gesetz nur etwas klarstelle, was nach Meinung des Gesetzgebers ohnehin galt, so bemesse dieser dem Gesetz keine Rückwirkung bei und interpretiere lediglich die frühere Gesetzeslage in einem bestimmten Sinne. Eine solche Klarstellung sei von den Gerichten dabei grundsätzlich zu beachten (BGH, Urteil vom 21.02.1962 – V ZR 14/60, NJW 1962, 961). Allerdings habe der Gesetzgeber vorliegend entgegen der Gesetzesbegründung nichts klargestellt. Er habe eine Anfechtung hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils gegenüber den Sozialkassen in Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers, die bisher gegeben gewesen sei (BGH, Urteil vom 08.12.2005 – IX ZR 182/01 NZI 2006, 159), ausschließen wollen. Dies ergebe sich aus dem gewählten gesetzgeberischen Mittel einer Fiktion: Danach gelte die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. Eine Fiktion bedeute jedoch, dass eine bestimmte Rechtsfolge, die nicht bereits aufgrund der objektiven Gegebenheiten eintrete, kraft gesetzlicher Anordnung eintreten solle (Larenz, Methoden der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. S. 262). Da ohne diese Anordnung die Rechtsfolge eine andere wäre, habe der Gesetzgeber das Recht ändern wollen. Dies könne aber bei verfassungskonformem Verständnis nicht rückwirkend geschehen sein. Es liege nämlich eine echte Rückwirkung vor, die grundsätzlich unzulässig sei (BVerfGE 101, 239, 263). Das Anfechtungsrecht entstehe mit der Vollendung eines Anfechtungstatbestandes, jedoch nicht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rn. 186 m.w.N.). Mit einer Rückwirkung würden deshalb bereits entstandene Anfechtungsrechte beseitigt, so dass - so der Bundesgerichtshof - in einen abgeschlossenen Tatbestand eingegriffen werde. Es handele sich daher um eine echte Rückwirkung. Anerkannte Ausnahmefälle einer echten Rückwirkung lägen ersichtlich nicht vor. Insbesondere würden zwingende Gründe des Gemeinwohls vorliegend keine echte Rückwirkung gebieten (vgl. hierzu BVerfGE 101, 239, 263 ff.).
Schließlich könne offenbleiben, ob der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 28 e Abs. 1 Satz 1 SGB IV das Ziel, eine Gläubigerbenachteiligung hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils in der Insolvenz des Arbeitgebers künftig auszuschließen, erreicht habe (vgl. Blank, ZInsO 2008, 1 ff.; Bauer, ZInsO 2008, 119 ff.; Bräuer, ZInsO 2008, 169, 173 ff. ; v. d. Heydt, ZInsO 2008, 178, 179 ff.). Der Senat halte diese Frage zwar für klärungsbedürftig, er sehe jedoch keinen Anlass, sich im vorliegenden Verfahren damit näher zu befassen.
IV. Praxishinweis
Herausragende praktische Bedeutung hat der vorliegende Beschluss des Neunten Zivilsenats allein schon deshalb, weil er mit aller Deutlichkeit feststellt, dass § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV keine Rückwirkung entfaltet. Geradezu schulmäßig wird im Einzelnen ausgeführt, dass eine Klarstellung in keinem Fall dann vorliegt, wenn eine geltende Rechtsprechung geändert werden soll. Zutreffend betont der Senat, dass bei verfassungskonformem Verständnis der Vorschriften in keinem Fall eine Rückwirkung dergestalt erfolgen kann, als bereits in abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen wird, was im vorliegenden Zusammenhang jedenfalls immer dann anzunehmen ist, wenn die Anfechtungsansprüche andernfalls bestanden hätten. In diesem Fall - und nur diesen meinte offenkundig der Bundesgerichtshof, weil es nicht auf Anfechtungsansprüche ankommt, die ohnedies nicht bestehen - liegt eine echte Rückwirkung vor, so dass die gegenteilige Auslegung des Gesetzestextes (z. B. Blank, ZInsO 2008, 15) bei Beachtung der grundrechtlichen Vorgaben keinen Bestand haben könnte.
Wichtig ist für die Rechtspraxis auch der weitere Hinweis des Senats darauf, er halte die Frage für klärungsbedürftig, ob der Gesetzgeber das Ziel, eine Gläubigerbenachteiligung hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils in der Insolvenz des Arbeitgebers künftig auszuschließen, überhaupt erreichen könne (Rn. 12 der Urteilsgründe mit Nachweis des Streitstands). Bekanntlich spricht nämlich vieles dafür, dass die notwendige Trennung der Zahlungsmittel vom Arbeitgebervermögen – wovon der Gesetzgeber ausgeht – erst mit der Zahlung an den Sozialversicherungsträger tatsächlich stattfindet, somit das fiktive Treuhandverhältnis erst im Zeitpunkt der Zahlung begründet wird, und diese Überführung in das Treuhandvermögen anfechtbar bleibt (vgl. z. B. Büchler, EWiR 2008, 113). Damit bleiben die Berufungsgerichte aufgefordert, in einschlägigen Fällen die Revision aufgrund Rechtsgrundsätzlichkeit gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen, damit dies alsbald höchstrichterlich geklärt wird.
Kurios in diesem Zusammenhang ist jedoch die Auffassung des BGH, die – in casu – begehrte Sprungrevision sei nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe. Genau das Gegenteil ist offenkundig ausweislich der Ausführungen des Senats der Fall. Der BGH hat neben der Entscheidung zu § 28e SGB IV auch amtliche Leitsätze zur Gläubigerbenachteiligung (lit. a und lit. b) aufgestellt und hierzu vertiefende Ausführungen gemacht (s. oben).
Damit hat der Senat eine wichtige Grundsatzentscheidung contra legem in einem Beschluss und nicht im Nachgang zu einem ordentlichen Revisionsverfahren – verbunden mit einem Termin zur mündlichen Verhandlung – in einem Urteil entschieden. Was den Bundesgerichtshof zu dieser Vorgehensweise bewegt, bleibt unklar. Das Interesse des Unterlegenen an geringeren Kosten reicht jedenfalls nicht aus. Der Senat verkennt, dass Parteien, auch wenn sie – wie vorliegend der Insolvenzverwalter im Ergebnis – erfolgreich sind, das Recht darauf haben, dass in dem gesetzlich vorgesehenen Revisionsverfahren entschieden wird. Auch der Senat sollte sich – wie der Gesetzgeber – an grundgesetzliche Vorgaben (Anspruch auf gesetzlichen Richter, Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG; vgl. Beck´scher Online Kommentar/Morgenthaler, Art. 101 GG Rn. 27 zur Bindung des Revisionsgerichts) halten.
Dr. Andreas J. Baumert, Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter der Fachhochschule Kehl