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Aktuelle Rechtsprechung
Anbei überlassen wir Ihnen unseren aktuellen Newsletter mit zwei ausgewählten Besprechungen zu aktuellen, höchstrichterlichen Entscheidungen.

Wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre. 

Stefano Buck, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht



Aktuelle Veröffentlichungen von Schultze & Braun:

Ellen Delzant, Rechtsanwältin und Avocate, Pascal Schütze, Rechtsanwalt
Die Restschuldbefreiung für Privatpersonen in den französischen Departements Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle im Rahmen einer Privatinsolvenz (faillite civile)
ZInsO Nr. 10/2008, 540 ff.

Kathrin Heerdt, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Die Kündigung gemäß § 8 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B bei Vermögensverfall des Auftragnehmers
Jochem (Hrsg.), Rechtshandbuch des ganzheitlichen Bauens, Festschrift für Hans Ganten, 2007, Vieweg & Sohn Verlag, 155-167

Klaus Klöker, Rechtsanwalt
Der Insolvenzplan
steuer-journal.de, 04/2008, 43-47

Stephan Ries, Rechtsanwalt
Durchsetzbarkeit von Offenlegungspflichten und Ordnungsgeldbewehrung nach EHUG trotz Insovenz?
ZInsO Nr. 10/2008, 536 ff.



BGH: Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

BGH, Beschluss vom 12.03.2008 – XII ZB 4/08, (OLG Köln)

ZPO § 116 I Nr. 1

I. Leitsatz des Verfassers
Bei Masseunzulänglichkeit ist auch nach dem Beschluss des Zwölften Zivilsenats des Bundesgerichtshofes grundsätzlich von Prozesskostenhilfebedürftigkeit auszugehen, so dass unerheblich ist, ob das vorhandene Barvermögen ausreicht, um die zu erwartenden Prozesskosten zu finanzieren.

Wird Prozesskostenhilfe versagt, so gebietet die Chancengleichheit von mittellosen und bemittelten Parteien, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand immer dann zu gewähren, wenn der Antragsteller sich für bedürftig halten durfte. Auf die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels darf nicht abgestellt werden.

II. Sachverhalt
Der Kläger macht gegen den Beklagten, einen Insolvenzverwalter, Ansprüche aus einem gewerblichen Mietverhältnis geltend. Er war erstinstanzlich erfolgreich. Der Beklagte hat Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Berufungsverfahrens beantragt, nachdem er zur Zahlung verurteilt worden war. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Am selben Tag hat der Beklagte Berufung gegen das Urteil eingelegt, diese begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der Berufungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung verworfen und den Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Die Insolvenzmasse sei nicht prozesskostenhilfebedürftig. Aus der geltend gemachten Masseunzulänglichkeit folge nicht die Prozesskostenhilfebedürftigkeit. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, da der Beklagte nicht davon ausgehen habe dürfen, dass ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren sei.

Der Beklagte wendet sich gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gegen die Verwerfung der Berufung durch das Oberlandesgericht.

Die Rechtsbeschwerde war erfolgreich.

III. Rechtliche Wertung
Der Zwölfte Zivilsenat führt zunächst aus, dass die Rechtsbeschwerde statthaft und zulässig sei, nachdem der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei. Das Rechtsmittel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand diene nach ständiger Rechtsprechung dem Rechtsschutz, um das rechtliche Gehör zu garantieren. Die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) seien durch die angefochtene Entscheidung verletzt, nachdem diese Verfahrensgrundrechte den Zugang zu den Gerichten und den in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanzen schützten, so dass nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise der Zugang erschwert werden dürfe (BGH, Beschluss vom 04.07.2002  – V ZB 16/02, NJW 2002, 3029).

Die Rechtssbeschwerde sei auch begründet. Eine arme Partei habe grundsätzlich das Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sie ihr Prozesskostenhilfegesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht habe (ständige Rechtsprechung seit BGHZ 16, 1, 39). Bei Masseunzulänglichkeit im Sinne des § 208 InsO sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kosten im Sinne des § 116 ZPO nicht aufgebracht werden könnten (BAG, Beschluss vom 28.04.2003 – II AZB 78/02, ZIP 2003, 1947; BGH, Beschluss vom 27.09.2007 – IX ZB 172/06, NZI 2008, 98).

Damit reiche die verwaltete Masse nicht aus, die Prozesskosten zu decken. Da der Beklagte seinem Prozesskostenhilfeantrag die Masseunzulänglichkeitsanzeige beigefügt habe, habe er bei Stellung seines Prozesskostenhilfeantrags davon ausgehen dürfen, dass ihm Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender Bedürftigkeit versagt werde.

Der Zwölfte Senat des Bundesgerichtshofes stellt zudem klar, dass bei der Wiedereinsetzung eine Prüfung der Erfolgsaussichten nicht erfolgen dürfe. Wegen der notwendigen Chancengleichheit von mittellosen und bemittelten Parteien sei bei der Frage, ob nach der Verweigerung von Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung gewährt werden könne, nur darauf abzustellen, ob sich der Antragsteller für bedürftig halten durfte (BGH, Beschluss vom 06.07.1988 – IVb ZB 147/87, FamRZ 1988, 1152 ff.). Dies gelte auch dann, wenn die Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels – wie vorliegend – versagt worden sei (BGH, Beschluss vom 11.11.1992  – XII ZB 118/92, NJW 1993, 732, 733). Abschließend stellt der Bundesgerichtshof fest, dass die gleichzeitig ausgesprochene Verwerfung der Berufung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegen stehe, weil diese Entscheidung durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ihre Grundlage verloren habe und damit gegenstandslos geworden sei (BGH, Beschluss vom 10.05.2006 – XII ZB 42/05, NJW 2006, 2269).

IV. Praxishinweis
Der Neunte Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte nicht nur bereits in der von dem Zwölften Zivilsenat zitierten Entscheidung vom 27.09.2007, sondern auch nachfolgend im Beschluss vom 28.02.2008 klargestellt, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit noch Prozesskostenhilfe beansprucht werden kann, wenn die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe vorliegen (BGH, Beschluss vom 28.02.2008 – IX ZB 147/07). Der Zwölfte Zivilsenat reiht sich vorliegend in diese höchstrichterliche Rechtsprechung ein. Es ist zu hoffen, dass nunmehr – endlich – alle Oberlandesgerichte diese gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Kenntnis nehmen.

Korrigierend eingreifen musste der Senat auch, soweit bei der Wiedereinsetzung – fälschlicherweise – auf die Erfolgsaussichten abgestellt wurde. Auch diese Klarstellung verdient besondere Beachtung.

Prozessual ruft der Beschluss noch einmal – in der gebotenen Deutlichkeit – in Erinnerung, dass durch die nachträgliche Gewährung der Wiedereinsetzung ein Beschluss, der die Berufung verwirft, gegenstandslos wird (vgl. auch Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Auflage, § 522 Rn. 14). Damit muss ein zunächst erlassener, die Berufung wegen Versäumnis dieser Frist verwerfender Beschluss nicht gesondert – innerhalb der eigenen maßgeblichen Frist – angefochten werden (BGH, Beschluss vom 10.05.2006 – XII ZB 42/05, NJW 2006, 269). Ein Rechtsmittel wird damit „eingespart“.

Dr. Andreas J. Baumert, Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter der Fachhochschule Kehl



BGH: Zuständigkeit des Insolvenzgerichts auch bei Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen nach gerichtlich festgestelltem Schuldenbereinigungsplan

BGH, Versäumnis-Urteil vom 21.02.2008 – IX ZR 202/06 (LG Frankfurt/Main)

InsO § 306 IV § 308; ZPO §§ 256, 850c, 850g

1. Leitsatz des Verfassers
Sieht ein gerichtlich festgestellter Schuldenbereinigungsplan die Abtretung der pfändbaren Dienstbezüge des Schuldners an einen Gläubiger vor, so ist das Insolvenzgericht zur Entscheidung über Anträge der Beteiligten zuständig, in welchem Umfang Arbeitseinkommen Pfändungsschutz genießt.

II. Sachverhalt
Die Klägerin, die der Beklagten aufgrund einer titulierten Forderung mindestens 118.000 Euro schuldete, hatte am 23.08.2002 die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens mit Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Den mit dem Eröffnungsantrag vorgelegten Schuldenbereinigungsplan hatte die Beklagte als einzige Gläubigerin angenommen. Er sah für die Dauer von 60 Monaten die Abtretung der „pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis“ an die Beklagte vor. Aus dem Schuldenbereinigungsplan hatte die Beklagte keinen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt. Mit Beschluss vom 24.10.2002 hatte das Insolvenzgericht festgestellt, dass der Schuldenbereinigungsplan angenommen worden war und damit die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie auf Erteilung der Restschuldbefreiung als zurückgenommen galten.

Mit Rücksicht auf Unterhaltsansprüche ihres arbeitslos gewordenen Ehemannes hatte die Klägerin in der Folgezeit entsprechend geminderte Arbeitseinkünfte an die Beklagte abgeführt. Auf Antrag der Beklagten hatte das Insolvenzgericht durch Beschluss vom 16.04.2004 angeordnet, dass der Ehemann bei der Bemessung des pfändbaren Einkommens vollständig unberücksichtigt zu bleiben hatte. Die von der Klägerin gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde hatte das Landgericht wegen Fristversäumung als unzulässig verworfen.

Mit der vorliegenden Klage hatte die Klägerin neuerlich Feststellung begehrt, dass ihr Ehemann bei der Bemessung des pfändbaren Teils ihres Arbeitseinkommens in vollem Umfange als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt wird. Das Amtsgericht hatte die Klage wegen der einfacheren prozessualen Möglichkeit einer Anrufung des Vollstreckungsgerichts mangels eines Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen. Für einen solchen nach Zustellung des klageabweisenden Urteils von der Klägerin erhobenen, auf § 850g ZPO gestützten Antrag hatte das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – sodann seine Zuständigkeit verneint. Das Landgericht hatte der Berufung der Klägerin stattgegeben. Mit ihrer von dem Landgericht zugelassenen Revision hatte die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts erstrebt. Im Ergebnis mit Erfolg.

III. Rechtliche Wertung
Der BGH hat die Klage auf Feststellung, dass der Ehemann der Klägerin als Unterhaltsgläubiger zu berücksichtigen sei, mangels eines Feststellungsinteresses (§ 256 I ZPO) als unzulässig abgewiesen. Denn ein Feststellungsinteresse ist dann nicht gegeben, wenn dem Kläger ein im Vergleich zu einer Feststellungsklage einfacherer, schnellerer und kostengünstigerer Weg mit einem im Wesentlichen gleichwertigen Verfahrensergebnis zur Verfolgung seines prozessualen Ziels offen steht (BGHZ 109, 275, 280). Dies war im vorliegenden Fall gegeben, da die Klägerin den Streitpunkt gemäß § 36 IV 1, 3 InsO schließlich einer Entscheidung des Insolvenzgerichts hätte zuführen können. Da der die Grundlage der Vollstreckung bildende Schuldenbereinigungsplan im Insolvenzverfahren geschaffen worden war, hatte das Insolvenzgericht in mindestens entsprechender Anwendung des § 36 IV 1, 3 InsO gemäß § 850g ZPO über die Berücksichtigung von Unterhaltsgläubigern zu entscheiden. Auch war die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nicht deshalb entfallen, weil der Insolvenzantrag mit der Annahme des Schuldenbereinigungsplanes gemäß § 308 II InsO als zurückgenommen galt. Denn die gesetzlich fingierte Rücknahme berührt nicht die Wirksamkeit der zuvor durch die Antragstellung ausgelösten Rechtsfolgen. Vielmehr schafft die mit Antragstellung verbundene Vorlage des Schuldenbereinigungsplans (§ 305 I Nr. 4 InsO) in Verbindung mit der Zustimmung der Gläubiger unter Feststellung des Planes durch gerichtlichen Beschluss (§ 308 I 1, 2 InsO) einen die betreffenden Forderungen materiell-rechtlich umgestaltenden vollstreckbaren Prozessvergleich im Sinne des § 794 I 1 ZPO. Den vollstreckbaren Titel bildet der gerichtliche Feststellungsbeschluss in Verbindung mit einem Auszug aus dem Schuldenbereinigungsplan (vgl. auch Braun/Buck, InsO 3. Auflage, § 308, Rn. 6).

Da der Vergleich auf einer Entscheidung des Insolvenzgerichts beruht, erscheint es nach der Rechtsprechung des BGH angemessen, an der durch § 36 IV 1, 3 InsO für Vollstreckungsentscheidungen begründeten Zuständigkeit des Insolvenzgerichts festzuhalten, zumal der Gesetzgeber einer mit eigenständigen zusätzlichen Rechtsbehelfen verbundenen Belastung der Gerichte entgegen zu wirken suchte. Insofern scheint es nach der Rechtsprechung des BGH vorzugswürdig, die dem Insolvenzgericht durch § 36 IV InsO in Streitigkeiten über die Reichweite von Pfändungsschutzvorschriften zugewiesenen Entscheidungskompetenz zur Vermeidung streitiger Erkenntnisverfahren nutzbar zu machen.

IV. Praxishinweis
Für die amtsgerichtliche Praxis weist der BGH in der genannten Entscheidung auch darauf hin, dass die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts über § 36 IV 1 InsO auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortbesteht. Die Abtretung der pfändbaren Dienstbezüge des Schuldners kann auch Voraussetzung für die Erteilung der Restschuldbefreiung sein (§ 287 II 1 InsO). Da das Insolvenzgericht nach Abhaltung des Schlusstermins das Insolvenzverfahren aufgehoben und in die Wohlverhaltensperiode übergeleitet hat, bleibt es, wenn sich nachfolgend etwas ändert, für die neue Festsetzung der pfändbaren Bezüge gleichfalls zuständig.

Für die amtsgerichtliche Praxis wird weiterhin darauf hingewiesen, dass das Antragsrecht eines Gläubigers nicht durch § 36 IV 2 InsO ausgeschlossen wird, wenn wie im vorliegenden Fall aufgrund eines gerichtlich bestätigten Schuldenbereinigungsplans ein Insolvenzverwalter nicht bestellt wurde.

Stefano Buck, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
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