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OLG Hamm: Grenze des eigenen Landgerichtsbezirks kein taugliches Abgrenzungskriterium für Konkretisierung der Ortsnähe bei Ablehnung der Aufnahme in Vorauswahlliste

OLG Hamm, Beschluss vom 29.05.2008 – 27 VA 7/07 (AG Dortmund)

InsO § 56

I. Leitsatz des Verfassers
Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm ist – bei Ablehnung der Aufnahme in die Vorauswahlliste des Insolvenzgerichts – für die Konkretisierung der Ortsnähe die Grenze des eigenen Landgerichtsbezirks kein taugliches Abgrenzungskriterium. Maßgeblich ist daher die Fahrzeit von der Kanzlei des Bewerbers zur Betriebsstätte oder dem Verwaltungssitz des Unternehmens bzw. dem Wohnsitz des Schuldners. Wenn ein Bewerber um das Insolvenzverwalteramt regelmäßig innerhalb maximal 60 Minuten vor Ort sein kann, kann seine grundsätzliche Eignung nicht mangels Ortsnähe verneint werden.

II. Sachverhalt
Mit Schreiben vom 22.05.2007 beantragte der Antragsteller, der auch Fachanwalt für Insolvenzrecht und Notar war, seine Aufnahme in die Liste der Insolvenzverwalter und Treuhänder beim Amtsgericht E. Im von ihm unterzeichneten Antragsformular gab er unter anderem an, seit elf Jahren als Insolvenz- und Konkursverwalter tätig zu sein, bereits bei einem anderen Amtsgericht als Insolvenzverwalter und Treuhänder gelistet zu sein und in den letzten fünf Jahren 111 IN-Verfahren Unternehmen, 323 IN-Verfahren natürliche Personen, 510 Verbraucherinsolvenzverfahren und 2 grenzüberschreitende Verfahren mit Bezug zu internationalem Insolvenzrecht übertragen bekommen zu haben. Die Entfernung zum Insolvenzgericht gab er mit 73 Kilometern, die Fahrzeit mit circa 49 Minuten an. Seinen Antrag lehnte das Amtsgericht E. mit Schreiben vom 29.10.2007, unterzeichnet von allen Insolvenzrichtern, ab. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass der Bewerber nicht im Bezirk des Landgerichts E. ansässig sei. Hierbei handele es sich um eine „im Interesse einer professionellen und optimalen Verfahrensabwicklung“ unabdingbare Voraussetzung.

Mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 07.12.2007 verfolgte der Antragsteller sein Begehren weiter und beantragte,  die Antragsgegner zu verpflichten,

1. ihn in die Vorauswahlliste aufzunehmen, nach der zukünftig von den Richtern des Amtsgerichts E – Insolvenzgericht – Insolvenzverwalter und/oder Treuhänder bestellt werden,

2. ihn zukünftig im Rahmen der Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen, nach denen zukünftig von den Richtern des Amtsgerichts E – Insolvenzgericht – Insolvenzverwalter und/oder Treuhänder bestellt werden.

Aus seiner Sicht sei es ausreichend, wenn er innerhalb einer Stunde das Insolvenzgericht und den Schuldner erreichen könne, insbesondere die entsprechenden Entfernungen unter 100 Kilometer lägen. In den vergangenen Jahren sei er schwerpunktmäßig mit Insolvenzverfahren im südlichen Bereich des Landgerichts beauftragt worden, in dessen Bereich das andere Amtsgericht lag, das ihn bereits bestellt hatte; ein Teil dieser Bereiche grenze unmittelbar an den Landgerichtsbezirk E. Außerdem habe er in zwei mündlichen Gesprächen darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, im Falle zukünftiger Beauftragungen ein eigenes Büro in E zu eröffnen.

Die Antragsgegner hatten beantragt, die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen. Sie begründeten dies mit Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Mitwirkungshandlungen des Schuldners innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Insolvenzgerichts, wenn in diesem Bereich kein Büro des Insolvenzverwalters oder  Gutachters bestehe. Dadurch werde die Gefahr mangelnder Kooperation der ohnehin häufig auskunftsunwilligen Schuldner erhöht. Eine längere Anfahrt sei dem Schuldner zudem auch mangels finanzieller Mittel oft unmöglich. Eine bezirksübergreifende Umsetzung der Zwangsmittel (Vorführung oder Haftbefehl) lasse erhebliche Reibungsverluste befürchten. Jegliche Erschwerung der Verfahrensabwicklung der ohnehin stark überlasteten Insolvenzgerichte sei zu vermeiden. Auch die erklärte Bereitschaft, im Falle zukünftiger Beauftragungen ein eigenes Büro in E zu eröffnen, überzeuge nicht; eine „Vorleistungspflicht“ des Gerichts bestehe nicht. Das Oberlandesgericht Hamm hob auf den zulässigen Antrag den Bescheid des Amtsgerichts Dortmund – Insolvenzgericht – auf und verpflichtete die Antragsgegner, den Antragsteller unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu bescheiden. Dabei entschied es nur über Antrag 1, die Frage, ob der Bewerber in die Vorauswahlliste aufzunehmen sei.

III. Rechtliche Wertung
Das OLG Hamm referiert zunächst die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 23.05.2006 – 1 BvR 2530/04, NZI 2006, 453, Rn 44). Danach verfolge die Aufnahme von Bewerbern für das Amt des Insolvenzverwalters in eine so genannte Vorauswahlliste den Zweck, die für ein konkretes Verfahren zu treffende Auswahlentscheidung des Insolvenzrichters gemäß § 56 InsO vorzubereiten und sie trotz Eilbedürftigkeit der Bestellungsentscheidung zu erleichtern. Die Entwicklung von Kriterien für die Feststellungen der Eignung des Bewerbers sei dabei Aufgabe der Fachgerichte. Nach Auffassung des OLG Hamm schließe eine derartige Entwicklung allgemein gültiger Kriterien eine gewisse Schematisierung sowie die Berücksichtigung auch formaler Merkmale nicht aus. Dennoch müsse die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der persönlichen und fachlichen Eignung des Bewerbers dabei im Vordergrund stehen (vergleiche BGH, Beschluss vom 19.12.2007 – IV AR(VZ) 6/07, NZI 2008, 161, Rn 21 mit kritischer Anmerkung von Frind, ZInsO 2008, 491). Dabei könne auch die so genannte „Ortsnähe“ ein mögliches Kriterium für die Aufnahme in die Liste darstellen. Es liege auf der Hand, dass ein Insolvenzverwalter, der zum Beispiel an zahlreichen Insolvenzgerichten im gesamten Bundesgebiet ständig Verfahren bearbeiten wolle, die Gewähr der persönlichen Aufgabenwahrnehmung bei gleichzeitiger Erreichbarkeit für Schuldner, Gläubiger und Insolvenzgerichte im angemessenen Zeitrahmen nicht für alle Verfahren in ausreichendem Maße bieten könne. Auch sei es zulässig für Großverfahren bei Insolvenz bedeutender Unternehmen von überregionaler Bedeutung auch einen ortsferneren Insolvenzverwalter zu bestimmen, wenn nur ein besonders erfahrener Insolvenzverwalter mit einem entsprechend großen und geschulten Mitarbeiterstab für die Bearbeitung des Verfahrens in Frage komme.

Allerdings stößt sich das Oberlandesgericht Hamm an der Konkretisierung der „Ortsnähe“ durch die ablehnenden Insolvenzrichter. Die Grenze des eigenen Landgerichtsbezirks sei kein taugliches Abgrenzungskriterium. Drei Großstädte, die sämtlich über ein eigenes Landgericht verfügten, lägen jeweils nur wenige Kilometer auseinander. Sie seien Bestandteil eines einheitlichen Ballungsraumes mit einem gut ausgebauten Nahverkehrsnetz. Einheitliche Wirtschaftsräume sowie entsprechende Infrastrukturen erstreckten sich zudem an manchen Orten ebenfalls über die Grenze von Gerichtsbezirken hinweg. Schuldner könnten daher jeweils auch angrenzende Landgerichtsbezirke ohne große Schwierigkeiten erreichen. Sicherzustellen sei daher die ausreichende Präsenz des Insolvenzverwalters „vor Ort“ sowie gegebenenfalls ausreichende Kenntnisse örtlicher Verhältnisse, die für das Verfahren von Nutzen sein könnten. Dabei sei nicht allein auf den Sitz des Insolvenzgerichts abzustellen. Der Insolvenzverwalter müsse bei Unternehmensinsolvenzen vor allen Dingen im Betrieb präsent sein. Auch bei Privatinsolvenzen könne vom Insolvenzverwalter erwartet werden, dass er notwendige Besprechungstermine beim Schuldner abhalte. Notwendig sei in der überwiegenden Zahl der Fälle eine mehrfache Präsenz des Insolvenzverwalters am Wohn- oder Unternehmenssitz des Schuldners, der jedenfalls in vielen Fällen dort oder in unmittelbarer Nähe auch die meisten Geschäftsbeziehungen unterhalte. Persönliche Kontakte mit dem Insolvenzgericht stellten dagegen nicht den Schwerpunkt der Tätigkeit des Insolvenzverwalters dar. Auch die Teilnahme an Gläubigerversammlungen, die gemäß §  76 InsO beim Insolvenzgericht stattfänden, stelle nur einen Ausschnitt seiner Tätigkeit dar. Vorführungen des Schuldners hätten im Übrigen vor den Richtern am Insolvenzgericht zu erfolgen und könnten deshalb nicht dadurch zu einer „bezirksübergreifenden“ Vorführung werden, weil der Insolvenzverwalter seinen Kanzleisitz außerhalb des Gerichtsbezirks habe. Gleiches gelte für die Anordnung und Vollstreckung der Haft gegenüber dem Schuldner gemäß § 98 Abs. 2 und 3 InsO.

Auch der Fahrzeit gibt das OLG Hamm den Vorzug gegenüber der Entfernung für die weitere Konkretisierung der Ortsnähe. Sie biete unabhängig von der Dichte der Besiedlung und vorhandener Verkehrsinfrastruktur einen Maßstab, der in ländlichen wie in Ballungsräumen brauchbar sei. Der entscheidende Senat sieht insoweit eine ausreichende Ortsnähe jedenfalls bei einer Fahrtzeit bis zu einer Stunde (unter normalen Verkehrsverhältnissen) als grundsätzlich gegeben an. Gleichzeitig gibt er zu erkennen, dass er dies im Anschluss an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu § 56 InsO lediglich als Orientierungspunkt ansieht, in dem er ausführt, „eine engherzige Beschränkung sei auch deshalb nicht angezeigt, weil die Aufnahme in die Vorauswahlliste dem Bewerber für die Zukunft noch keinen Anspruch auf regelmäßige oder auch nur gleichmäßige Bestellung zum Insolvenzverwalter“ gebe. Wesentlich allerdings sei dabei nicht die Fahrzeit bis zum Insolvenzgericht, sondern bis zu dem Kanzleisitz nächstgelegenen Ort innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Insolvenzgerichts, weil mit Insolvenzschuldnern in allen Orten des Bezirks zu rechnen sei.

Er betont, dass die Frage, ob im Einzelfall bei der Auswahl des Verwalters einem anderen Kandidaten unter anderem auch wegen größerer Ortsnähe der Vorzug gegeben sei, von der Frage über die Entscheidung der Aufnahme in die Vorauswahlliste strikt zu trennen sei. Dies könne dann der Fall sein, wenn eine überdurchschnittliche Häufigkeit notwendiger Anwesenheit vor Ort aufgrund der Umstände des konkreten Verfahrens zu erwarten sei. In diesen Fällen könne das Gewicht der Ortsnähe ausschlaggebend sein für die Frage, welcher Insolvenzverwalter „für den Einzelfall geeignet“ im Sinne des § 56 InsO sei.

IV. Praxishinweis
Die Entscheidung des 27. Senats des Oberlandesgerichts Hamm ist mehr als erfreulich für die Praxis. Sie zerlegt – zunächst auf der Ebene der Entscheidung über die Aufnahme in die Vorauswahlliste – die beharrlich wiederholten Abwehrargumente einzelner Insolvenzgerichte in ihre Einzelteile, beleuchtet sie sehr praxisnah von allen Seiten und gewichtet sie erstmals zugunsten der Bewerber um das Amt des Insolvenzverwalters ohne Büro im Bezirk des Insolvenzgerichts. Allerdings ist zuzugeben, dass die Beantwortung der Frage, ob das Gewicht der „Ortsnähe“ auf der Ebene der Bestellung im Einzelfall erheblich wirkt, allein aus dem Inhalt der Akte bei Antragstellung heraus für den zur Entscheidung berufenen Insolvenzrichter häufig nur schwer möglich sein wird. Der Antrag spricht beispielsweise von einem noch „laufenden Geschäftsbetrieb“, der eine notwendige häufige Präsenz des vorläufigen Insolvenzverwalters im Betrieb des Schuldners indiziert. Der vorläufige Insolvenzverwalter stellt beim ersten Telefonat mit dem Schuldner fest, dass der Geschäftsbetrieb bereits seit drei Monaten „ruht“ und auch nicht „wiederbelebt“ werden kann. Das gleiche kommt auch umgekehrt vor und wirft für den entscheidenden Richter wiederum die Frage auf, ob er – insbesondere bei Anzeichen eines laufenden Geschäftsbetriebes und der Notwendigkeit unmittelbarer Sicherungsmaßnahmen eines vorläufigen Insolvenzverwalters – demnächst von Amts wegen zunächst weitere Ermittlungen anstellt oder einer schnellen – möglicherweise was das Kriterium der Erforderlichkeit der „Ortsnähe“ des Insolvenzerwalters betrifft – unzutreffenden schnellen Entscheidung den Vorzug gibt. Die Beantwortung der Frage nach der „Geeignetheit für den Einzelfall“ sollte daher nicht in erster Linie an der „Ortsnähe“ aufgehängt werden, einer schnellen Entscheidung sollte der Vorzug gegeben werden. Die „Ortsnähe“ des potenziellen (vorläufigen) Insolvenzverwalters dürfte nur im absoluten Ausnahmefall das entscheidende Kriterium sein, häufig ist sie sogar in nicht seltenen Konstellationen wegen Zweifeln an dessen Unabhängigkeit eher ein K.o.-Kriterium.

Thomas Kind, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
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