Der Deutsche Bundestag hat am
26.06.2008 unmittelbar vor Beginn der Sommerpause das Gesetz zur
Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
(MoMiG) beschlossen. Nach der Presseerklärung des BMJ wird damit
gerechnet, dass das MoMiG wie geplant Oktober/November 2008 in Kraft
tritt. Es sei – so das BMJ weiter – die umfassendste Reform seit
Bestehen des GmbH-Gesetzes. Ziel seien Flexibilisierung und
Deregulierung auf der einen Seite sowie Bekämpfung der
Missbrauchsgefahr auf der anderen. Die Gründung und das normale Leben
einer GmbH sollen erleichtert werden. Zugleich würden Missbräuche in
der Krise und Insolvenz bekämpft. Für die Insolvenzverwaltung heißt
dies nach Durchsicht der Regelungen, die bereits umfänglich diskutiert
wurden, Verlagerung einiger Vorschriften aus dem GmbH-Gesetz in die
Insolvenzordnung und insbesondere Deregulierung des
Eigenkapitalersatzrechts. An dieser Stelle hat der Rechtsausschuss des
Deutschen Bundestages (Beschlussempfehlung und Bericht des
Rechtsausschusses (6. Ausschuss), BT-Drucks. 16/9737 vom 24.06.2008, 52
und 106 f.) – wie so oft – noch eine für die Insolvenzpraxis wichtige
Ergänzung des § 135 InsO um einen neuen Abs. 3 vorgenommen. Ziel dieser
Regelung ist es, zum Beispiel für den Fall der Überlassung einer
Immobilie durch den Gesellschafter dem Insolvenzverwalter den Einwand
der so genannten „kapitalersetzenden Nutzungsüberlassung“ zu
„erhalten“. Dabei hat man allerdings die durch die Rechtsprechung
entwickelten Rechtsfolgen erheblich zugunsten des überlassenden
Gesellschafters entschärft. Konnte der Insolvenzverwalter bisher für
die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens die überlassenen
Immobilien unentgeltlich nutzen, ist jetzt eine dem § 21 Abs. 2 Nr. 5
InsO nachgebildete Regelung vorgesehen, die den Aussonderungsanspruch
des Gesellschafters während der Dauer des Insolvenzverfahrens,
höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens suspendiert, wenn der Gegenstand für die
Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung
ist. Für zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassene Gegenstände gebühre
dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei dessen Berechnung sei der
Durchschnitt der im letzten Jahr vor der Verfahrenseröffnung geleisteten (Unterstreichung
durch den Verfasser) Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer
der Überlassung sei der Durchschnitt während dieses Zeitraumes
maßgebend. Die Insolvenzverwalter, die im Zuge der Diskussion über den
Gesetzesentwurf befürchten mussten, dass der Insolvenzmasse diese
Nutzungsmöglichkeit vollkommen entzogen wird, können nach meiner
Einschätzung mit diesem Wortlaut der Regelung leben. Was aber fehlen
wird, ist der spürbare Liquiditätszuwachs bei unterbliebener
Mietzahlung, der bis zur Gesetzesänderung Betriebsfortführungen
deutlich erleichtert und neben dem Personalkostenblock eine wichtige
Entlastung bewirkt. Als uneingeschränkt gute Nachricht werden die
Insolvenzverwalter die Verabschiedung des MoMiG anders als die
angesprochenen Gründer nicht empfinden können. Sie werden es mit dem
Motto annehmen müssen: „Lieber einen Spatz in der Hand als eine Taube
auf dem Dach.“
Thomas Kind, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Aktuelle Veröffentlichung von Schultze & Braun
Dr. Rainer Riggert, Rechtsanwalt
Buchbesprechung: Plappert (Hrsg.), Dingliche Sicherungsrechte in der Insolvenz, Band 21 der Schriften zum Insolvenzrecht, Nomos Verlag, Baden-Baden 2008
NZI 7/2008, XII
BGH: Verjährungsfrist für Ansprüche gegen Mitglieder eines Gläubigerausschusses läuft erst mit möglicher Kenntnisnahme eines neuen Insolvenzverwalters oder Sonderinsolvenzverwalters ab
BGH, Urteil vom 08.05.2007 – IX ZR 54/07 (OLG Rostock)
BGB a.F. § 852 I; BGB § 195, 199; InsO a.F. § 62 1, § 71 2; KO § 89; GesO § 15 II
I. Leitsatz des Verfassers
Wird den Mitgliedern eines unter der Geltung der Gesamtvollstreckungsordnung gebildeten Gläubigerausschusses vorgeworfen, den Verwalter an der masseschädlichen Vergabe von Krediten nicht gehindert zu haben, läuft nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erst ab der möglichen Kenntnisnahme eines neuen Verwalters oder Sonderverwalters von dem Schaden und der Person der Ersatzpflichtigen.
II. Sachverhalt
Der zuvor als Sequester eingesetzte Rechtsanwalt L. wurde in dem am 01.10.1996 über das Vermögen der Abwicklungsgesellschaft K. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin) eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren zum Verwalter bestellt. Am 07.01.2003 wurde L. aus dem Amt abberufen und zugleich der Kläger zum Verwalter bestellt. Die Schuldnerin verfügte nach Angaben des Verwalters L. im Herbst des Jahres 1996 über liquide sowie kurzfristig realisierbare Mittel in Höhe von 10.436.000 DM. Er verfolgte das Liquidationskonzept, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin unter dem Dach neu gegründeter Auffanggesellschaften, die später veräußert werden sollten, fortzusetzen. Aus Mitteln der Masse gründete L. die mit einem Stammkapital von 500.000 DM ausgestattete „H. GmbH“ und die mit einem Stammkapital von 50.000 DM versehene „H.S. GmbH“. Am 16.12.1996 fasste die Gläubigerversammlung unter folgenden Beschluss:
„Aufgrund der Komplexität der geschäftlichen Tätigkeit und der schwierigen betriebswirtschaftlichen Aufgabenstellung sowie der daraus folgenden Risiken wird der Verwalter ermächtigt, das Unternehmen bis zu einem totalen Verlust der Masse fortzuführen. Der Verwalter ist jedoch verpflichtet, die werbende Tätigkeit einzustellen, sobald ein Liquiditätsverlust in Höhe von 4 Millionen DM erreicht ist.“
Anlässlich dieser Versammlung wurden die Beklagten in den Gläubigerausschuss gewählt. Im Zeitraum von Dezember 1996 bis Juli 1999 gewährte L. den beiden Auffanggesellschaften Darlehensmittel in Höhe von insgesamt 8.095.000 DM, die unbeibringlich sind. Gegenüber dem Insolvenzgericht erteilte L. bis in das Jahr 2001 Berichte, die auf fortlaufend steigende Einnahmen hindeuteten. Der Kläger meint, die Beklagten seien mit Rücksicht auf den am 16.12.1996 gefassten Beschluss der Gläubigerversammlung zu einem Einschreiten verpflichtet gewesen, soweit L. den Auffanggesellschaften über den Betrag von 4 Millionen DM hinaus Darlehen gewährt habe. Das Landgericht hatte die (einschließlich des Zinsschadens) auf Zahlung von 2.266.566,10 Euro und auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich des Zukunftsschadens gerichtete Klage mangels einer Pflichtwidrigkeit der Mitglieder des Gläubigerausschusses abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hatte das Oberlandesgericht mit Rücksicht auf die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Begehren im Ergebnis erfolglos weiter.
III. Rechtliche Wertung
Anders als das OLG Rostock (Urteil vom 12.03.2007 – 3 U 45/06, BeckRS 2007, 09580 = ZIP 2007, 735) sah der BGH die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht als durchgreifend an, weil die maßgebliche Verjährungsfrist erst mit der Kenntnisnahme des Klägers vom Schaden und den Ersatzpflichtigen im Jahre 2003 zu laufen begonnen habe und bei Zustellung der Klage Anfang Mai 2004 noch nicht verstrichen gewesen sei. Die Verjährungsfrist sei erst nach dem 01.01.2002 in Gang gesetzt worden. Dabei könne dahinstehen, ob für die Bestimmung der Verjährungsfrist § 852 BGB a.F. nachgebildete Vorschrift des § 62 InsO in der bis zum 14.12.2004 maßgeblichen Fassung (§ 62 InsO a.F.) oder gemäß Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die allgemeinen Regelungen der §§ 195, 199 BGB zur Anwendung gelangten. In beiden Alternativen sei die maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen. Da der Kläger erst im Jahre 2003 von dem Anspruch Kenntnis erlangen konnte, würde sich der Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB richten. Anders zu Zeiten, in denen § 852 Abs. 1 BGB a.F. anwendbar gewesen sei, beginne die Verjährung bereits zu laufen, wenn der Berechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis hatte oder nur infolge grober Fahrlässigkeit diese Kenntnis nicht hatte (vgl. BT-Drucks. 14/6040, 108). § 62 Satz 1, § 71 Satz 2 InsO a.F. hätten für die Haftung des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Verjährungsvorschriften vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3214) und damit über den Zeitpunkt des 01.01.2002 hinaus davon abweichend einen von positiver Kenntnis abhängigen Verjährungsbeginn vorgesehen. Auch diese Frage könne – so der BGH – offen bleiben, da sowohl die alte als auch die neue Regelung übereinstimmend eine Verjährungsfrist von drei Jahren vorsehe. Da der Kläger erst im Jahr 2003 zum Verwalter bestellt worden sei, wäre die dreijährige Verjährungsfrist bei Klagezustellung im Mai 2004 – gleich ob man den Verjährungsbeginn an den Zeitpunkt der Kenntnisnahme oder der grob fahrlässig ungenutzten Kenntnismöglichkeit knüpfe – noch nicht verstrichen gewesen. Die Haftung des Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses sei innerhalb der Konkursordnung und der im Streitfall einschlägigen Gesamtvollstreckungsordnung gleichförmig ausgestaltet gewesen. § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO regele die Haftung des Verwalters in Übereinstimmung mit der gleichlautenden Bestimmung des § 82 KO. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses hafteten analog § 89 KO für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben. Demgemäß seien in einem Gesamtvollstreckungsverfahren bei der Inanspruchnahme des Verwalters wie auch der Ausschussmitglieder uneingeschränkt die zur Konkursordnung entwickelten Rechtsgrundsätze heranzuziehen. Die durch ein pflichtwidriges Verhalten des Konkursverwalters (§ 82 KO) hervorgerufene Schmälerung der Masse bilde einen die Gemeinschaft der Gläubiger treffenden Gesamtschaden, der während der Dauer des Verfahrens durch Zahlung an die Konkursmasse auszugleichen sei. Dieser könne nur durch einen Sonderverwalter oder neu zu bestellenden Verwalter verfolgt werden. Da Schadensersatzansprüche gegen einen Konkursverwalter nur durch einen Sonderverwalter oder einen neu zu bestellenden Verwalter verfolgt werden könnten, beginne die dreijährige Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn dieser Verwalter von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt habe. Während der Dauer des Konkursverfahrens könnten gemäß § 6 KO Schadensersatzansprüche gegen Ausschussmitglieder nur vom Verwalter verfolgt werden. Daher werde die dreijährige Frist erst ab der möglichen Kenntniserlangung durch einen Sonderverwalter oder neu zu bestellenden Verwalter in Gang gesetzt, wenn sich – wie im Streitfall – die Pflichtverletzung der Ausschussmitglieder in einer fehlerhaften Überwachung des früheren Verwalters manifestiere (Kirchhof ZInsO 2007, 1122 ff.). Es bestünde bereits seit den Zeiten, in denen die Konkursordnung gegolten habe, Einigkeit darüber, dass ein Sonderverwalter zu berufen sei, wenn der bestellte Verwalter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Ausübung seines Amtes verhindert sei.
Eine tatsächliche Verhinderung des Verwalters sei wegen der in seiner Person bestehenden Interessenkollision gegeben, sofern Schadensersatzansprüche gegen ihn selbst geltend gemacht werden sollten. Zur Durchsetzung derartiger Ansprüche sei ein Sonder(insolvenz)verwalter einzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 01.02.2007 – IX ZB 45/05, NZI 2007, 237, 238 Rn. 5 mit Anmerkung Kind).
Gleiches gelte, sofern es um die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen Ausschussmitglieder gehe, die auf einer unzureichenden Überwachung des Verwalters beruhten. In dieser Situation sei der Verwalter der gleichen Interessenkollision ausgesetzt wie bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen sich selbst. Dies habe seinen Grund in der gesamtschuldnerischen Haftung des Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses wegen der Verletzung ihrer Kontrollpflicht. Werde der gegen die Ausschussmitglieder gerichteten Klage stattgegeben, habe der Verwalter Ausgleichsansprüche zu befürchten (§ 426 BGB), weil ihn im Innenverhältnis zu den Ausschussmitgliedern die alleinige Verantwortung treffe. Diesem Umstand sei bei der Frage der Festlegung des Verjährungsbeginns Rechnung zu tragen. Die Verjährung werde daher – so der BGH – ebenso wie bei der Inanspruchnahme des Verwalters erst mit der Kenntniserlangung durch den neuen Verwalter in Gang gesetzt, falls die gegen die Ausschussmitglieder gerichteten Ersatzansprüche eine unzureichende Überwachung des früheren Verwalters zum Gegenstand hätten. Auch in diesem Fall sei entgegen der Annahme des OLG Rostock der Sache nach eine Personenidentität von Verwalter und Schädiger gegeben, weil der Verwalter für die den Ausschussmitgliedern vorgeworfene Pflichtwidrigkeit im Innenverhältnis alleine einzustehen habe. Im Rahmen der Kontrollüberlegung führt der BGH aus, dass die Verweisung der geschädigten Gläubiger allein auf einen Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter die vom Gesetz ausdrücklich eröffneten Ersatzansprüche gegen Ausschussmitglieder, denen bei Leistungsunfähigkeit des früheren Verwalters besondere Bedeutung zukomme, in den praktisch gewichtigen Fällen einer unzureichenden Kontrolle des Verwalters nicht durchgesetzt werden könnten.
Der BGH versagte der Revision dennoch den Erfolg, da den Mitgliedern des Gläubigerausschusses ein Einschreiten auf der Basis des Beschlusses der Gläubigerversammlung nicht geboten gewesen sei. In dem Beschluss sei es nicht – wie vom Kläger geltend gemacht – um das Überschreiten eines Darlehensstandes in Höhe von 4 Millionen DM gegangen. Der BGH konnte dabei den Wortlaut des Beschlusses selbst auslegen. Danach sei es darum gegangen, die werbende Tätigkeit bei einem Liquiditätsverlust in Höhe von 4 Millionen DM einzustellen. Dies habe die Revision nicht angegriffen. Die Zulässigkeit der Kreditvergaben an Auffanggesellschaften sei unter dem Gesichtspunkt der Gesamtliquidität der Schuldnerin und der Auffanggesellschaften zu bewerten gewesen. Dass bei diesen insgesamt ein Liquiditätsverlust in der kritischen Höhe vorgelegen habe, habe der Kläger – wie das Landgericht unangegriffen ausgeführt habe – nicht dargetan. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn nach Saldierung sämtlicher Mittelabflüsse und -zuflüsse die insgesamt frei verfügbaren Geldmittel gegenüber dem Anfangsbestand um 4 Millionen DM vermindert worden wären. Der Beschluss habe sich allein mit einer Liquiditätssicherung bei der Schuldnerin und den von ihr gegründeten Tochtergesellschaften befasst. Sonstige Beanstandungen gegen die allgemeine Kontrolltätigkeit der Mitglieder des Gläubigerausschusses habe der Kläger nicht erhoben. Damit konnte das Klagebegehren im Ergebnis keinen Erfolg haben.
IV. Praxishinweis
Der BGH trifft mit diesem Urteil eine wichtige Entscheidung zur Frage des Verjährungsbeginns bei der Haftung von Mitgliedern eines Gläubigerausschusses. Insbesondere wegen der Anpassung der Verjährungsvorschriften im Dezember 2004 und der Tatsache, dass schon bei grob fahrlässiger Unkenntnis die Verjährung zu laufen beginnt, handelt es sich im Ausgangspunkt um eine klarstellende Entscheidung im Sinne der Gläubiger, die ohne weiteres auch auf den Anwendungsbereich der InsO zu übertragen ist. Das Urteil zeigt im Ergebnis allerdings auch, wie schwierig es ist, den behaupteten Schaden und die Kausalität der Verletzung von Kontrollpflichten für diesen nachzuweisen. Im entschiedenen Fall ist dies dem neu bestellten Verwalter offensichtlich nicht gelungen. Den Gläubigern kann daher nur empfohlen werden, bei Abfassung von Beschlüssen zur Fortführung von Geschäftsbetrieben in der Insolvenz auf eindeutige Beschlüsse hinzuwirken.
Thomas Kind, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Thomas Kind, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Aktuelle Veröffentlichung von Schultze & Braun
Dr. Rainer Riggert, Rechtsanwalt
Buchbesprechung: Plappert (Hrsg.), Dingliche Sicherungsrechte in der Insolvenz, Band 21 der Schriften zum Insolvenzrecht, Nomos Verlag, Baden-Baden 2008
NZI 7/2008, XII
BGH: Verjährungsfrist für Ansprüche gegen Mitglieder eines Gläubigerausschusses läuft erst mit möglicher Kenntnisnahme eines neuen Insolvenzverwalters oder Sonderinsolvenzverwalters ab
BGH, Urteil vom 08.05.2007 – IX ZR 54/07 (OLG Rostock)
BGB a.F. § 852 I; BGB § 195, 199; InsO a.F. § 62 1, § 71 2; KO § 89; GesO § 15 II
I. Leitsatz des Verfassers
Wird den Mitgliedern eines unter der Geltung der Gesamtvollstreckungsordnung gebildeten Gläubigerausschusses vorgeworfen, den Verwalter an der masseschädlichen Vergabe von Krediten nicht gehindert zu haben, läuft nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erst ab der möglichen Kenntnisnahme eines neuen Verwalters oder Sonderverwalters von dem Schaden und der Person der Ersatzpflichtigen.
II. Sachverhalt
Der zuvor als Sequester eingesetzte Rechtsanwalt L. wurde in dem am 01.10.1996 über das Vermögen der Abwicklungsgesellschaft K. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin) eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren zum Verwalter bestellt. Am 07.01.2003 wurde L. aus dem Amt abberufen und zugleich der Kläger zum Verwalter bestellt. Die Schuldnerin verfügte nach Angaben des Verwalters L. im Herbst des Jahres 1996 über liquide sowie kurzfristig realisierbare Mittel in Höhe von 10.436.000 DM. Er verfolgte das Liquidationskonzept, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin unter dem Dach neu gegründeter Auffanggesellschaften, die später veräußert werden sollten, fortzusetzen. Aus Mitteln der Masse gründete L. die mit einem Stammkapital von 500.000 DM ausgestattete „H. GmbH“ und die mit einem Stammkapital von 50.000 DM versehene „H.S. GmbH“. Am 16.12.1996 fasste die Gläubigerversammlung unter folgenden Beschluss:
„Aufgrund der Komplexität der geschäftlichen Tätigkeit und der schwierigen betriebswirtschaftlichen Aufgabenstellung sowie der daraus folgenden Risiken wird der Verwalter ermächtigt, das Unternehmen bis zu einem totalen Verlust der Masse fortzuführen. Der Verwalter ist jedoch verpflichtet, die werbende Tätigkeit einzustellen, sobald ein Liquiditätsverlust in Höhe von 4 Millionen DM erreicht ist.“
Anlässlich dieser Versammlung wurden die Beklagten in den Gläubigerausschuss gewählt. Im Zeitraum von Dezember 1996 bis Juli 1999 gewährte L. den beiden Auffanggesellschaften Darlehensmittel in Höhe von insgesamt 8.095.000 DM, die unbeibringlich sind. Gegenüber dem Insolvenzgericht erteilte L. bis in das Jahr 2001 Berichte, die auf fortlaufend steigende Einnahmen hindeuteten. Der Kläger meint, die Beklagten seien mit Rücksicht auf den am 16.12.1996 gefassten Beschluss der Gläubigerversammlung zu einem Einschreiten verpflichtet gewesen, soweit L. den Auffanggesellschaften über den Betrag von 4 Millionen DM hinaus Darlehen gewährt habe. Das Landgericht hatte die (einschließlich des Zinsschadens) auf Zahlung von 2.266.566,10 Euro und auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich des Zukunftsschadens gerichtete Klage mangels einer Pflichtwidrigkeit der Mitglieder des Gläubigerausschusses abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hatte das Oberlandesgericht mit Rücksicht auf die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Begehren im Ergebnis erfolglos weiter.
III. Rechtliche Wertung
Anders als das OLG Rostock (Urteil vom 12.03.2007 – 3 U 45/06, BeckRS 2007, 09580 = ZIP 2007, 735) sah der BGH die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht als durchgreifend an, weil die maßgebliche Verjährungsfrist erst mit der Kenntnisnahme des Klägers vom Schaden und den Ersatzpflichtigen im Jahre 2003 zu laufen begonnen habe und bei Zustellung der Klage Anfang Mai 2004 noch nicht verstrichen gewesen sei. Die Verjährungsfrist sei erst nach dem 01.01.2002 in Gang gesetzt worden. Dabei könne dahinstehen, ob für die Bestimmung der Verjährungsfrist § 852 BGB a.F. nachgebildete Vorschrift des § 62 InsO in der bis zum 14.12.2004 maßgeblichen Fassung (§ 62 InsO a.F.) oder gemäß Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die allgemeinen Regelungen der §§ 195, 199 BGB zur Anwendung gelangten. In beiden Alternativen sei die maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen. Da der Kläger erst im Jahre 2003 von dem Anspruch Kenntnis erlangen konnte, würde sich der Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB richten. Anders zu Zeiten, in denen § 852 Abs. 1 BGB a.F. anwendbar gewesen sei, beginne die Verjährung bereits zu laufen, wenn der Berechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis hatte oder nur infolge grober Fahrlässigkeit diese Kenntnis nicht hatte (vgl. BT-Drucks. 14/6040, 108). § 62 Satz 1, § 71 Satz 2 InsO a.F. hätten für die Haftung des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Verjährungsvorschriften vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3214) und damit über den Zeitpunkt des 01.01.2002 hinaus davon abweichend einen von positiver Kenntnis abhängigen Verjährungsbeginn vorgesehen. Auch diese Frage könne – so der BGH – offen bleiben, da sowohl die alte als auch die neue Regelung übereinstimmend eine Verjährungsfrist von drei Jahren vorsehe. Da der Kläger erst im Jahr 2003 zum Verwalter bestellt worden sei, wäre die dreijährige Verjährungsfrist bei Klagezustellung im Mai 2004 – gleich ob man den Verjährungsbeginn an den Zeitpunkt der Kenntnisnahme oder der grob fahrlässig ungenutzten Kenntnismöglichkeit knüpfe – noch nicht verstrichen gewesen. Die Haftung des Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses sei innerhalb der Konkursordnung und der im Streitfall einschlägigen Gesamtvollstreckungsordnung gleichförmig ausgestaltet gewesen. § 8 Abs. 1 Satz 2 GesO regele die Haftung des Verwalters in Übereinstimmung mit der gleichlautenden Bestimmung des § 82 KO. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses hafteten analog § 89 KO für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben. Demgemäß seien in einem Gesamtvollstreckungsverfahren bei der Inanspruchnahme des Verwalters wie auch der Ausschussmitglieder uneingeschränkt die zur Konkursordnung entwickelten Rechtsgrundsätze heranzuziehen. Die durch ein pflichtwidriges Verhalten des Konkursverwalters (§ 82 KO) hervorgerufene Schmälerung der Masse bilde einen die Gemeinschaft der Gläubiger treffenden Gesamtschaden, der während der Dauer des Verfahrens durch Zahlung an die Konkursmasse auszugleichen sei. Dieser könne nur durch einen Sonderverwalter oder neu zu bestellenden Verwalter verfolgt werden. Da Schadensersatzansprüche gegen einen Konkursverwalter nur durch einen Sonderverwalter oder einen neu zu bestellenden Verwalter verfolgt werden könnten, beginne die dreijährige Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn dieser Verwalter von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt habe. Während der Dauer des Konkursverfahrens könnten gemäß § 6 KO Schadensersatzansprüche gegen Ausschussmitglieder nur vom Verwalter verfolgt werden. Daher werde die dreijährige Frist erst ab der möglichen Kenntniserlangung durch einen Sonderverwalter oder neu zu bestellenden Verwalter in Gang gesetzt, wenn sich – wie im Streitfall – die Pflichtverletzung der Ausschussmitglieder in einer fehlerhaften Überwachung des früheren Verwalters manifestiere (Kirchhof ZInsO 2007, 1122 ff.). Es bestünde bereits seit den Zeiten, in denen die Konkursordnung gegolten habe, Einigkeit darüber, dass ein Sonderverwalter zu berufen sei, wenn der bestellte Verwalter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Ausübung seines Amtes verhindert sei.
Eine tatsächliche Verhinderung des Verwalters sei wegen der in seiner Person bestehenden Interessenkollision gegeben, sofern Schadensersatzansprüche gegen ihn selbst geltend gemacht werden sollten. Zur Durchsetzung derartiger Ansprüche sei ein Sonder(insolvenz)verwalter einzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 01.02.2007 – IX ZB 45/05, NZI 2007, 237, 238 Rn. 5 mit Anmerkung Kind).
Gleiches gelte, sofern es um die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen Ausschussmitglieder gehe, die auf einer unzureichenden Überwachung des Verwalters beruhten. In dieser Situation sei der Verwalter der gleichen Interessenkollision ausgesetzt wie bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen sich selbst. Dies habe seinen Grund in der gesamtschuldnerischen Haftung des Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses wegen der Verletzung ihrer Kontrollpflicht. Werde der gegen die Ausschussmitglieder gerichteten Klage stattgegeben, habe der Verwalter Ausgleichsansprüche zu befürchten (§ 426 BGB), weil ihn im Innenverhältnis zu den Ausschussmitgliedern die alleinige Verantwortung treffe. Diesem Umstand sei bei der Frage der Festlegung des Verjährungsbeginns Rechnung zu tragen. Die Verjährung werde daher – so der BGH – ebenso wie bei der Inanspruchnahme des Verwalters erst mit der Kenntniserlangung durch den neuen Verwalter in Gang gesetzt, falls die gegen die Ausschussmitglieder gerichteten Ersatzansprüche eine unzureichende Überwachung des früheren Verwalters zum Gegenstand hätten. Auch in diesem Fall sei entgegen der Annahme des OLG Rostock der Sache nach eine Personenidentität von Verwalter und Schädiger gegeben, weil der Verwalter für die den Ausschussmitgliedern vorgeworfene Pflichtwidrigkeit im Innenverhältnis alleine einzustehen habe. Im Rahmen der Kontrollüberlegung führt der BGH aus, dass die Verweisung der geschädigten Gläubiger allein auf einen Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter die vom Gesetz ausdrücklich eröffneten Ersatzansprüche gegen Ausschussmitglieder, denen bei Leistungsunfähigkeit des früheren Verwalters besondere Bedeutung zukomme, in den praktisch gewichtigen Fällen einer unzureichenden Kontrolle des Verwalters nicht durchgesetzt werden könnten.
Der BGH versagte der Revision dennoch den Erfolg, da den Mitgliedern des Gläubigerausschusses ein Einschreiten auf der Basis des Beschlusses der Gläubigerversammlung nicht geboten gewesen sei. In dem Beschluss sei es nicht – wie vom Kläger geltend gemacht – um das Überschreiten eines Darlehensstandes in Höhe von 4 Millionen DM gegangen. Der BGH konnte dabei den Wortlaut des Beschlusses selbst auslegen. Danach sei es darum gegangen, die werbende Tätigkeit bei einem Liquiditätsverlust in Höhe von 4 Millionen DM einzustellen. Dies habe die Revision nicht angegriffen. Die Zulässigkeit der Kreditvergaben an Auffanggesellschaften sei unter dem Gesichtspunkt der Gesamtliquidität der Schuldnerin und der Auffanggesellschaften zu bewerten gewesen. Dass bei diesen insgesamt ein Liquiditätsverlust in der kritischen Höhe vorgelegen habe, habe der Kläger – wie das Landgericht unangegriffen ausgeführt habe – nicht dargetan. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn nach Saldierung sämtlicher Mittelabflüsse und -zuflüsse die insgesamt frei verfügbaren Geldmittel gegenüber dem Anfangsbestand um 4 Millionen DM vermindert worden wären. Der Beschluss habe sich allein mit einer Liquiditätssicherung bei der Schuldnerin und den von ihr gegründeten Tochtergesellschaften befasst. Sonstige Beanstandungen gegen die allgemeine Kontrolltätigkeit der Mitglieder des Gläubigerausschusses habe der Kläger nicht erhoben. Damit konnte das Klagebegehren im Ergebnis keinen Erfolg haben.
IV. Praxishinweis
Der BGH trifft mit diesem Urteil eine wichtige Entscheidung zur Frage des Verjährungsbeginns bei der Haftung von Mitgliedern eines Gläubigerausschusses. Insbesondere wegen der Anpassung der Verjährungsvorschriften im Dezember 2004 und der Tatsache, dass schon bei grob fahrlässiger Unkenntnis die Verjährung zu laufen beginnt, handelt es sich im Ausgangspunkt um eine klarstellende Entscheidung im Sinne der Gläubiger, die ohne weiteres auch auf den Anwendungsbereich der InsO zu übertragen ist. Das Urteil zeigt im Ergebnis allerdings auch, wie schwierig es ist, den behaupteten Schaden und die Kausalität der Verletzung von Kontrollpflichten für diesen nachzuweisen. Im entschiedenen Fall ist dies dem neu bestellten Verwalter offensichtlich nicht gelungen. Den Gläubigern kann daher nur empfohlen werden, bei Abfassung von Beschlüssen zur Fortführung von Geschäftsbetrieben in der Insolvenz auf eindeutige Beschlüsse hinzuwirken.
Thomas Kind, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht