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Stefano Buck, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
BGH: Unklare Fragen in der Vermögensübersicht können grobe Fahrlässigkeit des Schuldners ausschließen
BGH, Beschluss vom 05.06.2008 – IX ZB 37/06 (LG Arnsberg)
InsO §§ 290 I Nr. 6, 289 I 2; 305 I Nr. 3
1. Leitsatz des Verfassers
Grobe Fahrlässigkeit wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben über den „sonstigen Lebensunterhalt“ in der Vermögensübersicht des Schuldners liegt nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes nicht vor, wenn die gestellte Frage unklar formuliert ist.
2. Sachverhalt
Am 23.04.2004 war das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden, der Schuldner beantragte Restschuldbefreiung. Innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist wurde vom Beteiligten die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, das Insolvenzgericht gab dem Antrag statt. Die Beschwerde des Schuldners gegen die Versagungsentscheidung hatte keinen Erfolg. Das Landgericht hatte dem Versagungsantrag stattgegeben, weil der Schuldner in seinem dem Antrag beigefügten Verzeichnis über sein Vermögen und sein Einkommen (Anlage 4 zum Eröffnungsantrag) zumindest grob fahrlässig unvollständige und damit unrichtige Angaben gemacht habe, § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO. Den erlangten geldwerten Vorteil, den er durch mietfreies Wohnen bei den Eltern erlangt habe, habe der Schuldner entgegen der Pflicht, sein Einkommen erschöpfend anzugeben, nicht aufgeführt. Auch unter sonstigem Lebensunterhalt (Ziffer 25) habe er die Angabe des Bezugs regelmäßiger Naturalleistungen durch Gewährung mietfreien Wohnens unterlassen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgte der Schuldner sein Begehren auf Restschuldbefreiung erfolgreich weiter.
3. Rechtliche Wertung
Der BGH gab der Rechtsbeschwerde statt. Nach seiner Auffassung sei bereits das Vorliegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben fraglich. Der Schuldner habe nicht verheimlicht, dass er seine Wohnung mietfrei zur Verfügung gestellt bekomme. Aus seinen Angaben zur Miethöhe sei sofort ersichtlich gewesen, dass er keine Kaltmiete bezahle, sondern lediglich mit 50 Euro an den Nebenkosten beteiligt sei. Folge man der Auffassung, dass nur die pfändbaren Vermögenswerte aufzunehmen seien (FK-InsO/Grote, 4. Aufl., § 305 Rn. 24 m. w. N.), so erscheint es dem BGH zweifelhaft, ob dies auch für solche Vermögenswerte gelte, auf die der Schuldner keinen durchsetzbaren Anspruch habe. Nach der strengeren Auffassung, nach welcher der Schuldner auch zu Vermögensangaben verpflichtet sei, die über die Offenbarungen im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung hinausgingen (MünchKomm-InsO/Ott, § 305 Rn. 38 m. w. N.), wäre möglicherweise auch die Angabe des geldwerten Vorteils des mietfreien Wohnens zu verlangen.
Der BGH zeigt den in der Literatur bestehenden Meinungsunterschied zwar auf, lässt diesen jedoch unentschieden, weil er im vorliegenden Fall schon das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ablehnt. Zwar sei die grobe Fahrlässigkeit im Sinne einer subjektiv schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung (vgl. BGH, Beschl. v. 09.02.2006 – IX ZB 218/04, NZI 2006, 299 mit Anmerkung Buck,) nur bedingt mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar; der Nachprüfung unterliege aber, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen habe. Letzteres sei nach Auffassung des BGH der Fall: es könne dem Schuldner nicht als schlechthin unentschuldbar angelastet werden, dass er in seinem Vermögensverzeichnis zur Frage des sonstigen Lebensunterhaltes keine Angaben gemacht habe. Die insoweit im Vermögensverzeichnis gestellte Frage sei unklar, da sie offen lasse, worauf die Fragestellung konkret abziele. Insbesondere erschließe sich aus der Fragestellung nicht, ob auch freiwillige Zuleistungen Dritter erfasst werden sollten, die dem Schuldner keine Geldbeträge zuwenden. Das Urteil des Landgericht war somit aufzuheben und zur Prüfung der Frage, ob ein weiterer geltend gemachter Versagungsgrund durchgreifend sei, zurückzuverweisen.
4. Praxishinweis
Gemeinsam mit zwei weiteren höchstrichterlichen Beschlüssen bildet die vorliegend besprochene Entscheidung eine Trias, die den praktischen Umgang mit den Vorschriften der §§ 290, 296 InsO erleichtert: Mit nahezu zeitgleich ergangenem Beschluss hat sich der BGH wiederum mit der Bestimmung des § 290 InsO auseinandergesetzt, hier jedoch mit der groben Fahrlässigkeit im Sinne der Nr. 5 dieser Bestimmung (BGH, Beschluss vom 12.06.2008 – IX ZB 61/06, BeckRS 2008, 13007). So sei es durchaus grob fahrlässig, wenn bei der vollständigen Auflistung seiner Gläubiger der Schuldner die Forderung eines Gläubigers nicht angebe, der kurz zuvor die Zahlung unter Androhung gerichtlicher Durchsetzung angemahnt hatte. Weiter habe die Vorinstanz zureichend die Frage problematisiert, ob der Schuldner insoweit verpflichtet sei, auch solche Ansprüche in sein Verzeichnis aufzunehmen, die er nicht als begründet ansieht.
In einem weiteren Beschluss des BGH vom 12.06.2008 (IX ZB 91/06) wurde vom BGH darauf hingewiesen, dass im Rahmen des § 296 InsO nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft gemacht werden müsse. Letztere liege dann vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Beschluss v. 05.04.2006 – IX ZB 50/05, NZI 2006, 1138 mit Anmerkung Buck). Nicht ausreichend seien die lediglich pauschal vermutete Gläubigerbenachteiligung, die nicht glaubhaft gemacht werde oder die bloße Gefährdung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger.
Dr. Andreas Lang, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 05.06.2008 – IX ZB 37/06 (LG Arnsberg)
InsO §§ 290 I Nr. 6, 289 I 2; 305 I Nr. 3
1. Leitsatz des Verfassers
Grobe Fahrlässigkeit wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben über den „sonstigen Lebensunterhalt“ in der Vermögensübersicht des Schuldners liegt nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes nicht vor, wenn die gestellte Frage unklar formuliert ist.
2. Sachverhalt
Am 23.04.2004 war das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden, der Schuldner beantragte Restschuldbefreiung. Innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist wurde vom Beteiligten die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, das Insolvenzgericht gab dem Antrag statt. Die Beschwerde des Schuldners gegen die Versagungsentscheidung hatte keinen Erfolg. Das Landgericht hatte dem Versagungsantrag stattgegeben, weil der Schuldner in seinem dem Antrag beigefügten Verzeichnis über sein Vermögen und sein Einkommen (Anlage 4 zum Eröffnungsantrag) zumindest grob fahrlässig unvollständige und damit unrichtige Angaben gemacht habe, § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO. Den erlangten geldwerten Vorteil, den er durch mietfreies Wohnen bei den Eltern erlangt habe, habe der Schuldner entgegen der Pflicht, sein Einkommen erschöpfend anzugeben, nicht aufgeführt. Auch unter sonstigem Lebensunterhalt (Ziffer 25) habe er die Angabe des Bezugs regelmäßiger Naturalleistungen durch Gewährung mietfreien Wohnens unterlassen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgte der Schuldner sein Begehren auf Restschuldbefreiung erfolgreich weiter.
3. Rechtliche Wertung
Der BGH gab der Rechtsbeschwerde statt. Nach seiner Auffassung sei bereits das Vorliegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben fraglich. Der Schuldner habe nicht verheimlicht, dass er seine Wohnung mietfrei zur Verfügung gestellt bekomme. Aus seinen Angaben zur Miethöhe sei sofort ersichtlich gewesen, dass er keine Kaltmiete bezahle, sondern lediglich mit 50 Euro an den Nebenkosten beteiligt sei. Folge man der Auffassung, dass nur die pfändbaren Vermögenswerte aufzunehmen seien (FK-InsO/Grote, 4. Aufl., § 305 Rn. 24 m. w. N.), so erscheint es dem BGH zweifelhaft, ob dies auch für solche Vermögenswerte gelte, auf die der Schuldner keinen durchsetzbaren Anspruch habe. Nach der strengeren Auffassung, nach welcher der Schuldner auch zu Vermögensangaben verpflichtet sei, die über die Offenbarungen im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung hinausgingen (MünchKomm-InsO/Ott, § 305 Rn. 38 m. w. N.), wäre möglicherweise auch die Angabe des geldwerten Vorteils des mietfreien Wohnens zu verlangen.
Der BGH zeigt den in der Literatur bestehenden Meinungsunterschied zwar auf, lässt diesen jedoch unentschieden, weil er im vorliegenden Fall schon das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ablehnt. Zwar sei die grobe Fahrlässigkeit im Sinne einer subjektiv schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung (vgl. BGH, Beschl. v. 09.02.2006 – IX ZB 218/04, NZI 2006, 299 mit Anmerkung Buck,) nur bedingt mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar; der Nachprüfung unterliege aber, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen habe. Letzteres sei nach Auffassung des BGH der Fall: es könne dem Schuldner nicht als schlechthin unentschuldbar angelastet werden, dass er in seinem Vermögensverzeichnis zur Frage des sonstigen Lebensunterhaltes keine Angaben gemacht habe. Die insoweit im Vermögensverzeichnis gestellte Frage sei unklar, da sie offen lasse, worauf die Fragestellung konkret abziele. Insbesondere erschließe sich aus der Fragestellung nicht, ob auch freiwillige Zuleistungen Dritter erfasst werden sollten, die dem Schuldner keine Geldbeträge zuwenden. Das Urteil des Landgericht war somit aufzuheben und zur Prüfung der Frage, ob ein weiterer geltend gemachter Versagungsgrund durchgreifend sei, zurückzuverweisen.
4. Praxishinweis
Gemeinsam mit zwei weiteren höchstrichterlichen Beschlüssen bildet die vorliegend besprochene Entscheidung eine Trias, die den praktischen Umgang mit den Vorschriften der §§ 290, 296 InsO erleichtert: Mit nahezu zeitgleich ergangenem Beschluss hat sich der BGH wiederum mit der Bestimmung des § 290 InsO auseinandergesetzt, hier jedoch mit der groben Fahrlässigkeit im Sinne der Nr. 5 dieser Bestimmung (BGH, Beschluss vom 12.06.2008 – IX ZB 61/06, BeckRS 2008, 13007). So sei es durchaus grob fahrlässig, wenn bei der vollständigen Auflistung seiner Gläubiger der Schuldner die Forderung eines Gläubigers nicht angebe, der kurz zuvor die Zahlung unter Androhung gerichtlicher Durchsetzung angemahnt hatte. Weiter habe die Vorinstanz zureichend die Frage problematisiert, ob der Schuldner insoweit verpflichtet sei, auch solche Ansprüche in sein Verzeichnis aufzunehmen, die er nicht als begründet ansieht.
In einem weiteren Beschluss des BGH vom 12.06.2008 (IX ZB 91/06) wurde vom BGH darauf hingewiesen, dass im Rahmen des § 296 InsO nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft gemacht werden müsse. Letztere liege dann vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Beschluss v. 05.04.2006 – IX ZB 50/05, NZI 2006, 1138 mit Anmerkung Buck). Nicht ausreichend seien die lediglich pauschal vermutete Gläubigerbenachteiligung, die nicht glaubhaft gemacht werde oder die bloße Gefährdung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger.
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