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Stefano Buck, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
BAG: Vergütungsansprüche von Arbeitnehmern sind nach Freigabe der berufsspezifischen Betriebsmittel durch den Insolvenzverwalter und Abschluss einer Vereinbarung nach § 295 Abs. 2 InsO keine Masseverbindlichkeiten
BAG, Urteil vom 10.04.2008 – 6 AZR 368/07 (LAG München); BeckRS 2008, 54207
InsO §§ 35, 55 I Nr.1, 80
I. Leitsatz des Verfassers
Ist der Schuldner eine natürliche Person und hatte der Insolvenzverwalter den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gegen Zahlung eines monatlichen Ablösebetrages analog § 295 Abs. 2 InsO aus der Masse freigegeben, haftet die Insolvenzmasse nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts schon nach bisher (vor dem 01.07.2007) geltendem Recht nicht mehr für Ansprüche der Arbeitnehmer aus vom Schuldner danach neu begründeten Arbeitsverhältnissen.
II. Sachverhalt
Der Schuldner (Beklagter zu 1) betrieb einzelkaufmännisch eine Druckerei, stellte aber noch vorinsolvenzlich am 30.11.2002 deren Geschäftsbetrieb ein. Er beantragte am 02.12.2002 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Außerdem stellte er einen Antrag auf Restschuldbefreiung. Das Insolvenzgericht bestellte am 03.01.2003 den Beklagten zu 3) zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr.2 2.Alt. InsO). Am 11.03.2003 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 3) zum Insolvenzverwalter ernannt.
Bereits ab Mitte Februar 2003 begann der Schuldner, zunächst ohne Wissen des vorläufigen Insolvenzverwalters, unter der Zusatzbezeichnung „R Printmedien“ mit der Neuaufnahme eines Druckereibetriebes und schloss dazu am 17.02.2003 mit der Klägerin (als Aushilfskraft) einen bis zum 30.06.2003 befristeten Arbeitsvertrag. Beide Seiten verlängerten am 30.06.2003 den Vertrag einvernehmlich bis zum 31.12.2003.
Durch anwaltliches Schreiben vom 08.05.2003 erklärte sich der Schuldner bereit, gemäß § 295 Abs. 2 InsO in die Insolvenzmasse einen monatlichen Pfändungsbetrag von 130 Euro zu zahlen. Er ging dabei von einem hypothetischen monatlichen Arbeitnehmernettoeinkommen von 1.800 Euro sowie von Unterhaltspflichten für ein vierjähriges Kind und dessen Mutter aus.
Der Insolvenzverwalter hielt die betriebliche Geschäftsausstattung gemäß § 811 Nr. 5 ZPO für unpfändbar. Er ließ sich entsprechend am 13.05.2003 durch die Gläubigerversammlung ermächtigen und erklärte am 22.05.2003 gegenüber dem Schuldner, er gebe ihm sämtlichen Neuerwerb aus dem Geschäftsbetrieb der Druckerei frei, vorbehaltlich der in die Masse zahlbaren „betrieblichen Gewinne“, die der Schuldner in Entsprechung zu § 850c ZPO abführen müsse. Tatsächlich monierte der Verwalter wesentlich später am 31.03.2004 lediglich, dass ab Februar 2004 die bis dahin regelmäßig zur Masse geleisteten monatlichen Zahlungen von 130 Euro ausgeblieben seien. Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen sich die Beteiligten statt der zunächst vom Verwalter begehrten, in der Höhe schwankenden Gewinnabschöpfung einvernehmlich auf einen monatlich fest zahlbaren Betrag von 130 Euro verständigten, ist bis dato ungeklärt.
Der Schuldner zahlte an die Klägerin für die Zeit ab Dezember 2003 nicht mehr den abgerechneten Lohn und kündigte ihr das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.01.2004 ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Sie begehrte daraufhin arbeitsgerichtlich Zahlung aller bis einschließlich Februar 2004 offenen Rückstände sowie ein zusätzliches Urlaubsgeld von 155,25 Euro. Ihre Klage richtete sie gegen den Schuldner (Beklagten zu 1), außerdem gegen einen potenziellen Betriebserwerber (Beklagten zu 2) sowie gegen den Insolvenzverwalter (Beklagten zu 3). Es kam zu mehreren, teils rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Teilurteilen. Zuletzt stritten die Parteien in der Revisionsinstanz allein um die Frage, ob die rückständigen Lohnansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter sonstige Masseverbindlichkeiten im Rang des § 55 Abs. 1 InsO sind. Das Berufungsurteil des LAG München hatte das bejaht.
III. Rechtliche Wertung
Das BAG hielt die Revision des Insolvenzverwalters für begründet und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Dabei ließ das BAG offen, ob trotz Anordnung eines so genannten Zustimmungsvorbehaltes (§ 21 Abs. 2 Nr.2 2.Alt. InsO) ein Schuldner während des Eröffnungsverfahrens überhaupt – mit späteren Rechtsfolgen gegen die Masse – ein Arbeitsverhältnis neu begründen könne, welches den Insolvenzverwalter nach § 108 InsO binde. Die Klägerin habe vorliegend gegen die Erstbefristung keine Entfristungsklage im Sinne von § 17 TzBfG erhoben. Das ursprüngliche Arbeitsverhältnis habe damit per 30.06.2003 geendet. Für den streitigen Monat Dezember 2003 habe allenfalls die am 30.06.2003 – also nach Insolvenzeröffnung – vereinbarte Vertragsverlängerung konstitutiv Ansprüche neu begründen können. Für die Monate Januar und Februar 2004 komme ein Vergütungsanspruch unter den Voraussetzungen des § 15 V TzBfG in Betracht, außerdem durch eine nochmalige, durch das Berufungsgericht ebenfalls bisher nicht aufgeklärte Verlängerungsabrede.
Das BAG unterstellt, ein Schuldner könne für Rechnung (das heißt zu Gunsten wie zu Lasten) der Masse weitere Arbeitsverhältnisse eingehen oder die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge vereinbaren, solange der Insolvenzverwalter Gewinne, die die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO übersteigen, seinerseits zur Masse einfordere und das Handeln des Schuldners wissentlich dulde. Denn damit nehme auch der Insolvenzverwalter selbst Arbeitnehmerleistungen zu Zwecken der Massemehrung in Anspruch.
Davon seien allerdings diejenigen Fallkonstellationen zu unterscheiden, in denen
oder die alternativ
– zwar gem. §§ 35, 80 InsO zunächst dem Massebeschlag unterlagen, jedoch anschließend vom Insolvenzverwalter „echt freigegeben“ wurden. Das sei ihm durch empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Schuldner bereits vor dem 01.07.2007 (Inkrafttreten der neuen Absätze 2 und 3 des § 35 InsO) möglich gewesen. Die echte Freigabeerklärung habe dann allerdings nur zukunftsgerichtet „ex nunc“ wirken können. Das BAG macht deutlich, es komme hier – wie bei § 613a BGB – vor allem darauf an, ob mit der Freigabe eine wirtschaftliche Einheit auf den Schuldner zurückgefallen sei, die ihre Identität und Funktionstauglichkeit bewahrt habe, also auch weiterhin vom Schuldner eigenständig betrieben werden konnte [Rn. 20 ff]
und
Entscheidend sei letzten Endes, wer Träger der wirtschaftlichen Chancen der beruflichen Selbständigkeit bleibe. Das BAG hinterfragt insbesondere, ob der Schuldner mit Aussicht auf ihm verbleibende Gewinne tätig werde. Nur dann handele er wirklich „auf eigene Rechnung“.
Falls der Vertrag vom 30.06.2003 zunächst noch zu Lasten der Masse geschlossen worden sei, müsse man beachten, dass ein Insolvenzverwalter zweiseitig bindende Verträge im Sinne von § 108 InsO, insbesondere Arbeitsverhältnisse, nicht einseitig „freigeben“ könne. Die gesetzliche Freigabebefugnis erstrecke sich nur auf „Gegenstände“. In einer Gesamtschau könne allerdings der in einer Freigabe liegende Verzicht des Insolvenzverwalters auf seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 InsO so umfassend wirken, dass das Zurückfallen der kompletten wirtschaftlichen Einheit auf den Schuldner wie ein Betriebsübergang wirke. Dann sei aufgrund vergleichbarer Interessenlage wie bei einem Betriebsübergang die analoge Anwendung des § 613a BGB geboten.
IV. Praxishinweis
Die ineinander verschachtelten Gedankengänge des Sechsten Senates sind bei flüchtiger Durchsicht nicht leicht zu verstehen. Sie treffen ganz grundlegende Aussagen, die für die tägliche Abwicklung von Insolvenzverfahren beruflich selbstständiger natürlicher Personen enorm bedeutsam sind.
Unbedingt zu erinnern bleibt jedoch, dass das hier besprochene Urteil allein zur alten, bis zum 30.06.2007 maßgeblichen Rechtslage erging. Danach konnte sich im Anwendungsbereich des § 108 InsO (also insbesondere bei Miet- und Arbeitsverträgen) ein Insolvenzverwalter nie einseitig per Freigabe aus der mehrseitigen Vertragsbindung lösen. Das Gesetz ordnete vielmehr durch § 108 InsO ausdrücklich den Fortbestand des Vertrages für Rechnung der Masse an (§ 55 Abs. 1 InsO). War das Vertragsverhältnis folglich für den Verwalter – auf sich allein gestellt – nicht disponibel, blieb ihm nur der Weg einvernehmlicher dreiseitiger Absprachen (Verwalter – Arbeitnehmer – Schuldner). Sie betrafen dann eine künftige Vertragsfortsetzung allein in der insolvenzfreien Sphäre des Schuldners. Kamen solche gemeinsamen Absprachen nicht zustande, weil insbesondere der Arbeitnehmer nicht mitwirkte, blieb es zwangsläufig bei den gesetzlichen Folgen der §§ 108, 55 Abs. 1 InsO. Notfalls musste der Verwalter den Vertrag mit gesetzlicher Auslauffrist kündigen (vergleiche dazu auch das Sonderkündigungsrecht nach § 113 InsO). Das konnte wiederum dem Schuldner gegen dessen verfassungsrechtlich geschützte Interessen (Art. 12 GG) die Fortführungsbasis entziehen.
Die solchermaßen strenge Vertragsbindung hat erfreulicherweise das heutige Besprechungsurteil des BAG schon mit seinem Verweis auf § 613a BGB gelockert. Fällt gegenständlich durch Freigabe eine komplett funktionstaugliche, wirtschaftlich identische Einheit auf den Schuldner zurück, tritt auch bei den Arbeitsverhältnissen eine Enthaftung der Masse ein, vorbehaltlich ordnungsgemäßer Unterrichtung der Arbeitnehmer (§ 613a Abs. 5 BGB) und von dort unterbliebener Widersprüche (§ 613a Abs. 6 BGB).
Noch sehr viel weitergehend hat mittlerweile der Gesetzgeber die Freigabebefugnisse ausgestaltet. Das betrifft Insolvenzverfahren beruflich selbstständiger natürlicher Personen, die ab dem 01.07.2007 neu eröffnet wurden (Art. 103c EGInsO). Dazu wurden die neuen Absätze 2 und 3 des § 35 InsO geschaffen. Der Insolvenzverwalter kann sich jetzt infolge übergeordneter Masseschutzerwägungen (das heißt zur Masseverteilung vor allem an Altgläubiger, §§ 187 ff InsO) auch unmittelbar aus Dauerschuldverhältnissen und der Bindung des § 108 InsO – anders als früher – sofort herauslösen, wenn (vgl. ReGE-InsO-ÄnderungsG vom 08.02.2006, beginnend unter A. Allgemeiner Teil Abschn. II Ziff.5)
– ein berechtigtes Freigabeinteresse der Altgläubiger besteht, insbesondere bei massegefährdender mangelnder Rentabilität und
– der Schuldner auch weiterhin seine Existenzgrundlage durch eine beruflich selbstständige Betätigung mit Hilfe dieser Arbeitnehmer sichern will und
– er hierbei über die Analogie zu § 295 Abs. 2 InsO den abhängig Beschäftigten gleichgestellt wird.
Der Gesetzgeber hat dazu im Gesetzgebungsverfahren stets bekräftigt, die neue Regelung ermögliche – vergleichbar § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO – eine komplette Freigabe allen Vermögens, das der gewerblichen Tätigkeit gewidmet sei, „einschließlich der dazu gehörenden Vertragsverhältnisse“ (vgl. Einzelbegründung zu Nr. 16 des RefE-InsOÄnderungsG 2004; Einzelbegründung zu Nr. 14 ReGE-InsO-ÄnderungsG vom 08.02.2006; Einzelbegründung zu Nr. 12 ReGE-InsO-ÄnderungsG vom 28.06.2006). Diese besondere Art von Freigabe betreffe eine „Gesamtheit von Gegenständen und Werten“ (BT-Drs. 16/3227, S. 26 im Umbruch zu S. 27). Da § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO den in § 35 Abs. 1 InsO verankerten Grundsatz der Massezugehörigkeit des Neuerwerbs einschränke und keine Übergangsfristen statuiere, werde mit der Freigabeerklärung das „rechtliche Band zur Masse“ sofort wieder zerschnitten (Holzer, ZVI 2007, 289, 292; Haarmeyer, ZInsO 2007, 696, 697).
Bleibt der Insolvenzverwalter hingegen still und schweigt, muss (wie auch das BAG-Urteil zum Ende hin richtig bemerkt) im Einzelfall genau hinterfragt werden, was der Rechtsverkehr und insbesondere die Vertragspartner daraus für sich ableiten dürfen. Dabei sind auch die anerkannten Grundsätze einer gegebenenfalls die Masse verpflichtenden Duldungs- und Anscheinsvollmacht zu berücksichtigen, um letzten Endes genauer zuzuordnen, in welcher Sphäre der insolvenzbedingt verwaltungs- und verfügungsbeschränkte Schuldner konkret gehandelt hat (vergleiche zu diesen rechtsgeschäftlichen Zurechnungsaspekten näher im Detail Ries, ZInsO 2005, 298, 301 f).
Stephan Ries, Rechtsanwalt
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Stefano Buck, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
BAG: Vergütungsansprüche von Arbeitnehmern sind nach Freigabe der berufsspezifischen Betriebsmittel durch den Insolvenzverwalter und Abschluss einer Vereinbarung nach § 295 Abs. 2 InsO keine Masseverbindlichkeiten
BAG, Urteil vom 10.04.2008 – 6 AZR 368/07 (LAG München); BeckRS 2008, 54207
InsO §§ 35, 55 I Nr.1, 80
I. Leitsatz des Verfassers
Ist der Schuldner eine natürliche Person und hatte der Insolvenzverwalter den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gegen Zahlung eines monatlichen Ablösebetrages analog § 295 Abs. 2 InsO aus der Masse freigegeben, haftet die Insolvenzmasse nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts schon nach bisher (vor dem 01.07.2007) geltendem Recht nicht mehr für Ansprüche der Arbeitnehmer aus vom Schuldner danach neu begründeten Arbeitsverhältnissen.
II. Sachverhalt
Der Schuldner (Beklagter zu 1) betrieb einzelkaufmännisch eine Druckerei, stellte aber noch vorinsolvenzlich am 30.11.2002 deren Geschäftsbetrieb ein. Er beantragte am 02.12.2002 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Außerdem stellte er einen Antrag auf Restschuldbefreiung. Das Insolvenzgericht bestellte am 03.01.2003 den Beklagten zu 3) zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr.2 2.Alt. InsO). Am 11.03.2003 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 3) zum Insolvenzverwalter ernannt.
Bereits ab Mitte Februar 2003 begann der Schuldner, zunächst ohne Wissen des vorläufigen Insolvenzverwalters, unter der Zusatzbezeichnung „R Printmedien“ mit der Neuaufnahme eines Druckereibetriebes und schloss dazu am 17.02.2003 mit der Klägerin (als Aushilfskraft) einen bis zum 30.06.2003 befristeten Arbeitsvertrag. Beide Seiten verlängerten am 30.06.2003 den Vertrag einvernehmlich bis zum 31.12.2003.
Durch anwaltliches Schreiben vom 08.05.2003 erklärte sich der Schuldner bereit, gemäß § 295 Abs. 2 InsO in die Insolvenzmasse einen monatlichen Pfändungsbetrag von 130 Euro zu zahlen. Er ging dabei von einem hypothetischen monatlichen Arbeitnehmernettoeinkommen von 1.800 Euro sowie von Unterhaltspflichten für ein vierjähriges Kind und dessen Mutter aus.
Der Insolvenzverwalter hielt die betriebliche Geschäftsausstattung gemäß § 811 Nr. 5 ZPO für unpfändbar. Er ließ sich entsprechend am 13.05.2003 durch die Gläubigerversammlung ermächtigen und erklärte am 22.05.2003 gegenüber dem Schuldner, er gebe ihm sämtlichen Neuerwerb aus dem Geschäftsbetrieb der Druckerei frei, vorbehaltlich der in die Masse zahlbaren „betrieblichen Gewinne“, die der Schuldner in Entsprechung zu § 850c ZPO abführen müsse. Tatsächlich monierte der Verwalter wesentlich später am 31.03.2004 lediglich, dass ab Februar 2004 die bis dahin regelmäßig zur Masse geleisteten monatlichen Zahlungen von 130 Euro ausgeblieben seien. Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen sich die Beteiligten statt der zunächst vom Verwalter begehrten, in der Höhe schwankenden Gewinnabschöpfung einvernehmlich auf einen monatlich fest zahlbaren Betrag von 130 Euro verständigten, ist bis dato ungeklärt.
Der Schuldner zahlte an die Klägerin für die Zeit ab Dezember 2003 nicht mehr den abgerechneten Lohn und kündigte ihr das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.01.2004 ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Sie begehrte daraufhin arbeitsgerichtlich Zahlung aller bis einschließlich Februar 2004 offenen Rückstände sowie ein zusätzliches Urlaubsgeld von 155,25 Euro. Ihre Klage richtete sie gegen den Schuldner (Beklagten zu 1), außerdem gegen einen potenziellen Betriebserwerber (Beklagten zu 2) sowie gegen den Insolvenzverwalter (Beklagten zu 3). Es kam zu mehreren, teils rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Teilurteilen. Zuletzt stritten die Parteien in der Revisionsinstanz allein um die Frage, ob die rückständigen Lohnansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter sonstige Masseverbindlichkeiten im Rang des § 55 Abs. 1 InsO sind. Das Berufungsurteil des LAG München hatte das bejaht.
III. Rechtliche Wertung
Das BAG hielt die Revision des Insolvenzverwalters für begründet und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Dabei ließ das BAG offen, ob trotz Anordnung eines so genannten Zustimmungsvorbehaltes (§ 21 Abs. 2 Nr.2 2.Alt. InsO) ein Schuldner während des Eröffnungsverfahrens überhaupt – mit späteren Rechtsfolgen gegen die Masse – ein Arbeitsverhältnis neu begründen könne, welches den Insolvenzverwalter nach § 108 InsO binde. Die Klägerin habe vorliegend gegen die Erstbefristung keine Entfristungsklage im Sinne von § 17 TzBfG erhoben. Das ursprüngliche Arbeitsverhältnis habe damit per 30.06.2003 geendet. Für den streitigen Monat Dezember 2003 habe allenfalls die am 30.06.2003 – also nach Insolvenzeröffnung – vereinbarte Vertragsverlängerung konstitutiv Ansprüche neu begründen können. Für die Monate Januar und Februar 2004 komme ein Vergütungsanspruch unter den Voraussetzungen des § 15 V TzBfG in Betracht, außerdem durch eine nochmalige, durch das Berufungsgericht ebenfalls bisher nicht aufgeklärte Verlängerungsabrede.
Das BAG unterstellt, ein Schuldner könne für Rechnung (das heißt zu Gunsten wie zu Lasten) der Masse weitere Arbeitsverhältnisse eingehen oder die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge vereinbaren, solange der Insolvenzverwalter Gewinne, die die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO übersteigen, seinerseits zur Masse einfordere und das Handeln des Schuldners wissentlich dulde. Denn damit nehme auch der Insolvenzverwalter selbst Arbeitnehmerleistungen zu Zwecken der Massemehrung in Anspruch.
Davon seien allerdings diejenigen Fallkonstellationen zu unterscheiden, in denen
- die Betriebsmittel ...
oder die alternativ
– zwar gem. §§ 35, 80 InsO zunächst dem Massebeschlag unterlagen, jedoch anschließend vom Insolvenzverwalter „echt freigegeben“ wurden. Das sei ihm durch empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Schuldner bereits vor dem 01.07.2007 (Inkrafttreten der neuen Absätze 2 und 3 des § 35 InsO) möglich gewesen. Die echte Freigabeerklärung habe dann allerdings nur zukunftsgerichtet „ex nunc“ wirken können. Das BAG macht deutlich, es komme hier – wie bei § 613a BGB – vor allem darauf an, ob mit der Freigabe eine wirtschaftliche Einheit auf den Schuldner zurückgefallen sei, die ihre Identität und Funktionstauglichkeit bewahrt habe, also auch weiterhin vom Schuldner eigenständig betrieben werden konnte [Rn. 20 ff]
und
- eine ertragsbezogene, schwankende Gewinnabschöpfung zugunsten der Masse nicht länger stattfinde, weil der Insolvenzverwalter lediglich gemäß § 295 Abs. 2 InsO betraglich festgelegte Abführungsbeträge zur Masse ziehe, deren Berechnungsbasis auf zumutbaren Vergleichseinkünften eines Arbeitnehmerschuldners beruhe. Insofern trete der Verwalter schon vor Abschluss des Insolvenzverfahrens (§ 200 InsO) an die Stelle des in § 287 Abs. 2, 295 Abs. 2 InsO genannten Treuhänders [Rn. 19].
Entscheidend sei letzten Endes, wer Träger der wirtschaftlichen Chancen der beruflichen Selbständigkeit bleibe. Das BAG hinterfragt insbesondere, ob der Schuldner mit Aussicht auf ihm verbleibende Gewinne tätig werde. Nur dann handele er wirklich „auf eigene Rechnung“.
Falls der Vertrag vom 30.06.2003 zunächst noch zu Lasten der Masse geschlossen worden sei, müsse man beachten, dass ein Insolvenzverwalter zweiseitig bindende Verträge im Sinne von § 108 InsO, insbesondere Arbeitsverhältnisse, nicht einseitig „freigeben“ könne. Die gesetzliche Freigabebefugnis erstrecke sich nur auf „Gegenstände“. In einer Gesamtschau könne allerdings der in einer Freigabe liegende Verzicht des Insolvenzverwalters auf seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 InsO so umfassend wirken, dass das Zurückfallen der kompletten wirtschaftlichen Einheit auf den Schuldner wie ein Betriebsübergang wirke. Dann sei aufgrund vergleichbarer Interessenlage wie bei einem Betriebsübergang die analoge Anwendung des § 613a BGB geboten.
IV. Praxishinweis
Die ineinander verschachtelten Gedankengänge des Sechsten Senates sind bei flüchtiger Durchsicht nicht leicht zu verstehen. Sie treffen ganz grundlegende Aussagen, die für die tägliche Abwicklung von Insolvenzverfahren beruflich selbstständiger natürlicher Personen enorm bedeutsam sind.
Unbedingt zu erinnern bleibt jedoch, dass das hier besprochene Urteil allein zur alten, bis zum 30.06.2007 maßgeblichen Rechtslage erging. Danach konnte sich im Anwendungsbereich des § 108 InsO (also insbesondere bei Miet- und Arbeitsverträgen) ein Insolvenzverwalter nie einseitig per Freigabe aus der mehrseitigen Vertragsbindung lösen. Das Gesetz ordnete vielmehr durch § 108 InsO ausdrücklich den Fortbestand des Vertrages für Rechnung der Masse an (§ 55 Abs. 1 InsO). War das Vertragsverhältnis folglich für den Verwalter – auf sich allein gestellt – nicht disponibel, blieb ihm nur der Weg einvernehmlicher dreiseitiger Absprachen (Verwalter – Arbeitnehmer – Schuldner). Sie betrafen dann eine künftige Vertragsfortsetzung allein in der insolvenzfreien Sphäre des Schuldners. Kamen solche gemeinsamen Absprachen nicht zustande, weil insbesondere der Arbeitnehmer nicht mitwirkte, blieb es zwangsläufig bei den gesetzlichen Folgen der §§ 108, 55 Abs. 1 InsO. Notfalls musste der Verwalter den Vertrag mit gesetzlicher Auslauffrist kündigen (vergleiche dazu auch das Sonderkündigungsrecht nach § 113 InsO). Das konnte wiederum dem Schuldner gegen dessen verfassungsrechtlich geschützte Interessen (Art. 12 GG) die Fortführungsbasis entziehen.
Die solchermaßen strenge Vertragsbindung hat erfreulicherweise das heutige Besprechungsurteil des BAG schon mit seinem Verweis auf § 613a BGB gelockert. Fällt gegenständlich durch Freigabe eine komplett funktionstaugliche, wirtschaftlich identische Einheit auf den Schuldner zurück, tritt auch bei den Arbeitsverhältnissen eine Enthaftung der Masse ein, vorbehaltlich ordnungsgemäßer Unterrichtung der Arbeitnehmer (§ 613a Abs. 5 BGB) und von dort unterbliebener Widersprüche (§ 613a Abs. 6 BGB).
Noch sehr viel weitergehend hat mittlerweile der Gesetzgeber die Freigabebefugnisse ausgestaltet. Das betrifft Insolvenzverfahren beruflich selbstständiger natürlicher Personen, die ab dem 01.07.2007 neu eröffnet wurden (Art. 103c EGInsO). Dazu wurden die neuen Absätze 2 und 3 des § 35 InsO geschaffen. Der Insolvenzverwalter kann sich jetzt infolge übergeordneter Masseschutzerwägungen (das heißt zur Masseverteilung vor allem an Altgläubiger, §§ 187 ff InsO) auch unmittelbar aus Dauerschuldverhältnissen und der Bindung des § 108 InsO – anders als früher – sofort herauslösen, wenn (vgl. ReGE-InsO-ÄnderungsG vom 08.02.2006, beginnend unter A. Allgemeiner Teil Abschn. II Ziff.5)
– ein berechtigtes Freigabeinteresse der Altgläubiger besteht, insbesondere bei massegefährdender mangelnder Rentabilität und
– der Schuldner auch weiterhin seine Existenzgrundlage durch eine beruflich selbstständige Betätigung mit Hilfe dieser Arbeitnehmer sichern will und
– er hierbei über die Analogie zu § 295 Abs. 2 InsO den abhängig Beschäftigten gleichgestellt wird.
Der Gesetzgeber hat dazu im Gesetzgebungsverfahren stets bekräftigt, die neue Regelung ermögliche – vergleichbar § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO – eine komplette Freigabe allen Vermögens, das der gewerblichen Tätigkeit gewidmet sei, „einschließlich der dazu gehörenden Vertragsverhältnisse“ (vgl. Einzelbegründung zu Nr. 16 des RefE-InsOÄnderungsG 2004; Einzelbegründung zu Nr. 14 ReGE-InsO-ÄnderungsG vom 08.02.2006; Einzelbegründung zu Nr. 12 ReGE-InsO-ÄnderungsG vom 28.06.2006). Diese besondere Art von Freigabe betreffe eine „Gesamtheit von Gegenständen und Werten“ (BT-Drs. 16/3227, S. 26 im Umbruch zu S. 27). Da § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO den in § 35 Abs. 1 InsO verankerten Grundsatz der Massezugehörigkeit des Neuerwerbs einschränke und keine Übergangsfristen statuiere, werde mit der Freigabeerklärung das „rechtliche Band zur Masse“ sofort wieder zerschnitten (Holzer, ZVI 2007, 289, 292; Haarmeyer, ZInsO 2007, 696, 697).
Bleibt der Insolvenzverwalter hingegen still und schweigt, muss (wie auch das BAG-Urteil zum Ende hin richtig bemerkt) im Einzelfall genau hinterfragt werden, was der Rechtsverkehr und insbesondere die Vertragspartner daraus für sich ableiten dürfen. Dabei sind auch die anerkannten Grundsätze einer gegebenenfalls die Masse verpflichtenden Duldungs- und Anscheinsvollmacht zu berücksichtigen, um letzten Endes genauer zuzuordnen, in welcher Sphäre der insolvenzbedingt verwaltungs- und verfügungsbeschränkte Schuldner konkret gehandelt hat (vergleiche zu diesen rechtsgeschäftlichen Zurechnungsaspekten näher im Detail Ries, ZInsO 2005, 298, 301 f).
Stephan Ries, Rechtsanwalt