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Aktuelle Rechtsprechung
Anbei überlassen wir Ihnen unseren Newsletter zu einer aktuellen, höchstrichterlichen Entscheidung zum Thema des Eigenantrags im Insolvenzverfahren.

Wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre. 

Dr. Andreas Lang, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 



Aktuelles von Schultze & Braun

Vorträge

Stefano Buck
Wirtschaftskriminalität – Insolvenzdelikte
Abwicklung eines Insolvenzverfahrens aus der Sicht eines Insolvenzverwalters, Grundzüge des internationalen Insolvenzrechts, Zusammenarbeit mit StA und Polizei
Akademie der Polizei Baden-Württemberg Freiburg, 15.-20. September 2008

Dr. Elske Fehl
Das neue Insolvenzgesetz der VR China – mehr Schutz für ausländische Investitionen?
DCJV-Jahrestagung Hamburg, 19. September 2008

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Dr. Andreas J. Baumert
Beschränkung des Zugangs zum Revisionsgericht durch Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO
MDR 17/2008, 954-958

Stephan Ries
Dauerschuldverhältnisse nach „Freigabe“ aus dem „Insolvenzbeschlag“. Ein spannungsgeladener Bogen – stabil oder fragil?
Gastkommentar, NZI 9/2008

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Durchsetzbarkeit von Offenlegungspflichten und Ordnungsgeldbewehrung nach EHUG trotz Insolvenz? – eine Betrachtung aus Gläubigersicht
ZInsO 10/2008, 536-540



BGH: Schuldner kann auch nach Ablauf der richterlichen Frist bis zur Eröffnung auf Antrag des Gläubigers einen Eigenantrag stellen

BGH, Beschluss vom 03.07.2008 – IX ZB 182/07 (LG Essen)

InsO §§ 287 I, 20 II

I. Leitsatz des Verfassers
a) Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners sind nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes weitere Anträge auf Eröffnung des Verfahrens über das bereits insolvenzbefangene Vermögen unzulässig; das gilt gleichermaßen für Gläubiger- und Eigenanträge und auch für solche, die vor Eröffnung gestellt worden sind (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 18.05.2004 – IX ZB 189/03, WM 2004, 1589).

b) Die dem Schuldner nach Eingang des Gläubigerantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu setzende Frist für die Stellung eines eigenen Insolvenzantrags verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung stellt nach diesem Beschluss keine Ausschlussfrist dar, auf die § 230 ZPO entsprechend anzuwenden ist; der Schuldner kann auch nach Ablauf der richterlichen Frist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Gläubigers einen Eigenantrag stellen (Ergänzung zu BGHZ 162, 181).

II. Sachverhalt
Ende Februar 2006 beantragte das Finanzamt beim AG Essen, über das Vermögen des Schuldners, der sowohl als Gesellschafter und Geschäftsführer verschiedener GmbHs als auch als Einzelunternehmer wirtschaftlich tätig war, das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Das Gericht wies den Schuldner Anfang März 2006 auf die Möglichkeit hin, Restschuldbefreiung zu beantragen. Dazu müsse er einen eigenen Insolvenzantrag stellen, als Frist wurden ihm zwei Wochen gesetzt. Dem Insolvenzantrag des Finanzamts trat der Schuldner zunächst entgegen. Erst nach Aufgabe seiner einzelunternehmerischen Tätigkeit stellte der Schuldner Anfang Juni 2006 selber beim AG Hamburg einen Insolvenzantrag über sein Vermögen nebst Restschuldbefreiungs- und Verfahrenskostenstundungsantrag unter Hinweis auf das beim AG Essen bereits anhängige Eröffnungsverfahren. Nach Hinweis beantragte der Schuldner Verweisung. Dem Antrag wurde stattgegeben. Bereits vor Eingang der Akten des AG Hamburg hatte das AG Essen am 20.01.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet. Den Eigenantrag des Schuldners wies das AG Essen als unzulässig ab, weil er die ihm gesetzte Frist nicht eingehalten hatte, die sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung weiter.

III. Rechtliche Wertung
Der BGH hat die Entscheidung des Beschwerdegerichts bestätigt. Die Begründung, für eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund des Eigenantrages sei kein Raum mehr, nachdem das Insolvenzgericht das Verfahren bereits auf den Fremdantrag hin eröffnet habe, sei richtig. Denn sei bereits ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, so seien weitere Anträge auf Eröffnung des Verfahrens über das bereits insolvenzbefangene Vermögen unzulässig. Die Antragsteller – gleichgültig, ob Fremd- oder Eigenanträge – hätten dann kein rechtlich zu schützendes Interesse mehr.

Altgläubiger hätten von vornherein kein Interesse an der Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfahrens, sie könnten und müssten am bereits eröffneten Verfahren teilnehmen. Für Neugläubiger gelte im Ergebnis das Gleiche: ein weiteres Insolvenzverfahren zu ihren Gunsten, welches das vom Schuldner neu erworbene Vermögen zum Gegenstand habe, sei unter der Geltung der InsO grundsätzlich nicht möglich (vgl. BGH, NZI 2004, 444), denn der Insolvenzbeschlag umfasse das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Verfahrenseröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Diese Grundsätze hält der BGH für übertragbar auf Eigenanträge. Denn wenn das Insolvenzverfahren bereits eröffnet sei, gebe es kein Vermögen, das von einem weiteren Verfahren erfasst werden könne. Daher sei der Eigenantrag hier unzulässig gewesen, weil er erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Amtsgericht Essen gestellt worden sei. Somit sei es auch – so der BGH – zutreffend gewesen, über den Restschuldbefreiungsantrag nicht zu entscheiden.

Ergänzend weist der BGH im Wege eines obiter dictum darauf hin, dass der Eigenantrag ohne die zwischenzeitliche Verfahrenseröffnung durchaus zulässig gewesen wäre. Die Versäumung der vom Gericht gesetzten Frist von zwei Wochen hätte nicht zur Unzulässigkeit des Antrags geführt. Weder wäre sie aus § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO gefolgt, da die dort genannte Frist nur für den Antrag auf Restschuldbefreiung gilt, wenn dieser nicht mit dem Eigenantrag verbunden worden ist. Auch aus § 4 InsO, § 230 ZPO hätte sich die Unzulässigkeit nicht ergeben, da § 230 ZPO auf die Nichteinhaltung der für die Eigenantragstellung zu setzenden richterlichen Frist nach ihrem Zweck, den Schuldner im Interesse einer zügigen Behandlung des Verfahrens zu einem kurzfristigem Entschluss über die Eigenantragstellung anzuhalten, nicht anzuwenden ist. Diesem Zweck werde nach Auffassung des BGH vollauf damit gedient, dass das Insolvenzgericht nach fruchtlosem Fristablauf jederzeit auf den Gläubigerantrag hin das Verfahren eröffnen kann, ohne auf das Interesse des Schuldners an der Erlangung der Restschuldbefreiung Rücksicht nehmen zu müssen.

Das AG Essen werde deshalb nach Eingang der Abtretungserklärung zu prüfen haben, ob der Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners ausnahmsweise zulässig sei, obwohl sein Eigenantrag durch die Verfahrenseröffnung unzulässig geworden sei. Der isolierte Antrag auf Restschuldbefreiung wird dann für zulässig erachtet, wenn das rechtliche Gehör des Schuldners durch einen fehlerhaften, unvollständigen oder verspäteten Hinweis verletzt worden sei. Eine Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf den Streitfall hält der BGH für möglich, weil die Klärung der Zuständigkeit jedenfalls vor der Entscheidung über den Gläubigerantrag hätte herbeigeführt werden können.

IV. Praxishinweis
Mit der Entscheidung wird die Judikatur des BGH seit der sog. Psychologinnen-Entscheidung (BGH, NZI 2003, 389 m. Anm. Kohte) nochmals bestätigt, wonach die Einkünfte, die der Schuldner aus selbstständiger Tätigkeit nach Verfahrenseröffnung erzielt, in vollem Umfang und nicht lediglich in Höhe des nach Abzug der Ausgaben verbleibenden Gewinns zur Insolvenzmasse gehören. Rechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht, da der Schuldner beantragen kann, ihm von den erwirtschafteten Einnahmen ebenso viel zu belassen, wie ihm bei Einkünften aus abhängiger Tätigkeit zustände. Insgesamt wird durch die Entscheidung das Verhältnis zwischen Fremd- und Eigenanträgen bei natürlichen Personen konkretisiert und klargestellt, dass dem nachvollziehbaren Streben des Schuldners, die Restschuldbefreiung zu erlangen, der Charakter des Insolvenzverfahrens als Eilverfahren nicht untergeordnet werden kann. Mit der Prüfung der Verletzung des rechtlichen Gehörs, die ausnahmsweise einen isolierten Restschuldbefreiungsantrag gestatten kann, wird eine Möglichkeit aufgezeigt, die Ergebnisse im Einzelfall einer abschließenden Würdigung zuzuführen.

Dr. Andreas Lang, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
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