Sollten Darstellungsprobleme beim Betrachten dieses Newsletters in Ihrem E-Mail Programm auftreten, klicken Sie hier.
Aktuelle Rechtsprechung
Anbei überlassen wir Ihnen unseren Newsletter zu einer aktuellen, höchstrichterlichen Entscheidung zum Thema des Eigenantrags im Insolvenzverfahren.

Wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre. 

Dr. Andreas Lang, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Harald Kroth
Aktuelles von Schultze & Braun
Aktuelles von Schultze & Braun

Vortrag

Dr. Annerose Tashiro
Highlights of European Insolvency case law 2007/2008
INSOL Europe 2008, 3. Oktober 2008 in Barcelona

Veröffentlichung

Achim Frank, Jens Siebert
Erhaltung von Verlustvorträgen im Sanierungsfall
GmbH-StB 8/2008, 243-245



BGH: Unterbrechung eines Vollstreckbarkeitsverfahrens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BGH, Hinweisbeschluss vom 17.07.2008 – IX ZR 150/05 (OLG Braunschweig)

ZPO §§ 240, 722; InsO §§ 178 I, 179 II, 180 II

I. Leitsatz des Verfassers
Nach einem Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einem inländischen Vollstreckbarkeitsverfahren, das die Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Urteils nach §§ 722 f ZPO betrifft, um ein Verfahren im Sinne des § 240 S. 1 ZPO mit der Folge der Unterbrechung bei Eröffnung des inländischen, die Insolvenzmasse betreffenden Insolvenzverfahrens.

II. Sachverhalt
Ein ausländischer Gläubiger hat im Ausland einen Titel erwirkt, mit dem die Beklagten – Erben  und damit Schuldner im Nachlassinsolvenzverfahren – zur Zahlung aus dem Nachlass, über den im Inland das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, verurteilt worden sind. In einem inländischen Vollstreckbarkeitsverfahren hat das Berufungsgericht das Urteil des ausländischen Gerichts für vollstreckbar erklärt und die Revision nicht zugelassen. In dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde weist der Bundesgerichtshof auf die Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens hin.

III. Rechtliche Wertung
Zur Unterbrechung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gelangt der BGH über den „Umweg“ der Klärung einer bislang in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittenen Frage, die allerdings nicht den im entschiedenen Sachverhalt einschlägigen Regelungskomplex der §§ 722 f ZPO betrifft, sondern die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art 31 ff. EuGVÜ. Das mit dem Ziel eingeleitete Verfahren nach §§ 722 f ZPO, durch rechtsgestaltendes Urteil die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts festzustellen, sei jedenfalls, so der BGH, dann ein Verfahren im Sinne des § 240 S. 1 ZPO, wenn es die Insolvenzmasse des inländischen Insolvenzverfahrens beträfe. Anders als bei einem Zwangsvollstreckungsverfahren, das, so der BGH, nach der Rechtsprechung des Siebten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs etwa in Bezug auf Pfändungsmaßnahmen oder die Zwangsvollstreckung vorbereitende und ermöglichende Maßnahmen nicht nach § 240 ZPO wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen werde, handele es sich bei dem Verfahren nach § 722 ZPO um ein ordentliches, zweiseitig ausgestaltetes zivilprozessuales Verfahren. Erst dieses Verfahren schaffe als Erkenntnisverfahren den zur Zwangsvollstreckung im Inland maßgeblichen Titel. Dem Umstand, dass in diesem Verfahren Streitgegenstand nicht der dem ausländischen Titel zugrunde liegende Anspruch des Klägers sei, sondern die Herstellung der Vollstreckbarkeit der ausländischen Entscheidung im Inland durch rechtsgestaltendes Urteil, misst der BGH keine Bedeutung bei. Auch Gestaltungsprozesse, so der BGH, würden unterbrochen, wenn sie den Bestand der Insolvenzmasse berührten. Auch der allgemeine Sinn und Zweck des § 240 ZPO – der Wechsel der Prozessführungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter – erfordere für diesen eine dem Prozessstoff angemessene und durch § 240 ZPO gewährleistete Frist zur Prüfung der Sach- und Rechtslage und zur Überlegung, ob die Fortführung des Prozesses sinnvoll ist etc. und die Anwendung auf das Vollstreckbarkeitsverfahren nach § 722 ZPO. Insoweit sei auch eine Ungleichbehandlung zu vermeiden, die zu beklagen wäre, wenn mangels Anwendbarkeit des § 240 ZPO der ausländische Gläubiger seinen ausländischen Titel im Inland noch für vollstreckbar erklären lassen könnte, der inländische Gläubiger aber in einem laufenden Prozess durch § 240 ZPO gehindert würde, einen Titel zu erstreiten. Die Anwendung des § 240 ZPO tangiere auch keine schutzwürdigen Interessen des ausländischen Titelgläubigers. Der Titelgläubiger könne seine Forderung zur Tabelle anmelden. Einen Widerspruch müsse der Widersprechende – Insolvenzverwalter, ein Insolvenzgläubiger – gemäß §§ 179 Abs. 2, 180 Abs. 2 InsO durch Aufnahme des Rechtsstreits – vorliegend das Berufungsurteil, das den ausländischen Titel für vollstreckbar erklärt hatte – verfolgen. Bei deren Passivität sei gegebenenfalls der Gläubiger selbst zur Aufnahme berechtigt. An den Voraussetzungen für die Zulassung der Revision ändere sich, so der BGH, dadurch nichts. Schließlich sei die Insolvenzmasse auch betroffen, da die Zulassung der Vollstreckung dem ausländischen Gläubiger wegen einer Nachlassverbindlichkeit (§ 325 InsO) die Vollstreckung gegen die Beklagten als Erben in den Nachlass ermöglichen würde.

IV. Praxishinweis
In seinem Hinweisbeschluss klärt der Neunte Zivilsenat des BGH in der sonst von seinen Urteilsbegründungen gewohnten Prägnanz und Ausführlichkeit für die insolvenzrechtliche Praxis ein weiteres Problem zur Reichweite des Anwendungsbereichs des § 240 ZPO. Ob der Siebte Zivilsenat des BGH, der Unterbrechung nach § 240 ZPO bei „echten“ Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ablehnt, so entschieden hätte, mag dahinstehen.

Harald Kroth, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Impressum
Herausgeber
Schultze & Braun
Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH,
Eisenbahnstr. 19-23, 77855 Achern.
Tel.: +49 (0)7841/708-0
Fax: +49 (0)7841/708-301
Kontakt: Kontaktformular, Internet: www.schubra.de

Redaktion
RAin Ronja Sebode, Schultze & Braun GmbH,
Eisenbahnstr. 19-23, 77855 Achern.
Tel.: +49 (0)7841/708-0
Fax: +49 (0)7841/708-301
E-Mail: RSebode@schubra.de