Aktuelles von Schultze & Braun
Vortrag
Dr. Annerose Tashiro
Highlights of European Insolvency case law 2007/2008
INSOL Europe 2008, 3. Oktober 2008 in Barcelona
Veröffentlichung
Achim Frank, Jens Siebert
Erhaltung von Verlustvorträgen im Sanierungsfall
GmbH-StB 8/2008, 243-245
BGH: Unterbrechung eines Vollstreckbarkeitsverfahrens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BGH, Hinweisbeschluss vom 17.07.2008 – IX ZR 150/05 (OLG Braunschweig)
ZPO §§ 240, 722; InsO §§ 178 I, 179 II, 180 II
I. Leitsatz des Verfassers
Nach
einem Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einem
inländischen Vollstreckbarkeitsverfahren, das die
Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Urteils nach §§ 722 f
ZPO betrifft, um ein Verfahren im Sinne des § 240 S. 1 ZPO mit der
Folge der Unterbrechung bei Eröffnung des inländischen, die
Insolvenzmasse betreffenden Insolvenzverfahrens.
II. Sachverhalt
Ein
ausländischer Gläubiger hat im Ausland einen Titel erwirkt, mit dem die
Beklagten – Erben und damit Schuldner im Nachlassinsolvenzverfahren –
zur Zahlung aus dem Nachlass, über den im Inland das
Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, verurteilt worden sind.
In einem inländischen Vollstreckbarkeitsverfahren hat das
Berufungsgericht das Urteil des ausländischen Gerichts für
vollstreckbar erklärt und die Revision nicht zugelassen. In dem
Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde weist der Bundesgerichtshof auf
die Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens hin.
III. Rechtliche Wertung
Zur
Unterbrechung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gelangt der
BGH über den „Umweg“ der Klärung einer bislang in Rechtsprechung und
Schrifttum umstrittenen Frage, die allerdings nicht den im
entschiedenen Sachverhalt einschlägigen Regelungskomplex der §§ 722 f
ZPO betrifft, sondern die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art 31 ff.
EuGVÜ. Das mit dem Ziel eingeleitete Verfahren nach §§ 722 f ZPO, durch
rechtsgestaltendes Urteil die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus
dem Urteil eines ausländischen Gerichts festzustellen, sei jedenfalls,
so der BGH, dann ein Verfahren im Sinne des § 240 S. 1 ZPO, wenn es die
Insolvenzmasse des inländischen Insolvenzverfahrens beträfe. Anders als
bei einem Zwangsvollstreckungsverfahren, das, so der BGH, nach der
Rechtsprechung des Siebten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs etwa in
Bezug auf Pfändungsmaßnahmen oder die Zwangsvollstreckung vorbereitende
und ermöglichende Maßnahmen nicht nach § 240 ZPO wegen der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen
werde, handele es sich bei dem Verfahren nach § 722 ZPO um ein
ordentliches, zweiseitig ausgestaltetes zivilprozessuales Verfahren.
Erst dieses Verfahren schaffe als Erkenntnisverfahren den zur
Zwangsvollstreckung im Inland maßgeblichen Titel. Dem Umstand, dass in
diesem Verfahren Streitgegenstand nicht der dem ausländischen Titel
zugrunde liegende Anspruch des Klägers sei, sondern die Herstellung der
Vollstreckbarkeit der ausländischen Entscheidung im Inland durch
rechtsgestaltendes Urteil, misst der BGH keine Bedeutung bei. Auch
Gestaltungsprozesse, so der BGH, würden unterbrochen, wenn sie den
Bestand der Insolvenzmasse berührten. Auch der allgemeine Sinn und
Zweck des § 240 ZPO – der Wechsel der Prozessführungsbefugnis auf den
Insolvenzverwalter – erfordere für diesen eine dem Prozessstoff
angemessene und durch § 240 ZPO gewährleistete Frist zur Prüfung der
Sach- und Rechtslage und zur Überlegung, ob die Fortführung des
Prozesses sinnvoll ist etc. und die Anwendung auf das
Vollstreckbarkeitsverfahren nach § 722 ZPO. Insoweit sei auch eine
Ungleichbehandlung zu vermeiden, die zu beklagen wäre, wenn mangels
Anwendbarkeit des § 240 ZPO der ausländische Gläubiger seinen
ausländischen Titel im Inland noch für vollstreckbar erklären lassen
könnte, der inländische Gläubiger aber in einem laufenden Prozess durch
§ 240 ZPO gehindert würde, einen Titel zu erstreiten. Die Anwendung des
§ 240 ZPO tangiere auch keine schutzwürdigen Interessen des
ausländischen Titelgläubigers. Der Titelgläubiger könne seine Forderung
zur Tabelle anmelden. Einen Widerspruch müsse der Widersprechende –
Insolvenzverwalter, ein Insolvenzgläubiger – gemäß §§ 179 Abs. 2, 180
Abs. 2 InsO durch Aufnahme des Rechtsstreits – vorliegend das
Berufungsurteil, das den ausländischen Titel für vollstreckbar erklärt
hatte – verfolgen. Bei deren Passivität sei gegebenenfalls der
Gläubiger selbst zur Aufnahme berechtigt. An den Voraussetzungen für
die Zulassung der Revision ändere sich, so der BGH, dadurch nichts.
Schließlich sei die Insolvenzmasse auch betroffen, da die Zulassung der
Vollstreckung dem ausländischen Gläubiger wegen einer
Nachlassverbindlichkeit (§ 325 InsO) die Vollstreckung gegen die
Beklagten als Erben in den Nachlass ermöglichen würde.
IV. Praxishinweis
In
seinem Hinweisbeschluss klärt der Neunte Zivilsenat des BGH in der
sonst von seinen Urteilsbegründungen gewohnten Prägnanz und
Ausführlichkeit für die insolvenzrechtliche Praxis ein weiteres Problem
zur Reichweite des Anwendungsbereichs des § 240 ZPO. Ob der Siebte
Zivilsenat des BGH, der Unterbrechung nach § 240 ZPO bei „echten“
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ablehnt, so entschieden hätte, mag
dahinstehen.
Harald Kroth, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
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