BGH: Unterbrechung einer Vollstreckungsabwehrklage mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BGH, Beschluss vom 14.08.2008 – VII ZB 3/08 (LG Hannover)
ZPO § 240
I. Leitsatz des Verfassers
Nach
einem Beschluss des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einem
Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage um ein Verfahren im Sinne
des § 240 ZPO mit der Folge der Unterbrechung bei Eröffnung des die
Insolvenzmasse betreffenden Insolvenzverfahrens.
II. Sachverhalt
Die
I-GmbH, Gläubigerin (und spätere Insolvenzschuldnerin) der Schuldner S
bewirkte mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 14.06.2006 die
Pfändung angeblicher Forderungen der S gegen die Drittschuldner D. Auf
die Vollstreckungsabwehrklage der S erklärte das Landgericht die
Zwangsvollstreckung mit Urteil vom 29.06.2007 für unwirksam. Im
anschließenden Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
I-GmbH ordnete das Insolvenzgericht gegen die I-GmbH ein allgemeines
Verfügungsverbot an mit der Folge des Übergangs der Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter. In
Unkenntnis dieser Anordnung erhielt das Urteil des Landgerichts vom
29.06.2007 einen Rechtskraftvermerk. Das Vollstreckungsgericht hob
darauf hin den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 14.06.2006 am
16.10.2007 auf. Das Landgericht hob auf die Beschwerde den Beschluss
des Vollstreckungsgerichts wieder auf und ordnete an, dass die
Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nur
gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf. Die gegen diesen
Beschluss von S mit dem Ziel der Wiederherstellung des Beschlusses des
Landgerichts vom 16.10.2006 erhobene zulässige Rechtsbeschwerde blieb
erfolglos.
III. Rechtliche Wertung
Der
BGH hat der Rechtsbeschwerde den Erfolg versagt, da das Verfahren über
die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden sei
und der Lauf der Berufungsfrist gem. § 249 Abs. 1 ZPO gestoppt worden
sei, so dass mangels rechtskräftigen Urteils die Grundlage für die
Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gefehlt habe. Der
nur deklaratorisch wirkende Rechtskraftvermerk habe daran nichts
geändert. Zur Begründung führt der BGH unter anderem aus, dass das
Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage keine Maßnahme der
Zwangsvollstreckung sei, für die nach der Rechtsprechung des Senats §
240 ZPO nicht anwendbar sei (BGH, Beschluss vom 28.03.2007 – VII ZB
25/05, BGHZ 172, 16, 18; Beschluss vom 12.12.2007 – VII ZB 108/06, NJW
2008, 918). Das Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage sei, so
der BGH, ein sonstigen Erkenntnisverfahren gleich stehendes Verfahren,
auf die § 240 ZPO anzuwenden sei. Eigenarten, die es rechtfertigen
würden, § 240 ZPO nicht anzuwenden, weise das Verfahren der
Vollstreckungsabwehrklage nicht auf. Als Erkenntnisverfahren bestehe
das Bedürfnis für eine Unterbrechung, um dem (vorläufigen sog.
„starken“) Insolvenzverwalter die Prüfung zu ermöglichen, ob und wie er
das Verfahren fortsetzen wolle. Die Anwendung des § 240 ZPO
benachteilige den Kläger (hier Schuldner S) im Verfahren über die
Vollstreckungsabwehrklage auch nicht unbillig. Die Rechtsbeschwerde war
insoweit der Ansicht, dass das Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage
nicht nach § 240 ZPO unterbrochen werde, weil andernfalls dem
Insolvenzverwalter die Möglichkeit eröffnet werde, aus dem
Vollstreckungstitel vorzugehen und dieser durch Untätigkeit den
Eintritt der Rechtskraft des Urteils, mit dem die Zwangsvollstreckung
aus dem Titel für unzulässig erklärt werde, verhindern könne. Die
Schuldner als Kläger der Vollstreckungsabwehrklage (hier also S) hätten
hingegen keine Möglichkeit, die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens
zu bewirken. Das nach § 240 ZPO unterbrochene Verfahren könne, so der
BGH, sofern die Unterbrechung nicht durch die Beendigung des
Insolvenzverfahrens ende, in einem Fall wie dem vorliegenden nämlich
nach § 85 InsO bewirkt werden. Aus Sicht der Insolvenzmasse solle mit
der Verteidigung gegen die Vollstreckungsabwehrklage die
Vollstreckungsmöglichkeit zugunsten der Masse erhalten werden. Es
handele sich deshalb ungeachtet der formalen Parteirolle der
Insolvenzschuldnerin als Beklagte im Verfahren über die
Vollstreckungsabwehrklage um einen Aktivprozess, einen
Teilungsmassestreit im Sinne des § 85 Abs. 1 InsO (BGH, Urteil vom
27.03.1995 – II ZR 140/93, NJW 1995, 1750). Auch sei § 85 InsO „auch
dann sinnvoll anwendbar, wenn die Unterbrechung nach Erlass des
erstinstanzlichen Urteils eingetreten ist, ohne dass bereits Berufung
eingelegt worden ist.“ Zwar könne zunächst allein der
Insolvenzverwalter entscheiden, ob er den Rechtsstreit aufnehmen,
Berufung einlegen wolle oder nicht, gleichwohl könne der Gegner
Einfluss nehmen. Der Gegner könne nämlich in entsprechender Anwendung
des § 239 Abs. 2 ZPO den passiv bleibenden Insolvenzverwalter durch das
erstinstanzliche Gericht zur Aufnahme des Rechtsstreits laden lassen
und, wenn dieser dabei die zur Beendigung der Unterbrechung führende
Aufnahme ablehne, den Rechtsstreit gemäß § 85 Abs. 2 InsO selbst
aufnehmen. Diese Möglichkeit bestehe zwar mangels Verweises in § 24
Abs. 2 InsO auf § 85 Abs. 1, S. 2, Abs. 2 InsO nicht, wenn der (starke)
vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen des
Insolvenzeröffnungsverfahrens die Aufnahme ablehne; in diesem Fall sei
aber dem Gegner zuzumuten, die Entscheidung über den Eröffnungsantrag
abzuwarten.
IV. Praxishinweis
Die
Entscheidung des Siebten Zivilsenats des BGH zur Anwendung des § 240
ZPO auf das Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage ist insbesondere
aus Praktikersicht zu begrüßen. Der Siebte Zivilsenat hat in den
Entscheidungsgründen auch zur Klärung anderer Rechtsfragen beigetragen.
So hat er die auch in der Kommentarliteratur vertretene Entscheidung
des Zweiten Zivilsenats des BGH vom 27.03.1995 bestätigt, wonach für
die Anwendung des § 85 InsO nicht die Parteirolle entscheidend ist,
sondern der materielle Inhalt des Begehrens. Weiter hat der Siebte
Zivilsenat des BGH die zur KO ergangene Rechtsprechung des BGH die
analoge Anwendung des § 239 ZPO betreffend für die InsO übernommen und
Zweifel an der Unanwendbarkeit der Vorschrift im Eröffnungsverfahren
ausgeschlossen.
Harald Kroth, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
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