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Aktuelle Rechtsprechung
Anbei überlassen wir Ihnen unseren aktuellen Newsletter mit einer Urteilsbesprechung zum Thema Vollstreckungsabwehrklage.

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Harald Kroth, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Harald Kroth
BGH: Unterbrechung einer Vollstreckungsabwehrklage mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 14.08.2008 – VII ZB 3/08 (LG Hannover)

ZPO § 240

I. Leitsatz des Verfassers
Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einem Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage um ein Verfahren im Sinne des § 240 ZPO mit der Folge der Unterbrechung bei Eröffnung des die Insolvenzmasse betreffenden Insolvenzverfahrens.

II. Sachverhalt
Die I-GmbH, Gläubigerin (und spätere Insolvenzschuldnerin) der Schuldner S bewirkte mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 14.06.2006 die Pfändung angeblicher Forderungen der S gegen die Drittschuldner D. Auf die Vollstreckungsabwehrklage der S erklärte das Landgericht die Zwangsvollstreckung mit Urteil vom 29.06.2007 für unwirksam. Im anschließenden Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der I-GmbH ordnete das Insolvenzgericht gegen die I-GmbH ein allgemeines Verfügungsverbot an mit der Folge des Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter. In Unkenntnis dieser Anordnung erhielt das Urteil des Landgerichts vom 29.06.2007 einen Rechtskraftvermerk. Das Vollstreckungsgericht hob darauf hin den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 14.06.2006 am 16.10.2007 auf. Das Landgericht hob auf die Beschwerde den Beschluss des Vollstreckungsgerichts wieder auf und ordnete an, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf. Die gegen diesen Beschluss von S mit dem Ziel der Wiederherstellung des Beschlusses des Landgerichts vom 16.10.2006  erhobene zulässige Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.

III. Rechtliche Wertung
Der BGH hat der Rechtsbeschwerde den Erfolg versagt, da das Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden sei und der Lauf der Berufungsfrist gem. § 249 Abs. 1 ZPO gestoppt worden sei, so dass mangels rechtskräftigen Urteils die Grundlage für die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gefehlt habe. Der nur deklaratorisch wirkende Rechtskraftvermerk habe daran nichts geändert. Zur Begründung führt der BGH unter anderem aus, dass das Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung sei, für die nach der Rechtsprechung des Senats § 240 ZPO nicht anwendbar sei (BGH, Beschluss vom 28.03.2007 – VII ZB 25/05, BGHZ 172, 16, 18; Beschluss vom 12.12.2007 – VII ZB 108/06, NJW 2008, 918). Das Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage sei, so der BGH, ein sonstigen Erkenntnisverfahren gleich stehendes Verfahren, auf die § 240 ZPO anzuwenden sei. Eigenarten, die es rechtfertigen würden,  § 240 ZPO nicht anzuwenden, weise das Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage nicht auf. Als Erkenntnisverfahren bestehe das Bedürfnis für eine Unterbrechung, um dem (vorläufigen sog. „starken“) Insolvenzverwalter die Prüfung zu ermöglichen, ob und wie er das Verfahren fortsetzen wolle. Die Anwendung des § 240 ZPO benachteilige den Kläger (hier Schuldner S) im Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage auch nicht unbillig. Die Rechtsbeschwerde war insoweit der Ansicht, dass das Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage nicht nach § 240 ZPO unterbrochen werde, weil andernfalls dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit eröffnet werde, aus dem Vollstreckungstitel vorzugehen und dieser durch Untätigkeit den Eintritt der Rechtskraft des Urteils, mit dem die Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulässig erklärt werde, verhindern könne. Die Schuldner als Kläger der Vollstreckungsabwehrklage (hier also S) hätten hingegen keine Möglichkeit, die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens zu bewirken. Das nach § 240 ZPO unterbrochene Verfahren könne, so der BGH, sofern die Unterbrechung nicht durch die Beendigung des Insolvenzverfahrens ende, in einem Fall wie dem vorliegenden nämlich nach § 85 InsO bewirkt werden. Aus Sicht der Insolvenzmasse solle mit der Verteidigung gegen die Vollstreckungsabwehrklage die Vollstreckungsmöglichkeit zugunsten der Masse erhalten werden. Es handele sich deshalb ungeachtet der formalen Parteirolle der Insolvenzschuldnerin als Beklagte im Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage um einen Aktivprozess, einen Teilungsmassestreit im Sinne des § 85 Abs. 1 InsO (BGH, Urteil vom 27.03.1995 – II ZR 140/93, NJW 1995, 1750). Auch sei § 85 InsO „auch dann sinnvoll anwendbar, wenn die Unterbrechung nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetreten ist, ohne dass bereits Berufung eingelegt worden ist.“ Zwar könne zunächst allein der Insolvenzverwalter entscheiden, ob er den Rechtsstreit aufnehmen, Berufung einlegen wolle oder nicht, gleichwohl könne der Gegner Einfluss nehmen. Der Gegner könne nämlich in entsprechender Anwendung des § 239 Abs. 2 ZPO den passiv bleibenden Insolvenzverwalter durch das erstinstanzliche Gericht zur Aufnahme des Rechtsstreits laden lassen und, wenn dieser dabei die zur Beendigung der Unterbrechung führende Aufnahme ablehne, den Rechtsstreit gemäß § 85 Abs. 2 InsO selbst aufnehmen. Diese Möglichkeit bestehe zwar mangels Verweises in § 24 Abs. 2 InsO auf § 85 Abs. 1, S. 2, Abs. 2 InsO nicht, wenn der (starke) vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens die Aufnahme ablehne; in diesem Fall sei aber dem Gegner zuzumuten, die Entscheidung über den Eröffnungsantrag abzuwarten.

IV. Praxishinweis
Die Entscheidung des Siebten Zivilsenats des BGH zur Anwendung des § 240 ZPO auf das Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage ist insbesondere aus Praktikersicht zu begrüßen. Der Siebte Zivilsenat hat in den Entscheidungsgründen auch zur Klärung anderer Rechtsfragen beigetragen. So hat er die auch in der Kommentarliteratur vertretene Entscheidung des Zweiten Zivilsenats des BGH vom 27.03.1995 bestätigt, wonach für die Anwendung des § 85 InsO nicht die Parteirolle entscheidend ist, sondern der materielle Inhalt des Begehrens. Weiter hat der Siebte Zivilsenat des BGH die zur KO ergangene Rechtsprechung des BGH die analoge Anwendung des § 239 ZPO betreffend für die InsO übernommen und Zweifel an der Unanwendbarkeit der Vorschrift im Eröffnungsverfahren ausgeschlossen.

Harald Kroth, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
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