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Stichwort: Lastschriftwiderruf
Unser heutiger Newsletter beschäftigt sich mit dem aktuellen Urteil des Elften Zivilsenates am BGH zum Lastschriftwiderruf während der „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwaltung.

Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre. 

Dr. Roland Fendel,  Rechtsanwalt
Stephan Ries, Rechtsanwalt




BGH: Bei Lastschriftwiderruf während „schwacher“ vorläufiger Insolvenzverwaltung gehen Elfter und Neunter Zivilsenat getrennte Wege

BGH, Urteil vom 10.06.2008 – XI ZR 283/07 (LG Köln)

BGB § 184 I; AGB-Banken Nr. 7 III; InsO § 142

I. Leitsatz der Verfasser
Nach einem Urteil des Elften Zivilsenates am Bundesgerichtshof bindet die Genehmigungsfiktion der Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken im Einzugsermächtigungsverfahren auch den so genannten „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO). Dieser soll abweichend von einer gefestigten Rechtsprechung des Neunten Zivilsenates der erfolgten Belastungsbuchung auf dem Schuldnerkonto nach Fristablauf nicht mehr widersprechen dürfen.

II. Sachverhalt
Der klagende Insolvenzverwalter begehrt von der beklagten Leasinggesellschaft Rückzahlung eines Lastschriftbetrages, den diese im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen hat. Am 20.09.2005 wurde die fällige Leasingrate für Oktober 2005 von dem debitorisch geführten Konto der Schuldnerin bei ihrer Bank (nachfolgend: Schuldnerbank) abgebucht und der Beklagten kurz darauf bei der eigenen Bank (nachfolgend: Gläubigerbank) vorbehaltlos gutgeschrieben. Die Schuldnerin hat im Monat Oktober das geleaste Fahrzeug vertragsgemäß genutzt.

Die Bestellung des Klägers zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt datiert vom 31.10.2005. Weder er noch die Schuldnerin haben zu irgendeinem Zeitpunkt gegenüber der Schuldnerbank der Kontobelastung widersprochen. Der Kläger wandte sich vielmehr per Telefax vom 11.11.2005 direkt an die Beklagte und widersprach ihr gegenüber der im September 2005 veranlassten Abbuchung. Er forderte die Rückzahlung des Betrages zur Masse.

Das Insolvenzverfahren wurde am 27.01.2006 eröffnet. In der Folgezeit lehnte der Kläger die Erfüllung des Leasingvertrages gemäß § 103 InsO ab.

Die Klage blieb in allen drei Instanzen erfolglos.


III. Rechtliche Wertung
Der Elfte Zivilsenat nimmt den Fall zum Anlass, speziell für das Einzugsermächtigungsverfahren die Rechtsbeziehungen zwischen den am Lastschriftverkehr Beteiligten noch einmal grundsätzlich aufzurollen und sich hierbei zumindest für Fallkonstellationen einer „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwaltung (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO) zugleich von der bisher gefestigten Rechtsprechung des Neunten Zivilsenates abzugrenzen. 

Der Elfte Zivilsenat beginnt seine Urteilsbegründung mit Ausführungen zu Sinn, Zweck und Funktionalität des Lastschriftverkehrs, den er als ein von der Kreditwirtschaft entwickeltes banktechnisches Abwicklungssystem darstellt. Der Senat habe sich erstmals mit Urteil vom 14.02.1989 (BGH, Urteil vom 14.02.1989 – XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521) zu der so genannten „Genehmigungstheorie“ bekannt und die Maßgeblichkeit dieser Theorie sowohl für das Deckungs- als auch für das Valutaverhältnis angenommen. Ein Schwachpunkt der Genehmigungstheorie habe von Anbeginn allerdings darin bestanden, dass bis zur Genehmigung der Belastungsbuchung durch den Schuldner bei seiner Bank – also gegebenenfalls sogar über einen längeren Zeitraum – in der Schwebe bleibe, ob die Kontogutschrift bei der Gläubigerbank die zugrunde liegende Ausgangsforderung des Gläubigers an den Schuldner wirklich „erfülle“. Man habe die Gläubiger vor rechtsmissbräuchlichen Widersprüchen schützen wollen und Schuldner disziplinierend einer Schadenersatzpflicht ausgesetzt, die sich aus § 826 BGB herleite. Insoweit habe in Literatur und Rechtsprechung allseits Konsens bestanden. Der Neunte Zivilsenat habe jedoch mit seinen drei Urteilen vom 04.11.2004 (BGH, Urteil vom 04.11.2004 – IX ZR 22/03, NZI 2005, 99; ferner BGH, Urteil vom 04.11.2004 – IX ZR 82/03 und BGH, Urteil vom 04.11.2004 – IX ZR 28/04) diesen Konsens aufgekündigt und der insolvenzzweckgemäßen Genehmigungsverweigerung den Vorrang zugebilligt. Einem (vorläufigen) Insolvenzverwalter gestattete er den Lastschriftwiderruf auch ohne jegliche sachliche Einwände; er unterwarf den (vorläufigen) Insolvenzverwalter insbesondere nicht mehr der Schadenersatzverpflichtung gemäß § 826 BGB.

In dem heutigen Besprechungsurteil beklagt der Elfte Zivilsenat eine zu starre und schematische Anwendung der Genehmigungstheorie durch den Neunten Zivilsenat; sie führe nicht zu sachgerechten Ergebnissen. Ein Schuldner werde gegenüber der Belastungsbuchung regelmäßig schweigen. Wo keine ausdrückliche Genehmigung erfolge, könne – bei quartalsmäßigem Rechnungsabschluss – im Deckungsverhältnis in der Regel trotz der Genehmigungsfiktion gemäß Nr. 7 Abs. 3 ABG-Banken bis zu viereinhalb Monate zurückliegenden Lastschriften widersprochen werden. Lasse man die Fiktion – wie der Neunte Zivilsenat – gegenüber einem „schwachen“ vorläufigen Verwalter nicht gelten, könne sich dieser Schwebezustand sogar um mehrere Monate verlängern. Das sei Gläubigern nicht zuzumuten. Äußere sich das Verhalten von Schuldnern in einem Widerruf von Lastschriften ohne anerkennenswerten Grund, und beurteile man dieses ohne ein Insolvenzgeschehen als sittenwidrig, so werde es allein durch Insolvenzantragstellung nicht plötzlich zu einem anständigen Verhalten. Es sei nicht gerechtfertigt, das Grundinstrumentarium des BGB für Zwecke des Insolvenzverfahrens umzuinterpretieren und das Einzugsermächtigungsverfahren zu einem Instrument der Massemehrung in der Insolvenz des Schuldners umzufunktionieren.

Der Elfte Zivilsenat deutet unter dem Schlagwort „Erfüllungstheorie“ an (vgl. Rn. 20 ff), künftig seien im Valutaverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger möglicherweise neue dogmatische Wege nötig, die die Erwartung der Beteiligten an die „Erfüllung“ ihrer Schuldrechtsbeziehung stärker betonen. Letzten Endes handele es sich bei Valuta- und Deckungsverhältnis um unterschiedliche Vertrags- und Leistungsbeziehungen, die rechtlich eigenständig zu betrachten seien. Im Valutaverhältnis sei der Parteiwille von Gläubiger und Schuldner, die die Lastschriftabrede getroffen haben, das maßgebliche Anknüpfungskriterium für die Frage, wann Erfüllung der Schuld eintrete. Bei lebensnaher Betrachtung spreche vieles für einen Willen der Parteien, dass bereits bei vorbehaltloser Gutschrift eine fällige und einredefreie Forderung des Gläubigers erfüllt sein solle. Dies folge auch aus einem Vergleich zum Überweisungsverkehr, wo regelmäßig mit Gutschrift auf dem Gläubigerkonto die Ausgangsforderung erlösche. Dass der Schuldner im Deckungsverhältnis gegenüber der Schuldnerbank die Belastungsbuchung genehmigen müsse, berühre hingegen nur den ihn treffenden Aufwendungsersatzanspruch seiner Bank.

Der Elfte Zivilsenat deutet jedoch einen künftigen Paradigmenwechsel letzten Endes nur an. Im konkreten Fall müsse er darüber nicht abschließend entscheiden, weil auch auf der Grundlage der Genehmigungstheorie kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 BGB bestehe. Tatsächlich sei von einer Genehmigung der am 20.09.2005 erfolgten Belastungsbuchung auszugehen. Zwar habe weder die Schuldnerin noch der Kläger der Belastungsbuchung ausdrücklich oder stillschweigend widersprochen. Dennoch gelte die Genehmigung nach Ablauf der 6-Wochenfrist kraft der Fiktion aus Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken als erteilt. Diese, auch im Angesicht des § 308 Nr. 5 BGB wirksame AGB-Klausel binde zugleich den „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter in der gerichtlichen Bestellungsvariante des § 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO. Die Klausel entstamme zwar nur dem Abkommen des Schuldners mit seiner Bank. Bei einer Leistungsbeziehung kraft Anweisung – wie hier –  beurteile sich die Frage wirksamer Anweisung oder eines zumindest dahingehenden Rechtsscheines jedoch auch aus einem gegebenenfalls fingierten Einverständnis des Anweisenden.

Entgegen der Auffassung des Neunten Zivilsenats trete auch der „schwache“ vorläufige Insolvenzverwalter in die bestehende Rechtslage (die „Fußstapfen“ des Schuldners) ein und sei grundsätzlich an die von ihm getroffenen Abreden gebunden. Eine Ausnahme ergebe sich weder aus den Bestimmungen der Insolvenzordnung, noch aus übergeordneten Zwecken des Insolvenzverfahrens noch aus der in § 1 Satz 1 InsO normierten gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung. Insbesondere schließe Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken die Erklärung eines Widerspruchs bzw. die Verweigerung der Zustimmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht aus, sondern setze hier lediglich im Interesse der Funktionsfähigkeit des Lastschriftverfahrens eine zeitliche Grenze. Auch sei die Genehmigung einer Lastschrift nicht zwingend nachteilig für die Insolvenzmasse. Vielmehr könne es gerade bei einem debitorisch geführten Schuldnerkonto sogar günstiger sein, die Lastschrift zu genehmigen und die Zahlung unmittelbar gegenüber dem Gläubiger anzufechten. Schließlich sei die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt nichts grundlegend anderes, sondern allenfalls ein „Weniger“ im Vergleich zur Einsetzung eines „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalters mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Da der Kläger dem Lastschrifteinzug nur gegenüber der beklagten Gläubigerin, nicht aber fristgerecht gegenüber der Schuldnerbank widersprochen habe, sei der Beklagten im Ergebnis durch vorbehaltlose Gutschrift der Leasingrate mit Rechtsgrund eine Leistung der Schuldnerin zugeflossen (§§ 362 Abs. 2, 364 Abs. 1 BGB).

Einer Divergenzvorlage an den Großen Senat für Zivilsachen (§ 132 Abs. 2 GVG)  habe es nicht bedurft. Die abweichende Rechtsauffassung des Neunten Zivilsenates, nach der die Genehmigungsfiktion der Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken einen „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter nicht binden könne, beruhe in den Urteilen vom 25.10.2007 und 29.05.2008 jeweils auf „obiter dicta“, die für das Ergebnis nicht tragend gewesen seien.

Abschließend erteilt der Elfte Zivilsenat zudem der Betrachtung des Klägers eine Absage, die per Einzug von der Gläubigerin „geholte“ Zahlung könne gemäß § 130 InsO angefochten werden. Die Anfechtung scheitere im konkreten Fall, da gemäß § 142 InsO ein Bargeschäft vorgelegen habe. Der Elfte Zivilsenat folgt insofern auch auf Basis der Genehmigungstheorie weitgehend den Ausführungen des Neunten Zivilsenates in seinem Urteil vom 29.05.2008.

IV. Praxishinweis
Für Praktiker ist die Erkenntnis wichtig, dass sich die Meinungsunterschiede der beiden Senate im Ergebnis nicht nur auf die Phase der „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwaltung und dort auf die Zeitspanne auswirken, die einer ungenutzt (d.h. widerspruchslos)  abgelaufenen 6-Wochenfrist der Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken nachfolgt. Nach Auffassung des Neunten Zivilsenates kann ein „schwacher“ vorläufiger Insolvenzverwalter selbst zu diesem späten Zeitpunkt noch der Belastungsbuchung widersprechen, so lange er nicht zum vorläufigen Verwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsmacht „erstarkt“ beziehungsweise das Insolvenzverfahren mit der Folgewirkung des § 80 InsO eröffnet ist. Der Elfte Zivilsenat will demgegenüber bereits den „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter an die 6-Wochenfrist der AGB-Klausel und deren Fiktionswirkung binden. Es bestehen vielmehr auch Differenzen bei noch „offen“ gebliebener Genehmigungslage vor Ablauf der 6-Wochenfrist. Für diese Phase koppelt der Elfte Zivilsenat unter der Prämisse, sittenwidriges Verhalten sei generell verboten, ein bestehendes Widerspruchsrecht nach wie vor an sachlich nötige, anerkennenswerte Ausübungsgründe an (vergleiche insbesondere Rn. 19).

Berechtigt ist die Kritik des Elften Zivilsenates (Rn. 37 f), im Kontext des Lastschriftwiderrufes sei eine unterschiedliche Behandlung von „schwacher“ und starker“ vorläufiger Insolvenzverwaltung sachlich – auch insolvenzrechtlich – nicht zu rechtfertigen. Falsch erscheint dagegen, dass beide Zivilsenate im Ausgangspunkt überhaupt weiter an der so genannten „Fußstapfentheorie“ festhalten (Rn. 34 f). Denn rein schuldrechtliche Verpflichtungen schaffen insolvenzrechtlich keine Vorzugsstellung und kein Recht zum Behaltendürfen, wie es etwa Aus- und Absonderungsbefugnisse vermitteln (vgl. §§ 47 ff InsO). Rein schuldrechtliche Anspruchsgrundlagen sind im Gegenteil mit einer insolvenzgerichtlichen Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO bereits im Eröffnungsverfahren in ihrer Durchsetzbarkeit gesperrt und erst recht mit der Verfahrenseröffnung nicht mehr  einseitig  realisierbar, wie § 103 InsO unmissverständlich bekundet; gar nicht erst zu reden von anderen Sperrbestimmungen etwa bei Masseunzulänglichkeit (§§ 207 ff InsO) oder gemäß § 90 InsO (vgl. zu diesen Fragestellungen die Urteilsanmerkung von Ries in NZI Heft 11/2008, erscheint in Kürze).

Richtig und wichtig sind von daher die Urteilshinweise, es müsse künftig im Valutaverhältnis ein neuer dogmatischer Ansatz gefunden werden. Dazu passt, dass auch aus Kreisen des Neunten Zivilsenates mündlich hin und wieder Zweifel an der Genehmigungstheorie geäußert wurden; die Senatsrechtsprechung seit dem 04.11.2004 habe nicht in erster Linie der Massemehrung gedient, sondern nur die generelle Haftung des Verwalters nach § 826 BGB vermeiden wollen, soweit es allgemein zu – sachlich nicht näher begründeten – Widerspruchsfällen komme.

Man wird sich bei alledem vergewärtigen müssen, dass die inhaltlich äußerst knappe Aussage der Einzugsermächtigung, wonach der Gläubiger vom Bankkonto des Schuldners abbuchen darf, von denkbar wenigen textlichen Zusatzabreden begleitet ist. Fragen einer etwa nötigen Kontodeckung des Schuldners, einer bei ihm gegebenenfalls vorhandenen Widerspruchsmöglichkeit und vieles Ähnliche mehr kommen in dem Einzugsermächtigungsschriftstück regelmäßig nicht vor. Das macht es erforderlich, durch ergänzende „Auslegung“ überhaupt erst zu ermitteln, was die Parteien wirklich alles verabreden wollten. Sie haben sich gemäß § 305 BGB bei der Begründung ihrer Kundenbeziehung zur eigenen Bank (dann gilt Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken) beziehungsweise Sparkasse (dann gilt Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen) im Deckungsverhältnis auf Klauseln eingelassen, die praktisch alle Institute wortgleich verwenden. Ihnen ist bekannt, dass es in Gestalt des Lastschriftabkommens bankmäßige Abwicklungsregeln gibt, mag diesen gegebenenfalls auch keine drittschützende Wirkung beizumessen sein (vgl. erst jüngst zur reinen inter-partes-Wirkung BGH, Urteil vom 06.05.2008 – XI ZR 56/07). Dann aber liegt eine Betrachtung nahe, wonach sich die Parteien im allgemeinen Rechtsverkehr auf das „Funktionieren des Systems“ verlassen und daran ihrerseits binden wollen. Die – auch vom Elften Zivilsenat aufgeworfene, aber zu knapp gestellte – Kernfrage würde sodann bei richtiger Auslegung lauten, ob mit Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers – sofern der Schuldner bis dahin noch Verfügungsmacht besaß – der Zahlungsanspruch zumindest auflösend bedingt „erfüllt“ sein soll (vgl. Bork FS Gerhardt, 2004, 69, 74ff) und nachfolgend mit Ablauf der 6-Wochenfrist auch das Rückholrecht des Schuldners erlischt. Wenn man Letzteres bejaht, würde für anschließende Zeiten nach Ablauf der 6-Wochenfrist der Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken  jeglichen weitergehenden Rückholbemühungen der legitimierende Rechtsboden fehlen. Wer dennoch bewusst ein vermeintliches Recht des Schuldners ausübt, das dieser schon gar nicht mehr „dinglich“ besitzt, würde in der Tat auch aus insolvenzrechtlicher Sicht vermutlich „rechtsmissbräuchlich“ handeln. Der Unterschied zu der früheren Betrachtung liegt darin, dass sie noch angenommen hatte, ein Rückholrecht sei zwar dinglich gegeben; es „dürfe“ aber „schuldrechtlich“ nicht mehr ausgeübt werden (vgl. zur ähnlichen Situation des Widerrufes einer Bezugsberechtigung in der Lebensversicherung BGHZ 156, 350, 356; BGH, NZI 2002, 604 u. 2005, 384). Auf einen nun wohl bevorstehenden Paradigmenwechsel müssen sich Insolvenzverwalter – auch mit eigenem Haftungsrisiko – für die Zeit nach Ablauf der 6-Wochenfrist der Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken künftig einstellen.

Nach alledem nicht zuzustimmen ist jedoch der im Urteil geschilderten „vorbehaltlosen“ Erfüllungsbetrachtung des Elften Zivilsenates. Und ebenso wenig muss die Insolvenzverwalter wirklich schrecken, dass ein Verhalten, welches der Neunte Zivilsenat seit dem 04.11.2004 in ständiger Rechtsprechung jedenfalls für die Zeit innerhalb der 6-Wochenfrist als „insolvenzzweckgerecht“ erachtet, vom Elften Zivilsenat kraft eigenen Gutdünkens – mit welcher höherrangigen Legitimation eigentlich (?) – nach wie vor als „sittenwidrig“ gebrandmarkt wird. Man mag unter Richterkollegen ernstlich streiten; „sittenwidrig“ erscheinen abweichende Ansichten damit aber noch lange nicht.

Dr. Roland Fendel,  Rechtsanwalt
Stephan Ries, Rechtsanwalt

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