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BFH: Steuerhinterziehung ist keine die Restschuldbefreiung ausschließende vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
BFH, Urteil vom 19.08.2008 – VII R 6/07 (FG Hamburg)
AO § 251 III; InsO §§ 302 Nr. 1, 290 I, 184, 185; BGB §§ 823 II, 826; ZPO § 850f
I. Leitsatz des Verfassers
Eine
Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist nach einem Urteil des
Bundesfinanzhofes keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung im
Sinne des § 302 Nr. 1 InsO. § 370 AO ist kein Schutzgesetz im Sinne des
§ 823 Abs. 2 BGB. Zur Versagung der Restschuldbefreiung führende Gründe
sind in § 302 InsO abschließend benannt.
II. Sachverhalt
Der
Kläger wurde durch Strafbefehl wegen Hinterziehung von Umsatz- und
Gewerbesteuer rechtskräftig verurteilt, § 370 AO. Nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und Antrag auf Erteilung der
Restschuldbefreiung (RSB) meldete das Finanzamt unter anderem die
hinterzogenen Steuern nebst Zinsen und Säumniszuschlägen als
Deliktsforderungen im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO an. Den angemeldeten
Forderungen widersprach der Insolvenzverwalter insoweit, als sie über
einen Betrag von 312.037,19 Euro hinausgingen. Im Prüfungstermin
widersprach der Kläger der Einordnung der Forderungen als
Deliktsforderungen. Nach einem Teilerlass der Säumniszuschläge erließ
das Finanzamt einen Feststellungsbescheid (§ 251 Abs. 3 AO), in dem es
die Forderungen als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter
Handlung auswies. Nach Einspruch beschränkte das Finanzamt die
festgestellten Steuerforderungen auf die im Strafbefehl genannte Höhe.
Das
Finanzgericht gab der daraufhin erhobenen Klage gegen den
Feststellungsbescheid statt, weil es sich bei den vom Finanzamt geltend
gemachten Forderungen nicht um solche aus vorsätzlich begangener
unerlaubter Handlung handelte. Weiterhin sei die Aufzählung der einer
Restschuldbefreiung entgegenstehenden Gründe in § 302 InsO
abschließend, eine erweiternde Auslegung käme nicht in Betracht.
Hiergegen wendet sich das Finanzamt mit der Revision, da § 302 InsO
sich auch auf andere widerrechtliche Rechtsverletzungen außerhalb der
§§ 823 ff. BGB erstrecke; nur der redliche Schuldner solle in den
Genuss der RSB kommen.
III. Rechtliche Wertung
Der
BFH teilt die Ausführungen des Finanzgerichts und weist die Revision
als unbegründet zurück. Der Feststellungsbescheid sei rechtswidrig,
weil der Steueranspruch als Forderung aus einer vorsätzlich begangenen
Handlung im Sinne von § 302 InsO qualifiziert werde.
Zwar
seien Deliktsforderungen nach § 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB in
Verbindung mit einem entsprechenden Schutzgesetz und § 826 BGB als
Verbindlichkeiten im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO anzusehen. Eine
Steuerhinterziehung als solche begründe jedoch keinen deliktischen
Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, sondern Steuer- und Haftungsansprüche
seien eigenständige, dem öffentlichen Recht zugehörige Ansprüche aus
dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 I AO). Auch der Steueranspruch aus
Steuerhinterziehung (§ 370 AO) beruhe auf der Verwirklichung eines
steuerrechtlichen Tatbestandes, an den das Gesetz eine Zahlungspflicht
knüpft (§ 38 AO). Der Umstand, dass Steuerhinterziehung nicht erlaubt
und aus Präventions- und Sanktionsgründen strafbewehrt sei, vermöge an
der Qualifizierung des Steueranspruchs als solchem nichts zu ändern.
Steuerhinterziehung
sei auch nicht als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB
einzustufen, denn ein Schutzgesetz erfordere die zumindest teilweise
Ausrichtung auf den Schutz von Individualinteressen vor einer näher
bestimmten Art der Verletzung (vgl. BGH NJW 1989, 974). Von § 370 AO
werde jedoch nicht ein Individualinteresse, sondern das öffentliche
Interesse des Staates am rechtzeitigen und vollständigen Aufkommen der
Steuern geschützt, die Norm diene somit der Sicherung des aus der
Steuererhebung erwarteten Ertrages und den damit verbundenen Belangen
des Gemeinwesens.
Auch eine erweiternde Auslegung des § 302
InsO, wonach unerlaubte Handlungen allgemein und damit auch
Steuerstraftaten von der Norm erfasst würden, sei nicht geboten. Der
Gesetzgeber habe es in seiner Begründung für sachgerecht angesehen,
Schadensersatzpflichten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten
Handlungen, Geldstrafen sowie vergleichbare Verbindlichkeiten von der
Restschuldbefreiung auszunehmen. Steueransprüche lassen sich nach
Auffassung des BFH jedoch nicht als „vergleichbare Verbindlichkeiten“
qualifizieren, denn der Gesetzgeber habe evident an die Regelung des §
39 Abs. 1 Nr. 3 InsO angeknüpft.
Die vom Senat (Urteil v. 24.10.1996
– VII R 113/94, abgedruckt unter anderem in NJW 1997, 1725) bereits zu
§§ 850c, 850f ZPO erfolgte Verwerfung der Ansicht, mit dem Begriff der
vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung auch die
Steuerhinterziehung nach § 370 AO zu erfassen, werde im vorliegenden
Streitfall nicht durch überzeugende Gründe widerlegt.
Auch
ließe sich eine erweiternde Auslegung des § 302 Nr. 1 InsO nicht damit
begründen, dass nur der redliche Schuldner von seinen Verbindlichkeiten
befreit werden solle. Denn der Gesetzgeber habe den Begriff der
Redlichkeit nicht nach Art einer Generalklausel, sondern mit § 290 Abs.
1 InsO einen als abschließend zu betrachtenden Katalog von Gründen
aufgestellt, der zur Versagung der RSB führt. So führe insbesondere
nicht jede Straftat zur Versagung der RSB, sondern lediglich
Insolvenzstraftaten (§§ 283 bis 283c StGB), die zu einer
rechtskräftigen Verurteilung geführt haben. Von einer Einbeziehung von
anderen, auch Steuerstraftaten in den Katalog hat der Gesetzgeber
bewusst abgesehen, mithin bewusst in Kauf genommen, dass Fälle möglich
sind, in denen selbst der Schuldner in den Genuss der RSB kommt, dessen
Verhalten als unredlich erscheinen mag. Die vom Finanzamt gewünschte,
erweiternde Auslegung würde die vom Gesetzgeber gewollte, klare
Grenzziehung unmöglich machen und zu einer vom diesem nicht gewollten
allgemeinen Redlichkeitsprüfung führen.
Auch im Entwurf eines
Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen wird daran festgehalten,
die Versagung der RSB nicht durch eine Generalklausel, sondern durch
einen abschließenden Katalog von Fallgruppen zu regeln. Deshalb ist die
Einfügung des § 290 Abs. 1 Nr. 1a InsO vorgesehen, wonach auch die zum
Nachteil des antragstellenden Insolvenzgläubigers begangene
rechtskräftig verurteilte Straftat zur Versagung der RSB führen kann –
hierzu werden ausdrücklich auch Steuerstraftaten (§§ 370, 373, 374 AO)
gehören. Hieraus ergebe sich, so der BFH, dass weder vorgesehen war,
die RSB wegen Steuerhinterziehung vollständig zu versagen noch die
hinterzogene Steuer von der RSB auszunehmen.
IV. Praxishinweis
Mit
der Entscheidung wird mit überzeugenden Gründen die bislang offene
Frage nach einer erweiternden Auslegung des § 302 Nr. 1 InsO geklärt
und das Urteil des Finanzgerichts Hamburg (NZI 2007, 738 m. Anm. Farr)
bestätigt. Der gesetzgeberische Wille, der sich ausweislich der
Gesetzesbegründung ausdrücklich mit der Einrichtung einer
Generalklausel zur „Redlichkeit“ des Restschuldbefreiung anstrebenden
Schuldners auseinander setzte und aus Gründen der Rechtssicherheit auf
sie verzichtete, wird somit gewahrt – ungeachtet der Tatsache, dass es
wie im vorliegenden Einzelfall dadurch Konstellationen geben kann, in
denen ein Schuldner die RSB erlangt, der nicht als redlich anzusehen
ist. Für die praktische Rechtsanwendung ein Urteil, das den Umgang mit
Forderungsanmeldungen der Finanzverwaltung erleichtern wird und dem
Insolvenzgericht keine „allgemeine Redlichkeitsprüfung“ auferlegt.
Dr. Andreas Lang, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
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