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Unser heutiger Newsletter beschäftigt sich mit dem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs zur Beurteilung von Steuerhinterziehung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.

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BFH: Steuerhinterziehung ist keine die Restschuldbefreiung ausschließende vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung

BFH, Urteil vom 19.08.2008 – VII R 6/07 (FG Hamburg)

AO § 251 III; InsO §§ 302 Nr. 1, 290 I, 184, 185; BGB §§ 823 II, 826; ZPO § 850f

I. Leitsatz des Verfassers
Eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO. § 370 AO ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Zur Versagung der Restschuldbefreiung führende Gründe sind in § 302 InsO abschließend benannt.

II. Sachverhalt
Der Kläger wurde durch Strafbefehl wegen Hinterziehung von Umsatz- und Gewerbesteuer rechtskräftig verurteilt, § 370 AO. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung (RSB) meldete das Finanzamt unter anderem die hinterzogenen Steuern nebst Zinsen und Säumniszuschlägen als Deliktsforderungen im Sinne  des § 302 Nr. 1 InsO an. Den angemeldeten Forderungen widersprach der Insolvenzverwalter insoweit, als sie über einen Betrag von 312.037,19 Euro hinausgingen. Im Prüfungstermin widersprach der Kläger der Einordnung der Forderungen als Deliktsforderungen. Nach einem Teilerlass der Säumniszuschläge erließ das Finanzamt einen Feststellungsbescheid (§ 251 Abs. 3 AO), in dem es die Forderungen als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung auswies. Nach Einspruch beschränkte das Finanzamt die festgestellten Steuerforderungen auf die im Strafbefehl genannte Höhe.
Das Finanzgericht gab der daraufhin erhobenen Klage gegen den Feststellungsbescheid statt, weil es sich bei den vom Finanzamt geltend gemachten Forderungen nicht um solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelte. Weiterhin sei die Aufzählung der einer Restschuldbefreiung entgegenstehenden Gründe in § 302 InsO abschließend, eine erweiternde Auslegung käme nicht in Betracht. Hiergegen wendet sich das Finanzamt mit der Revision, da § 302 InsO sich auch auf andere widerrechtliche Rechtsverletzungen außerhalb der §§ 823 ff.  BGB erstrecke; nur der redliche Schuldner solle in den Genuss der RSB kommen.

III. Rechtliche Wertung
Der BFH teilt die Ausführungen des Finanzgerichts und weist die Revision als unbegründet zurück. Der Feststellungsbescheid sei rechtswidrig, weil der Steueranspruch als Forderung aus einer vorsätzlich begangenen Handlung im Sinne von § 302 InsO qualifiziert werde.

Zwar seien Deliktsforderungen nach § 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem entsprechenden Schutzgesetz und § 826 BGB als Verbindlichkeiten im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO anzusehen. Eine Steuerhinterziehung als solche begründe jedoch keinen deliktischen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, sondern Steuer- und Haftungsansprüche seien eigenständige, dem öffentlichen Recht zugehörige Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 I AO). Auch der Steueranspruch aus Steuerhinterziehung (§ 370 AO) beruhe auf der Verwirklichung eines steuerrechtlichen Tatbestandes, an den das Gesetz eine Zahlungspflicht knüpft (§ 38 AO). Der Umstand, dass Steuerhinterziehung nicht erlaubt und aus Präventions- und Sanktionsgründen strafbewehrt sei, vermöge an der Qualifizierung des Steueranspruchs als solchem nichts zu ändern.

Steuerhinterziehung sei auch nicht als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB einzustufen, denn ein Schutzgesetz erfordere die zumindest teilweise Ausrichtung auf den Schutz von Individualinteressen vor einer näher bestimmten Art der Verletzung (vgl. BGH NJW 1989, 974). Von § 370 AO werde jedoch nicht ein Individualinteresse, sondern das öffentliche Interesse des Staates am rechtzeitigen und vollständigen Aufkommen der Steuern geschützt, die Norm diene somit der Sicherung des aus der Steuererhebung erwarteten Ertrages und den damit verbundenen Belangen des Gemeinwesens.

Auch eine erweiternde Auslegung des § 302 InsO, wonach unerlaubte Handlungen allgemein und damit auch Steuerstraftaten von der Norm erfasst würden, sei nicht geboten. Der Gesetzgeber habe es in seiner Begründung für sachgerecht angesehen, Schadensersatzpflichten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, Geldstrafen sowie vergleichbare Verbindlichkeiten von der Restschuldbefreiung auszunehmen. Steueransprüche lassen sich nach Auffassung des BFH jedoch nicht als „vergleichbare Verbindlichkeiten“ qualifizieren, denn der Gesetzgeber habe evident an die Regelung des § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO angeknüpft.
Die vom Senat (Urteil v. 24.10.1996 – VII R 113/94, abgedruckt unter anderem in NJW 1997, 1725) bereits zu §§ 850c, 850f ZPO erfolgte Verwerfung der Ansicht, mit dem Begriff der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung auch die Steuerhinterziehung nach § 370 AO zu erfassen, werde im vorliegenden Streitfall nicht durch überzeugende Gründe widerlegt.

Auch ließe sich eine erweiternde Auslegung des § 302 Nr. 1 InsO nicht damit begründen, dass nur der redliche Schuldner von seinen Verbindlichkeiten befreit werden solle. Denn der Gesetzgeber habe den Begriff der Redlichkeit nicht nach Art einer Generalklausel, sondern mit § 290 Abs. 1 InsO einen als abschließend zu betrachtenden Katalog von Gründen aufgestellt, der zur Versagung der RSB führt. So führe insbesondere nicht jede Straftat zur Versagung der RSB, sondern lediglich Insolvenzstraftaten (§§ 283 bis 283c StGB), die zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben. Von einer Einbeziehung von anderen, auch Steuerstraftaten in den Katalog hat der Gesetzgeber bewusst abgesehen, mithin bewusst in Kauf genommen, dass Fälle möglich sind, in denen selbst der Schuldner in den Genuss der RSB kommt, dessen Verhalten als unredlich erscheinen mag. Die vom Finanzamt gewünschte, erweiternde Auslegung würde die vom Gesetzgeber gewollte, klare Grenzziehung unmöglich machen und zu einer vom diesem nicht gewollten allgemeinen Redlichkeitsprüfung führen.

Auch im Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen wird daran festgehalten, die Versagung der RSB nicht durch eine Generalklausel, sondern durch einen abschließenden Katalog von Fallgruppen zu regeln. Deshalb ist die Einfügung des § 290 Abs. 1 Nr. 1a InsO vorgesehen, wonach auch die zum Nachteil des antragstellenden Insolvenzgläubigers begangene rechtskräftig verurteilte Straftat zur Versagung der RSB führen kann – hierzu werden ausdrücklich auch Steuerstraftaten (§§ 370, 373, 374 AO) gehören. Hieraus ergebe sich, so der BFH, dass weder vorgesehen war, die RSB wegen Steuerhinterziehung vollständig zu versagen noch die hinterzogene Steuer von der RSB auszunehmen.

IV. Praxishinweis
Mit der Entscheidung wird mit überzeugenden Gründen die bislang offene Frage nach einer erweiternden Auslegung des § 302 Nr. 1 InsO geklärt und das Urteil des Finanzgerichts Hamburg (NZI 2007, 738 m. Anm. Farr) bestätigt. Der gesetzgeberische Wille, der sich ausweislich der Gesetzesbegründung ausdrücklich mit der Einrichtung einer Generalklausel zur „Redlichkeit“ des Restschuldbefreiung anstrebenden Schuldners auseinander setzte und aus Gründen der Rechtssicherheit auf sie verzichtete, wird somit gewahrt – ungeachtet der Tatsache, dass es wie im vorliegenden Einzelfall dadurch Konstellationen geben kann, in denen ein Schuldner die RSB erlangt, der nicht als redlich anzusehen ist. Für die praktische Rechtsanwendung ein Urteil, das den Umgang mit Forderungsanmeldungen der Finanzverwaltung erleichtern wird und dem Insolvenzgericht keine „allgemeine Redlichkeitsprüfung“ auferlegt.

Dr. Andreas Lang, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
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