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Aktuelle Rechtsprechung
In unserem heutigem Newsletter geht es um ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs zu den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Insolvenzschuldners.

Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre. 

Thomas Kind
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Thomas Kind
BGH: Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners entstehen, sobald er einen zulässigen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einreicht

BGH, Beschluss vom 09.10.2008 – IX ZB 212/07 (LG Mannheim)

InsO § 290 I Nr. 5, § 20 I

I. Leitsatz des Verfasser
Reicht der Schuldner einen zulässigen Insolvenzantrag ein, können nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs unvollständige Angaben über seine Gläubiger zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.

II. Sachverhalt
Auf den Eigenantrag des Schuldners, der zugleich Restschuldbefreiung begehrte, wurde am 17.02.2006 über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. In seinem Antrag gab der Schuldner eine titulierte Forderung des Gläubigers in Höhe von 131.434,21 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten nicht an. Der Gläubiger, der im Rahmen eines Vollstreckungsversuchs Kenntnis vom Insolvenzverfahren erhielt, meldete nachträglich seine gegen den Schuldner bestehenden Forderungen an, die in Höhe von 164.565,06 Euro zur Tabelle festgestellt wurden. Im Schlusstermin hat der Gläubiger beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wies das Landgericht den Antrag zurück und das Amtsgericht an, dem Schuldner Restschuldbefreiung anzukündigen und einen Treuhänder zu bestellen. Hiergegen wandte sich der Gläubiger mit seiner Rechtsbeschwerde.

III. Rechtliche Wertung
Das Landgericht hatte gemeint, der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO sei nicht erfüllt. Der Umstand, dass der Schuldner in der zusammen mit seinem Eröffnungsantrag eingereichten Gläubigerliste den beschwerdeführenden Gläubiger nicht berücksichtigt habe, stelle keine Verletzung seiner Auskunftspflichten dar, weil er in diesem Stadium nicht zur umfassenden Angabe sämtlicher Gläubiger verpflichtet sei. Die Liste habe in diesem Verfahrensstadium lediglich die Aufgabe, den Eröffnungsgrund zu spezifizieren. Diesen Ausführungen widersprach der Bundesgerichtshof. Bereits nach seinem Wortlaut greife § 290, Abs. 1 Nr. 5 ein, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens sich aus der Insolvenzordnung ergebende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletze. Über den Wortlaut hinaus erfasse die Vorschrift nicht nur einen Verstoß gegen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im eröffneten Verfahren, sondern schon ab Stellung eines zulässigen Antrags (BGH, Beschluss vom 16.12.2004 – IX ZB 72/03, NZI 2005, 2032, 233 f. mit weiteren Nachweisen). Mithin könnten unvollständige Angaben über die Gläubiger in einem Insolvenzantrag grundsätzlich den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ausfüllen. Aus § 20 Abs. 1 InsO ergebe sich, dass der Schuldner dem Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren umfassend Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zu erteilen, insbesondere ein Verzeichnis seiner Gläubiger und Schuldner vorzulegen und eine geordnete Übersicht seiner Vermögensgegenstände einzureichen habe (BGHZ 156, 92, 94). Die Nennung der Gläubiger sei schon deswegen erforderlich, um das Insolvenzgericht in den Stand zu versetzen, entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung (§ 30 S. 2 InsO) den Eröffnungsbeschluss den Gläubigern durch Zustellung bekannt zu machen. Dieser Auskunftspflicht habe der Schuldner nicht genügt, weil er den über erhebliche Forderungen verfügenden Gläubiger bei der Antragstellung verschwiegen habe. Voraussetzung für das Entstehen der Auskunftspflicht – so der BGH – sei gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 InsO die Zulässigkeit des Eröffnungsantrags. Die umfassende Auskunftspflicht des Schuldners setze ein, sobald er einen zulässigen Antrag einreiche (BGH, Beschluss vom 03.02.2005 – IX ZB 37/04). Sei der Antrag – wie im entschiedenen Falle – aufgrund eines ernsthaften Eröffnungsverlangens und der Darlegung eines Eröffnungsgrundes zulässig (BGHZ 153, 205, 207), entstehe die Auskunftspflicht mit der Antragstellung (Hess, InsO § 20 Rn. 13; Mönning in Nerlich/Römermann, InsO § 20 Rn. 11; Braun/Kind, InsO, 3. Auflage, § 20 Rn. 7; Jäger/Gerhardt, InsO § 20 Rn. 3). Die Auskunftspflicht setze danach nicht die ausdrückliche Feststellung der Zulässigkeit des Antrags durch das Insolvenzgericht voraus (MünchKomm.-InsO/Schmahl, 2. Auflage, § 20 Rn. 25). Allein diese Auslegung entspreche dem Willen des Gesetzgebers. Die Regelung des § 20 InsO diene dem Zweck, die Bestimmungen des § 104 KO, wonach der Schuldner bei einem Eigenantrag auch ein Verzeichnis der Gläubiger und Schuldner sowie ein Vermögensverzeichnis vorzulegen habe, auf Fälle eines Gläubigerantrages zu erstrecken (BT-Drucks. 12/2443 S. 115). Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts liefe auf die nicht wünschenswerte Folge hinaus, dass die mit dem Eröffnungsantrag gemachten Angaben des Schuldners, die vielfach den gesamten weiteren Verfahrensablauf beeinflussten, nicht von der Wahrheitspflicht erfasst würden. Der BGH geht sogar noch weiter, indem er festhält, eine Verletzung der Auskunftspflicht sei auch dann anzunehmen, wenn der Schuldner im Rahmen der Antragsstellung gemachte unrichtige oder unvollständige Angaben nachträglich nicht korrigiere oder ergänze. Dazu sei der Schuldner, dem nach Einreichung des Verzeichnisses weitere Gläubiger erkennbar würden, ohne gerichtliche Aufforderung verpflichtet. Der BGH konnte die Sache entscheiden und bejahte auch eine grob fahrlässige Handlungsweise des Schuldners. Im konkreten Fall sei es bei Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von 552.204,29 Euro unverständlich, dass der Schuldner seinen größten Gläubiger nicht benannt habe.

IV. Praxishinweis
Der BGH stellt mit diesem Urteil erfreulicherweise die Anforderungen an die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners im Eröffnungsverfahren klar und schafft damit Rechtssicherheit für die Praxis.

Thomas Kind, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
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