BGH:
Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners entstehen, sobald er
einen zulässigen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einreicht
BGH, Beschluss vom 09.10.2008 – IX ZB 212/07 (LG Mannheim)
InsO § 290 I Nr. 5, § 20 I
I. Leitsatz des Verfasser
Reicht
der Schuldner einen zulässigen Insolvenzantrag ein, können nach einem
Beschluss des Bundesgerichtshofs unvollständige Angaben über seine
Gläubiger zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.
II. Sachverhalt
Auf
den Eigenantrag des Schuldners, der zugleich Restschuldbefreiung
begehrte, wurde am 17.02.2006 über sein Vermögen das Insolvenzverfahren
eröffnet. In seinem Antrag gab der Schuldner eine titulierte Forderung
des Gläubigers in Höhe von 131.434,21 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten
nicht an. Der Gläubiger, der im Rahmen eines Vollstreckungsversuchs
Kenntnis vom Insolvenzverfahren erhielt, meldete nachträglich seine
gegen den Schuldner bestehenden Forderungen an, die in Höhe von
164.565,06 Euro zur Tabelle festgestellt wurden. Im Schlusstermin hat
der Gläubiger beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu
versagen. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt. Auf die sofortige
Beschwerde des Schuldners wies das Landgericht den Antrag zurück und
das Amtsgericht an, dem Schuldner Restschuldbefreiung anzukündigen und
einen Treuhänder zu bestellen. Hiergegen wandte sich der Gläubiger mit
seiner Rechtsbeschwerde.
III. Rechtliche Wertung
Das
Landgericht hatte gemeint, der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5
InsO sei nicht erfüllt. Der Umstand, dass der Schuldner in der zusammen
mit seinem Eröffnungsantrag eingereichten Gläubigerliste den
beschwerdeführenden Gläubiger nicht berücksichtigt habe, stelle keine
Verletzung seiner Auskunftspflichten dar, weil er in diesem Stadium
nicht zur umfassenden Angabe sämtlicher Gläubiger verpflichtet sei. Die
Liste habe in diesem Verfahrensstadium lediglich die Aufgabe, den
Eröffnungsgrund zu spezifizieren. Diesen Ausführungen widersprach der
Bundesgerichtshof. Bereits nach seinem Wortlaut greife § 290, Abs. 1
Nr. 5 ein, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens sich aus
der Insolvenzordnung ergebende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletze. Über den Wortlaut hinaus
erfasse die Vorschrift nicht nur einen Verstoß gegen Auskunfts- und
Mitwirkungspflichten im eröffneten Verfahren, sondern schon ab Stellung
eines zulässigen Antrags (BGH, Beschluss vom 16.12.2004 – IX ZB 72/03,
NZI 2005, 2032, 233 f. mit weiteren Nachweisen). Mithin könnten
unvollständige Angaben über die Gläubiger in einem Insolvenzantrag
grundsätzlich den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO
ausfüllen. Aus § 20 Abs. 1 InsO ergebe sich, dass der Schuldner dem
Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren umfassend Auskunft über seine
Vermögensverhältnisse zu erteilen, insbesondere ein Verzeichnis seiner
Gläubiger und Schuldner vorzulegen und eine geordnete Übersicht seiner
Vermögensgegenstände einzureichen habe (BGHZ 156, 92, 94). Die Nennung
der Gläubiger sei schon deswegen erforderlich, um das Insolvenzgericht
in den Stand zu versetzen, entsprechend seiner gesetzlichen
Verpflichtung (§ 30 S. 2 InsO) den Eröffnungsbeschluss den Gläubigern
durch Zustellung bekannt zu machen. Dieser Auskunftspflicht habe der
Schuldner nicht genügt, weil er den über erhebliche Forderungen
verfügenden Gläubiger bei der Antragstellung verschwiegen habe.
Voraussetzung für das Entstehen der Auskunftspflicht – so der BGH – sei
gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 InsO die Zulässigkeit des Eröffnungsantrags. Die
umfassende Auskunftspflicht des Schuldners setze ein, sobald er einen
zulässigen Antrag einreiche (BGH, Beschluss vom 03.02.2005 – IX ZB
37/04). Sei der Antrag – wie im entschiedenen Falle – aufgrund eines
ernsthaften Eröffnungsverlangens und der Darlegung eines
Eröffnungsgrundes zulässig (BGHZ 153, 205, 207), entstehe die
Auskunftspflicht mit der Antragstellung (Hess, InsO § 20 Rn. 13;
Mönning in Nerlich/Römermann, InsO § 20 Rn. 11; Braun/Kind, InsO, 3.
Auflage, § 20 Rn. 7; Jäger/Gerhardt, InsO § 20 Rn. 3). Die
Auskunftspflicht setze danach nicht die ausdrückliche Feststellung der
Zulässigkeit des Antrags durch das Insolvenzgericht voraus
(MünchKomm.-InsO/Schmahl, 2. Auflage, § 20 Rn. 25). Allein diese
Auslegung entspreche dem Willen des Gesetzgebers. Die Regelung des § 20
InsO diene dem Zweck, die Bestimmungen des § 104 KO, wonach der
Schuldner bei einem Eigenantrag auch ein Verzeichnis der Gläubiger und
Schuldner sowie ein Vermögensverzeichnis vorzulegen habe, auf Fälle
eines Gläubigerantrages zu erstrecken (BT-Drucks. 12/2443 S. 115). Die
gegenteilige Auffassung des Landgerichts liefe auf die nicht
wünschenswerte Folge hinaus, dass die mit dem Eröffnungsantrag
gemachten Angaben des Schuldners, die vielfach den gesamten weiteren
Verfahrensablauf beeinflussten, nicht von der Wahrheitspflicht erfasst
würden. Der BGH geht sogar noch weiter, indem er festhält, eine
Verletzung der Auskunftspflicht sei auch dann anzunehmen, wenn der
Schuldner im Rahmen der Antragsstellung gemachte unrichtige oder
unvollständige Angaben nachträglich nicht korrigiere oder ergänze. Dazu
sei der Schuldner, dem nach Einreichung des Verzeichnisses weitere
Gläubiger erkennbar würden, ohne gerichtliche Aufforderung
verpflichtet. Der BGH konnte die Sache entscheiden und bejahte auch
eine grob fahrlässige Handlungsweise des Schuldners. Im konkreten Fall
sei es bei Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von 552.204,29 Euro
unverständlich, dass der Schuldner seinen größten Gläubiger nicht benannt habe.
IV. Praxishinweis
Der
BGH stellt mit diesem Urteil erfreulicherweise die Anforderungen an die
Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners im
Eröffnungsverfahren klar und schafft damit Rechtssicherheit für die
Praxis.
Thomas Kind, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
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