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Aktuelle Rechtsprechung
Unser letzter Newsletter in diesem Jahr befasst sich mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Stimmrecht und zur Abstimmungsberechtigung im Rahmen eines Insolvenzplans.

Wir wünschen Ihnen ein schönes und friedvolles Weihnachtsfest sowie einen guten Start in ein erfolgreiches Neues Jahr!

Dr. Dirk Herzig
Rechtsanwalt
Dr. Dirk Herzig
Aktuelle Veröffentlichung
Dr. Andreas J. Baumert, Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Kehl
Berufungsinstanz, Verjährungseinrede, unstreitiger Sachvortrag. Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 23.06.2008 – GSZ 1/08
EWiR 23/2008, 735-736



BGH:     Das Insolvenzgericht entscheidet abschließend über das Stimmrecht und damit auch die Abstimmungsberechtigung

BGH, Beschluss vom 23.10.2008 – IX ZB 235/06 (LG Hamburg)

InsO §§ 77 II 2; 273 I 1, 253; RPflG § 18 III

I. Leitsatz des Verfassers
Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes gehört die Feststellung der Abstimmungsberechtigung als Vorfrage zur gerichtlichen Stimmrechtsentscheidung, über die das Insolvenzgericht abschließend entscheidet.

II. Sachverhalt
Im Abstimmungstermin über den vom Schuldner vorgelegten Insolvenzplan erschien der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners, Rechtsanwalt W, auch als Gläubiger in eigener Sache. Anwesend war weiter Rechtsanwalt We  mit Stimmrechtsvollmacht für 84 Gläubiger, welche die Rechtspflegerin als unwirksam nach § 43a Abs. 4 BRAO ansah, da W und We der Sozietät von W angehörten. Die Rechtspflegerin setzte die Stimmrechte der erschienenen und vertretenen Gläubiger fest und lehnte ein Stimmrecht für die von We vollmachtlos vertretenen Gläubiger ab. Die Abstimmung über den Plan ergab nicht die erforderliche Mehrheit. Der Insolvenzrichter wies die von We und W in eigener Sache gestellten Anträge auf Neufestsetzung der Stimmrechte und Wiederholung der Abstimmung (§ 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG) zurück. In einem weiteren Abstimmungs- und Verkündungstermin, in dem nur We und W erschienen waren, stellte die Rechtspflegerin fest, dass aufgrund unwirksamer Vollmachten keine Gläubiger der Gruppe 1 erschienen seien und die Abstimmung in den Gruppen 2 und 3 aufgrund des richterlichen Beschlusses nicht zu wiederholen sei. Den Antrag von W nach § 77 Abs. 2 Satz 2  InsO wies das Gericht mangels Vollmacht als unzulässig zurück. Der erneute Antrag nach § 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG blieb ebenfalls erfolglos. Die Rechtspflegerin versagte dem Insolvenzplan die Bestätigung. Den hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerden der Rechtsanwälte W und F für den Schuldner und als Gläubiger hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen; das Landgericht hat sie zurückgewiesen. Hiergegen wendeten sich die Beschwerdeführer mit ihren erfolglosen Rechtsbeschwerden.

III. Rechtliche Wertung
Die Rechtsbeschwerden seien nach dem BGH zwar statthaft (§§ 253, 6, 7 InsO, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) jedoch unzulässig, da ein Fall des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliege. Verfahrensgegenstand könnte zudem nur eine vom Beschwerdegericht verbeschiedene, nach § 6 InsO statthafte sofortige Beschwerde sein, hier die Entscheidung über die Versagung der Planbestätigung nach § 248 InsO (§ 253 InsO). Der Senat habe daher nicht über vorausgegangene Entscheidungen des Insolvenzgerichts, die nach § 6 InsO unanfechtbar und gegen die nur die Anrufung des Richters nach § 18 Abs. 3 RPflG statthaft sei, zu entscheiden.

Gerichtliche Stimmrechtsentscheidungen seien bereits nach § 95 Abs. 3 KO unanfechtbar gewesen. In § 77 InsO, auf den § 237 Abs. 1 Satz 1 InsO für die Planabstimmung verweist, sei dies übernommen worden, auch wenn auf Antrag der Insolvenzrichter das Stimmrecht neu festsetzen und eine Wiederholung der Abstimmung anordnen könne, §§ 77 Abs. 2 Satz 3 InsO, 18 Abs. 3 RPflG. Die Entscheidung des Richters sei dabei abschließend. Dies entspräche gesicherter Rechtsauffassung (BGH, Beschluss vom 21.12.2006 – IX ZB 138/06, NZI 2007, 723 f; FK-InsO/Kind, 4. Aufl. § 77 Rn. 22) und werde auch vom Bundesverfassungsgericht nicht in Frage gestellt.

Die Behandlung der Stimmrechtsvollmachten durch die Rechtspflegerin und den Richter beträfe allein die Beschlussfassung durch die Insolvenzgläubiger nach §§ 237 bis 239 InsO, worüber im Verfahren nach den §§ 77 InsO, 18 RPflG entschieden werde. Die Feststellung der Abstimmungsberechtigung – so der Senat weiter – gehöre als Vorfrage zur gerichtlichen Stimmrechtsentscheidung, über die das Insolvenzgericht abschließend zu entscheiden habe.

Der BGH wies auch die Auffassung zurück, die Feststellungen zum Stimmrecht unterlägen als unselbstständige Zwischenentscheidungen der Nachprüfung im Verfahren nach § 253 InsO. Der Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss über die Planbestätigung oder deren Versagung entspräche der Rechtmäßigkeitsprüfung des Insolvenzgerichts im Bestätigungsverfahren (Braun/Frank, InsO, 3. Aufl. § 253 Rn. 1, MünchKomm-InsO/Sinz, 2. Aufl. § 253 Rn. 24; a.A. HK-InsO/Flessner, 4. Aufl. § 253 Rn. 6). Dafür spräche Wortlaut sowie Sinn und Zweck der §§ 6, 253 InsO und der Umstand, dass eine dem § 512 ZPO entsprechende Regelung in § 6 InsO fehle. Nach der Gesetzesbegründung stelle die Möglichkeit der mittelbaren Überprüfung nach § 18 RPflG einen Ausgleich für die im Interesse einer schnellen und nicht mehr in Frage zu stellenden Beschlussfähigkeit bindende Stimmrechtsfestsetzung dar.

IV. Praxishinweis
Der Entscheidung des BGH lassen sich für die Praxis zwei Kernaussagen entnehmen:
Gerichtliche Stimmrechtsentscheidungen nach §§ 237 Abs. 1 Satz 1,  77 Abs. 2 InsO sind unanfechtbar und unterliegen nur einer mittelbaren Kontrolle nach § 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG, in dem der Insolvenzrichter auf Antrag das Stimmrecht neu festsetzen und eine Wiederholung der Abstimmung anordnen kann, wenn das Stimmrecht sich auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat. Diese Entscheidung des Richters ist dabei abschließend und kann daher auch nicht mehr Gegenstand einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein.
Die Feststellung der Abstimmungsberechtigung und damit auch der wirksamen Vertretung der Insolvenzgläubiger bei der Abstimmung gehört als Vorfrage der gerichtlichen Stimmrechtsfestsetzung zur gerichtlichen Stimmrechtsentscheidung. Eine Überprüfung der Stimmrechtsfeststellung und damit auch der Abstimmungsberechtigung erfolgt daher auch nicht mehr im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans oder der Versagung der Planbestätigung nach § 253 InsO. Prüfungsgegenstand im Verfahren nach § 253 InsO sind ausschließlich die Vorschriften über die Bestätigung des Insolvenzplans nach §§ 248 bis 252 InsO. Für das Beschwerdeverfahren ergibt sich kein anderer Prüfungsmaßstab.

Dem BGH ist zuzustimmen. Im Interesse einer schnellen und nachträglich nicht mehr in Frage zu stellenden Beschlussfähigkeit der Gläubigerversammlung müssen Stimmrechtsentscheidungen durch das Insolvenzgericht abschließend sein. Dass die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde nicht eröffnet ist, ist daher hinzunehmen.


Dr. Dirk Herzig, Rechtsanwalt
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