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Dr. Elske Fehl, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Insolvenzrecht
Das neue Insolvenzrecht der VR China – Mehr Schutz für ausländische Investitionen?
ZChinR 4/2008, 325 ff
Alexander T. Schork LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht
Thomas Kind, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Durchsuchung, Kanzleiräume, Rechtsschutzbedürfnis – BVerfG Beschluss v. 18.09.2008 – 2 BvR 683/08
EWiR 1/2009, 21-22
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BGH: Die Frist zur Ergänzung der dem Restschuldbefreiungsantrag beizufügenden Unterlagen richtet sich im Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO
BGH, Beschluss vom 23.10.2008 – IX ZB 112/08 (LG Bonn)
InsO § 305 III, § 287 I 2, § 20 II
I. Leitsatz des Verfassers
Stellt sich im eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren heraus, dass die dem Antrag auf Restschuldbefreiung beizufügende Abtretungserklärung nicht vorliegt, so darf das Insolvenzgericht nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes dem Schuldner für die Nachreichung der Abtretungserklärung keine Frist setzen, die kürzer ist als ein Monat.
II. Sachverhalt
Auf Antrag des Schuldners hat das Insolvenzgericht am 25.01.2006 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Den auf den 06.07.2007 anberaumten Schlusstermin hatte das Insolvenzgericht am 17.07.2007 nachträglich wieder aufgehoben, nachdem es festgestellt hatte, dass dem Insolvenzantrag die Abtretungserklärung des Schuldners nach § 287 Abs. 2 InsO (Anlage 3 des amtlichen Verzeichnisses) nicht beigefügt worden war. Ebenfalls am 17.07.2007 hatte das Gericht den Schuldner auf die Unvollständigkeit seines Antrags hinge-wiesen und ihm Gelegenheit gegeben, die Abtretungserklärung nachzureichen. Bei der Belehrung hatte es dem Schuldner mitgeteilt, dass dieser mit der Verwerfung seines Antrags als unzulässig zu rechnen hätte, sofern dieser nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Hinweises nach § 20 Abs. 2 InsO vollständig vorläge. Dieser Hinweis war dem Schuldner sodann am 20.07.2007 zugestellt worden. Der vom Schuldner ausgefüllte Antrag auf Restschuldbefreiung mit der Abtretungserklärung war allerdings erst am 08.08.2007 beim Insolvenzgericht eingegangen. Aufgrund dessen hatte dieses mit Beschluss vom 21.08.2007 den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung als unzulässig zurückgewiesen, weil er die fehlende Abtretungserklärung entgegen dem gerichtlichen Hinweis nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO vorgelegt hatte.
Gegen diesen Beschluss hatte der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, welcher nicht abgeholfen wurde. Das Landgericht hatte die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Diese hatte Erfolg.
III. Rechtliche Wertung
In der Begründung führt der BGH zunächst aus, dass das Insolvenzgericht den Antrag des Schuldners als zulässig hätte ansehen müssen. Denn der Schuldner hatte die Abtretungserklä-rung entsprechend § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO rechtzeitig nachgereicht. In der Begründung schließt sich der BGH der überwiegend in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. z.B. Braun/Buck, InsO 3. Aufl. § 305 Rn. 21) an, wonach die Zwei-Wochen-Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbraucherinsolvenzverfahren nicht anzuwenden sei. Denn für den Fall, dass dem Antrag des Schuldners die Abtretungserklärung nicht beigefügt sei, enthalte § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO in diesem Verfahren eine speziellere Regelung, welcher der entsprechenden Anwendung des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO vorgehe. In der Begründung führt der BGH aus, dass die kurze Frist aus § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO ihren Grund in der Notwendigkeit habe, alsbald Klarheit darüber zu gewinnen, ob der Schuldner die Restschuldbefreiung anstrebe oder nicht. Seien die Unterlagen, die dem Insolvenzgericht eingereicht worden seien, lediglich unvollständig, so bestehe diese Klarheit bereits. Die sodann erforderlich werdende Vervollständigung der Unterlagen sei nach Ansicht des BGH allerdings weniger eilbedürftig. Weiter weist der BGH darauf hin, dass sich andernfalls auch ein Wertungswiderspruch zum Eröffnungsverfahren ergäbe, in welchem unzweifelhaft § 305 Abs. 3 InsO anzuwenden sei, wenn der Schuldner einen unvollständigen Antrag vorlege und beispielsweise die Abtretungserklärung fehle. Nichts anderes könne im eröffneten Insolvenzverfahren gelten. Dort sei § 305 Abs. 3 InsO dann konsequenterweise entsprechend anzuwenden.
IV. Praxishinweis
Ziel der Regelung des § 305 Abs. 3 InsO ist gleichwohl die Verfahrensbeschleunigung. Da es sich nicht um eine Notfrist handelt, kommt eine entsprechende Anwendung des § 233 ZPO nicht in Betracht. Das Gericht kann jedoch über den Zeitpunkt entscheiden, zu dem es die Frist mit der Aufforderung in Gang setzt.
Die Rechtsfolge der Fiktion der Antragsrücknahme tritt ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Schuldners an der Fristüberschreitung ein. Der Schuldner ist allerdings nicht gehindert, erneut einen Insolvenzantrag zu stellen. Allerdings steht die Anhängigkeit eines Rechtsmittels gegen die Mitteilung des Insolvenzgerichts, ein Antrag gelte aufgrund der Fiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO als zurückgenommen, einer erneuten Antragstellung so lange entgegen, bis das Rechtsmittelverfahren abgeschlossen ist. Das Gericht sollte auf die Rechtsfolge des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO ausdrücklich hinweisen. Die Mitteilung des Insolvenzgerichts über das Eingreifen der gesetzlichen Rücknahmefiktion ist dabei nicht rechtsmittelfähig (BGH, Beschluss vom 07.04.2005 – IX ZB 195/03, NZI 2005, 403 f.).
Stefano Buck, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht