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Aktuelle Rechtsprechung
Unser heutiger Newsletter befasst sich mit einem aktuellen Urteil zum Thema der Unterbrechung bei vorausgegangener Klagezustellung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
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Harald Kroth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Harald Kroth
Neues von Schultze & Braun
Aktuelle Veröffentlichung

Dr. Andreas J. Baumert, Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Kehl
Berufungszurückweisung durch Beschluss, Anforderungen an Rechtsgrundsätzlichkeit, Willkürverbot – Anmerkung zu BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 4.11.2008 – 1 BvR 2587/06
EWiR 2/2009, 63-64



BGH: Keine Unterbrechung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Einreichung aber noch vor Zustellung der Klage

BGH, Beschluss vom 11.12.2008 – IX ZB 232/08 (OLG Hamm)

ZPO § 240

I. Leitsatz des Verfassers
Nur wenn dem Beklagten die Klage bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen schon zugestellt ist, findet nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes eine Unterbrechung des Verfahrens statt.

II. Sachverhalt
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde dem Schuldner eine Schadenersatzklage zugestellt, die der Kläger nach dem Hinweis des Insolvenzverwalters auf die insolvenzbedingte Unterbrechung des Rechtsstreits und nach außergerichtlicher Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter, die unter anderem den Verzicht auf einen Kostenantrag beinhaltete, wieder zurücknahm. Auf Antrag des Beklagten, der zuvor durch seine anwaltlichen Bevollmächtigten der Klageforderung entgegen getreten war und Klageabweisungsantrag gestellt hatte, hat das Landgericht dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die gegen die erfolglos gebliebene sofortige Beschwerde zugelassene Rechtsbeschwerde des Klägers zum BGH hat zur Abweisung des Kostenantrages des Beklagten geführt.

III. Rechtliche Wertung
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des beklagten Antragstellers hinderte den Erlass der auf § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO gestützten isolierten Kostenentscheidung des Landgerichts nicht. Der Rechtsstreit sei, so der Bundesgerichtshof, nämlich nicht nach § 240 ZPO unterbrochen worden. Sowohl nach dem Willen des historischen Gesetzgebers und dessen Verständnis der Insolvenzordnung, mit dem auch die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum übereinstimme sowie allgemeine prozessuale Grundsätze im Einklang stünden, erfordere die Unterbrechung eines Verfahrens infolge einer Insolvenzeröffnung nach § 240 Satz 1 ZPO die die Rechtshängigkeit des Rechtsstreits begründende Zustellung der Klage. Auch im Interesse der Rechtsklarheit scheine es, so der Bundesgerichtshof, geboten, „für die Frage einer Unterbrechung allein auf den Zeitpunkt der Klagezustellung abzustellen.“ Zu diesem Zeitpunkt war das Insolvenzverfahren aber bereits eröffnet, so dass eine Unterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO nicht mehr eintreten konnte.
Der Kostenantrag sei mangels Verfahrensunterbrechung zwar von den nach Verfahrenseröffnung und damit, da von § 117 InsO nicht erfasst,  rechtsgültig mandatierten Rechtsanwälten auch wirksam nach § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO gestellt worden, aber unbeachtlich. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO wegen der erst nach Insolvenzeröffnung bewirkten Klagezustellung gehöre zumindest nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung als Neuerwerb gemäß § 35 InsO zur Insolvenzmasse, da er im allgemeinen einer Zweckbindung nicht unterliegt und somit grundsätzlich nach § 851 Abs. 1 ZPO pfändbar ist. Da mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens infolge des Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über prozessuale Ansprüche des Schuldners nach § 80 InsO nur noch der Insolvenzverwalter berechtigt gewesen sei, der vergleichsweise auf die Kostenerstattung verzichtet habe, sei der Beklage / Schuldner nicht mehr berechtigt gewesen, sein Antrag damit unbeachtlich.

IV. Praxishinweis
Der überzeugend begründete Beschluss des Bundesgerichtshofs klärt im Interesse der Rechtssicherheit für die Insolvenzpraxis gleich zwei Rechtsfragen. Die Frage der Unterbrechung bei vorausgegangener Klagezustellung nach Verfahrenseröffnung ist im negativen Sinn geklärt. Die Frage des Insolvenzbeschlags des aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO folgenden Kostenerstattungsanspruchs ist positiv geklärt.

Harald Kroth, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
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