Aktuelle Veröffentlichung
Dr. Andreas J. Baumert, Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Kehl
Berufungszurückweisung
durch Beschluss, Anforderungen an Rechtsgrundsätzlichkeit,
Willkürverbot – Anmerkung zu BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats,
Beschl. v. 4.11.2008 – 1 BvR 2587/06
EWiR 2/2009, 63-64
BGH: Keine Unterbrechung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Einreichung aber noch vor Zustellung der Klage
BGH, Beschluss vom 11.12.2008 – IX ZB 232/08 (OLG Hamm)
ZPO § 240
I. Leitsatz des Verfassers
Nur
wenn dem Beklagten die Klage bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
sein Vermögen schon zugestellt ist, findet nach dem Beschluss des
Bundesgerichtshofes eine Unterbrechung des Verfahrens statt.
II. Sachverhalt
Nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde dem Schuldner eine
Schadenersatzklage zugestellt, die der Kläger nach dem Hinweis des
Insolvenzverwalters auf die insolvenzbedingte Unterbrechung des
Rechtsstreits und nach außergerichtlicher Vereinbarung mit dem
Insolvenzverwalter, die unter anderem den Verzicht auf einen
Kostenantrag beinhaltete, wieder zurücknahm. Auf Antrag des Beklagten,
der zuvor durch seine anwaltlichen Bevollmächtigten der Klageforderung
entgegen getreten war und Klageabweisungsantrag gestellt hatte, hat das
Landgericht dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die gegen
die erfolglos gebliebene sofortige Beschwerde zugelassene
Rechtsbeschwerde des Klägers zum BGH hat zur Abweisung des
Kostenantrages des Beklagten geführt.
III. Rechtliche Wertung
Die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des beklagten
Antragstellers hinderte den Erlass der auf § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4
ZPO gestützten isolierten Kostenentscheidung des Landgerichts nicht.
Der Rechtsstreit sei, so der Bundesgerichtshof, nämlich nicht nach §
240 ZPO unterbrochen worden. Sowohl nach dem Willen des historischen
Gesetzgebers und dessen Verständnis der Insolvenzordnung, mit dem auch
die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum
übereinstimme sowie allgemeine prozessuale Grundsätze im Einklang
stünden, erfordere die Unterbrechung eines Verfahrens infolge einer
Insolvenzeröffnung nach § 240 Satz 1 ZPO die die Rechtshängigkeit des
Rechtsstreits begründende Zustellung der Klage. Auch im Interesse der
Rechtsklarheit scheine es, so der Bundesgerichtshof, geboten, „für die
Frage einer Unterbrechung allein auf den Zeitpunkt der Klagezustellung
abzustellen.“ Zu diesem Zeitpunkt war das Insolvenzverfahren aber
bereits eröffnet, so dass eine Unterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO
nicht mehr eintreten konnte.
Der Kostenantrag sei mangels
Verfahrensunterbrechung zwar von den nach Verfahrenseröffnung und
damit, da von § 117 InsO nicht erfasst, rechtsgültig mandatierten
Rechtsanwälten auch wirksam nach § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO
gestellt worden, aber unbeachtlich. Der prozessuale
Kostenerstattungsanspruch aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO wegen der erst
nach Insolvenzeröffnung bewirkten Klagezustellung gehöre zumindest nach
Inkrafttreten der Insolvenzordnung als Neuerwerb gemäß § 35 InsO zur
Insolvenzmasse, da er im allgemeinen einer Zweckbindung nicht
unterliegt und somit grundsätzlich nach § 851 Abs. 1 ZPO pfändbar ist.
Da mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens infolge des Übergangs der
Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über prozessuale Ansprüche des
Schuldners nach § 80 InsO nur noch der Insolvenzverwalter berechtigt
gewesen sei, der vergleichsweise auf die Kostenerstattung verzichtet
habe, sei der Beklage / Schuldner nicht mehr berechtigt gewesen, sein
Antrag damit unbeachtlich.
IV. Praxishinweis
Der
überzeugend begründete Beschluss des Bundesgerichtshofs klärt im
Interesse der Rechtssicherheit für die Insolvenzpraxis gleich zwei
Rechtsfragen. Die Frage der Unterbrechung bei vorausgegangener
Klagezustellung nach Verfahrenseröffnung ist im negativen Sinn geklärt.
Die Frage des Insolvenzbeschlags des aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO
folgenden Kostenerstattungsanspruchs ist positiv geklärt.
Harald Kroth, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
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