Wie sind unvollständige Angaben des
Schuldner im Insolvenzverfahren zu bewerten? Unser heutiger Newsletter
befasst sich mit einem aktuellen höchstrichterlichen Urteil zu diesem
Thema.
Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre.
Stefano Buck
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
BGH: Auch unvollständige Angaben sind unrichtige Angaben und können zur Aufhebung der Verfahrenskostenstundung führen
BGH, Beschluss vom 08.01.2009 – IX ZB 167/08 (LG Hechingen)
InsO § 4 c Nr. 1
I. Leitsatz des Verfassers
Auch unvollständige Angaben des Schuldners, die ein falsches Gesamtbild
vermitteln, können nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes zur
Aufhebung der Verfahrenskostenstundung führen. Eine Aufhebung der
Verfahrenskostenstundung wegen fehlerhafter oder unvollständiger
Angaben setzt allerdings voraus, dass diese für die
Stundungsbewilligung ursächlich waren.
II. Sachverhalt
In dem am 27.07.2007 eröffneten Insolvenzverfahren, in welchem der
Schuldner Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt hatte, hatte das
Insolvenzgericht ihm die Kosten des Verfahrens gestundet. In der ersten
Gläubigerversammlung hatte der Schuldner auf Vorhalt des
Insolvenzverwalters eine von ihm bis dahin nicht angegebene Bestellung
als Geschäftsführer einer GmbH eingeräumt. Er übte diese Tätigkeit
unentgeltlich aus, faktische Geschäftsführerin war seine Mutter
gewesen. Das Insolvenzgericht hatte daraufhin mit Beschluss vom
07.02.2008 die dem Schuldner bewilligte Stundung der Verfahrenskosten
aufgehoben. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde war erfolglos
geblieben. Die Rechtsbeschwerde führte zur Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
III. Rechtliche Wertung
In der Begründung führte der BGH zunächst aus, dass das
Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen sei, dass der Schuldner
„unrichtige Angaben“ im Sinne des § 4 c Nr. 1 InsO gemacht habe. Denn
die Bestellung des Schuldners als Organ einer juristischen Person sei
ein für die Beurteilung der Stundungsvoraussetzungen maßgebender
Umstand gewesen. Vermittle der Schuldner durch Weglassen wesentlicher
Umstände im Hinblick auf den gestellten Antrag auf
Verfahrenskostenstundung ein falsches Gesamtbild und mache er damit
unvollständige Angaben, so können diese zur Aufhebung der
Verfahrenskostenstundung führen. Denn der Schuldner sei verpflichtet,
vollständige und richtige Angaben zu machen, um die
Verfahrenskostenstundung zu erlangen. Durch § 4 c InsO solle nach der
Begründung des Gesetzgebers die ordnungsgemäße Mitwirkung des
Schuldners am Verfahren und dessen Förderung sichergestellt werden
(BT-Drucks. 14/5680 S. 22). Dieses Ziel könne allerdings dann nicht
mehr erreicht werden, wenn man dem Schuldner gestatte, unvollständige
Angaben zu machen.
In der Entscheidung nimmt der BGH weiterhin auch zur Frage Stellung, ob
die unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Schuldners für die
Stundungsentscheidung ursächlich gewesen sein müssen. Der BGH schließt
sich dabei der dies in der Literatur teilweise bereits bejahenden
Meinung (vgl. z.B. Braun/Buck, InsO, 3. Aufl., § 4 c Rn. 3) an. Denn
für die Aufhebung der Stundung nach § 4 c Nr. 1 InsO sei erforderlich,
dass die fehlerhaften oder unvollständigen Angaben des Schuldners für
deren Bewilligung „maßgebend“ waren. Dies sei dann der Fall, wenn dem
Schuldner die Verfahrenskosten aufgrund seiner Falschangaben gestundet
worden sind. Dabei sei die Kausalität der falschen Angaben nicht erst
im Rahmen eines dem Gericht in § 4 c InsO angeordneten Ermessens zu
berücksichtigen. Denn § 4 c InsO regele die Aufhebung der Stundung
abschließend (BT-Drucks. 14/5680 S. 22).
IV. Praxishinweis
Das Beschwerdegericht war davon ausgegangen, dass allein die
verschwiegene unentgeltliche Tätigkeit ausreichte, um die Stundung zu
versagen. Nach den dargestellten Grundsätzen des BGH genügte dies
allerdings nicht. Vielmehr hätte das Beschwerdegericht aufklären
müssen, ob dem Schuldner bei rechtzeitiger Angabe seiner Stellung als
Geschäftsführer die Stundung der Verfahrenskosten von vorneherein zu
versagen gewesen wäre.
Allgemein ist anzumerken, dass die Rechtsprechung sich auch künftig mit
Fragen der Verfahrenskostenstundung beschäftigen darf. Die
DAV-Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung teilte
über ihren Vorsitzenden, Rechtsanwalt Kai Henning am 01.02.2009
mit, dass die SPD-Bundestagsfraktion durch MdB Manzewski bestätigt
habe, dass es in dieser Legislaturperiode zu keiner Änderung des
Verbraucherinsolvenz- und des Restschuldbefreiungsverfahrens mehr
kommen werde. Realistisch betrachtet wird es daher zumindest bis 2011
beim bisherigen Verfahren bleiben.
Stefano Buck, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht