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Aktuelle Rechtsprechung
Wie sind unvollständige Angaben des Schuldner im Insolvenzverfahren zu bewerten? Unser heutiger Newsletter befasst sich mit einem aktuellen höchstrichterlichen Urteil zu diesem Thema.

Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre.

Stefano Buck
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
 

BGH: Auch unvollständige Angaben sind unrichtige Angaben und können zur Aufhebung der Verfahrenskostenstundung führen

BGH, Beschluss vom 08.01.2009 – IX ZB 167/08 (LG Hechingen)

InsO § 4 c Nr. 1

I. Leitsatz des Verfassers
Auch unvollständige Angaben des Schuldners, die ein falsches Gesamtbild vermitteln, können nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes zur Aufhebung der Verfahrenskostenstundung führen. Eine Aufhebung der Verfahrenskostenstundung wegen fehlerhafter oder unvollständiger Angaben setzt allerdings voraus, dass diese für die Stundungsbewilligung ursächlich waren.

II. Sachverhalt
In dem am 27.07.2007 eröffneten Insolvenzverfahren, in welchem der Schuldner Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt hatte, hatte das Insolvenzgericht ihm die Kosten des Verfahrens gestundet. In der ersten Gläubigerversammlung hatte der Schuldner auf Vorhalt des Insolvenzverwalters eine von ihm bis dahin nicht angegebene Bestellung als Geschäftsführer einer GmbH eingeräumt. Er übte diese Tätigkeit unentgeltlich aus, faktische Geschäftsführerin war seine Mutter gewesen. Das Insolvenzgericht hatte daraufhin mit Beschluss vom 07.02.2008 die dem Schuldner bewilligte Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde war erfolglos geblieben. Die Rechtsbeschwerde führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

III. Rechtliche Wertung
In der Begründung führte der BGH zunächst aus, dass das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen sei, dass der Schuldner „unrichtige Angaben“ im Sinne des § 4 c Nr. 1 InsO gemacht habe. Denn die Bestellung des Schuldners als Organ einer juristischen Person sei ein für die Beurteilung der Stundungsvoraussetzungen maßgebender Umstand gewesen. Vermittle der Schuldner durch Weglassen wesentlicher Umstände im Hinblick auf den gestellten Antrag auf Verfahrenskostenstundung ein falsches Gesamtbild und mache er damit unvollständige Angaben, so können diese zur Aufhebung der Verfahrenskostenstundung führen. Denn der Schuldner sei verpflichtet, vollständige und richtige Angaben zu machen, um die Verfahrenskostenstundung zu erlangen. Durch § 4 c InsO solle nach der Begründung des Gesetzgebers die ordnungsgemäße Mitwirkung des Schuldners am Verfahren und dessen Förderung sichergestellt werden (BT-Drucks. 14/5680 S. 22). Dieses Ziel könne allerdings dann nicht mehr erreicht werden, wenn man dem Schuldner gestatte, unvollständige Angaben zu machen.

In der Entscheidung nimmt der BGH weiterhin auch zur Frage Stellung, ob die unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Schuldners für die Stundungsentscheidung ursächlich gewesen sein müssen. Der BGH schließt sich dabei der dies in der Literatur teilweise bereits bejahenden Meinung (vgl. z.B. Braun/Buck, InsO, 3. Aufl., § 4 c Rn. 3) an. Denn für die Aufhebung der Stundung nach § 4 c Nr. 1 InsO sei erforderlich, dass die fehlerhaften oder unvollständigen Angaben des Schuldners für deren Bewilligung „maßgebend“ waren. Dies sei dann der Fall, wenn dem Schuldner die Verfahrenskosten aufgrund seiner Falschangaben gestundet worden sind. Dabei sei die Kausalität der falschen Angaben nicht erst im Rahmen eines dem Gericht in § 4 c InsO angeordneten Ermessens zu berücksichtigen. Denn §  4 c InsO regele die Aufhebung der Stundung abschließend (BT-Drucks. 14/5680 S. 22).

IV. Praxishinweis
Das Beschwerdegericht war davon ausgegangen, dass allein die verschwiegene unentgeltliche Tätigkeit ausreichte, um die Stundung zu versagen. Nach den dargestellten Grundsätzen des BGH genügte dies allerdings nicht. Vielmehr hätte das Beschwerdegericht aufklären müssen, ob dem Schuldner bei rechtzeitiger Angabe seiner Stellung als Geschäftsführer die Stundung der Verfahrenskosten von vorneherein zu versagen gewesen wäre.

Allgemein ist anzumerken, dass die Rechtsprechung sich auch künftig mit Fragen der Verfahrenskostenstundung beschäftigen darf. Die DAV-Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung teilte über ihren Vorsitzenden, Rechtsanwalt Kai Henning am 01.02.2009 mit, dass die SPD-Bundestagsfraktion durch MdB Manzewski bestätigt habe, dass es in dieser Legislaturperiode zu keiner Änderung des Verbraucherinsolvenz- und des Restschuldbefreiungsverfahrens mehr kommen werde. Realistisch betrachtet wird es daher zumindest bis 2011 beim bisherigen Verfahren bleiben.

Stefano Buck, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

Stefano Buck
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