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Aktuelle Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Insolvenzverwalter kein Beschwerderecht gegen die Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans hat. Mit unserem heutigen Newsletter überlassen wir Ihnen hierzu unsere Besprechung der BGH-Entscheidung und wünschen Ihnen eine interessante Lektüre.

Achim Frank, Rechtsanwalt

Dr. Andreas J. Baumert, Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl
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Dr. Andreas J. Baumert
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BGH: Insolvenzverwalter hat kein Beschwerderecht gegen Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans

BGH, Beschluss vom 05.02.2009 – IX ZB 230/07 (LG Frankfurt)

InsO §§ 174 ff., 217, 253, 250 Nr. 1

I. Leitsatz der Verfasser
Dem Insolvenzverwalter steht nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs ein Beschwerderecht gegen die Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans nicht zu.

Offen bleibt zwar die Antwort auf die Frage, ob ein verfahrensleitender Insolvenzplan zulässig ist; die Vorschriften über die Feststellung der Forderung der Insolvenzgläubiger können nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in einem Insolvenzplan jedenfalls nicht abbedungen werden.

II. Sachverhalt
Die Schuldnerin war als Wertpapierhandelsunternehmen tätig. Sie handelte im Auftrag ihrer Kunden Warenterminoptionen und betrieb ab 1992 nur noch das von ihr entwickelte Produkt „P. Managed Account“. Hierbei handelt es sich um eine Kollektivanlage von Derivaten, die von der Schuldnerin verwaltet wurden. Der größte Teil des angeblichen Derivathandels war in Wahrheit frei erfunden. Scheingewinne älterer Anleger, Gebühren und Provisionen zahlte sie von den Einlagen neuer Anleger im Wege eines „Schnellballsystems“ aus. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte zum 01.07.2005. Der Insolvenzverwalter verfügt über eine freie Masse von 236 Millionen Euro, von denen er 200 Millionen Euro durch eine Abschlagzahlung an die Gläubiger auskehren will. Diese haben Forderungen angemeldet, die der Insolvenzverwalter in Höhe von 511,9 Millionen Euro anerkannt hat. Der Insolvenzverwalter hat einen Insolvenzplan vorgelegt, wonach Forderungen von Anlegern so berechnet werden sollen, dass die tatsächlichen Einzahlungen einschließlich des Agios abzüglich erhaltener Auszahlungen zu berücksichtigen sind und das so ermittelte Guthaben beginnend mit dem der Einzahlung folgenden Monat mit drei Prozent bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung verzinst wird. Die Forderungen der übrigen Gläubiger, die keine Anleger sind, sollen nach den Vorschriften des Regelverfahrens ermittelt werden.

Im Erörterungs- und Abstimmungstermin am 19.04.2007 stimmte dem Insolvenzplan die Mehrheit der zur Abstimmung zugelassenen Gläubiger zu. Den Antrag einer Gläubigerin, dem Plan die Bestätigung zu versagen, hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 19.04.2007 zurückgewiesen. Ihre sofortige Beschwerde gegen den Bestätigungsbeschluss hatte Erfolg. Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters sowie einer weiteren Gläubigerin, die für den Plan gestimmt hatte.

III. Rechtliche Wertung
Zunächst führt der BGH aus, die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters bleibe ohne Erfolg, da sie mangels Statthaftigkeit unzulässig ist. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterlägen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die sofortige Beschwerde statthaft ist (§ 6 InsO). Gegen die Versagung der Insolvenzplanbestätigung stehe gemäß § 253 InsO nur den Gläubigern und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Der Insolvenzverwalter habe kein Beschwerderecht. Der BGH schließt sich damit dem Schrifttum an, das diese Auffassung ganz überwiegend vertritt (Braun/Frank, InsO, 3. Aufl., § 253 Rn. 3, MünchKomm-InsO/Sinz, 2. Aufl., § 253 Rn. 10; a.A. Smid in Smid/Rattunde, Der Insolvenzplan, 2. Aufl., Rn. 16.15). Eine sachliche nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Verhältnis zu § 231 Abs. 3 InsO sieht der BGH hierdurch nicht. Dort gehe es allein darum, im Falle der Zurückweisung eines durch den Insolvenzverwalter vorgelegten Planes, ihm aufgrund der verfahrensrechtlichen Stellung des Planvorlegers ein Beschwerderecht einzuräumen. Bei der Versagung der Bestätigung des Plans nach dessen Annahme durch die Gläubiger gehe es demgegenüber nicht um einen Eingriff in das Recht zur Vorlage des Plans; Rechte des Planvorlegers seien nicht beeinträchtigt, sondern das Recht des Minderheitsgläubigers oder bei Ablehnung der Planbestätigung der Mehrheit der Gläubiger, die einen Plan befürworten. Es fehle auch an einer Parallelität zur Zurückweisung des Plans von Amts wegen nach § 231 Abs. 1 InsO. Allein aus dem Umstand, dass die Durchführung des Verfahrens schwieriger und zeitraubender wird, wenn der Insolvenzplan auf Antrag eines Minderheitsgläubigers nicht bestätigt wird, folge kein Beschwerderecht. Die Abwicklung nach den Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens entspreche der gesetzlichen Aufgabe jedes Insolvenzverwalters. Eine Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ergebe sich schließlich auch nicht aus Artikel 19 Abs. 4 GG. Der Insolvenzverwalter habe kein eigenes Recht darauf, dass ein Insolvenzverfahren durch einen Insolvenzplan gestaltet werde. Umfassenden Rechtsschutz garantiere das Grundgesetz nur zum Zwecke des Schutzes subjektiver Rechte (BVerfG, Beschluss vom 23.05.2006 – 1 BvR 2530/04, NZI 2006, 453).

Dagegen sei die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 18 (einer Gläubigerin) zulässig.  Sie sei erstmals durch die Entscheidung des Landgerichts beschwert, so dass sie an der Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht gehindert sei (BGH, Beschluss vom 07.07.2005 – IX ZB 266/04, NZI 2005, 619). Die Rechtsbeschwerde sei jedoch unbegründet. Die Erstbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 sei nämlich zulässig gewesen. Die Beteiligte zu 1 habe ein wirtschaftliches Interesse an der Versagung der Planbestätigung glaubhaft gemacht. Einer konkreten Glaubhaftmachung der Beeinträchtigung habe es nicht bedurft, nachdem die Tatsachen, aus denen sich der Versagungsgrund ergeben soll, unstreitig gewesen seien (BGH, Beschluss vom 08.01.2009 – IX ZB 80/08), weil der Plan selbst eine wirtschaftliche Schlechterstellung bestimmter Gläubiger und eine Bevorzugung anderer Gläubiger nenne und auch die Beteiligte zu 1 zu einer solchen benachteiligten Gruppe gehöre.

Das Beschwerdegericht habe dem Insolvenzplan zu Recht die Bestätigung versagt. Von planfesten Vorschriften, die auch dann zwingend zu beachten seien, wenn die Befriedigung der Insolvenzgläubiger über einen Insolvenzplan erfolgen solle, dürfe nicht abgewichen werden, es sei denn, es beständen Sondervorschriften, die eine Abweichung ausdrücklich zulassen (vgl. Braun/Frank, InsO, 3. Aufl., § 217 Rn. 2; MünchKomm-InsO/Eidenmüller, 2. Aufl., § 217 Rn. 98 ff). Zu solchen Vorschriften, die nicht Gegenstand der Regelung in einem Insolvenzplan sein können, zählen nach dem BGH die §§ 174 bis 186 InsO, von denen der Insolvenzplan vorliegend durch die Modifizierung der Gläubigerforderung abweichen wollte. Die Vorschriften über die Feststellung des Forderungsrechts der Gläubiger seien nicht disponibel.  Denn die §§ 174 ff. InsO würden den Gläubigern ermöglichen, ihre Forderungen in einem formalisierten Prüfungsverfahren feststellen und im Falle eines Widerspruchs gerichtlich verfolgen zu lassen. Dieses Recht dürfe den Gläubigern nicht durch einen Insolvenzplan entzogen werden. Andernfalls bestünde die Gefahr, durch Mehrheitsbeschluss einzelnen Gläubigern ihre Forderungen vollständig oder teilweise zu entziehen. Ferner könnte das dem Insolvenzverwalter und den anderen Gläubigern eingeräumte Widerspruchsrecht nicht ausgeübt werden, weil die Regelungen des Insolvenzplans dem entgegenstünden. Dies sei nach Auffassung des BGH mit den verfahrensrechtlichen Garantien der §§ 174 ff. InsO nicht zu vereinbaren.

Damit komme es auf die Frage, ob ein „verfahrensleitender Insolvenzplan“ grundsätzlich zulässig sei, ebenso wenig an wie auf die Frage, ob Aussonderungsrechte bestehen, nach dem vorliegend ein Verstoß gegen solche indisponiblen Vorschriften gegeben sei.

IV. Praxishinweis
Der Bundesgerichtshof bestätigt die bisher herrschende Meinung in der Literatur, wonach der Insolvenzverwalter kein eigenes Beschwerderecht bei Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans zustehe. Es bleibt ihm allein der praktische Weg, einen Gläubiger, der mit seinen Vorstellungen übereinstimmt, zur Einlegung der Beschwerde zu veranlassen (BGH, Urteilsgründe Rn. 10; HK-InsO/Flessner, 5. Aufl. § 253 Rn. 3). Da – nach Überzeugung des Senats – vorliegend das Insolvenzgericht den Plan bereits nach § 231 Abs. 1 InsO hätte zurückweisen müssen, ist die Ablehnung des eigenen Beschwerderechts des Insolvenzverwalters nicht überzeugend. Hätte das Landgericht gleich die Rechtsauffassung des BGHs vertreten, wäre der Insolvenzverwalter nach § 231 Abs. 3 InsO beschwerdebefugt gewesen. Dies zeigt, dass es durchaus ein erhebliches Interesse gibt, dem Insolvenzverwalter als Verfahrensbeteiligtem das Beschwerderecht (zumindest) analog § 231 Abs. 3 InsO zuzuerkennen. Dies gilt umso mehr, als der Senat im Beschluss vom 07.07.2005 (BGH, Beschluss vom 07.07.2005 – IX ZB 266/04, NZI 2005, 619) ausgeführt hatte, dass, wenn der vom Insolvenzverwalter vorgelegte und vom Gericht bestätigte Plan vom Schuldner oder einzelnen Gläubigern mit der Beschwerde angegriffen werde, die Interessen derjenigen Gläubiger, die dem Plan zugestimmt hätten, im Beschwerdeverfahren von dem notwendigerweise zu beteiligenden Insolvenzverwalter mit wahrgenommen würden. Danach nimmt also der Insolvenzverwalter zwar die Interessen der Gläubiger, die dem Plan zugestimmt haben, im Beschwerdeverfahren wahr, soll aber kein eigenes Beschwerderecht (gegen die nachfolgende Entscheidung) haben. Bei dieser Sachlage wäre es überzeugender, dem Insolvenzverwalter ein eigenes Beschwerderecht zumindest für die Rechtsbeschwerde zuzuerkennen, so dass er nicht auf die Anwerbung eines Gläubigers angewiesen ist.

Prozessual ist die vorliegende Entscheidung auch insoweit von Bedeutung, als der Bundesgerichtshof sehr geringe Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Beeinträchtigung der Gläubiger stellt, die eine Benachteiligung bei Planbestätigung geltend machen (Rn. 22 der Urteilsgründe). Es soll schon genügen, dass unstreitig ist, dass bei mehreren Möglichkeiten, wie die Forderung berechnet wird, im Insolvenzplan von einer – nämlich der dem Gläubiger günstigsten – abgewichen wird. Damit wird aber kein konkreter Nachteil belegt, was der BGH übersieht, weil lediglich ein Vergleich mit hypothetischen Alternativen erfolgt, nicht aber der Gläubiger im Einzelnen belegt, oder gar unstreitig ist, dass bei einer Forderungsfeststellung tatsächlich ein besseres Ergebnis festzustellen wäre! Demgegenüber muss eine Benachteiligung nicht nur abstrakt möglich sein, sondern aufgrund konkreter Anhaltspunkte wahrscheinlicher (BGH, Beschluss 29.03.2007 – IX ZB 204/05, NZI 2007, 409 mit Anm. Frank). Nach diesen eigenen Vorgaben hätte der BGH damit die Glaubhaftmachung einer wirtschaftlichen Benachteiligung verneinen müssen, nachdem auch die Behauptung bei einer Feststellung der Forderung – ggf. nach Feststellungsklage – würde man um 0,8 Millionen Euro besser stehen (so Rn. 23 der Urteilsgründe), zwar erhoben wurde, aber offen bleibt, wieso diese behauptete Benachteiligung „dargelegt“ sein soll (ebenda) nachdem insoweit weder Unstreitigkeit vorliegt, noch eine konkrete Glaubhaftmachung.  

Dem BGH ist zuzustimmen, dass für das Regelinsolvenzverfahren die §§ 174 ff. InsO den Gläubigern das Recht garantieren, ihre Forderungen in einem formalisierten Prüfungsverfahren feststellen und letztlich titulieren zu lassen. Unter Hinweis darauf, dass per Mehrheitsbeschluss mit der vorgesehenen Planregelung einzelnen Gläubigern die Forderung vollständig oder teilweise entzogen werden könnte und dass dies mit den verfahrensrechtlichen Garantien der §§ 174 ff. InsO nicht zu vereinbaren sei, stellt der BGH abschließend fest, dass zu den Vorschriften, die nicht Gegenstand der Regelungen in einem Insolvenzplan sein können, die Vorschriften über die Feststellung der Forderungen der Gläubiger (§§ 174 bis 186 InsO) gehören (so Rn. 26 der Urteilsgründe). Damit erklärt der BGH die Rechtsbeschwerde für unbegründet, die Entscheidung des Insolvenzgerichts bleibt aufgehoben und die Bestätigung des Plans wird endgültig versagt.

Die Reise des BGH endet leider, bevor sie richtig begonnen hat. Insbesondere wird nicht weiter untersucht, welche Bedeutung die Tabelle im Regelinsolvenzverfahren und parallel dazu im Planverfahren hat:

Die Feststellung der Forderung zur Tabelle hat im Regelinsolvenzverfahren allein Zuteilungsfunktion. Die Tabelle ist das vorgesehene Vehikel zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger, keinesfalls wird durch das Feststellungsverfahren der materielle Gehalt der Forderung präjudiziert. Es werden die Voraussetzung geschaffen, an der Vermögensverteilung im Regelinsolvenzverfahren teilzunehmen. Ein Gläubiger, der seine Forderung nicht zur Tabelle anmeldet, kann sich nach Aufhebung des Verfahrens einen Titel im ordentlichen Verfahren verschaffen und – so Vermögen beim Schuldner vorhanden ist – seine materielle Forderung weiterhin durchsetzen.

Diese Zuteilungsfunktion übernimmt für das Planverfahren der gestaltende Teil des Insolvenzplans. Dass nicht die Insolvenztabelle maßgeblich für die Partizipation der Gläubiger im Planverfahren ist, wird über § 254 Abs. 1 Satz 3 InsO deutlich, wonach die allgemeinen Wirkungen des Insolvenzplans auch für solche Insolvenzgläubiger gelten, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.

Den Entzug oder besser jeden Eingriff in die Forderung eines Gläubigers ermöglicht § 224 InsO, nämlich um welchen Bruchteil die Forderung gekürzt oder welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen sein soll. Die vom BGH nicht gesehene Sondervorschrift (so Rn. 25 der Urteilsgründe), die eine Abweichung im Plan vom Regelinsolvenzverfahren ermöglicht, liegt also vor.

Die abschließende Bedeutung der Tabelle im Planverfahren erschöpft sich, soweit der Plan nicht selbst als Zuteilungsmaßstab die Tabelle verwendet, in der Ermittlung des Stimmrechts für das Abstimmungsverfahren, §§ 237 bis 239 InsO. Die Tabelle ist hierfür Ausgangspunkt der Stimmrechtszuteilung, nicht aber bindend (Braun in Nerlich/Römermann, InsO, § 237 Rn. 16). Erfolgt eine Stimmrechtsentscheidung, unterliegt sie der Richterkontrolle gemäß § 18 Abs. 3 RPflG, so dass Gläubiger selbst bei indizieller Wirkung der mittels Plan gestaltenden Tabelle auf eine Stimmrechtsentscheidung die vom BGH geforderte rechtliche Garantie im Rechtswege über den Richterentscheid erfahren; wobei, dies nur der Vollständigkeit halber, die gestaltende Wirkung des Plans auf die Tabelle erst mit seiner Rechtskraft wirken würde, also nachdem die Stimmrechtsentscheidung ergangen ist.

Die eigentliche Kernfrage wird vom BGH durch seinen formalen Vorwand nicht weiter behandelt: Sind die negativ votierenden Gläubigergruppen oder dem Plan widersprechende Gläubiger durch eine Planregelung (im vorliegenden Fall die Feststellung der Forderung zur Tabelle) voraussichtlich schlechter gestellt als sie ohne Plan stünden? Abweichend zum außergerichtlichen Vergleich können im Planverfahren bereits Mehrheiten der Gläubiger Rechte und Forderungen mit der Rechtskraft des Planes gestalten (vgl. §§ 217, 223 bis 225, 243, 244, 254 InsO). Die Legitimation solcher Mehrheitsentscheidungen im Planverfahren ist der Schutz überstimmter Gläubiger durch die Regelungen zum Obstruktionsverbot (§ 245 InsO) und zum Minderheitenschutz (§ 251 InsO). Ist der Anwendungsbereich des Obstruktionsverbots eröffnet, obliegt dem Planersteller die Darlegungs- und Beweislast, dass der Plan voraussichtlich nicht schlechter behandelt. Findet hingegen, insbesondere beim Eingruppenplan, die Regelung zum Minderheitenschutz Anwendung, hat der Gläubiger die voraussichtliche Schlechterstellung glaubhaft zu machen (zur mangelhaften Glaubhaftmachung im vorliegenden Fall siehe schon oben).

Spannend bleibt auch weiter die Frage, ob es einen „verfahrensleitenden“ Insolvenzplan geben kann (vgl. Heinrich, NZI 2008, S. 74 ff., sowie grundlegend: Frank in Kind/Kießner/Frank, Festschrift für Eberhard Braun, 2007, S. 219 ff.).


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