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Aktuelle Rechtsprechung
Unser heutiger Newsletter befasst sich mit einem aktuellen, höchstrichterlichen Urteil zur Anwendung des Eigenkapitalersatzrechts auf so genannte "Altfälle" vor dem Hintergrund des Inkrafttretens des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) am 01.11.2008.

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Dr. Peter de Bra
Rechtsanwalt

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Aktuelle Veröffentlichungen

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Dr. Rainer Riggert, Rechtsanwalt
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BGH: Auch die bisherigen Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG a.F. analog) zum Eigenkapitalersatzrecht finden auf „Altfälle“ weiterhin Anwendung

BGH, Urteil vom 26.01.2009 – II ZR 260/07 (OLG Frankfurt am Main)

GmbHG §§ 30, 31, 32 a, 32 b (i.d.F. vor dem 01.11.2008); EGInsO Artikel 103 d

I. Leitsatz des Verfassers
Wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH vor dem 01.11.2008 eröffnet, findet nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes das Eigenkapitalersatzrecht nicht nur in Gestalt der Novellenregeln (§§ 32 a, 32 b GmbHG a.F.), sondern auch der Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG a.F. analog) weiterhin Anwendung.

II. Sachverhalt
Der Kläger ist seit März 2000 Insolvenzverwalter über das Vermögen der A-GmbH. Der Beklagte als deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter hatte gegenüber einem Dritten, der der A-GmbH Waren unter Eigentumsvorbehalt auf Wechsel geliefert hatte, eine Wechselbürgschaft übernommen. Kurz vor Insolvenzantragstellung hatte die A-GmbH die durch die Bürgschaft gesicherte Wechselforderung des Verkäufers bezahlt. Nach dem durch das Berufungsgericht unterstellten – allerdings für unerheblich gehaltenen – Sachverhalt war die A-GmbH bereits zum Zeitpunkt der Wechselbegebung insolvenzreif. Die unter dem Gesichtspunkt des Eigenkapitalersatzrechts auf Erstattung im Umfang der Wechselforderung gerichtete Klage hatte das Berufungsgericht zunächst wegen Verjährung, nach erstmaliger Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof nunmehr deshalb abgewiesen, da die Eigenkapitalersatzvorschriften im vorliegenden Fall nicht einschlägig seien. Der BGH hat die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung erneut an das Berufungsgericht zurück verwiesen.

III. Rechtliche Wertung
Der Zweite Zivilsenat stellte zunächst fest, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung die vorliegende Fallkonstruktion sowohl von § 32 b Abs. 1 GmbHG a.F. als auch den Rechtsprechungsregeln analog § 31 Abs. 1 GmbHG a.F. erfasst sei. Denn eine in der Krise übernommene Gesellschafterbürgschaft sei eigenkapitalersetzend. Wäre der (Wechsel-)Bürge aus der Bürgschaft in Anspruch genommen worden, hätte er von der Gesellschaft keine Erstattung verlangen können. Dann könne sich die Lage für ihn nicht verbessern, wenn die Gesellschaft von sich aus den Gläubiger befriedige und er deshalb von seiner Bürgschaftsverpflichtung frei werde. Daran ändere sich nichts, wenn neben der Gesellschaftersicherheit weitere Sicherheiten aus dem Gesellschaftsvermögen geleistet würden.

An der Anwendbarkeit der Vorschriften der §§  32 b, 32 a GmbHG a.F. wie auch der so genannten Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG a.F. analog) habe sich auch durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) nichts geändert. Dies ergebe sich für „Altfälle“ hinsichtlich der §§ 32 a, 32 b GmbHG a.F. bereits aus der Überleitungsvorschrift in Artikel 103 d EGInsO, die für die vor dem Inkrafttreten des MoMiG am 01.11.2008 eröffneten Insolvenzverfahren die weitere Anwendung der „bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften“ anordne. Dazu gehörten nicht nur in der Insolvenzordnung geregelte Vorschriften wie § 135 InsO, sondern „selbstverständlich“ auch die damit konkurrierenden Novellenregelungen gemäß §§ 32 b, 32 a GmbHG a.F. Gleiches gelte auch für die so genannten Rechtsprechungsregeln, da es sich bei den analog angewendeten §§ 30, 31 GmbHG a.F. ebenfalls um „bis dahin geltende gesetzliche Vorschriften“ handele. Selbst wenn man dies anders sehe, folge in Ermangelung einer einschlägigen Übergangsregelung deren Fortgeltung aus den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts. Danach unterstehe ein Schuldverhältnis grundsätzlich dem zur Zeit seiner Entstehung geltenden Recht.

IV. Praxishinweis
Der Fall wäre wohl auch bei Anwendung „neuen“ Rechts gemäß § 135 Abs. 2 InsO n. F. genauso entschieden worden. Die Frage nach der Fortgeltung des „alten“ Rechts für Altfälle hätte daher offen bleiben können. Dem BGH kam es anscheinend darauf an, möglichst frühzeitig klarzustellen, dass er für Altfälle am bisherigen Recht festzuhalten gedenke. Mit der vorliegenden Entscheidung geht der BGH noch über die am gleichen Tage verkündete, aber früher veröffentlichte Entscheidung II ZR 213/07 hinaus, indem er nunmehr klarstellt, dass auch die so genannten Rechtsprechungsregeln der §§ 30, 31 GmbHG a.F. analog auf Altfälle weiterhin Anwendung finden. Relevant wird dies insbesondere dann, wenn eine Rückzahlung an den Gesellschafter mehr als ein Jahr vor Insolvenzantragstellung erfolgte bzw. dieser mehr als ein Jahr vor Insolvenzantragstellung von einer Dritten gegenüber eingegangenen Verpflichtung befreit wurde. Hier käme gemäß § 135 Abs. 1 Ziffer 2 bzw. Abs. 2 InsO n. F. eine Anfechtung nicht mehr in Betracht. Die Rechtsprechungsregeln analog §§  30, 31 GmbHG a. F. reichen hingegen bis zu zehn Jahre zurück.

Dr. Peter de Bra, Rechtsanwalt

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