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Aktuelle Rechtsprechung
Unser heutiger Newsletter beschäftigt sich mit einem aktuellen Beschluss des BGH zur Auskunfts- und Mitwirkungspflicht eines Arztes im Insolvenzverfahren.

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Dr. Andreas Lang
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Dr. Andreas Lang
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Dr. Eberhard Braun, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer (Hrsg.)
Insolvency and Restructuring in Germany – Yearbook 2009
Frankfurt/Main, 2009

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Spezielle Instrumente in der Restrukturierung, Teil II: Kriminalinsolvenzen/Betrugsfälle/Vermögenssuche und -sicherung im Ausland
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Der Kunde zahlt nicht mehr - Besonderheiten der Forderungsbeitreibung in Frankreich
Wirtschaftsregion Offenburg/Ortenau (WRO): Die Wirkung der Finanzkrise auf die lokale Wirtschaft, Winzergenossenschaft Waldulm, 22.04.2009

Patrick Ehret, Rechtsanwalt und Avocat, D.E.A. Droit des Communautés Européennes
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BGH: Mitwirkungspflichten eines Arztes im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren

BGH, Beschluss vom 05.02.2009 – IX ZB 85/08 (LG Bayreuth)

InsO §§ 289 II 1, 290 I Nr. 5

I. Leitsatz des Verfassers
Die Verpflichtung, dem Insolvenzverwalter die für die Durchsetzung privatärztlicher Honorarforderungen erforderlichen Daten über die Person des Drittschuldners und die Forderungshöhe mitzuteilen, besteht nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse.

II. Sachverhalt
Auf Eigenantrag hin wurde am 01.12.2002 das Regelinsolvenzverfahren eröffnet, in dem der Schuldner – Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse – Restschuldbefreiung (RSB) begehrte. Die von ihm unterhaltene Arztpraxis wurde zunächst vom Insolvenzverwalter fortgeführt und im März 2006 freigegeben. Im Schlussbericht teilte der Verwalter mit, der Schuldner sei während des gesamten Verfahrens nicht zu uneingeschränkter Mitwirkung bereit gewesen. Er habe sich geweigert, Auskünfte zu seinen Einnahmen aus der Behandlung von Privatpatienten zu erteilen und ihm entsprechende Unterlagen zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Außerdem habe er eine Krankentagegeldzahlung von 4.908,48 Euro nicht angegeben, sondern erst an die Masse abgeführt, nachdem der Verwalter von dritter Seite Kenntnis von ihr erlangt habe. Im Hinblick auf diesen Bericht hat die Gläubigerin im Schlusstermin die Versagung der RSB beantragt.
Dem Versagungsantrag hatte das Insolvenzgericht statt gegeben, die dagegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrte der Schuldner die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen und Ankündigung der RSB.

III. Rechtliche Wertung
Der BGH weist die statthafte Rechtsbeschwerde als unzulässig zurück, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Er bestätigt zunächst die grundsätzliche Pfändbarkeit privatärztlicher Honorarforderungen. Im Insolvenzverfahren sei der Schuldner verpflichtet, dem Insolvenzverwalter die zur Durchsetzung des Insolvenzbeschlags erforderlichen Daten über die Person des Drittschuldners und die Forderungshöhe mitzuteilen. Die ärztliche Schweigepflicht trete gegenüber den vorrangigen Belangen der Insolvenzgläubiger zurück, die eingeschränkte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Patienten sei hinnehmbar (BGH, Beschl. v. 17.02.2005 – IX ZB 62/04 – NZI 2005, 263).
Diese für die Mitwirkungspflichten eines Internisten aufgestellten Grundsätze gelten – so der BGH – auch für den Schuldner des entschiedenen Falles. Die Patienten eines Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse seien nach Auffassung des BGH nicht mehr belastet als diejenigen einer sonstigen Facharztpraxis. Das gegenüber dem Patientenanspruch auf Schutz seiner Daten vorrangige Interesse der Insolvenzgläubiger folge aus deren vorrangigem Interesse an der Transparenz der Einnahmen des Schuldners. Folgte man der Ansicht des Schuldners, so könnte über das Vermögen eines Arztes, der nur Privatpatienten behandelt, überhaupt kein Insolvenzverfahren durchgeführt werden.

Die Annahme vorsätzlichen Handelns im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO durch das Beschwerdegericht bewege sich innerhalb der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Vorsatzbegriff (BGH, Urteil v. 16.07.2002 – X  ZR 250/00 – NJW 2002, 3255), insbesondere habe das Beschwerdegericht nicht den Leitsatz aufgestellt, wonach Vorsatz nicht das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit voraussetze. Vielmehr habe es angenommen, dass der Schuldner das Bewusstsein hatte, weil er auch noch in Kenntnis der Senatsentscheidung zur Verpflichtung der Bekanntgabe der Daten seiner Privatpatienten im Insolvenzverfahren entsprechende Auskünfte durchgängig verweigert habe.

Auch ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör des Schuldners liege nicht vor, da das Gericht den Vortrag des Schuldners zum angeblichen „Buchungsfehler“ zur Kenntnis genommen, jedoch ersichtlich für unerheblich gehalten hatte, weil der Schuldner den Insolvenzverwalter nicht von sich aus über den bestehenden Anspruch auf Krankentagegeld informiert hatte.

IV. Praxishinweis
Der BGH stellt mit der vorliegenden Entscheidung zum insolventen Arzt klar, dass im Insolvenzverfahren die Belange der Insolvenzgläubiger an der Transparenz des schuldnerischen Einkommens, mit welchem die vom Schuldner begründeten Verbindlichkeiten im Rahmen der Pfändbarkeit wenigstens teilweise befriedigt werden, die schützenswerten Belange des Patienten an der Vertraulichkeit seiner medizinischen Daten überwiegt. Verweigert der Schuldner dem Insolvenzverwalter insoweit Auskunft und Mitwirkung, so erweist er sich dem Privileg der Restschuldbefreiung als unwürdig und sie kann ihm versagt werden. Dies gilt nach den begrüßenswert klaren Ausführungen des BGH völlig unabhängig davon, welcher Fachrichtung der schuldnerische Arzt nachgeht. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, weshalb ein psychischer Defekt insoweit anders zu bewerten wäre als ein physischer.

Gemeinsam mit der seit Frühjahr 2006 gültigen Rechtsprechung, wonach – die wegen der Höchstpersönlichkeit der Krankendaten ohnehin nur mit Zustimmung des Forderungsschuldners möglichen – Abtretungen oder Verpfändungen der Vergütungen des Kassenarztes nach Insolvenzeröffnung nicht mehr wirksam sind (BGH, Urteil v. 11.05.2006 – IX ZR 247/03, NZI 2006, 457 m. Anm. Gundlach/Frenzel und m. Anm. Kießner), wird die in der Insolvenzpraxis zunehmend erhebliche Bearbeitung von Insolvenzverfahren über das Vermögen von Kassen- und Privatärzten auf eine sicherere Grundlage gestellt.

Dr. Andreas Lang, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht


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