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Aktuelle Rechtsprechung
Wenn einem Sicherungsnehmer Zahlungen zufließen, die höher sind als der Wert seines Sicherungsgutes, dann liegt eine Gläubigerbenachteiligung vor, die den Insolvenzverwalter zur Insolvenzanfechtung berechtigen würde. Unser heutiger Newsletter beschäftigt sich mit einem aktuellen Beschluss des BGH zu diesem Thema.

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Dr. Rainer Riggert
Rechtsanwalt


Dr. Rainer Riggert
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München, 4. Mai 2009



BGH: Den Wert des Sicherungsguts übersteigende Zahlungen an den Sicherungsnehmer führen zu Gläubigerbenachteiligung

BGH, Beschluss vom 19.03.2009 – IX ZR 39/08 (OLG Koblenz)

InsO § 129, BGB §§ 929, 930, 398

I. Leitsatz des Verfassers
Übereignet der Schuldner Bestandteile seines Geschäftsbetriebs zur Sicherheit an einen Darlehensgeber und veräußert er danach den gesamten Geschäftsbetrieb unter Eigentumsvorbehalt an einen Erwerber mit der Weisung, den Kaufpreis direkt an den Darlehensgeber zu zahlen, werden die Gläubiger nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes benachteiligt, wenn die Höhe der Zahlung den Wert des dem Darlehensgeber insolvenzfest übereigneten Sicherungsguts übersteigt.

Tritt der Schuldner im Rahmen einer Sicherungsübereignung die aus einem Verkauf des Sicherungsguts entstehenden Forderungen an seinen Darlehensgeber ab und veräußert er sodann seinen gesamten Geschäftsbetrieb einschließlich des Sicherungsguts für einen Einheitspreis an einen Dritten, geht die eine solche Forderung nicht erfassende Vorausabtretung mangels Individualisierbarkeit der auf das Sicherungsgut entfallenden Forderungsteile ins Leere.

II. Sachverhalt
Der Beklagte gewährte dem Schuldner (Sohn des Beklagten) am 15.08.2002 ein Darlehen in Höhe von 80.000 Euro. Zur Sicherung des Darlehens übereignete der Schuldner am selben Tag dem Beklagten sämtliche Rechte an den in einer Anlage im Einzelnen aufgeführten Gegenständen. Die aus einem Weiterverkauf des Sicherungsguts entstehenden Forderungen trat der Schuldner zugleich im Voraus sicherungshalber an den Beklagten ab. Am 01.08.2003 schloss der Schuldner einen Unternehmenskaufvertrag, durch den er die Aktiva seines Betriebs zum Preis von 127.000 Euro auf T. übertrug. Die verkauften Gegenstände wurden in einer Aufstellung des Anlagevermögens bezeichnet. Sie sollten bis zur vollständigen Zahlung des Unternehmenskaufpreises im Eigentum des Schuldners verbleiben. Zu den Kaufgegenständen gehörte auch das an den Beklagten übereignete Sicherungsgut. Auf Weisung des Schuldners überwies T. den Restkaufpreis von 50.000 Euro nach dem 16.08.2003 auf ein Konto des Beklagten. Am 21.10.2003 stellte die Schuldnerin Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde am 27.01.2004 eröffnet, der Kläger zum Verwalter bestellt.          

III. Rechtliche Wertung
Der BGH geht zunächst davon aus, dass die Anschlusszession des Beklagten ins Leere gegangen ist. Durch die Übereignung des Unternehmens als Ganzes zu einem Einheitspreis können die dem Schuldner gegen T. zustehenden Kaufpreisforderungen einzelnen Sicherungsobjekten nicht mehr zugeordnet werden. Die Vorausabtretung gehe ins Leere, weil die das Sicherungsgut betreffenden Forderungsteile nicht individualisierbar seien und es deshalb an der notwendigen Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung fehle. Des Weiteren sei der Kaufpreisanspruch bereits erfüllt gewesen und könne auch deshalb nicht von der Anschlusszession erfasst werden.

Für das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung durch Ablösung eines Absonderungsrechts durch Zahlung sei auf den Wert der sicherungsübereigneten Gegenstände abzustellen. Grundsätzlich würden durch eine Zahlung zur Ablösung eines insolvenzbeständig erworbenen Sicherungsrechts die Insolvenzgläubiger nicht benachteiligt. Dies gelte auch dann, wenn die Zahlung durch einen Dritten, der das Sicherungsgut erworben habe, an den Sicherungsnehmer direkt erfolge. 

IV. Praxishinweis
Der Beschluss des BGH ist in zweierlei Hinsicht relevant: Zunächst wird die Insolvenzfestigkeit der häufig auftretenden Abgeltung von Absonderungsrechten vor Eintritt des Sicherungsfalls bestätigt. Allerdings darf hier dem Sicherungsnehmer nicht mehr zufließen als dem Wert seines Sicherungsgutes entspricht. Andernfalls liegt eine Gläubigerbenachteiligung vor, die den Insolvenzverwalter zur Insolvenzanfechtung berechtigen würde. Der entschiedene Fall zeigt aber auch die Gefährdung von Anschlusszessionen durch einen anschließenden Unternehmensverkauf. Auch wenn die Anschlusszession als Vorausabtretung zunächst wirksam war, verliert diese nach Auffassung des BGH ihre Bestimmtheit bei einem Gesamtverkauf der sicherungsübereigneten Gegenstände, wenn lediglich ein einheitlicher Unternehmenskauf bereits vereinbart wurde. Insoweit ist eine verstärkte Aufmerksamkeit der Banken geboten, um Nachteile für ihre Sicherheiten zu vermeiden.   

Dr. Rainer Riggert, Rechtsanwalt
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