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Aktuelle Rechtsprechung
Der BGH hat beschlossen, welchen Rechtsweg der Insolvenzverwalter bei Anfechtungsklagen hinsichtlich Lohnzahlungen an Arbeitnehmer zu gehen hat. Unser heutiger Newsletter befasst sich mit diesem aktuellen Thema.

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Stephan Ries
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BGH: Für Anfechtungsklagen des Insolvenzverwalters hinsichtlich Lohnzahlungen an Arbeitnehmer ist allein der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet

BGH, Beschluss vom 02.04.2009 – IX ZB 182/08 (LG Bayreuth)

GVG § 13; ArbGG § 2 I Nr. 3, Nr. 4, § 3; InsO §§ 129 ff.

I. Leitsatz des Verfassers
Klagt der Insolvenzverwalter gegen einen Arbeitnehmer auf Rückgewähr von Arbeitsvergütung in die Masse, weil die Zahlung anfechtbar war (§§ 129 ff. InsO), steht nach dem Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofes an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichthöfe des Bundes nur der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen.

II. Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Vermögen eines eingetragenen Einzelkaufmannes (nachfolgend: Schuldner). Der Insolvenzantrag datiert vom 10.07.2007, der Insolvenzeröffnungsbeschluss vom 10.09.2007. Der Beklagte war Arbeitnehmer des Schuldners und hatte zuvor das Arbeitsverhältnis bereits selbst am 25.05.2007 wegen Zahlungsverzuges mit Auslauffrist gekündigt.

Der Kläger begehrt im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückgewähr von Lohnzahlungen. Sie belaufen sich auf insgesamt 2.701,37 Euro und wurden im Zeitraum 13.04. bis 25.06.2007 nachträglich geleistet. Die Nachzahlungen betrafen die Monate Januar und Februar 2007.

Der Kläger richtete seine Anfechtungsklage an das Amtsgericht Kulmbach, das sich für unzuständig erklärte und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Arbeitsgericht verwies. Das Landgericht Bayreuth wies die sofortige Beschwerde des Klägers zurück, ließ aber die Rechtsbeschwerde zu.

III. Rechtliche Wertung
Der BGH musste gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG über die Zulässigkeit des Rechtsweges vorab befinden. Er war der Meinung, der Rechtsstreit gehöre vor die ordentliche Gerichtsbarkeit, sah sich an einer dahingehenden Entscheidung jedoch gehindert durch den abweichenden Beschluss des BAG (BAG, Beschluss v. 27.02.2008 – 5 AZB 43/07, NZI 2008, 455). Von daher musste der BGH die Frage des zutreffenden Rechtsweges gemäß § 2 Abs. 1 RsprEinhG dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe zur Entscheidung vorlegen und bis dahin das bei ihm anhängige Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 RsprEinhG aussetzen.

Der Neunte Zivilsenat behandelt zunächst die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde und bemerkt sodann zur Sache:

Der Anfechtungsrechtsstreit gehöre nach der ständigen, nahezu unbestrittenen BGH-Rechtsprechung als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte. Ob der Insolvenzverwalter bestimmte Rechtshandlungen anfechten und daraus einen Rückgewähranspruch herleiten könne, beurteile sich nach den Rechtssätzen der Insolvenzordnung. Die dort geäußerten materiellen Ordnungsvorstellungen setze der Insolvenzverwalter mit der Insolvenzanfechtung nach Maßgabe von §§ 129 ff. InsO um. Dabei erlange keine Bedeutung, ob der ursprüngliche Anspruch, den der Schuldner zunächst erfüllt habe, etwa im Schuldrecht, im Handels- und Arbeitsrecht oder im Sozialversicherungs-, Steuer- und Abgabenrecht wurzele. Die Beurteilungskriterien seien an dieser wichtigen Schnittstelle für alle Gerichtszweige identisch.

Der BGH verweist insbesondere auf seine Grundsatzentscheidung vom 07.05.1991 (BGH, Urteil v. 07.05.1991 – IX ZR 30/90, NJW 1991, 2147, 2148 f = BGHZ 114, 315, 320). Die hier gegenüber der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit für maßgeblich erklärten Erwägungen beträfen in gleicher Weise das Verhältnis zu den Arbeitsgerichten. Es stehe jeweils nicht die bloße „Umkehrung“ der Ausgangsforderung zur Diskussion, sondern es gehe ausschließlich um die Verwirklichung des insolvenzspezifischen Gleichheitsgrundsatzes (par condicio creditorum).

Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch sei gegenüber Ansprüchen aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis „wesensverschieden“ und folge seinen eigenen insolvenzrechtlichen Regeln. Es handele sich hierbei um einen originären sondergesetzlichen Anspruch, der dem Schuldner selbst nie zugestanden habe und überhaupt erstmals durch die Insolvenzeröffnung in der Hand des Insolvenzverwalters neu entstehe. Insoweit sei dieser Anspruch mit dessen Amt untrennbar verbunden. Der Insolvenzverwalter handele materiellrechtlich wie auch prozessual im eigenem Namen und aus eigenem Recht, wenngleich natürlich mit Wirkung für und gegen die Masse.

Der BGH macht deutlich, sein Judiz habe bereits unter Geltung der Konkursordnung nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur entsprochen. Diese Anschauung habe sich nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung fortgesetzt. Der Senat zitiert insoweit ab Rn. 15 ff . der Entscheidungsgründe eine große Vielzahl bestätigender Fundstellen.

Der Beschluss des BAG (BAG, Beschluss v. 27.02.2008 – 5 AZB 43/07, NZI 2008, 455) sei damit einseitig von einer eigentlich höchstrichterlich längst geklärten Rechtsfrage abgewichen.

Im Übrigen liege auch keine der Fallgruppen des § 2 Abs. 1 ArbGG vor.

Insbesondere könne man hier, da es nicht um die Rückabwicklung einer arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung, sondern allein um die Verwirklichung der par condicio creditorum gehe, nicht von einer Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) ArbGG sprechen. Der Senat habe bereits deutlich gemacht, dass das Anfechtungsrecht von der schuldrechtlichen Basis völlig abstrahiere und eine ganz andere insolvenzrechtliche Zielsetzung verfolge.

Der insolvenzrechtliche Anfechtungsanspruch stehe ferner nicht im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) ArbGG in einem rechtlichen oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Dass die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) ArbGG an dieser Stelle nicht überdehnt werden dürfe, rechtfertigt der BGH unter Verweis auf ihre Entwicklungsgeschichte sowie mit einer Normenkonkurrenzbetrachtung. § 13 GVG begründe eine zivilrechtliche Allzuständigkeit. Das erlaube nur abweichende Sonderzuweisungen, die nach einem Enumerationsprinzip in sich abgeschlossen oder jedenfalls eng zu fassen seien.

Schließlich handele der Insolvenzverwalter auch nicht im Sinne von § 3 ArbGG als „Rechtsnachfolger“ des insolventen Vertragsarbeitgebers.

Die Annahme einer Rechtsnachfolge im engeren Sinne scheitere bereits daran, dass der aus § 143 Abs. 1 InsO herzuleitende Zahlungsanspruch in der Person des Vertragsarbeitgebers niemals zuvor existiert habe. Soweit die zu § 3 ArbGG veröffentlichte Rechtsprechung den Begriff des Rechtsnachfolgers bisher in einem weiten Sinne verstanden habe, sei in allen Fällen zumindest immer ein unmittelbarer Bezug auf das Arbeitsrecht vorhanden gewesen. Der verfolgte Anspruch habe dann jeweils schon seiner Natur nach im Arbeitsrecht gewurzelt. Daran fehle es jedoch – wie dargestellt – bei der inhaltlich und konzeptionell ganz anders ausgerichteten Insolvenzanfechtung, zumal sie originär auch nur in der Person eines Dritten entstehe. § 3 ArbGG gebe keine Handhabe, derart gravierende, aus dem materiellen Recht herrührende Unterschiede einfach prozessual zu überspielen.

IV. Praxishinweis
Dem Beschluss des BGH ist sowohl im Ergebnis wie auch in der Begründung uneingeschränkt zuzustimmen. Die davon abweichende Entscheidung des BAG (BAG, Beschluss v. 27.02.2008 – 5 AZB 43/07, NZI 2008, 455) wurde sehr ausführlich in den Praxishinweisen von Ries im Fachdienst Insolvenzrecht bei beck-online (FD-InsR 2008, 256843) gewürdigt. Auf jene Kritik sei hier verwiesen.

In dem Bemühen um Einheitlichkeit der materiellen Rechtsordnung darf man insbesondere nicht mit gespaltener Zunge reden und dieselben Argumente je nach Bedarf verschieden bewerten. Das wäre jedoch der Fall, würde man in Anfechtungsfällen Finanzämtern, Sozialversicherungsträgern und anderen Partnern öffentlich-rechtlicher Schuldverhältnisse die „Konnexität“ zu ihrer jeweiligen Leistungsbeziehung absprechen, diese aber ausgerechnet bei Arbeitnehmern bejahen.

Das wird besonders augenfällig, wenn man sich den mittlerweile bekannt gewordenen Beschluss OLG Stuttgart, Beschluss v. 15.01.2009 – 2 W 64/08, ZInsO 2009, 729 näher im Detail betrachtet. Es ist nämlich in der Tat so, dass ein Teil der Probleme, die der Neunte Zivilsenat jetzt mit seinem Vorlagebeschluss geklärt wissen möchte, zuvor auch hausgemacht war. Für viele Rechtsanwender ist zum Beispiel nur schwer nachzuvollziehen, warum etwa Schadenersatzklagen, die sich gegen den Insolvenzverwalter persönlich richten und die Nichtzahlung arbeitsrechtlicher Masseverbindlichkeiten betreffen, zwar materiell §§ 60, 61 InsO unterfallen, jedoch prozessual der Arbeitsgerichtsbarkeit unterliegen sollen (so aber BGH, Beschluss v. 16.11.2006 – IX ZB 57/06, NZI 2008, 63). Beide Haftungsnormen haben schon im Wortlaut eine ganz klar insolvenzspezifische Ausrichtung. Es geht im Schwerpunkt um fehlende Liquidität der Masse und den Vorwurf eines Planungsversagens des Verwalters; das Bestehen der Masseverbindlichkeit ist einzig eine inzidente Vorfrage. Man könnte noch andere Beispiele anbringen, etwa zu § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO (vgl. BGH, Beschluss v. 02.06.2005 – IX ZB 235/04, NZI 2005, 499, kritisch besprochen von Ries, ZInsO 2005, 848).

Statt demgegenüber jedoch die nötige Skepsis anzumerken, versucht das OLG Stuttgart schon allein mit Verweis auf die Existenz dieser Rechtsprechung eine Herleitung vermeintlich arbeitsrechtlicher Sachbezüge. Weil dies nicht ohne Weiteres gelingt, folgt sodann der Hinweis, letzten Endes entscheide per se eine „wirtschaftliche Betrachtungsweise“. Genau das aber wäre eine willkürliche Ungleichbehandlung, die man gleichermaßen finanziell betroffenen Finanzämtern, Sozialversicherungsträgern und anderen Partnern öffentlich-rechtlicher Schuldverhältnisses nicht zufügen darf. Auch ihnen standen ursprünglich rechtswegprägende Ausgangsforderungen zur Seite, auf die sich ihr Inkasso stützte. Sie wurden aber allein deshalb einer Anfechtung ausgesetzt, weil aus dem Schuldnervermögen – warum auch immer – an sie Geld unter insolvenzkritischen Umständen geflossen war. Dabei blieb für die Grundnorm des § 129 InsO völlig egal, welchen Ursprung Haupt- oder Gegenforderung besaßen, ob die Grundlage gesetzlicher oder vertraglicher Natur oder was sonst für den jeweiligen Anspruch prägend gewesen ist.

Allemal fehlt es damit schon an einer „unmittelbaren“ Verknüpfung“, wie sie selbst § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) ArbGG im Wortlaut erfordert.

Und schließlich differenzieren auch die §§ 130 ff. InsO keineswegs nach bestimmten Vertragstypen oder anderen Rechtswegspezifika. Insbesondere tastet § 143 InsO die originäre „Rechtmäßigkeit“ der ursprünglichen Erfüllungshandlung gar nicht an. Das zeigt besonders plastisch das Beispiel der Anfechtbarkeit von Zwangsvollstreckungmaßnahmen. Hier hat sogar der Staat selbst die Vollstreckung gerichtlicher Titel autorisiert, und doch ist sie inkongruent (§ 131 InsO), obwohl alles völlig legal vonstatten ging. Immer geht es also allein um den Gleichbehandlungsgrundsatz und dessen zeitliche Vorverlegung, nie aber um eine nachträgliche (etwa arbeitsrechtliche) Rechtmäßigkeitskontrolle.

Stephan Ries, Rechtsanwalt
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