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Aktuelle Rechtsprechung
Der Insolvenzverwalter/Treuhänder kann nach einem Urteil des BGH die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft kündigen, auch wenn dies für ihn und seine Familie die Gefahr des Verlusts der Wohnung birgt. Mehr dazu lesen Sie in unserem heutigen Newsletter.

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Harald Kroth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht


Harald Kroth
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Aktuelle Veröffentlichungen

Dr. Andreas J. Baumert, Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl
Buchbesprechung: Die Insolvenzanfechtung von Kontokorrentverrechnungen. Von Caroline Persch,  Schriften zum Insolvenzrecht Nr. 22, Nomos Verlag Baden-Baden, 2008
in: NZI, 5/2009, IX-X

Dr. Annerose Tashiro, Rechtsanwältin
Frank Tschentscher, Rechtsanwalt, Solicitor (England und Wales)
Country Q&A: Germany
PLC Cross-border Restructuring and Insolvency Handbook, 2009/10, 79-86



BGH: Insolvenzverwalter darf Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft kündigen

BGH, Urteil vom 19.03.2009 – IX ZR 58/08 (LG Berlin)

InsO §§ 109 I 2, 80 I; GenG § 66

I. Leitsatz des Verfassers
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs kann der Insolvenzverwalter die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft kündigen, auch wenn damit die Gefahr verbunden ist, dass anschließend die Genossenschaft das Nutzungsverhältnis über ihre vom Schuldner genutzte Wohnung beendet.

II. Sachverhalt
Der Schuldner war Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft, die ihm eine ihrer Wohnungen zur Nutzung überlassen hatte. Nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners kündigte der Treuhänder die Genossenschaftsmitgliedschaft und forderte die Genossenschaft zur Mitteilung des Genossenschaftsguthabens auf. Die nach Zurückweisung der Kündigung durch den Treuhänder mit dem Ziel der Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung erhobene Klage blieb zwar in den Vorinstanzen erfolglos, nicht aber in der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

III. Rechtliche Wertung
Der BGH hat die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene entsprechende Anwendung des § 109 Abs. 1 S. 2 InsO auf die Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft, mit der regelmäßig auch ein Dauernutzungsverhältnis über eine Wohnung verbunden ist, abgelehnt. Es scheide, so der BGH, nicht nur eine unmittelbare Anwendung des § 109 Abs. 1 S. 2, die allenfalls auf das Dauernutzungsverhältnis in Betracht komme, aus, sondern mangels Vergleichbarkeit des mit der Vorschrift geregelten Tatbestandes auch eine entsprechende Anwendung. Mitgliedschaft in der Wohnungsgenossenschaft und die dauerhafte Nutzung einer Genossenschaftswohnung bedingten sich regelmäßig, so dass die Beendigung der Mitgliedschaft in der Genossenschaft auch zur kündigungsbedingten Beendigung des Wohnungsnutzungsverhältnisses führen könne, was der BGH im Falle eines Ausschlusses und eines freiwilligen Austrittes des Mitgliedes aus der Genossenschaft nach §§ 68, 65 Abs. 1 GenG auch schon bejaht. Für eine Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gläubiger nach § 66 GenG habe der BGH dies zwar offen gelassen, zwingend sei ein Kündigungsrecht der Genossenschaft in einem solchen Fall aber nicht, noch weniger aber eines bei einer Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners in der Genossenschaft durch den Treuhänder analog § 66 GenG.

Damit aber, so der BGH, bestehe die Gefahr des Verlustes der Wohnung und damit auch eines Scheiterns des mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren verfolgten Ziels, dem Schuldner durch die Restschuldbefreiung einen wirtschaftlichen Neustart zu ermöglichen. Gleichwohl bestehe aber ein für den Ausschluss der entsprechenden Anwendung des § 109 Abs. 1 S. 2 InsO entscheidender Unterschied. Außerhalb des Insolvenzverfahrens könne zwar ein Gläubiger eines in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Schuldners unabhängig davon, ob dieser Genosse einer Wohnungsgenossenschaft oder ein „gewöhnlicher Wohnungsmieter“ sei, nach §§ 829, 835 ZPO die Pfändung und Überweisung des künftigen Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens  bzw. der Mietkaution erwirken, nicht jedoch in beiden Fällen auch aus eigener Befugnis die Voraussetzungen für die Auszahlung des gepfändeten Anspruchs herbeiführen, nämlich das Ende der Genossenschaftsmitgliedschaft im einen und die  Beendigung des Mietverhältnisses im anderen Fall.

Im Gegensatz zu der durch § 66 GenG dem Gläubiger des Genossen eröffneten Befugnis zur Kündigung der Mitgliedschaft müsse der Gläubiger eines „gewöhnlichen“ Mieters das Ende  des Mietverhältnisses abwarten, bis er auf die Kaution zugreifen könne. Da dieser Schutz des gewöhnlichen Mieters durch § 109 Abs. 1 S. 2 InsO auch im Insolvenzverfahren gewährleistet sei, würde der außerhalb des Insolvenzverfahrens bestehende Unterschied bei einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift auf die Mitgliedschaft in der Insolvenz des Genossen beseitigt. Die entsprechende Anwendung würde daneben auch dazu führen, dass Genossenschaftsanteile, die über die zur Erlangung der Befugnis zur Nutzung der Genossenschaftswohnung erforderlichen Anteile hinaus erworben wurden, vom Insolvenzverwalter nicht zur Masse gezogen werden könnten, was vom Schutzzweck der Norm nicht mehr gedeckt wäre.

IV. Praxishinweis
Der Insolvenzverwalter oder Treuhänder befindet sich regelmäßig in einem Interessenkonflikt, wenn er einerseits die Masse zur bestmöglichen Gläubigerbefriedigung mehren soll und alle pfändbaren und verwertbaren/werthaltigen Vermögensgegenstände realisieren muss, andererseits damit den Schuldner und dessen Familie in die Gefahr des Verlusts der Wohnung und, worauf der BGH hinweist, damit auch in die Gefahr des Scheiterns des mit dem vom Gesetzgeber durch die Restschuldbefreiung ermöglichten wirtschaftlichen Neuanfangs bringt. Die Entscheidung des BGH, der zuzustimmen ist, lässt dem Insolvenzverwalter/Treuhänder zwar nicht mehr die Möglichkeit, auf das Abfindungsguthaben zu verzichten, gleichwohl aber bleibt die bisher in der Praxis erfolgreich geübte Möglichkeit, mit dem Schuldner/Genossen eine Ablösungsvereinbarung zu treffen, die beinhalten muss,  dass bis zur – gegebenenfalls ratenweisen – Erfüllung die zur Ausschüttung gelangenden Dividenden ebenfalls der Masse zufließen.

Harald Kroth, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
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