Neues von Schultze & Braun
Aktuelle Veröffentlichungen
Ellen Delzant, Rechtsanwältin und Avocate
Patrick Ehret, Rechtsanwalt und Avocat, DEA Droit des Communautés Européennes
Die Reform des französischen Insolvenzrechts zum 15.2.2009
ZInsO 22/2009, 990-996
Patrick Ehret, Rechtsanwalt und Avocat, DEA Droit des Communautés Européennes
La CJCE instaure le principe „vis attractiva concursus“ concernant les actions révocatoires au niveau communautaire
Revue des procédures collectives, 2/2009, 19 ff.
Ellen Delzant, Rechtsanwältin und Avocate
Notion de procédure d’insolvabilité au sens du règlement du 29 mai 2000 (TI Cologne, ord., 6 nov. 2008)
Revue des procédures collectives, 2/2009, 22 ff.
Dr. Andreas J. Baumert, Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl
Unternehmensberatung, steuerrechtliches Hilfsgeschäft, Verbotsverstoß, Schadensfolgen; Anmerkung zu BGH, Urteil vom 20.03.2008, IX ZR 238/06
Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (EWiR) 10/2009, 321-322
Klaus Klöker, Rechtsanwalt
Der Insolvenzverwalter als Sanierer
Wirtschaftsbericht 05/2009, 10-11
Klaus Klöker, Rechtsanwalt
Die Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren
steuer-journal.de, 03/2009, 34-38
Aktuelle Vorträge
Dr. Roland Fendel, Rechtsanwalt, Dr. Alexander T. Schork, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Otto Lakies, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Spezielle Instrumente in der Restrukturierung, Teil II, Kriminalinsolvenzen/Betrugsfälle/ Vermögenssuche und -sicherung im Ausland
Dr. Wieselhuber & Partner GmbH Unternehmensberatung, Berlin, 15.06.2009
Dr. Rainer Riggert, Rechtsanwalt, Dr. Roland Fendel, Rechtsanwalt
Kreditsicherheiten und ihre Verwertung
LfA Förderbank Bayern, München, 16.06.2009
Dr. Rainer Riggert, Rechtsanwalt
MoMiG – Erste Erfahrungen mit dem neuen GmbH-Recht in der Finanzkrise
Jour Fixe Schultze & Braun Berlin, 19.06.2009
Dr. Alexander T. Schork, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Christian Forcher, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Pascal Schütze, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Mit einem Bein im Bau – Straf- und haftungsrechtliche Risiken für Bauleiter und Bauunternehmer
Seminar Schultze & Braun, Achern, 19.06.2009
Dr. Annerose Tashiro, Rechtsanwältin
Panel Chair: Conflicts of Interest in Insolvency Situations
International Insolvency Institute, London, 18.-19.06.2009
Dr. Rainer Riggert, Rechtsanwalt, Achim Frank, Rechtsanwalt
Insolvenzplanverfahren
LfA Förderbank Bayern, München, 22.06.2009
Dr. Andreas Beck, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Dr. Alexander T. Schork, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Otto Lakies, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Spezielle Instrumente in der Restrukturierung, Teil II, Kriminalinsolvenzen/Betrugsfälle/ Vermögenssuche und -sicherung im Ausland
Dr. Wieselhuber & Partner GmbH Unternehmensberatung, Stuttgart, 22.06.2009
Aktuelle Veröffentlichungen
Ellen Delzant, Rechtsanwältin und Avocate
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Die Reform des französischen Insolvenzrechts zum 15.2.2009
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BGH: Das zum Kapitalersatz führende „Stehenlassen“ von Gesellschafterleistungen ist anfechtbar
BGH, Urteil vom 02.04.2009 – IX ZR 236/07 (OLG Stuttgart)
InsO §§ 134, 146 a.F.; GmbHG § 32a
I. Leitsatz des Verfassers
Das „Stehenlassen“ einer Gesellschafterleistung, das zur Anwendung der Kapitalersatzregeln führt, ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes im Falle der Insolvenz der Gesellschaft als unentgeltliche Leistung anfechtbar.
II. Sachverhalt
Die S. GmbH („GmbH“) und die S. GmbH & CO KG („KG“) wurden durch den gleichen Mehrheitsgesellschafter beherrscht. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen beider Gesellschaften meldete der Insolvenzverwalter über das Vermögen der KG u. a. Darlehensforderungen in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH zur Insolvenztabelle an. Unter anderem bestritt die beklagte Gläubigerin die angemeldete Forderung. Gegen die auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle erhobene Klage des Insolvenzverwalters über das Vermögen der KG erhob die Beklagte den Einwand des Kapitalersatzes. Der Kläger erklärte daraufhin die Anfechtung des den Kapitalersatz begründenden Stehenlassens der Forderung. Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, da es jedenfalls die Anfechtungsfrist des § 146 a. F. InsO als versäumt ansah.
III. Rechtliche Wertung
Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Die aktive Gewährung eigenkapitalersetzender Gesellschafterleistungen sei unentgeltlich im Sinne des § 134 InsO, da der durch die Überlassung eintretende Rangrücktritt der Forderung auf Rückzahlung ohne ausgleichende Gegenleistung der Gesellschaft erfolge. Soweit – wie hier – der Gesellschafter um die Krise der Gesellschaft wisse, müsse das Unterlassen der Rückforderung gem. § 129 Abs. 2 InsO der aktiven Zuführung gleichgesetzt werden. Das Ergebnis sei auch interessengerecht. Im Falle der Doppelinsolvenz von Gesellschaft und Gesellschafter gebe es keinen Grund, die Gläubiger der Gesellschaft vor den Gläubigern des Gesellschafters zu bevorzugen. Der Kläger habe schließlich auch nicht die Anfechtungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO a. F. versäumt. Denn der Kläger verfolge keinen eigenständigen Anspruch. Er mache vielmehr – was auch nach Ablauf der Verjährungsfrist möglich ist – nur gegen den ihm gegenüber erhobenen Einwand des Kapitalersatzes den Gegeneinwand der Anfechtbarkeit gem. § 146 Abs. 2 InsO geltend. Da in den Tatsacheninstanzen ungeklärt geblieben war, ob die streitgegenständliche Darlehensforderung (teilweise) erlassen oder mit einem Rangrücktritt versehen worden war, hat der BGH die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
IV. Praxishinweis
Die Entscheidung ist für Insolvenzverwalter in den Fällen der Doppelinsolvenz von großer Bedeutung. Eine (höchst)richterliche Entscheidung zu dieser Frage gab es bislang nicht. Auch hatten die gängigen insolvenzrechtlichen Kommentare entgegen dem vom BGH in seiner Entscheidung vermittelten Eindruck („h. M.“) die Frage bislang eher angedeutet als eindeutig beantwortet. In aller Regel stritten die Insolvenzverwalter daher in den Fällen der Doppelinsolvenz allenfalls über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des Kapitalersatzes. Lagen diese – wie regelmäßig – eindeutig vor, wurde die Forderung durch den Insolvenzverwalter des Gesellschafters zumeist von vornherein gar nicht zur Tabelle in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft angemeldet. Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Gesellschafters müssen daher nunmehr prüfen, ob sie eine solche Anmeldung gegebenenfalls noch nachholen können. Dabei kommt ihnen zwar einerseits die durch den BGH in dieser Entscheidung vorgenommene Qualifizierung des Geltendmachens der Anfechtbarkeit als bloße – auch jenseits der Verjährungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO noch mögliche – Einrede gem. § 146 Abs. 2 InsO zugute. Andererseits besteht allerdings die Gefahr, dass im Falle der bisher unterlassenen Anmeldung der Forderung zwischenzeitlich die zugrundeliegende – also zumeist Darlehens- – Forderung selbst verjährt ist. Für Altforderungen ist daher Eile geboten. Für neue (Doppel-)Insolvenzverfahren bedeutet die Entscheidung, dass der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters – im Gegensatz zum Gesellschafter selber außerhalb eines Insolvenzverfahrens – im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft regelmäßig wie ein fremder Gläubiger wird anmelden können. Dies kann – da nach heutigem Recht gem. § 39 Abs. 1 Ziff. 5 InsO regelmäßig sämtliche Gesellschafterforderungen qua Gesetz nachrangig sind – noch erheblich weitreichendere Folgen haben als vor Inkrafttreten des MoMiG.
Dr. Peter de Bra, Rechtsanwalt