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Aktuelle Rechtsprechung
Aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes geht die Bedeutung des „ernsthaften Einforderns“ als Voraussetzung einer die Zahlungsunfähigkeit begründenden Forderung hervor. Unser heutiger Newsletter beschäftigt sich eingehend mit diesem Thema.

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Dr. Peter de Bra
Rechtsanwalt


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Das Insolvenzverfahren als Chance
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Dr. Elske Fehl, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Insolvenzrecht
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BGH: Am Erfordernis des „ernsthaften Einforderns“ als Voraussetzung einer die Zahlungsunfähigkeit begründenden Forderung ist festzuhalten

BGH, Urteil vom 14.05.2009 – IX ZR 63/08 (OLG Nürnberg)

InsO §§ 17, 131 I 2

I. Leitsatz des Verfassers
Sinn und Zweck des § 17 InsO gebieten es nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs an dem Erfordernis des „ernsthaften Einforderns“ als Voraussetzung einer die Zahlungsunfähigkeit begründenden oder zu dieser beitragenden Forderung festzuhalten. Wird eine Darlehensforderung in kritischer Zeit in Folge einer anfechtbaren Kündigung des Schuldners fällig, erlangt der Gläubiger durch die anschließende Tilgung eine inkongruente Deckung.

II. Sachverhalt
Die jetzige Insolvenzschuldnerin hatte innerhalb der letzten drei Monate vor Insolvenzantragstellung einen bei der Beklagten in Anspruch genommenen Kontokorrentkredit in Höhe von damals ca. 500.000 DM gekündigt und anschließend durch Einreichung von ihrer (Dritt-) Schuldnerin übergebener Kundenschecks getilgt. Der klagende Insolvenzverwalter hat die Rückführung des Kredits angefochten und nimmt die Bank nunmehr im Wege der Teilklage auf Zahlung von 20.000 Euro in Anspruch. Das Berufungsgericht hat der Klage nach Abweisung durch das Landgericht stattgegeben und die Revision zugelassen.

III. Rechtliche Wertung
Der Bundesgerichtshof hält die Rückführung des Kontokorrentkredits unter zwei Gesichtspunkten für inkongruent. Zum einen habe die beklagte Bank keinen Anspruch auf Einreichung der Kundenschecks gehabt. Zum anderen habe die Bank die Zahlung auch früher als geschuldet erhalten. Denn die Darlehenskündigung des Schuldners sei inkongruent und daher ihrerseits anfechtbar. Durch die Kündigung räume der Schuldner dem Gläubiger mehr Rechte ein, als diesem kraft seiner eigenen Rechtsstellung gebührten. Die Sache sei allerdings an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die Frage des Vorliegens der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz InsO weiter aufzuklären sei. Hierbei sei bezüglich der einzelnen im Streit stehenden Forderungen in Übereinstimmung mit dem Verständnis der Konkursordnung an dem Erfordernis des „ernsthaften Einforderns“ als Voraussetzung einer die Zahlungsunfähigkeit begründenden oder zu dieser beitragenden Forderung festzuhalten. Eine Forderung sei dann im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO fällig, wenn eine Gläubigerhandlung feststehe, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu erlangen, allgemein ergebe. Hierfür reiche beispielsweise die Übersendung einer Rechnung aus.

IV. Praxishinweis
Der BGH bestätigt seine neue Rechtsprechung (BGHZ 173, 286, 290, Rn. 18), wonach nicht jede fällige Forderung bei Bestimmung der Zahlungsunfähigkeit zu berücksichtigen und an dem Erfordernis des „ernsthaften Einforderns“, das unter Geltung der Konkursordnung wesentliches Kriterium hinsichtlich der Frage der Berücksichtigung einer Forderung zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit war, festzuhalten ist. Auf der anderen Seite geht aus der vorliegenden Entscheidung aber auch klar hervor, dass die Anforderungen an ein „ernsthaftes Einfordern“ nicht überspannt werden. So hat der BGH gerade im Hinblick auf die durch die Schuldnerin erklärte Kündigung eine eigene Zahlungsaufforderung durch die Bank für entbehrlich gehalten. Im Hinblick auf eine andere streitige Forderung hat der BGH in seiner Entscheidung ausgeführt, dass auch die kalendermäßig geregelte Fälligkeit der Forderung und der bereits dadurch eintretende Verzug ein weiteres Zahlungsverlangen des Gläubigers entbehrlich mache. Letztlich bedarf es daher regelmäßig – insoweit allerdings wieder etwas zu Lasten der Rechtssicherheit – einer Abwägung der Umstände des Einzelfalles. Was hingegen die Anfechtbarkeit der Kreditkündigung seitens des Schuldners angeht, hat der BGH mit seiner Entscheidung unterstrichen, dass er (möglichen) Versuchen des Schuldners, einem Gläubiger eine kongruente und damit ggf. anfechtungsfreie Deckung „zuzuschieben“, regelmäßig entgegentreten wird.

Dr. Peter de Bra, Rechtsanwalt
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