Neues von Schultze & Braun
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Bertram Wolf, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Streiks um höhere Abfindungen? – Der Tarifsozialplan in der Insolvenz – Ein Fingerzeig des BAG
Deutscher AnwaltSpiegel, Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern, F.A.Z.-Institut/German Law Publishers, 5/2009, 12-13
Dr. Andreas J. Baumert, Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl
BGH: Haftung des Aufsichtsrats wegen des Zahlungsverbots des § 92 II AktG ab Eintritt der Insolvenzreife, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 16.03.2009, II ZR 280/07
Lindenmaier-Möhring, Kommentierte BGH-Rechtsprechung (LMK) 6/2009, 282856
Aktueller Vortrag
Dr. Elske Fehl, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Insolvenzrecht
Vertriebsverhältnisse in Krise und Insolvenz
Forum Institut für Management GmbH, Frankfurt, 09.07.2009
BGH: Verfasser eines Insolvenzplans muss mögliche Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung nicht darlegen
Beschluss vom 19.05.2009 – IX ZB 236/07 (LG Potsdam)
§§ 220, 250, 290 InsO
I. Leitsatz des Verfassers
Der Schuldner oder Insolvenzverwalter als Planverfasser ist nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes nicht verpflichtet, im darstellenden Teil des Insolvenzplans die möglichen Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung darzulegen.
Offen bleibt, ob die rechtskräftige Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten darzulegen ist (so LG Berlin, Beschluss vom 27.12.2007 – 86 T 657/07).
II. Sachverhalt
Der Schuldner legte etwa zweieinhalb Jahre nach Verfahrenseröffnung einen Insolvenzplan vor. Im Erörterungs- und Abstimmungstermin wurde eine Summen- und Kopfmehrheit zugunsten des Plans erreicht.
Ein Gläubiger widersprach im Termin der Planbestätigung und beantragte, die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen. Er machte unter anderem geltend, im Falle der Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens sei dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung zu versagen, weshalb er wegen seiner nicht erlassenen Insolvenzforderungen weiterhin vollstrecken könne. Diese Möglichkeit werde ihm durch den Insolvenzplan genommen. Bei Ausführung des Insolvenzplans sei er wirtschaftlich schlechter gestellt.
Das Insolvenzgericht versagte darauf hin die Bestätigung des Insolvenzplans. Die vom Schuldner eingelegte sofortige Beschwerde hatte Erfolg. Hiergegen richtete sich die erfolglose Rechtsbeschwerde des Gläubigers.
III. Rechtliche Wertung
Der Bundesgerichtshof bestätigt zu Beginn seiner Ausführungen einmal mehr seine Rechtsauffassung, wonach ein Antrag nach § 251 Abs. 2 InsO, die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, nur zulässig sei, wenn der Gläubiger die Verletzung seines wirtschaftlichen Interesses glaubhaft mache. Im Zuge des Vergleichs der Position des Gläubigers bei Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens und bei Ausführung des Insolvenzplans müsse im Falle der anzustellenden Prognose die Entwicklung, die eine Benachteiligung bewirken könnte, nicht nur abstrakt möglich, sondern aufgrund konkreter Anhaltspunkte wahrscheinlicher sein. Das Insolvenzgericht sei im Rahmen der Entscheidung über die Bestätigung des Insolvenzplans auf die vom Gläubiger vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen beschränkt, aus denen sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Schlechterstellung des antragstellenden Gläubigers ergeben muss (so schon BGH, Beschluss vom 29.03.2007 – IX ZB 204/05, NZI 2007, 409 mit Anm. Frank). Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ergäben sich über § 4 InsO aus § 294 ZPO. Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen könne, sei demnach unstatthaft, § 294 Abs. 2 ZPO.
Nicht entscheidungserheblich sei gewesen, ob der Schuldner im darstellenden Teil des Insolvenzplans auf eine rechtskräftige Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten hinweisen müsse (so LG Berlin, Beschluss vom 27.12.2007 – 86 T 657/07). Der Bundesgerichtshof ließ insoweit offen, ob der Entscheidung des LG Berlin gefolgt werden kann. Im darstellenden Teil des Insolvenzplans sollen Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans enthalten sein, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind, § 220 Abs. 2 InsO. Daraus könne, so der Bundesgerichtshof weiter, jedoch nicht abgeleitet werden, der Schuldner müsse im Einzelnen die Gründe darlegen, aus denen ein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen könnte. Eine Hinweispflicht in dieser Allgemeinheit stehe mit der gesetzlichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht im Einklang. Versagungsgründe, die von einzelnen Gläubigern geltend gemacht werden könnten und deren Voraussetzungen von diesen gemäß § 251 Abs. 2, § 290 Abs. 2, § 297 Abs. 2 InsO dargelegt und glaubhaft gemacht werden müssten, müssten im Falle der Vorlage eines Insolvenzplans nicht vom Schuldner den Gläubigern dargelegt werden. Insbesondere müsse der Insolvenzverwalter als Planverfasser solche Versagungsgründe nicht von Amts wegen ermitteln.
IV. Praxishinweis
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt als antragstellender Gläubiger auf den Umstand verwiesen, dass sich in der Vergangenheit für zwei Monate Steuererstattungsansprüche ergeben haben. Weiter wurde vorgetragen, im Anschluss daran seien vom Schuldner Voranmeldungen und die Buchführung bewusst manipuliert worden, um weitere Erstattungsansprüche zu vermeiden. Der BGH macht einmal mehr deutlich, dass selbst vergangenheitsbezogene Tatsachen die für § 251 InsO erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit der Schlechterstellung nicht begründen. Der Sachverhalt zeigt auch, dass bloße Behauptungen, anstelle der gebotenen Glaubhaftmachung, nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen.
Die Glaubhaftmachung gemäß § 251 InsO erfordert, dass die Schlechterstellung durch den Insolvenzplan wahrscheinlicher ist als ohne. Die Benachteiligung muss dabei auf Grund konkreter Anhaltspunkte wahrscheinlich und nicht lediglich abstrakt möglich sein. Aus dem Sachvortrag des betroffenen Gläubigers müssen sich objektive Kriterien ergeben, anhand derer die Schlechterstellung durch das Gericht nachvollzogen werden kann. Das alleinige abstrakte Vorbringen, dass nicht auszuschließen sei, es könne eine Schlechterstellung vorliegen, genügt danach nicht.
Offen gelassen hat der BGH, ob rechtskräftige Verurteilungen wegen Insolvenzstraftaten, die nach § 290 Abs. 1 Nr. 1, § 297 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge haben, in den darstellenden Teil aufgenommen werden müssen. Dem Wortlaut des § 220 InsO ist dies per se nicht zu entnehmen. Allerdings sah noch § 260 InsO-RegE einen entsprechenden Hinweis für den Fall der Unternehmensfortführung durch den Schuldner vor, auf den im Zuge redaktioneller Straffung verzichtet worden ist (vgl. § 260 InsO-RegE, Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, 2. Auflage, S. 467, sowie Ausschussbericht zu § 220 InsO, ebenda, S. 470). Sollen die Gläubiger aus den Erträgen des vom Schuldner fortgeführten Unternehmens befriedigt werden (vgl. § 229 InsO), wird dieser Hinweis unter Berücksichtigung der amtlichen Materialien des Gesetzgebers zur Insolvenzordnung erforderlich sein. Erhalten die Gläubiger dagegen eine sofortige Einmalzahlung, kann der Umstand fehlender Angaben im darstellenden Teil im Wege des geltend gemachten Minderheitenschutzes allein jedenfalls nicht zur Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans führen.
Der BGH bestätigt durch seinen Beschluss auch die abweichende Darlegungs- und Beweislast des § 251 InsO im Vergleich zu § 245 InsO. Der in der Praxis zunehmend angestrebten Beweislastumkehr im Bereich des § 251 InsO erteilt er eine deutliche Absage. Der Antrag eines Gläubigers auf Minderheitenschutz ist nur zulässig, wenn er die voraussichtliche Schlechterstellung anhand konkreter Umstände glaubhaft macht, § 251 Abs. 2 InsO. Damit trägt der Gläubiger, anders als beim Obstruktionsverbot gemäß § 245 Abs. 2 Nr. 1 InsO, die Beweislast (zur Strategie des Planerstellers vor diesem Hintergrund vgl. auch die Entscheidungsbesprechung von Frank).
Achim Frank, Rechtsanwalt