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BGH: Der internationalen Zuständigkeit für Insolvenzanfechtungsklagen nach der EuInsVO folgt die örtliche aus § 19a ZPO analog
BGH, Urteil vom 19.05.2009 – IX ZR 39/06 (OLG Frankfurt/Main)
EuInsVO Art. 3 I
I. Leitsatz des Verfassers
Sind die deutschen Gerichte für ein Insolvenzanfechtungsverfahren gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs international zuständig, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit, wenn kein allgemeiner deutscher Gerichtsstand besteht, nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs gemäß § 19a ZPO in Verbindung mit § 3 InsO, Art. 102 § 1 EGInsO, so dass das sachlich zuständige Streitgericht am Sitz des eröffnenden Insolvenzgerichts ausschließlich örtlich zuständig ist.
II. Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin. Diese überwies am 14.03.2002 auf ein Konto der Beklagten, eine Gesellschaft belgischen Rechts mit Sitz in Belgien, bei einer Bank in Düsseldorf 50.000 Euro. Das Insolvenzverfahren wurde am 01.06.2002 eröffnet. Der Kläger verlangt die Rückzahlung des Betrags aufgrund Insolvenzanfechtung. Erstinstanzlich wurde über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt und die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Begehren weiter.
Der BGH hatte die Rechtsfragen dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt (BGH, Urteil vom 21.06.2007 – IX ZR 39/06, NZI 2007, 538 mit Anm. Tashiro). Dieser hatte mit Entscheidung vom 12.02.2009 erkannt, dass Art. 3 Abs. 1 EuInsVO so auszulegen sei, dass die Gerichte im Staate der Insolvenzeröffnung für Anfechtungsklagen gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat hat, zuständig seien (EuGH, Urteil vom 12.02.2009 – C 339/07, NZI 2009, 199 m. Anm. Tashiro).
III. Rechtliche Wertung
Der BGH bestätigt die Entscheidung des EuGH für den konkreten Fall und bejaht deshalb die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO. Die örtliche Zuständigkeit folgt nach der Auffassung des Neunten Zivilsenats aus einer analogen Anwendung von § 19a ZPO in Verbindung mit § 3 InsO, Art. 102 § 1 EGInsO. § 19a ZPO betreffe zwar lediglich Klagen gegen den Insolvenzverwalter. Müsse jedoch – wie vom EuGH vorgegeben – ein forum shopping vermieden werden, so müsse in Vollzug europarechtlicher Bestimmungen das nationale Recht von den Gerichten im Rahmen der von ihnen gezogenen Grenzen fortgebildet werden, ebenso wie bei einer richtlinienkonformen Auslegung und Rechtsfortbildung nationalen Rechts (BGH, Urteil vom 26.11.2008 – VIII ZR 205/05, NJW-RR 2009, 821).
Das nationale Recht dürfe die Anwendbarkeit vorrangigen europäischen Rechts nicht dadurch unterlaufen, dass es die erforderlichen örtlichen Zuständigkeiten nicht schaffe. Vor der Grundsatzentscheidung des EuGH vom 12.02.2009 sei die internationale Zuständigkeit für Anfechtungsklagen bei Beachtung des Wortlauts des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO nicht zwingend im Eröffnungsstaat gewesen. Wenn nunmehr – durch die Auslegung des EuGH – eine Lücke entstehe, könne und müsse diese im Wege der Analogie geschlossen werden. Der Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs mit dem Insolvenzverfahren spreche für eine analoge Anwendung des § 19a ZPO in Verbindung mit § 3 InsO, Art. 102 § 1 EGInsO (im Ergebnis auch: Dahl NZI 2009, Heft 3 S. VII; Keller/Stempfle, EWiR 2009, 53, 54). Einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfe es daher nicht (a.A. Mock, ZInsO 2009, 470, 477).
IV. Praxishinweis
Rechtsfortbildende Bedeutung für die Insolvenzpraxis hat die Entscheidung des Neunten Zivilsenats soweit mit amtlichem Leitsatz festgestellt wird, dass, wenn die deutschen Gerichte für eine Insolvenzanfechtungsklage europarechtlich international zuständig sind, ohne dass nach den allgemeinen deutschen Gerichtsstandsbestimmungen eine örtliche Zuständigkeit begründet wäre, das sachlich zuständige Streitgericht für den Sitz des eröffnenden Insolvenzgerichts ausschließlich örtlich zuständig ist. Die Analogie gemäß § 19a ZPO in Verbindung mit § 3 InsO, Art. 102 § 1 EGInsO war – von der Ausgangslage her gesehen – nicht allein zwingend. Man hätte auch in Erwägung ziehen können, da keine örtliche Inlandsgerichtsbarkeit bestehe, Berlin-Schöneberg als örtlichen Hilfsgerichtsstand anzusehen (§ 15 Abs. 1 S. 2 ZPO, § 606 Abs. 3 ZPO u.s.w analog). § 19a ZPO ist aber sachnäher.
Der offene Wortlaut des § 19a ZPO, der von einem allgemeinen Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, spricht, steht einer analogen Anwendung nicht entgegen. Eine Hürde ist dagegen die systematische Stellung der Vorschrift (Sonderfall eines allgemeinen Gerichtsstands), so dass diese Vorschrift bisher restriktiv ausgelegt wurde und – entgegen des offenen Wortlauts – nur für Passivprozesse gelten sollte (BGH, Urteil vom 27.02.2003 – IX ZR 203/02, NJW 2003, 2916 a.A. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Auflage, § 19a, Rn. 4 m.w.N.). § 3 InsO und Art. 102 § 1 EGInsO beseitigen jedoch – wie der BGH betont – die letzten Zweifel an einer Analogie. In Art. 102 § 1 EGInsO ist ein Gleichlauf der internationalen Zuständigkeit nach der EuInsVO und der nationalen örtlichen Zuständigkeit bei der Frage der Zuständigkeit des Insolvenzgerichts vorgesehen. Einen solchen Gleichlauf der internationalen Zuständigkeit des Streitgerichts für einen Anfechtungsprozess gemäß § 3 EuInsVO (so die Vorgabe des EuGH) mit der örtlichen Zuständigkeit gewährleistet allein die (analoge) Anwendung des § 19a ZPO.
Dr. Andreas J. Baumert, Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl