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3. August 2009
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Insolvenzverwaltung Über Schultze & Braun
Aktuelle Rechtsprechung
Unser aktueller Newsletter befasst sich mit einem Beschluss des Bundesgerichtshofs aus dem hervorgeht, dass der Schuldner im vorzulegenden Gläubigerverzeichnis gegen ihn gerichtete Forderungen nicht verschweigen darf, auch wenn er sie bestreitet.

Wir wünschen eine interessante Lektüre.

Stefano Buck
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Stefano Buck
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Aktueller Vortrag

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BGH: Schuldner darf im vorzulegenden Gläubigerverzeichnis gegen ihn gerichtete streitige Forderungen nicht verschweigen

BGH, Beschluss vom 02.07.2009 – IX ZB 63/08 (LG Landshut)

InsO § 305 I Nr. 3, § 290 I Nr. 6

I. Leitsatz des Verfassers
Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs muss der Schuldner im Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen auch solche angeben, deren Bestehen er bestreitet. Verschweigt er solche Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist ihm die Restschuldbefreiung regelmäßig zu versagen.

II. Sachverhalt
Die Schuldnerin hatte im Jahr 2002 die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und die Erteilung von Restschuldbefreiung beantragt. In dem gem. § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorgelegten Verzeichnis ihrer Gläubiger und deren Forderungen war die Forderung des früheren Vermieters über rund 3.000 Euro nicht aufgeführt gewesen. Nach Verfahrenseröffnung wurde diese durch den vormaligen Vermieter zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung festgestellt. Im Folgenden beantragte dieser Gläubiger, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen, u. a. weil sie das Gläubigerverzeichnis unvollständig ausgefüllt habe. Die Schuldnerin war dem mit der Behauptung entgegen getreten, dass der Gläubiger keine Forderungen mehr gegen sie habe.

Amts- und Landgericht hatten der Schuldnerin die Restschuldbefreiung versagt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde blieb im Ergebnis ohne Erfolg.

III. Rechtliche Wertung
Der BGH schloss sich den Ausführungen des Beschwerdegerichts an, wonach die Restschuldbefreiung zu versagen gewesen sei, da die Schuldnerin in dem nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnis ihrer Gläubiger und deren Forderungen zumindest grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht hatte, indem sie die Forderung des vormaligen Vermieters nicht angegeben hatte (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO).

Die Frage, ob in einem solchen Verzeichnis auch Gläubiger aufzuführen seien, deren Forderungen nach Ansicht des Schuldners nicht berechtigt sind, hat der BGH in der Entscheidung mit der wohl herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur dahingehend beantwortet, dass auch Gläubiger mit vom Schuldner bestrittenen Forderungen im Verzeichnis nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgeführt werden müssten. Denn bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergebe sich, dass die gegen den Schuldner gerichteten Forderungen aufzuführen seien. Gegen den Schuldner gerichtet seien alle Forderungen, die von Gläubigern geltend gemacht werden, auch wenn sie der Schuldner bestreite. Im Übrigen ergäbe sich, wollte man den Schuldner für berechtigt ansehen, Forderungen, die er bestreitet, nicht in das vorzulegende Verzeichnis aufzunehmen, ein Wertungswiderspruch zu der gefestigten Rechtsprechung, wonach es nicht der Beurteilung des Schuldners unterliege, Angaben zu unterlassen, weil sie vermeintlich „für die Gläubiger uninteressant“ seien (BGH, Beschluss vom 23.07.2004 – IX ZB 174/03, NZI 2004, 633, 634). Die grobe Fahrlässigkeit habe sich dabei aus dem verwendeten eindeutigen und unmissverständlichen amtlichen Formular ergeben.

Weiter führte der BGH aus, dass eine Versagung der Restschuldbefreiung auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden gewesen sei. Zwar dürfe bei ganz unwesentlichen Verstößen die Restschuldbefreiung nicht versagt werden (BGH, Beschluss vom 09.12.2004 – IX ZB 132/04, NZI 2005, 233, 234 m.w.N.). Im konkreten Fall sei das Verschweigen des vormaligen Vermieters als Gläubiger nach Auffassung des BGH kein ganz unwesentlicher Verstoß gewesen. Nach dem Schlussverzeichnis des Treuhänders habe es nur insgesamt elf Gläubiger gegeben. Die verschwiegene Forderung habe sich einschließlich Zinsen und Kosten auf annähernd 4.000 Euro belaufen und sei bei angemeldeten Forderungen in Höhe von insgesamt rund 143.000 Euro nach dem BGH auch der Höhe nach zutreffend als nicht unerheblich eingestuft worden.

IV. Praxishinweis
Im Rahmen der außergerichtlichen Schuldenregulierung ist daher darauf hinzuwirken, dass der Schuldner sämtliche, auch von ihm bestrittene Forderungen, im amtlichen Formular für das Gläubigerverzeichnis aufführt. Der Schuldner muss dann allerdings im Verzeichnis deutlich machen, dass er die Forderung bestreitet. Dies ist schon deshalb notwendig, weil er ansonsten möglicherweise das Bestehen einer unbegründeten Forderung widerspiegelt, was ebenfalls zur Versagung der Restschuldbefreiung wegen eines unrichtigen Verzeichnisses führen kann. Im Schuldenbereinigungsplan kann der Schuldner die von ihm bestrittene Forderung dann mit dem Wert „Null“ berücksichtigen (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 12/7302, S. 191). Wird der Schuldenbereinigungsplan nicht angenommen und das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der Treuhänder der Feststellung der Forderung zur Tabelle widersprechen. Wird die Forderung zur Tabelle festgestellt, kann der Schuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens – falls es nicht ohnehin zur Restschuldbefreiung kommt – seine Rechte weiterhin geltend machen, wenn er die Forderung zuvor bestritten hat, weil der Gläubiger dann aus der Tabelleneintragung nicht vollstrecken kann (§ 201 Abs. 2 Satz 1 InsO). Auf diese Konsequenzen, aber auch die bestehenden Möglichkeiten sollte der Schuldner bereits im Rahmen der außergerichtlichen Schuldenregulierung hingewiesen werden.

Stefano Buck, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
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