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Newsletter
3. August 2009 |
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Aktuelle Rechtsprechung
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Unser aktueller Newsletter befasst
sich mit einem Beschluss des Bundesgerichtshofs aus dem hervorgeht,
dass der Schuldner im vorzulegenden Gläubigerverzeichnis gegen ihn
gerichtete Forderungen nicht verschweigen darf, auch wenn er sie
bestreitet.
Wir wünschen eine interessante Lektüre.
Stefano Buck
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
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Stefano Buck
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Neues von Schultze & Braun
Aktueller Vortrag
Ellen Delzant, Rechtsanwältin und Avocate
Les sûretés fiduciaires en droit allemand
Im Rahmen der Vortragsveranstaltung der Université de Strasbourg: mit
dem Thema: Le sauvetage des entreprises en difficulté et la crise
financière. Tendances et principes généraux en Europe.
Termin: 31.08.2009
BGH: Schuldner darf im vorzulegenden Gläubigerverzeichnis gegen ihn gerichtete streitige Forderungen nicht verschweigen
BGH, Beschluss vom 02.07.2009 – IX ZB 63/08 (LG Landshut)
InsO § 305 I Nr. 3, § 290 I Nr. 6
I. Leitsatz des Verfassers
Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs muss der Schuldner im
Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen auch solche angeben,
deren Bestehen er bestreitet. Verschweigt er solche Forderungen
vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist ihm die Restschuldbefreiung
regelmäßig zu versagen.
II. Sachverhalt
Die Schuldnerin hatte im Jahr 2002 die Eröffnung des
Verbraucherinsolvenzverfahrens und die Erteilung von
Restschuldbefreiung beantragt. In dem gem. § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO
vorgelegten Verzeichnis ihrer Gläubiger und deren Forderungen war die
Forderung des früheren Vermieters über rund 3.000 Euro nicht aufgeführt
gewesen. Nach Verfahrenseröffnung wurde diese durch den vormaligen
Vermieter zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung festgestellt. Im
Folgenden beantragte dieser Gläubiger, der Schuldnerin die
Restschuldbefreiung zu versagen, u. a. weil sie das
Gläubigerverzeichnis unvollständig ausgefüllt habe. Die Schuldnerin war
dem mit der Behauptung entgegen getreten, dass der Gläubiger keine
Forderungen mehr gegen sie habe.
Amts- und Landgericht hatten der Schuldnerin die Restschuldbefreiung
versagt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde blieb im Ergebnis ohne
Erfolg.
III. Rechtliche Wertung
Der BGH schloss sich den Ausführungen des Beschwerdegerichts an, wonach
die Restschuldbefreiung zu versagen gewesen sei, da die Schuldnerin in
dem nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnis ihrer
Gläubiger und deren Forderungen zumindest grob fahrlässig
unvollständige Angaben gemacht hatte, indem sie die Forderung des
vormaligen Vermieters nicht angegeben hatte (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO).
Die Frage, ob in einem solchen Verzeichnis auch Gläubiger aufzuführen
seien, deren Forderungen nach Ansicht des Schuldners nicht berechtigt
sind, hat der BGH in der Entscheidung mit der wohl herrschenden
Auffassung in Rechtsprechung und Literatur dahingehend beantwortet,
dass auch Gläubiger mit vom Schuldner bestrittenen Forderungen im
Verzeichnis nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgeführt werden müssten.
Denn bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergebe sich, dass die gegen
den Schuldner gerichteten Forderungen aufzuführen seien. Gegen den
Schuldner gerichtet seien alle Forderungen, die von Gläubigern geltend
gemacht werden, auch wenn sie der Schuldner bestreite. Im Übrigen
ergäbe sich, wollte man den Schuldner für berechtigt ansehen,
Forderungen, die er bestreitet, nicht in das vorzulegende Verzeichnis
aufzunehmen, ein Wertungswiderspruch zu der gefestigten Rechtsprechung,
wonach es nicht der Beurteilung des Schuldners unterliege, Angaben zu
unterlassen, weil sie vermeintlich „für die Gläubiger uninteressant“
seien (BGH, Beschluss vom 23.07.2004 – IX ZB 174/03, NZI 2004, 633,
634). Die grobe Fahrlässigkeit habe sich dabei aus dem verwendeten
eindeutigen und unmissverständlichen amtlichen Formular ergeben.
Weiter führte der BGH aus, dass eine Versagung der Restschuldbefreiung
auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu
beanstanden gewesen sei. Zwar dürfe bei ganz unwesentlichen Verstößen
die Restschuldbefreiung nicht versagt werden (BGH, Beschluss vom
09.12.2004 – IX ZB 132/04, NZI 2005, 233, 234 m.w.N.). Im konkreten
Fall sei das Verschweigen des vormaligen Vermieters als Gläubiger nach
Auffassung des BGH kein ganz unwesentlicher Verstoß gewesen. Nach dem
Schlussverzeichnis des Treuhänders habe es nur insgesamt elf Gläubiger
gegeben. Die verschwiegene Forderung habe sich einschließlich Zinsen
und Kosten auf annähernd 4.000 Euro belaufen und sei bei angemeldeten
Forderungen in Höhe von insgesamt rund 143.000 Euro nach dem BGH auch
der Höhe nach zutreffend als nicht unerheblich eingestuft worden.
IV. Praxishinweis
Im Rahmen der außergerichtlichen Schuldenregulierung ist daher darauf
hinzuwirken, dass der Schuldner sämtliche, auch von ihm bestrittene
Forderungen, im amtlichen Formular für das Gläubigerverzeichnis
aufführt. Der Schuldner muss dann allerdings im Verzeichnis deutlich
machen, dass er die Forderung bestreitet. Dies ist schon deshalb
notwendig, weil er ansonsten möglicherweise das Bestehen einer
unbegründeten Forderung widerspiegelt, was ebenfalls zur Versagung der
Restschuldbefreiung wegen eines unrichtigen Verzeichnisses führen kann.
Im Schuldenbereinigungsplan kann der Schuldner die von ihm bestrittene
Forderung dann mit dem Wert „Null“ berücksichtigen (vgl.
Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 12/7302, S. 191).
Wird der Schuldenbereinigungsplan nicht angenommen und das
Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der Treuhänder der Feststellung
der Forderung zur Tabelle widersprechen. Wird die Forderung zur Tabelle
festgestellt, kann der Schuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens
– falls es nicht ohnehin zur Restschuldbefreiung kommt – seine Rechte
weiterhin geltend machen, wenn er die Forderung zuvor bestritten hat,
weil der Gläubiger dann aus der Tabelleneintragung nicht vollstrecken
kann (§ 201 Abs. 2 Satz 1 InsO). Auf diese Konsequenzen, aber auch die
bestehenden Möglichkeiten sollte der Schuldner bereits im Rahmen der
außergerichtlichen Schuldenregulierung hingewiesen werden.
Stefano Buck, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
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Impressum
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Herausgeber
Schultze & Braun
Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH,
Eisenbahnstr. 19-23, 77855 Achern.
Tel.: +49 (0)7841/708-0
Fax: +49 (0)7841/708-301
Kontakt: Kontaktformular, Internet: www.schubra.de
Redaktion
RAin Ronja Sebode, Schultze & Braun GmbH,
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