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17. August 2009
Sanierungsberatung Rechts- und
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Insolvenzverwaltung Über Schultze & Braun
Aktuelle Rechtsprechung
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) legt fest, dass der Absonderungsberechtigte seinen Ausfall rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Schlussverzeichnisses beim Verwalter/Treuhänder anzeigen muss, gegebenenfalls zunächst im Schätzwege, wenn er an der Quotenverteilung nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 114 InsO teilnehmen will.

Wir wünschen eine interessante Lektüre.

Dr. Dirk Herzig
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

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Termin: 31.08.2009


BGH:    Die Ausschlusswirkung des § 190 InsO für den Absonderungsberechtigten gilt auch nach Eintritt in die Wohlverhaltensphase

BGH, Urteil vom 02.07.2009 – IX ZR 126/08 (OLG Koblenz)

InsO §§ 189, 190 I, §§ 292, 304 

I. Leitsatz des Verfassers
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs wird der Absonderungsberechtigte bei der Quotenverteilung in der Wohlverhaltensphase nur dann berücksichtigt, wenn er eine Erklärung innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Schlussverzeichnisses gemäß § 190 Abs. 1 InsO abgegeben hat.

II. Sachverhalt
Die Klägerin war Absonderungsberechtigte aufgrund des an sie abgetretenen pfändbaren monatlichen Einkommens ihres Lebenspartners. Im Verbraucherinsolvenzverfahren über dessen Vermögen beauftragte sie den Beklagten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Die vom Beklagten angemeldete Forderung wurde im Prüftermin vom Treuhänder „vorläufig bestritten“. Im Schlussverzeichnis wurde die Forderung „für den Ausfall“ festgestellt. Bericht und Schlussverzeichnis waren veröffentlicht worden. Etwa drei Monate danach erkundigte sich der Beklagte erstmals beim Treuhänder nach dem Stand des Verfahrens. Nach Verfahrensaufhebung und Ablauf der zweijährigen Frist des § 114 InsO lehnte der Treuhänder Quotenzahlungen an die Klägerin mangels Nachweises ab, ob und für welchen Betrag die Klägerin mit der abgesonderten Befriedigung ausgefallen sei. Das Landgericht hat der Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten stattgegeben. Die Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

III. Rechtliche Wertung
Die Revision blieb ohne Erfolg. Der Beklagte habe – so der Senat – durch das Verstreichen lassen der Ausschlussfrist des § 190 Abs. 1 InsO seine anwaltlichen Pflichten schuldhaft verletzt.

Der BGH stellt zunächst klar, dass Sicherungsabtretungen, die sich auf einen Zeitraum nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 114 InsO erstrecken, nach § 91 Abs. 1 InsO absolut unwirksam seien (BGHZ 167, 363, 368). Der Zessionar habe nur noch die Stellung eines Insolvenzgläubigers und nehme auch nur insoweit an einer Quotenzahlung teil, soweit er bei der abgesonderten Befriedigung ausgefallen sei (§§ 52 Satz 2, 190 InsO). Der Nachweis des Ausfalls müsse innerhalb der in § 189 InsO vorgesehenen Ausschlussfrist geführt werden. Auch wenn der Ausfall aufgrund der noch nicht abgelaufenen zweijährigen Frist des § 114 InsO nicht feststehe, so sei der Absonderungsgläubiger nicht von jeglicher Erklärung nach § 190 Abs. 1 InsO entbunden. Auf die im Schrifttum unterschiedlich vertretenen Auffassungen zum Inhalt der Erklärung in solchen Fällen komme es daher vorliegend nicht an. Der Absonderungsberechtigte müsse dem Verwalter/Treuhänder zumindest rechtzeitig die Informationen liefern, die dieser zur wenigstens vorläufigen Bemessung der Quote benötige. Dies ergäbe sich aus dem Zweck des § 190 InsO, die Gläubigerbefriedigung nicht durch Schwierigkeiten bei der Verwertung absonderungsbehafteter Gegenstände zu verzögern. Die Ausschlusswirkung des § 190 Abs. 1 InsO gelte über den Verweis in § 304 Abs. 1 InsO auch im Verbraucherinsolvenzverfahren und im Restschuldbefreiungsverfahren nach Eintritt in die Wohlverhaltensphase. Immerhin bilde das Schlussverzeichnis auch für die Verteilung der durch die Abtretung erlangten Bezüge an die Gläubiger nach § 292 Abs. 1 InsO die Grundlage. Auch scheitere die Geltung der Ausschlussfrist nicht an § 190 Abs. 3 InsO, da der Treuhänder kein Verwertungsrecht für absonderungsbehaftete Gegenstände habe (§ 313 Abs. 3 InsO). Im Übrigen habe der Beklagte auch schuldhaft gehandelt, da er bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung der Interessen den weiteren Fortgang des Verfahrens zeitnah hätte beobachten müssen. Den ihm obliegenden Gegenbeweis habe er nicht erbracht. Auch führte die Pflichtverletzung zum Schaden. Ausschlaggebend hierfür sei aber nicht gewesen, dass der Treuhänder den angemeldeten Anspruch als zur abgesonderten Befriedigung berechtigend anerkannt habe und der Klägerin somit eine Quote zugefallen wäre. Maßgebend sei allein die vorinsolvenzlich getroffene schuldrechtliche Vereinbarung gewesen, die das Landgericht als deklaratorisches Anerkenntnis gewertet und nach der die Klägerin einen Anspruch gegenüber ihrem Lebensgefährten gehabt habe.

IV. Praxishinweis
Die Entscheidung hat Bedeutung für die Beraterpraxis und bestätigt die bisherige Handhabung der Verwalter. Dem BGH ist zuzustimmen, dass die Ausschlusswirkung des § 190 Abs. 1 InsO sowohl im Verbraucherinsolvenzverfahren als auch im Restschuldbefreiungsverfahren nach Eintritt in die Wohlverhaltensphase Geltung beansprucht. Der Absonderungsberechtigte muss daher seinen Ausfall rechtzeitig innerhalb der zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Schlussverzeichnisses beim Verwalter/Treuhänder anzeigen, ggf. diesen zunächst im Schätzwege ermitteln, will er an der Quotenverteilung nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 114 InsO teilnehmen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn allein der Verwalter zur Verwertung der absonderungsbehafteten Gegenstände befugt ist (§ 190 Abs. 3 InsO). Für die Berater gilt daher, dass sie sich regelmäßig über den Stand und den voraussichtlichen Abschluss des Verfahrens informieren müssen. Hier wird vom Berater zu verlangen sein, dass er sich nicht nur durch Einsichtnahme in die Sachstandsberichte des Verwalters, sondern vor allem durch die Überwachung der Veröffentlichungen im Internet (www.insolvenzbekanntmachung.de) die notwendige Kenntnis verschafft. Soweit der Ausfall noch nicht abschließend ermittelbar ist, sollte jedenfalls eine Abstimmung mit dem Verwalter über die Höhe des mutmaßlichen Ausfalls als Grundlage für die Quotenermittlung herbeigeführt werden.

Dr. Dirk Herzig, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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