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Newsletter
31. August 2009 |
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Aktuelle Rechtsprechung
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Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes wird eine objektive Gläubigerbenachteiligung bewirkt, wenn an dem Bier, das der Schuldner braut, eine Sachhaftung zur Sicherung der Biersteuer entsteht. Mehr zu diesem Urteil lesen Sie in unserem heutigen Newsletter.
Wir wünschen eine angenehme Lektüre.
Dr. Rainer Riggert
Rechtsanwalt
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Dr. Rainer Riggert
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Neues von Schultze & Braun
Aktuelle Vorträge
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Frankreichgeschäft in der Krise – Vertriebsrecht / Forderungsbeitreibung / Insolvenzrecht
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Patrick Ehret, Rechtsanwalt, Avocat, DEA Droit des Communautés Européennes
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Termin: 09.10.2009
BGH: Bierbrauen führt zu Sachhaftung und zu einer die Insolvenzgläubiger benachteiligenden Handlung
BGH, Urteil vom 09.07.2009 – IX ZR 86/08 (LG Regensburg)
InsO § 129 I; AO § 76; BiersteuerG
I. Leitsatz des Verfassers
Entsteht an dem Bier, das der Schuldner braut, eine Sachhaftung zur Sicherung der Biersteuer, wird dadurch nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes eine objektive Gläubigerbenachteiligung bewirkt, selbst wenn mit dem Brauvorgang eine übersteigende Wertschöpfung zugunsten des Schuldnervermögens erzielt wurde.
II. Sachverhalt
Der Kläger wurde mit Beschluss vom 06.03.2006 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt, später zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldner betrieb eine Gaststätte mit Brauerei, welche während des Eröffnungsverfahrens fortgeführt wurde. Durch das Brauen des Bieres entstand zugunsten der Bundesrepublik Deutschland (Beklagte) Biersteuer. Mit diversen Bescheiden zwischen Mai und August 2006 setzte die Beklagte die Biersteuerhöhe von insgesamt 930,60 Euro gegenüber dem Kläger für den Schuldner fest. Gleichzeitig wurde jeweils zur Sicherung des Biersteueraufkommens die Beschlagnahme des Bieres angeordnet und dem Schuldner verboten, über das Bier zu verfügen.
Da zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes der Ausschank des Bieres erforderlich war, zahlte der Kläger zur Abwendung der Beschlagnahme die geltend gemachte Biersteuer unter dem Vorbehalt der Insolvenzanfechtung. Am 14.08.2006 erstattete die Beklagte einen Betrag von 186,99 Euro an den Kläger. Der Kläger macht nunmehr die Rückerstattung der restlichen Zahlung in Höhe von 743,61 Euro im Wege der Insolvenzanfechtung geltend.
III. Rechtliche Wertung
Der BGH geht zunächst davon aus, dass die Zahlung der Biersteuer durch den Kläger bzw. durch den Schuldner mit Zustimmung des Klägers eine Rechtshandlung ist. Der Beklagtenseite sei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt gewesen, denn sie habe ihre Bescheide bereits an den Kläger als vorläufigen Insolvenzverwalter gerichtet. Zumindest würden deshalb die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 InsO (kongruente Deckung) vorliegen.
Es fehle auch nicht einer objektiven Gläubigerbenachteiligung nach § 129 InsO. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass die Deckung von Absonderungsrechten insoweit nicht anfechtbar sei, als der Empfänger aus dem Absonderungsgegenstand Befriedigung erlangen könne. Ein Absonderungsrecht zugunsten der Beklagten sei mit dem Beginn des Produktionsvorganges des Bieres als Sachhaftung nach § 76 Abs. 2 AO entstanden und als Absonderungsrecht gemäß § 51 Nr. 4 InsO zu werten. Weder die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit der Untersagung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung noch die Rückschlagssperre des § 88 InsO habe der Entstehung der Sachhaftung entgegengestanden. Eine Beschlagnahme nach § 76 Abs. 3 AO sei ebenfalls nicht Bedingung für die Entstehung der Sachhaftung. Als Rechtsfolge entstehe die Sachhaftung gemäß § 76 Abs. 1 AO ohne Berücksichtigung der Rechte Dritter an der verbrauchssteuerpflichtigen Ware als erstrangige dingliche Pfandberechtigung. Die zugrundezulegende Rechtshandlung des § 129 Abs. 1 InsO bei der Entstehung des Absonderungsrechts sei dabei das Brauen von Bier. Auch Realakte, denen das Gesetz Rechtswirkungen beimesse, seien von diesem Begriff erfasst. Es komme jedes Geschäft in Betracht, das zum (anfechtbaren) Erwerb einer Gläubiger- oder Schuldnerstellung führe. Die Rechtshandlung sei gläubigerbenachteiligend, wenn entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt werde, wenn sich also die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten. Durch das Brauen des Bieres und die dadurch entstandene Sachhaftung für die Biersteuer sei das Schuldnervermögen mit einer dinglichen Haftung für eine einfache Insolvenzforderung belastet worden. Dadurch habe sich die Befriedigungsmöglichkeit anderer Insolvenzgläubiger verschlechtert. Eine Saldierung der Vor- und Nachteile der Rechtshandlung (Vorteilsausgleichung) finde im Insolvenzrecht nicht statt. Danach sei es unerheblich, ob das Brauen des Bieres zu einer Werterhöhung im Vorratsvermögen der Schuldnerin geführt habe. Eine Saldierung mit einer Wertschöpfung widerspräche dem Schutz der Insolvenzmasse. Dies ergebe sich auch mittelbar aus § 143 Abs. 1 S. 1 InsO sowie § 140 Abs. 1 InsO, welche auf die Rechtswirkungen der Handlung abstellen würden, die der Insolvenzanfechtung unterliegt. Ist die Rechtshandlung benachteiligend, so könne ein Vorteilsausgleich mit sämtlichen anderen Wirkungen der Rechtshandlung nicht vorgenommen werden. Der Eintritt der Gläubigerbenachteiligung erfolge isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva. Durch die Entstehung der Sachhaftung selbst sei für die Masse keine anderweitige Mehrung des Aktivvermögens und eine Minderung der Passiva verbunden gewesen. Der Anfechtung im vorliegenden Falle stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger als vorläufiger Insolvenzverwalter der Rechtshandlung des Schuldners zugestimmt habe. Einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand habe der Kläger schon deshalb nicht geschaffen, weil er die Zahlung der Biersteuer unter Hinweis auf die beabsichtigte spätere Anfechtung vorgenommen habe.
IV. Praxishinweis
Das Urteil des BGH enthält grundlegende Ausführungen zu Insolvenzanfechtung von Realakten. Insoweit wird die anfechtungsfreundliche Linie des BGH fortgesetzt. Der vergleichbare Fall, die Herbeiführung des Vermieterpfandrechts durch das Einbringen einer Sache, war bereits durch den BGH entschieden worden (BGHZ 170, 196, 200). Für Sicherungsgläubiger wie für Insolvenzverwalter besonders bedeutsam sind die Ausführungen des BGH zum Vertrauensschutz: Der Gläubiger kann sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, wenn Zahlungen bzw. Abgeltungen unter dem Vorbehalt der Insolvenzanfechtung erfolgen. Insoweit ist für den Gläubiger hinreichend klargestellt, dass es sich um eine vorläufige Zahlung handelt, die sich noch an den Regelungen des Insolvenzanfechtungsrechts zu messen hat.
Dr. Rainer Riggert, Rechtsanwalt
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