Sollten Darstellungsprobleme beim Betrachten dieses Newsletters in Ihrem E-Mail Programm auftreten, klicken Sie hier.
Schultze & Braun
Schultze & Braun Startseite | Presseservice | Veröffentlichungen | Vorträge | Kontakt | Impressum
Newsletter
14. September 2009
Sanierungsberatung Rechts- und
Steuerberatung
Internationale
Beratung
Insolvenzverwaltung Über Schultze & Braun
Aktuelle Rechtsprechung
Der BGH hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Drittschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine zur Insolvenzmasse zu erfüllenden Verbindlichkeiten an den Schuldner mehr leisten können. Die Bedeutung eines effizienten internen Informationssystems für alle am Rechtsverkehr teilnehmenden Organisationen wird hier deutlich.

Harald Kroth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Harald Kroth
Harald Kroth
Leistung an Schuldner befreit nur bei Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolgs

BGH, Urteil vom 16.07.2009 – IX ZR 118/08 (LG Brandenburg)

InsO § 82

I. Leitsatz des Verfassers
Der Drittschuldner einer zur Insolvenzmasse zu erfüllenden Verbindlichkeit kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an den Schuldner leisten, wenn ihm die Verfahrenseröffnung bekannt geworden ist, als er den Eintritt des Erfolgs seiner Leistung noch verhindern konnte. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

II. Sachverhalt
Zur Regulierung eines Versicherungsfalls, der vor dem am 10.02.2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Versicherungsnehmerin S eingetreten war, übersandte die Versicherungsgesellschaft an die Postanschrift der S am 25.02.2005 einen Scheck. Diesen löste die S am 08.03.2005 „am Insolvenzverwalter vorbei“ ein.
Der Insolvenzverwalter informierte die Versicherungsgesellschaft mit einem dieser spätestens am 03.03.2005 zugegangenen Schreiben, nachdem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 11.02.2005 im Internet und am 23.02.2005 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden war und verlangte Zahlung der Versicherungsleistung. Mit seiner Klage auf Zahlung der Versicherungsleistung war der Insolvenzverwalter in allen Instanzen erfolgreich.

III. Rechtliche Wertung
Der BGH stellt zunächst auf Basis gefestigter Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 07.10.1965 – II ZR 120/63, NJW 1966, 46; BGH, Urteil vom 11.10.1995 – VIII ZR 325/94, NJW 1995, 3386) fest, dass die Scheckzahlung der Versicherungsgesellschaft nicht als zulässige Leistung an Erfüllungs statt gemäß § 364 Abs. 1 BGB angesehen werden kann. Der an S übermittelte Scheck habe mangels der nach § 80 InsO erforderlichen Einigung mit dem nach dieser Vorschrift empfangszuständigen Insolvenzverwalter nur erfüllungshalber hingeben werden können. Die Versicherungsgesellschaft habe ihre Deckungspflicht erst mit ordnungsgemäßer Einlösung des Schecks erfüllen können.

Für die Frage des Risikos der Gefahr und Kosten der Scheckübermittlung an den Gläubiger sei zwar § 270 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar. Die vorliegend maßgebliche Frage, ob die Versicherungsgesellschaft mit Einlösung des Schecks durch S von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter freigeworden ist, richte sich jedoch nach der spezielleren Vorschrift des § 82 Satz 1 InsO. Maßgeblich sei somit, ob die Versicherungsgesellschaft zur Zeit der Leistung an S die Eröffnung des Verfahrens kannte.

Zur Anerkennung des Schutzes des § 82 InsO sei (wegen seines von § 407 BGB abweichenden Risiko- und Schutzzwecks) die fehlende Kenntnis des Leistenden nicht nur bei Vornahme der Leistungshandlung erforderlich, sondern bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem der Leistende den Leistungserfolg noch verhindern kann. Die Versicherungsgesellschaft hätte daher nur dann von der Verpflichtung zur erneuten Leistung freiwerden können, wenn sie zu dem Zeitpunkt, bis zu dem sie die Einlösung des Schecks noch durch dessen Sperrung hätte verhindern können, keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehabt hätte.

Die Versicherungsgesellschaft habe ihre Leistungshandlung mit der Übersendung des Schecks erst nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verfahrenseröffnung vorgenommen. Daher sei die entsprechende Darlegungs- und Beweislast in dem Zeitpunkt auf sie übergegangen, in dem die öffentliche Bekanntmachung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO (§ 4 InsO, § 222 Abs. 2 ZPO) als bewirkt gilt. Die öffentliche Bekanntmachung sei hier durch die Veröffentlichung im Internet erfolgt, da nach den einschlägigen Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01.01.2004 an die öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren ausschließlich im Internet erfolgten (auf die von § 30 Abs. 1 Satz 2 InsO in der bis zum 30.06.2007 geltenden Fassung daneben vorgeschriebene und hier erst am 23.02.2005 erfolgte Veröffentlichung im Bundesanzeiger komme es daher für den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung nicht an).

Ihrer Darlegungs- und Beweislast habe die Versicherungsgesellschaft nicht entsprechen können. Der BGH lässt ihre Auffassung nicht gelten, sich erst nach einer «assekuranzüblichen und angemessenen Bearbeitungszeit von mindestens neun Arbeitstagen» bewegen zu müssen, sodass nicht zu erwarten gewesen sei, auf das am 03.03.2005 zugegangene Schreiben des Insolvenzverwalters geeignete Maßnahmen gegen die drohende und am 08.03.2005 erfolgte Scheckeinlösung zu ergreifen. Jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation müsse, so der BGH mit ausdrücklichem Hinweis, dass seine Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 12.11.1998 – IX ZR 145-98, NJW 1999, 284; BGH, Urteil vom 15.12.2005 – IX ZR 227/04, NZI 2006, 175, Rn. 13) nicht auf den Bankenbereich zu beschränken sei, „im Rahmen des ihr Zumutbaren sicherstellen, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden, rechtserheblichen Informationen unverzüglich an die entscheidenden Personen weitergeleitet und von diesen zur Kenntnis genommen“ werden. Diese Zeitspanne sei angesichts des Standes der modernen Büro- und Kommunikationstechnik als gering zu veranschlagen. Die Kenntnis der Entscheidungsträger werde nach Ablauf der Zeit, die bei Bestehen eines effizienten internen Informationssystems zur Kenntnisvermittlung benötigt würde, fingiert.

IV. Praxishinweis
Der BGH sorgt mit der Entscheidung für praxisrelevante Klarheit. Die Notwendigkeit, organisatorische Maßnahmen zur Kenntniserlangung durch Entscheidungsträger zu ergreifen, hatte der BGH bereits in der Entscheidung vom 15.12.2005 ausgesprochen (BGH, Urteil vom 15.12.2005 – IX ZR 227/04, NZI 2006, 175, Rn. 13). Die Entscheidung betraf zwar die Banken, war aber, wie der BGH nun als Reaktion auf den Vortrag der Revision klarstellt, nicht auf diesen Bereich beschränkt.

Jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation muss Informationsquellen heben, anzapfen und für den schnellen Fluss der Informationen zu Entscheidungsträgern sorgen. Andernfalls muss sie sich mit den entsprechenden Rechtsfolgen Kenntnisse zurechnen lassen oder sich so behandeln lassen, als ob ein effizientes Informationssystem vorhanden sei.

Ob sich der BGH bei der IFA 2009 Informationen zum neuesten Stand der Technik der Bürokommunikation einholen wird, kann dahinstehen – auch bislang schon ist herkömmliche Technik in der Lage, die in Betracht kommenden Organisationen über arbeitsteilige Stufen hinweg so zeitnah mit insolvenzrechtlichen Informationen zu versorgen, dass es den Entscheidungsträgern regelmäßig binnen Tagesfrist möglich ist, zu reagieren. „Versicherungsmikado“ mit einer Reaktionsgeschwindigkeit von neun Arbeitstagen hat beim BGH definitiv verloren.

Harald Kroth, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Impressum

Herausgeber
Schultze & Braun
Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH,
Eisenbahnstr. 19-23, 77855 Achern.
Tel.: +49 (0)7841/708-0
Fax: +49 (0)7841/708-301
Kontakt: Kontaktformular, Internet: www.schubra.de

Redaktion
RAin Ronja Sebode, Schultze & Braun GmbH,
Eisenbahnstr. 19-23, 77855 Achern.
Tel.: +49 (0)7841/708-0
Fax : +49 (0)7841/708-301
E-Mail: RSebode@schubra.de
Diesen Newsletter abbestellen
© Schultze & Braun - Haftungsausschluss