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Newsletter
28. September 2009 |
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Aktuelle Rechtsprechung
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Der Bundesgerichtshof hat beschlossen: wenn ein Schuldner innerhalb von drei Jahren nach Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Verletzung seiner Auskunftspflichten in einem früheren Verfahren wieder einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellt, so ist dieser unzulässig. Mehr zu diesem aktuellen Beschluss lesen Sie in diesem Newsletter.
Wir wünschen eine interessante Lektüre.
Stefano Buck
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
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BGH: Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten führt zur befristeten Präklusion eines neuerlichen Antrags auf Restschuldbefreiung
BGH, Beschluss vom 16.07.2009 – IX ZB 219/08 (LG Oldenburg)
InsO § 4 a, § 289 I 2, § 290 I Nr. 3 und 5
I. Leitsatz des Verfassers
Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofes ist der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung dann unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist. Eine Stundung der Verfahrenskosten für einen solchen Antrag scheidet aus.
II. Sachverhalt
Dem Schuldner wurde in einem früheren, auf Eigenantrag eröffneten Insolvenzverfahren durch rechtskräftigen Beschluss vom 20.09.2006 die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach §§ 289 Abs. 1 Satz 2, 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt, weil er seinen Auskunftspflichten gem. § 97 InsO nicht hinreichend nachgekommen war.
Am 16.11.2007 stellte ein Gläubiger Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Im Anschluss daran stellte der Schuldner am 28.12.207 wiederum einen Eigenantrag; außerdem beantragte er die Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten. Das Insolvenzgericht und das Beschwerdegericht hatten die Verfahrenskostenstundung für das neue Verfahren abgelehnt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde blieb im Ergebnis ohne Erfolg.
III. Rechtliche Wertung
Der BGH schloss sich den Ausführungen des Beschwerdegerichts an, wonach dem Schuldner für seinen neuerlichen Antrag das Rechtschutzbedürfnis fehle, weil ihm in dem früheren Verfahren wegen Verletzung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Restschuldbefreiung versagt worden war. Denn würde man den erneuten Antrag als zulässig ansehen, bliebe die Unredlichkeit des Schuldners und die daraus resultierende rechtskräftige Versagung der Restschuldbefreiung folgenlos. Hierbei ist unerheblich, dass zwischenzeitlich neue Gläubiger hinzugetreten sind und ein Fremdantrag gestellt worden ist. Denn sowohl die Entstehung neuer Forderungen als auch die Stellung eines Fremdantrags seien durch den Schuldners steuerbar. Ob dem Schuldner das Rechtsschutzbedürfnis dauerhaft zu versagen sei, hatte das Beschwerdegericht offengelassen. Denn eine Sperrfrist für eine erneute Antragsstellung im Fall der Versagung der Restschuldbefreiung nach §§ 289 Abs. 1 Satz 2, 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO sieht das Gesetz nicht vor. Diese planwidrige Regelungslücke schließt der BGH nunmehr durch eine analoge Anwendung von § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Denn auch im Anschluss an eine Versagung der Restschuldbefreiung nach §§ 289 Abs. 1 Satz 2, 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bestehe nach dem BGH ein unabweisbares Bedürfnis für eine Sperrfrist. Die Sperrfrist beginne mit Rechtskraft der Versagungsentscheidung im früheren Verfahren zu laufen und beträgt drei Jahre bis zur erneuten Antragsstellung.
Soweit der BGH in einem Beschluss vom 21.02.2008 (BGH, Beschluss vom 21.02.2008 – IX ZB 52/07, NZI 2008, 318) entschieden hat, dass der Restschuldbefreiung und damit auch der Stundung der Verfahrenskosten in einem späteren Verfahren nicht entgegenstehe, wenn dem Schuldner die Restschuldbefreiung in einem Beschluss zu deren Ankündigung in einem früheren Verfahren versagt worden ist, halte der Senat an dieser Entscheidung nicht weiter fest. Denn die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in einem früheren Verfahren könne nicht deshalb folgenlos bleiben, wenn nach Beendigung dieses Verfahrens ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wird.
IV. Praxishinweis
Die in der Entscheidung dargestellte planwidrige Regelungslücke ist vom Gesetzgeber bereits im „Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen“ vom 22.08.2007 (abgedruckt als Beilage 2 zu ZVI Heft 8/2007) erkannt worden. Danach sollte der Schuldner auch dann keine Restschuldbefreiung erlangen können, wenn ihm in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 versagt wurde. Dies hat dem BGH die Argumentation erleichtert.
Nachdem es allerdings in der bisherigen Legislaturperiode keine Änderung des Verbraucherinsolvenz- und des Restschuldbefreiungsverfahrens mehr geben wird, wird es realistisch betrachtet daher wohl bis 2011 beim bisherigen Verfahren bleiben.
Stefano Buck, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
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