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12. Oktober 2009
Sanierungsberatung Rechts- und
Steuerberatung
Internationale
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Insolvenzverwaltung Über Schultze & Braun
Aktuelle Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der Insolvenzverwalter keinen Anspruch auf Auskunftserteilung gegenüber potentiellen Anfechtungsgegnern hat. Mehr dazu lesen Sie in unserem heutigen Newsletter.

Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre.

Dr. Dirk Herzig
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Dr. Dirk Herzig
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BGH:    Kein Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen einen möglichen Anfechtungsgegner

BGH, Urteil vom 13.08.2009 – IX ZR 58/06 (OLG Naumburg)

I. Leitsatz des Verfassers
Dem Insolvenzverwalter steht nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes kein Anspruch auf Auskunft gegenüber Dritten zu, die lediglich im Verdacht stehen, sie könnten etwas vom Insolvenzschuldner in anfechtbarer Weise erlangt haben.

II. Sachverhalt
Die Schuldnerin, über deren Vermögen am 19.12.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hatte im Zeitraum vom 31.01.2001 bis zum 02.11.2001 Zahlungen an das Finanzamt in Höhe von insgesamt 55.973,05 Euro sowie im Frühjahr 2002 in Höhe von 6.725,63 Euro geleistet. Die Insolvenzanfechtung des Verwalters war nur in Höhe der 6.725,63 Euro erfolgreich. Daher hat er das Land auf Rückzahlung der übrigen Beträge und auf Auskunft verklagt, wann und in welcher Höhe die Schuldnerin Zahlungen auf Vollstreckungsdruck im Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 18.12.2002 an das Finanzamt erbracht hat, und ob diese per Barzahlung, Überweisung oder Scheck erfolgten. Der Verwalter konnte weder die Zahlungszeitpunkte noch die Höhe der im Jahr 2002 geleisteten Beträge benennen. Die Klage hatte in erster Instanz keinen, in zweiter Instanz vollen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision wandte sich das Land gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung.

III. Rechtliche Wertung
Die Revision hatte Erfolg. Der Auffassung des Berufungsgerichts, wonach aufgrund eines zwischen den Parteien bestehenden Rückgewährschuldverhältnisses auch ein Auskunftsanspruch des Klägers aus § 143 InsO i.V.m. § 242 BGB gegeben sei, folgte der Senat nicht. Der BGH habe bereits in seinem Beschluss vom 07.02.2008 (BGH, Beschluss v. 07.02.2008 – IX ZB 137/07, ZIP 2008, 565 Rn. 9) klargestellt, dass die Insolvenzordnung einen Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen Gläubiger, die im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch genommen werden, nicht vorsehe.
Das beklagte Land sei auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur Auskunft verpflichtet. Eine Verpflichtung, Leistungen so zu bewirken, wie Treu und Glauben es erforderten, gebe es nur im Rahmen bereits bestehender Rechtsbeziehungen. Von daher setze ein Auskunftsanspruch wegen möglicher Anfechtungsansprüche in ständiger Rechtsprechung des BGH einen dem Grunde nach feststehenden Anfechtungsanspruch voraus, bei dem es nur noch um die nähere Bestimmung von Art und Umfang des Anspruchs ginge. Stehe ein Rückgewährschuldverhältnis nicht fest, habe sich der Verwalter wegen aller benötigten Auskünfte an den Schuldner zu halten. Ein Auskunftsanspruch gegenüber Personen, die lediglich im Verdacht stehen, sie könnten etwas vom Insolvenzschuldner in anfechtbarer Weise erworben haben, bestehe daher nicht (BGH, Urteil v. 21.01.1999 – IX ZR 429/97, NJW 1999, 1033, 1034). Dies gelte, wie der Senat weiter ausführt, auch dann, wenn sich der Verdacht auf die Feststellung anderer anfechtbarer Vermögensverfügungen gründe, da jede selbständige anfechtbare Rechtshandlung einen besonderen Rückgewähranspruch begründe (BGH, Urteil v. 15.01.1987 – IX ZR 4/86, NJW 1987, 1812, 1813).

Das Auskunftsbegehren des Klägers könne auch nicht auf das am 01.11.2008 in Kraft getretene Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt vom 19.06.2008 gestützt werden, weil das nach § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 IZG LSA vorgeschriebene Verwaltungsverfahren nicht durchgeführt worden sei.

Der Kläger könne einen Auskunftsanspruch auch nicht aus dem zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Finanzamt bestehenden Steuerrechtsverhältnis herleiten, da die Abgabenordnung einen Auskunftsanspruch nicht vorsehe. Da der Kläger die Auskunft auch nicht zur Wahrung steuerlicher Rechte der Schuldnerin verlangte, könne er sich auch nicht auf einen vom Bundesfinanzhof aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG und dem Prozessgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG hergeleiteten Auskunftsanspruch berufen.

IV. Praxishinweis
Für die Insolvenzverwaltung ist der hier zugrundeliegende Sachverhalt kein Einzelfall. Die vorgefundenen Geschäftsunterlagen sind regelmäßig ungeordnet, unvollständig oder gänzlich unauffindbar, was die Prüfung von Anfechtungsansprüchen erschwert oder unmöglich macht. Selbst die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der organschaftlichen Vertreter (§§ 20 Abs. 1, 97 InsO) führen häufig nicht weiter. Von daher hat der Insolvenzverwalter ein Interesse, über einen Auskunftsanspruch gegenüber dem möglichen Anfechtungsgegner an die benötigten Informationen zu gelangen.
Der BGH hat jedoch an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten und dem Insolvenzverwalter einen einklagbaren Auskunftsanspruch außerhalb eines dem Grunde nach feststehenden Rückgewährverhältnisses, der nur auf den bloßen Verdacht anfechtbaren Rechtserwerbes gerichtet ist, aberkannt. Dem ist – mag es für die Praktiker auch unbefriedigend sein – zuzustimmen. Ein solcher Auskunftsanspruch liefe auf eine bloße Ausforschung hinaus, die mit dem Zivilprozessrecht, welches über § 4 InsO subsidiär eingreift, nicht in Übereinstimmung gebracht werden kann.
Ein möglicher Weg um Informationen über mögliche anfechtbare Zahlungen zu erhalten, könnte die Auskunft über das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes sowie die Informationsfreiheitsgesetze der Länder – soweit die Länder von der Ermächtigung Gebrauch gemacht haben und die Voraussetzungen gegeben sind – sein. Nach einem Beschluss des OVG NRW vom 28.7.2008 (NZI 2008, 699 f) steht auch dem Insolvenzverwalter ein Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen zu. In der Praxis erweist sich dieser Weg jedoch als sehr beschwerlich, verweigern doch die Finanzämter und Sozialversicherungsträger überwiegend die Auskunft, so dass zunächst das Verwaltungsverfahren durchlaufen werden muss, um anschließend im Klagewege an die Informationen zu gelangen. Hier ist frühzeitiges Handeln des Verwalters gefragt.

Dr. Dirk Herzig, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
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