Sollten Darstellungsprobleme beim Betrachten dieses Newsletters in Ihrem E-Mail Programm auftreten, klicken Sie hier.
Schultze & Braun
Schultze & Braun Startseite | Presseservice | Veröffentlichungen | Vorträge | Kontakt | Impressum
Newsletter
26. Oktober 2009
Sanierungsberatung Rechts- und
Steuerberatung
Internationale
Beratung
Insolvenzverwaltung Über Schultze & Braun
Aktuelle Rechtsprechung
Wenn ein Schuldner rechtzeitig unrichtige Angaben korrigiert, bevor der betroffene Gläubiger dies beanstandet, wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung regelmäßig nicht versagt. Mehr zu diesem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs lesen Sie in unserem heutigen Newsletter.

Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre.

Dr. Andreas Lang
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Dr. Andreas Lang
Dr. Andreas Lang


Neues von Schultze & Braun

Aktuelle Veröffentlichungen

Dr. Andreas Baumert, Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Kehl
BGH: Keine Leistungsbefreiung bei Kenntnis von der Verfahrenseröffnung zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolgs, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 16.07.2009 – IX ZR 118/08
Lindenmaier-Möhring, Kommentierte BGH-Rechtsprechung (LMK) 10/2009, 291383

Patric W. Naumann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
OLG Karlsruhe: Keine „Geschäftsführerhaftung“ des Vorstands eines eingetragenen Vereins bei verspäteter Insolvenzantragstellung, Urteil vom 19.06.2009 – 14 U 137/07
Beck-online, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (GWR), 13/2009

Aktuelle Vorträge und Veranstaltungen

Siegfried Wörner, Dipl.-Betriebswirt (FH), Steuerberater
Mario Schnurr, Dipl.-Betriebswirt (BA), Steuerberater
Arno Abenheimer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater
BilMoG – Auswirkungen auf den Mittelstand?
Schultze & Braun, Achern
Termin: 03.11.2009
http://www.schubra.de/de/rechtsundsteuerberatung/pdf/Bilmo_OTAnzeige_090928_2.pdf

Detlef Specovius, Rechtsanwalt
Erfolgreiche Restrukturierung bei SinnLeffers GmbH unter innovativer Ausschöpfung rechtlicher Rahmenbedingungen
FORUM Institut für Management GmbH – Frankfurter Sanierungsforum, Frankfurt am Main
Termin: 10.11.2009

Patrick Ehret, Rechtsanwalt und Avocat, DEA (Droit des Communautés Européennes)
Crisis and Insolvency of Suppliers
teras Akademie GmbH, Aix-en-Provence, Frankreich
Termin: 19.11.2009



BGH: Korrektur unrichtiger Angaben im Regelinsolvenzverfahren natürlicher Personen bis zur Beanstandung durch den betroffenen Gläubiger möglich

BGH, Beschluss vom 17.09.2009 – IX ZB 284/08 (LG Hanau)

InsO § 290 I Nr. 5

I. Leitsatz des Verfassers
Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der Restschuldbefreiung nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner unrichtige Angaben korrigiert, bevor der betroffene Gläubiger dies beanstandet.

II. Sachverhalt
In dem am 23.05.2006 eröffneten Insolvenzverfahren hatte die Schuldnerin im Eröffnungsantrag eine F-GmbH als Inhaberin einer titulierten Forderung über 9.904,34 Euro ausgewiesen. Durch Übermittlung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses setzte die Schuldnerin mit Schreiben vom 28.12.2006 den Insolvenzverwalter davon in Kenntnis, dass nicht die F-GmbH, sondern der Beteiligte zu 1 Inhaber der vorbezeichneten Forderung sei. Der Beteiligte zu 1 berief sich auf seine Gläubigerstellung und beantragte die Versagung der Restschuldbefreiung. Durch Beschluss vom 20.05.2008 ordnete das Gericht das schriftliche Verfahren an und setzte für die Stellung von Versagungsanträgen eine Frist bis zum 27.06.2008.
Auf den Antrag vom 17.05.2008 hat das Amtsgericht der Schuldnerin die Restschuldbefreiung versagt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde wies das Landgericht zurück, weil die Schuldnerin als Gläubiger einer Forderung mindestens grob fahrlässig eine Person bezeichnet habe, der die Forderung tatsächlich nicht zustand. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgte die Schuldnerin ihr Begehren weiter.

III. Rechtliche Wertung
Der BGH gibt der Rechtsbeschwerde statt, weil die Versagung der Restschuldbefreiung bereits mangels zulässigen Gläubigerantrages ausscheide: Die Restschuldbefreiung ist gem. § 290 Abs. 1 InsO zu versagen, wenn ein Versagungsgrund vorliegt und die Versagung von einem Insolvenzgläubiger im Schlusstermin beantragt wird. Mit der Entscheidung erst im Schlusstermin nach Anhörung der Insolvenzgläubiger werde nach der Gesetzesbegründung ermöglicht, dass die Einhaltung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners über die gesamte Verfahrensdauer hinweg festgestellt werden könne. Versagungsanträge vor diesem Zeitpunkt seien lediglich Ankündigungen, die noch nicht zur Versagung führen können (BGH, Beschluss vom 20.03.2003 – IX ZB 388/02 – NZI 2003, 389 m. Anm. Kohte). Werde anstelle des Schlusstermins das schriftliche Verfahren angeordnet und eine Frist zur Stellung von Versagungsanträgen gesetzt, so müsse der Antrag innerhalb der Frist gestellt werden. Im entschiedenen Fall hatte der Gläubiger seinen bereits am 17.05.2008 gestellten Antrag nicht innerhalb der bestimmten Frist erneuert.

Überdies sei infolge der Berichtigung der Schuldnerin eine gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO tragende Pflichtverletzung mit Rücksicht auf den Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht anzunehmen. Da die F-GmbH von der Beteiligten zu 1 in der Vergangenheit mit der Beitreibung von Mietforderungen betraut worden war, sei die Bewertung des Irrtumes der Schuldnerin als grob fahrlässig, mithin als subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.2006 – IX ZB 218/04 – NZI 2006, 299; v. 27.09.2007 – IX ZB 243/06 – NZI 2007, 733; v. 19.03.2009 – IX ZB 212/08 – NZI 2009, 395) bedenklich. Jedenfalls wiege der Verstoß gering, da die Gläubigerforderung nicht verschwiegen, sondern lediglich einer falschen Person zugeordnet worden sei. Schließlich habe die Schuldnerin die Angaben bereits am 28.12.2005, mithin lange vor dem unzulässigen Versagungsantrag vom 17.05.2008 korrigiert und den wahren Gläubiger benannt (vgl. BGH, Beschluss vom 17.07.2008 – IX ZB 183/07 – NZI 2008, 623), wodurch dem Beteiligten zu 1 aus der fehlerhaften Gläubigerbezeichnung ein Nachteil nicht erwachsen konnte.

IV. Praxishinweis
Mit der vorliegenden Entscheidung präzisiert der BGH den Zeitraum, in welchem unrichtige Angaben im Eröffnungsantrag vom Schuldner korrigiert werden können: so hatte er bereits entschieden, dass die Heilung einer Obliegenheitsverletzung nach der Stellung eines Versagungsantrages nicht mehr möglich ist (BGH, Beschluss vom 17.07.2008 – IX ZB 183/07 – NZI 2008, 623) – aber eben nur nach Stellung eines wirksamen Versagungsantrages.
Interessant ist, dass der BGH zur Begründung seiner Entscheidung auch auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abstellt. Zum einen unterstützt der Senat in der vorliegenden Entscheidung ausdrücklich seine Rechtsprechung, wonach es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebiete, dass nicht jedwede noch so geringfügige Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten die Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge haben kann (BGH, Beschluss vom 20.03.2003 – IX ZB 388/02 – NZI 2003, 389 m. Anm. Kohte). Andererseits hatte der BGH in einer jüngeren Entscheidung zu Nr. 5 – im Gegensatz zu Nr. 4 – nicht verlangt, dass durch die Pflichtverletzung Gläubigerinteressen verletzt worden sein müssen, sondern festgestellt, dass eine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten gerade keine Voraussetzung für die Anwendung des Versagungsgrundes ist. Es genügt, dass die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden (BGH, Beschluss vom 08.01.2009 – IX ZB 73/08 – NZI 2009, 253).

Die praktische Aufgabe der zur Entscheidung vergleichbarer Fälle berufenen Instanzgerichte wird es – wie der Vorliegende zeigt – sein, aus dem Spannungsfeld dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung heraus im individuellen Fall die zutreffende Abgrenzung zwischen Wesentlichkeit und Geringfügigkeit der Pflichtverletzung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu treffen.

Dr. Andreas Lang, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Impressum

Herausgeber
Schultze & Braun
Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH,
Eisenbahnstr. 19-23, 77855 Achern.
Tel.: +49 (0)7841/708-0
Fax: +49 (0)7841/708-301
Kontakt: Kontaktformular, Internet: www.schubra.de

Redaktion
RAin Ronja Sebode, Schultze & Braun GmbH,
Eisenbahnstr. 19-23, 77855 Achern.
Tel.: +49 (0)7841/708-0
Fax : +49 (0)7841/708-301
E-Mail: RSebode@schubra.de
Diesen Newsletter abbestellen
© Schultze & Braun - Haftungsausschluss