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9. November 2009
Sanierungsberatung Rechts- und
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Insolvenzverwaltung Über Schultze & Braun
Aktuelle Rechtsprechung
In einem aktuellen Beschluss hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der „schwache“ vorläufige Insolvenzverwalter die Räume eines am Insolvenzverfahren nicht beteiligten Dritten nicht durchsuchen darf. Mehr hierzu lesen Sie in unserem heutigen Newsletter.

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BGH: Insolvenzgericht kann den „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter nicht zur Durchsuchung von Räumen eines am Insolvenzverfahren nicht beteiligten Dritten ermächtigen

BGH, Beschluss vom 24.09.2009 – IX ZB 38/08 (LG Koblenz)

InsO § 21

I. Leitsatz des Verfassers
Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs kann das Insolvenzgericht den „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter nicht dazu ermächtigen, Räume eines am Eröffnungsverfahren nicht beteiligten Dritten zu durchsuchen.

II. Sachverhalt
Der (weitere) Beteiligte zu 1 hatte mit Schreiben vom 25.10.2007 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Der (weitere) Beteiligte zu 4 wurde am 21.11.2007 mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt und am 22.11.2007 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Auf seine Anregung hin hatte das Insolvenzgericht am 23.11.2007 einen Durchsuchungsbeschluss über die Geschäftsräume der Schuldnerin erlassen. Wörtlich hieß es in dem Beschluss:

„Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt die Geschäftsräume zu betreten, bei der Durchsuchung anwesend zu sein und Bücher, Geschäftspapiere und ähnliche Unterlagen, die für die Aufklärung der Vermögensverhältnisse der Schuldnerin von Bedeutung sein können, in Besitz zu nehmen, auch soweit sie sich in Besitz von … (= weitere Beteiligte zu 3) bzw. …(= weitere Beteiligte zu 4) oder …(= Geschäftsführer oder Vorstand aller genannter Gesellschaften) befinden.“

Am 26.11.2007 ließ der Beteiligte zu 4 die Räumlichkeiten der Schuldnerin sowie diejenigen der weiteren Beteiligten zu 2 und zu 3 durchsuchen. Er nahm dabei verschiedene Unterlagen und Dokumente an sich, welche er nach Durchsicht am 29.11.2007 wieder zurückreichte. Daneben kopierte er Daten auf eigene Datenträger, die sich zur Auswertung noch bei ihm befanden. Am 07.12.2007 haben die Beteiligten zu 2 und zu 3 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 23.11.2007 eingelegt. Sie beantragten zum einen festzustellen, dass der vorgenannte Durchsuchungsbeschluss des Insolvenzgerichts vom 23.11.2007 rechtswidrig sei und zum anderen dem vorläufigen Insolvenzverwalter aufzugeben, sämtliche von ihm im Rahmen der Durchsuchung am 26.11.2007 auf Datenträgern gespeicherte Daten an die Beteiligte zu 3 herauszugeben. Die sofortige Beschwerde war erfolglos, anders die Rechtsbeschwerde.

III. Rechtliche Wertung
Anders als das Beschwerdegericht hielt der BGH den Beschluss für rechtswidrig. Hinsichtlich der Anordnung, die Geschäftsräume der Beteiligten zu 2 und zu 3 zu durchsuchen, sei die Rechtsbeschwerde zulässig und begründet. Die sofortige Beschwerde sei zulässig gewesen, obwohl § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO eine sofortige Beschwerde nicht am Eröffnungsverfahren beteiligter Dritter gegen Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren nicht vorsehe. Das Enumerationsprinzip des § 6 Abs. 1 InsO beschränke die Anfechtungsmöglichkeiten zwar auf die in der Insolvenzordnung ausdrücklich vorgesehenen Fälle, könne sich damit jedoch nur auf solche Maßnahmen beziehen, die nach dem Wortlaut, Inhalt und Zweck des Gesetzes überhaupt in Betracht kommen könnten. Liege die gerichtliche Maßnahme dagegen von vorneherein außerhalb der Befugnisse, die dem Insolvenzgericht von Gesetzes wegen verliehen seien, fehle es – so der BGH – an einer insolvenzrechtlichen Regelung, die für das Enumerationsprinzip gelten könnte. Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels könne ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig sei, etwa dann, wenn das gerichtliche Verfahren dazu diene, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwährende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Weiter sei ein Rechtsschutzbedürfnis in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe zu bejahen. Dieses werde durch das Bundesverfassungsgericht insbesondere nach Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen angenommen. Es folge allein aus dem tiefgreifenden Grundrechtseingriff. Zudem sei die Frage, ob §§ 21, 22 InsO zu Eingriffen  in Rechte Dritter berechtigten, in Rechtsprechung und Literatur umstritten und höchstrichterlich noch nicht entschieden. Die Insolvenzordnung enthalte keine ausdrückliche Regelung, nach welcher das Insolvenzgericht dem vorläufigen Insolvenzverwalter erlauben könne, Räume zu betreten und zu durchsuchen, die nicht im Besitz des Schuldners stehen. § 22 Abs. 2 Satz 1 InsO ermächtige den vorläufigen Insolvenzverwalter, „die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.“ Diese Regelung sei eindeutig. Sie betreffe die Räume des Schuldners, nicht aber die Räume Dritter. Auch § 21 Abs. 1 und 2 InsO stellten keine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Durchsuchungsanordnung in diesem Sinne dar. § 21 InsO bestimme, welche vorläufigen Maßnahmen das Insolvenzgericht treffen könne. Dabei enthalte § 21 Abs. 2 InsO keine abschließende Regelung, wie sich schon aus dem Einleitungssatz „Das Gericht kann insbesondere“ ergebe. Alle beispielhaft aufgeführten Maßnahmen beträfen jedoch Rechte des Schuldners, die eingeschränkt oder deren Ausübung überwacht werden könne. Schon deshalb liege eine Ausdehnung dieser Ermächtigungsgrundlage auf Eingriffe in Rechte Dritter nicht nahe.

Das Enumerationsprinzip des § 6 InsO und die dadurch bewirkte Beschränkung von Rechtsmitteln auf die im Gesetz ausdrücklich genannten Fälle solle den zügigen Ablauf des Insolvenzverfahrens gewährleisten. Gegen nach § 21 InsO angeordnete Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren war ursprünglich eine sofortige Beschwerde nicht vorgesehen. Sie sei nachträglich nur zugunsten des Schuldners eingeführt worden. Würde § 21 InsO auch Eingriffe in (Grund-)Rechte  Dritter erlauben, hätte diesen Dritten zum Ausgleich ebenfalls das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingeräumt werden müssen. Auch die von einigen Instanzgerichten und der Literatur für den Ausnahmefall herangezogenen vermeintlichen oder wirklichen Bedürfnisse der Praxis eine solche Ermächtigung zuzulassen, wenn tatsächlich Anhaltspunkte für schwerwiegende Verdunklungshandlungen des Dritten im Zusammenwirken mit dem Schuldner vorliegen, vermochten den BGH nicht zu überzeugen. Eine Durchsuchung von Geschäftsräumen greife in das Grundrecht der Gewahrsamsinhaber aus Artikel 13 Abs. 1 GG auf Unverletzlichkeit der Wohnung ein. Dies könne nur auf der Grundlage einer ausreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung gerechtfertigt werden. An einer solchen fehle es. Zu einer solchen Regelung sei auch ausschließlich der Gesetzgeber berufen. Ein früherer Senatsbeschluss vom 17.01.2008 (BGH, Beschluss vom 17.01.2008 – IX ZB 41/07, NZI 2008, 179) betreffe den Fall des Mitgewahrsams eines Dritten an Räumlichkeiten des Schuldners. Dass Mitgewahrsamsinhaber die Durchsuchung zu dulden hätten, sei gesetzlich geregelt (§ 758a Abs. 3 ZPO iVm. § 4 InsO). Der vom BGH entschiedene Fall spiele nicht in gemeinsam genutzten Räumen, sondern in getrennten Räumen der Schuldnerin einerseits, der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 andererseits. Dagegen sei der Antrag auf Herausgabe von Datenträgern ebenso wie die sofortige Beschwerde insoweit unzulässig. Der Sache nach handele es sich bei diesem Antrag um die Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs. Dabei handele es sich um einen materiell-rechtlichen Anspruch, der erforderlichenfalls – wenn der Beteiligte zu 4 auch nach Erlass des vorliegenden Beschlusses die Herausgabe verweigern sollte – klageweise vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sei.

IV. Praxishinweis
Die Entscheidung des BGH ist als Wertungsentscheidung vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte hinzunehmen. Die Begründung ist allerdings an einer Stelle als widersprüchlich zu kritisieren, soweit sie auf die eingeschränkte Beschwerdemöglichkeit in § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO abstellt. Dabei wird die ebenfalls neu eingeführte Regelung des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO übersehen, die den Eingriff in Rechte Dritter – wenn auch nur vorübergehend – bewusst zulässt und dennoch nicht zur Erweiterung der Beschwerdemöglichkeiten durch den Gesetzgeber genutzt wurde.

Rechtsanwalt Thomas Kind, Fachanwalt für Insolvenzrecht
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