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Newsletter
23. November 2009 |
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Aktuelle Rechtsprechung
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In einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes wurde zum ersten Mal ein deutscher Rechtsstreit aufgrund eines Chapter 11-Verfahrens unterbrochen, das somit als annerkennungsfähiges ausländisches Insolvenzverfahren anzusehen ist. Mehr dazu lesen Sie in unserem heutigen Newsletter.
Wir wünschen eine interessante Lektüre.
Dr. Annerose Tashiro
Rechtsanwältin
Registered European Lawyer (London)
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Dr. Annerose Tashiro
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Neues von Schultze & Braun
Aktueller Vortrag
Dr. Peter de Bra, Rechtsanwalt
Insolvenz – was nun? Praxiswissen in der Insolvenz des Vertragspartners
Forum-Institut für Management GmbH, Köln
Termin: 01.12.2009
BGH: Auch ein Chapter 11-Verfahren unterbricht einen deutschen Rechtsstreit
BGH, Urteil vom 13.10.2009 – X ZR 79/06
InsO § 352 I, § 343 I 1 und 2 Nr. 1 und 2; ZPO § 240
I. Leitsatz der Verfasserin
Der Bundesgerichtshof anerkennt in einem Urteil die Einleitung eines US-amerikanischen Chapter 11-Verfahrens als ausländisches Insolvenzverfahren und damit die Unterbrechung eines deutschen Patentnichtigkeitsstreits.
II. Sachverhalt
Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) ist im Zusammenhang mit einer Reihe von Entscheidungen des für Patentrecht zuständigen Zehnten Zivilsenats und nicht des für Insolvenzrecht zuständigen Neunten Zivilsenats ergangen (BGH X ZR 79/06, 159/05 und 160/05). Sie betreffen Berufungsverfahren zu parallel gelagerten Patentnichtigkeitsklagen derselben Parteien, über die der BGH zu entscheiden hatte.
Die Beklagte ist ein zu einem US-amerikanischen Konzern gehörendes Unternehmen und eingetragene Inhaberin diverser Patente. In der ersten Instanz wurde die Schadensersatzpflicht der Klägerin festgestellt und diese darüber hinaus zur Unterlassung und Auskunftserteilung verurteilt. Mit der Nichtigkeitsklage wandte sich die Klägerin vollumfänglich gegen die Patenterteilung.
Während des Berufungsverfahrens – am 27.07.2009 – haben die Konzerngesellschaften, einschließlich der Beklagten, Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens nach Chapter 11 Bankruptcy Code vor dem United States Bankruptcy Court, District of Delaware, gestellt.
Die Beklagte wandte nun ein, das Berufungsverfahren sei wegen des Antrags nach Chapter 11 unterbrochen. Die Unterbrechenswirkung ist zwischen den Parteien streitig.
III. Rechtliche Wertung
Der BGH hat durch Zwischenurteil ausgesprochen, dass der Rechtsstreit unterbrochen ist.
Die Unterbrechung eines anhängigen, die Insolvenzmasse betreffenden Rechtsstreits durch Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens folge aus § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn die Anerkennung der Eröffnung nach § 343 Abs. 1 InsO nicht versagt ist.
Die internationale Zuständigkeit bejaht der BGH nach § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 InsO mit Verweis auf den Sitz der Beklagten in den USA gebührend knapp.
Der Senat stellt auch klar die Qualität des Chapter 11-Verfahrens als Insolvenzverfahren im Sinne der § 343 InsO fest. Die vom Gesetzgeber geforderten gleichen Ziele würden mit dem Chapter 11-Verfahren ebenso verfolgt wie mit dem deutschen Insolvenzverfahren – nämlich die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger. Dabei vereine und anerkenne § 1 InsO die auf Liquidation angelegten Verfahren mit solchen, die auf Sanierung und Unternehmenserhalt – etwa durch einen Insolvenzplan – ausgerichtet sind. Letztere seien auch die Ziele des Verfahrens nach Chapter 11: nämlich die Reorganisation und Sanierung durch einen Reorganisationsplan. Auch der gesetzliche Zweck der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung sei verwirklicht. Schließlich bewirke die Aussetzung sämtlicher prozessualer Betreibungshandlungen (sog. „automatic stay“) aufgrund der Antragstellung den Schutz der Insolvenzmasse und damit auch den der Gläubigergesamtheit. Hinzu komme außerdem, dass der Reorganisationsplan nach §§ 1121 ff. Bankruptcy Code alle Forderungen und Vermögenswerte zu behandeln sowie Forderungs- und Anteilsklasse zu definieren habe, die jeweils untereinander eine Gleichbehandlung zu erfahren haben.
Der BGH hält außerdem ausdrücklich fest, dass Abweichungen vom Verfahrensablauf und von der Rechtstellung der Beteiligten es nicht rechtfertigten, Chapter 11-Verfahren die Qualität und Einordnung als Insolvenzverfahren nach § 343 InsO zu versagen: Das regelmäßige Verbleiben der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim Schuldner (sog. debtor-in-possession) spräche nicht gegen diese Einordnung, denn auch im deutschen Recht geht sie nicht ausnahmslos auf den Insolvenzverwalter über. Die Eröffnung unter Eigenverwaltung nach § 270 InsO unterbräche Rechtsstreitigkeiten gemäß § 240 ZPO ebenso. Das gleiche gelte auch für den Mangel des Nachweises eines Insolvenzeröffnungsgrundes nach deutschem Verständnis im Chapter 11-Verfahren. Mit Blick auf die Aufnahme der drohenden Zahlungsunfähigkeit in die InsO sei der Unterschied zu Chapter 11-Verfahren zwar noch graduell, aber nicht mehr prinzipiell.
Die Einstufung als Insolvenzverfahren sei auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil eine förmliche Gerichtsentscheidung – vergleichbar mit einem Eröffnungsbeschluss – fehle. Bei Schuldneranträgen bewirke die bloße Antragstellung schon die Eröffnung des Verfahrens. Das Verfahren sei insgesamt aber als ein gerichtliches ausgestaltet. Das zeige sich vor allem auch im Zusammenhang mit der Bestätigung des Reorganisationsplanes.
Das Argument, der automatic stay habe nur Unterbrechungswirkung für Passivprozesse (§ 362 Bankruptcy Code) und das müsse auch hier in Deutschland wegen der lex fori concursus (§ 335 InsO) gelten, weist der BGH mit dem Verweis darauf zurück, dass die Beklagte hier den Nichtigkeitsprozess erstinstanzlich nicht aktiv betrieben hat. Auch wenn in den USA – würde der Prozess dort betrieben – kein separater Nichtigkeitsprozess geführt würde, sondern der Nichtigkeitseinwand in dem Verletzungsprozess, den der Patentinhaber aktiv betreibe, erhoben werden würde, sei dies kein Grund für die Versagung der Unterbrechungswirkung oder für die Annahme eines Verstoßes gegen den ordre public Vorbehalt. Der Prüfung könne nur der tatsächlich nach deutschem Prozessrecht geführte Prozess zugrunde gelegt werden. Eine gegebenenfalls andere Bewertung in umgekehrter Konstellation rechtfertige nicht, dem Chapter 11-Verfahren die Anerkennung als Insolvenzverfahren zu verweigern.
Der erkennende Senat sieht auch keinen Versagungsgrund darin, dass sich die Klägerin nach wie vor der Verfolgung des Schadensersatzausspruches aus dem Verletzungsprozess ausgesetzt sieht. Die lex fori concursus erlaube es Beteiligten des Verfahrens, Antrag auf Aufhebung oder Modifikation des automatic stay zu stellen (sog. relief from stay, § 362 (d) - (g) Bankrutpcy Code), um den Nichtigkeitsprozess wieder aufzunehmen. Für ein weltweit tätiges Unternehmen sei es zumutbar, den Antrag auch beim Bankrutpcy Court in Delaware zu stellen.
IV. Praxishinweis
Die Versagung der Anerkennung dieses Chapter 11-Verfahrens hätte überrascht. Die typischerweise zuerst auftretende Frage nach der internationalen Zuständigkeit wegen Forum Shoppings oder vergleichbarer Aktivitäten war hier keine Thema. Dafür hat sich der Senat – auch wenn er nicht der Insolvenzsenat ist – dankenswerterweise mit allen denkbaren und vorgebrachten Einwendungen gegen eine mögliche Anerkennung des Chapter 11-Verfahrens auseinandergesetzt.
Damit steht nun fest, dass ein Chapter 11-Verfahren ein anerkennungsfähiges Insolvenzverfahren im Sinne des § 343 InsO ist. Zwar hatten sich schon Bundesarbeitsrichter zuvor einmal mit der Anerkennung auseinandergesetzt. Für den BGH war dies nun jedoch das erste Mal. Erfreulich für die Praxis ist das ausführliche Urteil – es schafft Rechtssicherheit. Die Aspekte und Fragen zur Anerkennungsfähigkeit, die immer wieder in der Literatur diskutiert wurden, sind nun erst einmal beantwortet: weder die Abwesenheit eines Nachweises eines Insolvenzgrundes, noch der Sanierungsfokus können Chapter 11-Verfahren den Charakter als Insolvenzverfahren nehmen.
Zwar enthält der § 343 InsO die automatische Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren, welche Verfahren ein solches sind, gab der Gesetzgeber jedoch – denklogischerweise – nicht vor. Anders die EuInsVO, die in ihrem Anhang A die automatisch anerkannten europäischen Insolvenzverfahren auflistet. Dieser Anhang basierte auf der Annahme des grundsätzlichen Vertrauens in die rechtsstaatlichen Ordnungen der Mitgliedstaaten untereinander. Damit verbleibt lediglich der ordre public Einwand auf europäischer Ebene.
Vorausgesetzt, an der örtlichen Zuständigkeit des Bankruptcy Courts bestehen keine Zweifel, hebt dieses Urteil des Zehnten Senates US-Insolvenzverfahren auf eine vergleichbar starke Stufe wie die anerkannten europäischen Insolvenzverfahren. Mit Blick auf die wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen Deutschland und den USA ist das sehr begrüßenswert.
Dr. Annerose Tashiro, Rechtsanwältin
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Schultze & Braun
Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH,
Eisenbahnstr. 19-23, 77855 Achern.
Tel.: +49 (0)7841/708-0
Fax: +49 (0)7841/708-301
Kontakt: Kontaktformular, Internet: www.schubra.de
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