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Newsletter
7. Dezember 2009 |
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Aktuelle Rechtsprechung
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Wenn ein Schuldner sich nicht um eine Beschäftigung bemüht, weil er keine Chance hat, Einkünfte zu erzielen, die oberhalb der Pfändungsgrenze liegen, so kann die Stundung der Verfahrenskosten nicht aufgehoben werden.
Mehr zu diesem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofes lesen Sie in unserem heutigen Newsletter. Wir wünschen eine interessante Lektüre.
Stefano Buck
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
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Stefano Buck
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Aktuelle Veröffentlichungen von Schultze & Braun
Patric W. Naumann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
BGH: Auch bei Drittleistung gilt für die Schenkungsanfechtung die vierjährige Anfechtungsfrist, wenn keine Deckungsanfechtung möglich ist
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BGH: Eine Aufhebung der Stundung gem. § 4 c Nr. 4 InsO setzt die Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch die Weigerung des Schuldners voraus
BGH, Beschluss vom 22.10.2009 – IX ZB 160/09 (LG Hagen)
InsO § 4 c Nr. 4
I. Leitsatz des Verfassers
Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs kann die Stundung der Kosten des Verfahrens nicht deshalb aufgehoben werden, weil der beschäftigungslose Schuldner sich nicht um eine Beschäftigung bemüht, wenn er nicht in der Lage ist, Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzielen, und die Befriedigung der Insolvenzgläubiger somit nicht beeinträchtigt ist.
II. Sachverhalt
Die Schuldnerin ist seit ihrem 18ten Lebensjahr mit ihrem – mittlerweile gleichfalls insolventen – Mann verheiratet. Bei beiden handelt es sich um Migranten. Die Schuldnerin hat weder einen Beruf erlernt, noch einen solchen jemals ausgeübt. Von ihrem Ehemann erhält sie aus dessen Nettoeinkommen von rund 2.100 Euro ebenso Unterhalt wie die drei gemeinsamen Kinder im Alter von (mittlerweile) 18, 14 und 12 Jahren. Auf Aufforderung des Insolvenzgerichts zur Auskunft über ihre Bemühungen um eine angemessene Erwerbstätigkeit ließ die Schuldnerin mitteilen, dass sie ihre drei Kinder betreue, daher nicht arbeite und als Ungelernte, der deutschen Sprache nur unzureichend Mächtige ohnehin kein pfändbares Einkommen erzielen könne.
Das Insolvenzgericht hatte daraufhin die der Schuldnerin zunächst gewährte Stundung der Verfahrenskosten wegen Verweigerung der Auskunft gem. § 4 c Nr. 4, § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO widerrufen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, die Schuldnerin könne bei gehöriger Organisation des Alltags zumindest vormittags arbeiten. Auf die Erzielbarkeit pfändbaren Einkommens komme es nicht an; vielmehr müsse ein Schuldner zur Rechtfertigung des Einsatzes öffentlicher Mittel erhebliche Anstrengungen unternehmen. Hiergegen richtete sich die im Ergebnis erfolgreiche Rechtsbeschwerde der Schuldnerin.
III. Rechtliche Wertung
Zunächst stellte der BGH klar, dass die Schuldnerin entgegen der Meinung des Insolvenzgerichts ihrer Auskunftspflicht genügt hatte. Denn sie hatte unmissverständlich erklärt, sich nicht zur Aufnahme irgendeiner Erwerbstätigkeit oder auch nur zum Bemühen um eine solche Beschäftigung verpflichtet zu fühlen. Eine weitergehende Erklärung war von ihr nicht zu verlangen.
Die Stundung war auch nicht wegen der Weigerung der Schuldnerin aufzuheben, eine Erwerbstätigkeit auszuüben bzw. sich darum zu bemühen. Denn eine Aufhebung der Stundung wegen einer Verletzung der Obliegenheit zu angemessener Erwerbstätigkeit setze stets voraus, dass der Schuldner die Befriedigung seiner Gläubiger durch die Weigerung beeinträchtigt. Daran fehlte es im vorliegenden Fall. Zwar enthalte der Tatbestand des § 4 c Nr. 4 InsO für die Aufhebung einer Stundungsbewilligung wegen Verstoßes gegen die auch insoweit geltende Erwerbsobliegenheit weder eine dem § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO entsprechende Regelung noch einen Verweis darauf. In Übereinstimmung mit der Kommentarliteratur (vgl. z.B. MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 c Rn. 21) sei nach dem BGH die Vorschrift des § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO allerdings im Anwendungsbereich des § 4 c Nr. 4 InsO entsprechend anzuwenden. Denn der Aufhebungsgrund des § 4 c Nr. 4 InsO sei der Regelung des § 296 Abs. 1 Nr. 1 InsO bewusst nachgebildet. Auch ergäbe sich ein Wertungswiderspruch, wenn das Unterlassen der Erzielung unpfändbarer Einkünfte vor dem und während des Insolvenzverfahrens sanktioniert wäre, in der Wohlverhaltensphase, die dem Schuldner doch gewiss nicht weniger an Bemühungen abverlange, aber nicht mehr.
Im vorliegenden Fall seien die Befriedigungsaussichten der Gläubiger durch die Weigerung der Schuldnerin, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht beeinträchtigt worden. Sie sei – jedenfalls zur Zeit der Entscheidung – ersichtlich nicht in der Lage gewesen, Einkünfte jenseits der Pfändungsfreigrenze zu erzielen. Auf bloß theoretische, tatsächlich aber unrealistische Möglichkeiten, einen angemessenen Arbeitsplatz zu erlangen, dürfe – wie der BGH bereits entschieden habe – ein Schuldner nicht verwiesen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 07.05.2009 – IX ZB 133/07, NZI 2009, 482, 483).
IV. Praxishinweis
Zwar fordert die Entwurfsbegründung (BT-Drucks. 14/5680, S. 13 und 23) erhebliche eigene Anstrengungen des Schuldners, um den Einsatz öffentlicher Mittel zu rechtfertigen. Dabei soll der Kritik entgegengewirkt werden, dem Schuldner werde eine Restschuldbefreiung „zum Nulltarif“ eröffnet. Wenn allerdings absehbar ist, dass ein solches Unterlassen eigener Anstrengungen keine Bedeutung für die Erlangung der Restschuldbefreiung haben wird, weil die Erwerbsmöglichkeiten des Schuldners so dürftig sind, dass er ohnehin keinen Beitrag zur Befriedigung seiner Gläubiger erbringen kann, so hat das Unterlassen für die Verfahrenskostenstundung gleichfalls keine Bedeutung. Denn wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, Einkünfte jenseits der Pfändungsfreigrenze zu erzielen, nützt ein etwaiger Zwang, gleichwohl einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, keinem Verfahrensbeteiligten. Im Ergebnis eine schuldnerfreundliche, dogmatisch klar begründete und daher begrüßenswerte Entscheidung.
Stefano Buck, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
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